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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1979, Az.: BVerwG 5 C 39.78

Unterbringung eines psychisch Kranken in einem Landeskrankenhaus auf Grund von Anordnungen eines Amtsgerichts; Übernahme der Unterbringungskosten durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe; Gewährung "erweiterter Hilfe" nach § 29 S. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Vorliegen eines "begründeten Falles"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 39.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 16.07.1975 - AZ: 5 K 2709/74
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.04.1978 - AZ: VIII A 1727/75

Fundstellen

  • DVBl 1981, 149 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1980, 77
  • NDV 1981, 27
  • ZfS 1980, 87
  • ZfSH 1980, 187

Amtlicher Leitsatz

Ist Hilfe in besonderer Lebenslage gewährt worden, obwohl dem Empfänger die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen zuzumuten war ("erweiterte Hilfe"), so fehlte es an der Voraussetzung des "begründeten Falles", wenn die nachträgliche Gewährung der Hilfe nach Lage des Falles Begleichung von Schulden des Empfängers (hier aus einer bereits durchgeführten Krankenhausbehandlung) darstellt. Der Träger der Sozialhilfe hat dann keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vor 4. April 1978 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werten nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Aufgrund von Anordnungen eines Amtsgerichts war der 57 Jahre alte Kläger nach Maßgabe eines Landesgesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 23. Januar bis zum 22. April 1971 und vom 15. Juli bis zum 25. August 1972 in einem Landeskrankenhaus untergebracht worden, dessen Träger der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe ist. Die Kosten der Unterbringungen beliefen sich auf 2.180.80 DM bzw. 1.606,- DM. Bemühungen des Landeskrankenhauses bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe (Beklagten), der aufgrund Satzung die Aufgabe des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durchzuführen hatte, jeweils die Übernahme der Kosten zugesichert zu erhalten - der Kläger hatte es abgelehnt, einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zu unterschreiben -, hatten keinen Erfolg. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, daß der Kläger nicht hilfebedürftig sei, weil er in Gestalt von Grund- und Hausbesitz über verwertbares Vermögen verfüge, das nicht Schonvermögen sei. Auf Bitte des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, "nachträglich gemäß § 29 BSHG einzutreten und ggf. den Aufwendungsersatz mit Leistungsbescheid zwangsweise beizutreiben", sicherte der Beklagte dem Landeskrankenhaus am 12. Januar 1973 die Übernahme der durch die Unterbringungen des Klägers entstandenen Kosten zu mit dem Zusatz, daß die Aufwendungen unmittelbar mit dem überörtlichen Träger abzurechnen seien. Zugleich erließ er gegen den Kläger einen Leistungsbescheid über 3.786,80 DM, weil diesem nach seinem Einkommen und Vermögen der Ersatz der Aufwendungen zuzumuten sei. Den Widerspruch des Klägers wies der überörtliche Träger der Sozialhilfe zurück, nachdem ermittelt worden war, daß das dem Kläger gehörende, gemischt genutzte Hausgrundstück einen geschätzten Verkehrswert von 200.000,- DM hat und daß er im Jahre 1971 (geschätzt) ein zu versteuerndes Einkommen von 14.800,- DM gehabt hat.

2

Die hierauf vom Kläger gegen den Leistungs- und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht hat ihr stattgegeben. Es hat offengelassen, ob eine Inanspruchnahme des Klägers auf Ersatz der Unterbringungskosten schon nach dem Landesunterbringungsgesetz auszuschließen sei. Auf jeden Fall brauche der Kläger - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - die Aufwendungen deshalb nicht zu ersetzen, weil der Beklagte "erweiterte Hilfe" nach § 29 Satz 1 BSHG nicht habe gewähren dürfen; denn es habe kein "begründeter Fall" vorgelegen. Der Umstand, daß die Rechnung für einen Krankenhausaufenthalt nicht beglichen wird, ist nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts für sich allein kein Grund, der die Gewährung von erweiterter Hilfe rechtfertigen kann. Die spätere Übernahme der durch die Unterbringungen des Klägers verursachten Kosten durch den Beklagten auf Weisung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe stellt nach Ansicht des Berufungsgerichts eine nicht zu den Aufgaben der Sozialhilfe gehörende Begleichung von Schulden des Klägers gegenüber dem Landeskrankenhaus dar.

3

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er ist der Ansicht, daß das Interesse an einer reibungslosen Durchführung von Hilfemaßnahmen und an einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen Träger der Sozialhilfe und Träger einer Krankenanstalt danach verlange, von der Möglichkeit, "erweiterte Hilfe" zu leisten, regen Gebrauch zu machen; andernfalls würden u.U. gerade bei psychisch Kranken und Suchtkranken notwendige Betreuungs-, Rehabilitations- und Pflegemaßnahmen unterbleiben. Er meint, daß die Voraussetzungen für die Gewährung "erweiterter Hilfe" auch bei den Aufnahmen des Klägers in das Landeskrankenhaus vorgelegen hätten, weil sofort realisierbare Vermögenswerte nicht vorhanden gewesen seien. Verwaltungsaufwendige und zeitraubende Maßnahmen zur Durchsetzung von Ansprüchen sind nach Meinung des Beklagten dem Landeskrankenhaus nicht zuzumuten gewesen.

4

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Hilfsweise beantragt er, die Verhandlung auszusetzen, bis ein beim Oberlandesgericht anhängiges Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit seiner Unterbringungen erledigt ist.

5

II.

Die - zulässige - Revision des Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

6

Der Kläger braucht Aufwendungen nicht zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, daß der Beklagte in bezug auf die Unterbringungen des Klägers dem Landeskrankenhaus die Übernahme der Kosten zugesichert hat; denn der daraus abgeleitete, auf § 29 Satz 2 BSHG gestützte - und nur aus dieser Vorschrift herleitbare - öffentlich-rechtliche Ersatzanspruch setzt voraus, daß die Gewährung von "erweiterter Hilfe" nach Satz 1 des § 29 BSHG Rechtens war (vgl. BVerwGE 38, 205 [207] zum Anspruch auf einen Kostenbeitrag nach § 43 Abs. 1 BSHG). Die Gewährung "erweiterter Hilfe", die im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Sozialhilfe steht - es besteht also entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde keine Eintrittspflicht -, setzt u.a. voraus, daß ein "begründeter Fall" vorliegt. Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist vornehmlich daran auszurichten, daß auch die "erweiterte Hilfe" eine Hilfe im Interesse einer für hilfebedürftig gehaltenen Person ist; § 29 Satz 1 BSHG ist keine Vorschrift, die etwa der Wahrung des Interesses eines Krankenhausträgers daran dient, Kosten, die durch die Aufnahme eines Patienten entstehen (entstanden sind) und für die ein Sozialversicherungsträger nicht aufkommt, möglichst schnell und ohne größeren Verwaltungsaufwand gedeckt zu erhalten. Entscheidend ist also, ob ohne das Eintreten der Sozialhilfe in Gestalt des "Verauslagens" (BVerwGE 52, 16 [22]) notwendige Hilfe an der Kostenfrage zu scheitern droht.

7

Sofern mit Rücksicht darauf, daß die Unterbringungen des Klägers in dem Landeskrankenhaus gerichtlich angeordnet worden waren, überhaupt von einer solchen Lage in den Jahren 1971 und 1972 gesprochen werden kann, so bestand sie ersichtlich nicht mehr, als der Beklagte im Januar 1973 die Übernahme der Kosten der Unterbringungen als "erweiterte Hilfe" zusagte. In diesem Zeitpunkt stand die Gewährung von Hilfe in besonderer Lebenslage zur Erfüllung eines etwa bestehenden sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs auf keinen Fall mehr in Frage, sondern nur noch die kostenmäßige Abwicklung von Maßnahmen, die in der Vergangenheit zur Behandlung psychischer Erkrankungen des Klägers ergriffen worden waren. Dabei wird unterstellt, daß sich die Unterbringungen des Klägers dem Sozialhilferecht zuordnen lassen und nicht ausschließlich - auch was die Kostenfrage angeht - nach dem Landesunterbringungsgesetz zu beurteilen sind, eine Frage, die der Senat nicht zu entscheiden braucht und daher ausdrücklich offenläßt. Die Zusage der Kostenübernahme stellte daher - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 21, 208) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Sozialhilfe gehörende Begleichung von Schulden des Klägers gegenüber dem Landeskrankenhaus dar, wiederum unterstellt, daß der Kläger auch nach dem Landesunterbringungsgesetz die Kosten seiner Unterbringungen zu tragen hat.

8

Gegen diese rechtliche Beurteilung kann der Beklagte nicht einwenden, er habe mit der Zusage der Kostenübernahme im Januar 1973 lediglich seine früher vertretene Auffassung aufgegeben, also fehlerhafte ablehnende Entscheidungen korrigiert; denn der Beklagte hat nach den für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in den Jahren 1971 und 1972 die Übernahme der Unterbringungskosten mit Rücksicht auf das alsbald bekanntgewordene Vorhandensein von Grundvermögen des Klägers abgelehnt, also weil nach seiner Ansicht dem Kläger nach § 28 BSHG die Aufbringung der Mittel zuzumuten war. Diese Auffassung hat der Beklagte nicht aufgegeben; er hat sich im Januar 1973 nicht auf den Standpunkt gestellt, dem Kläger habe "echte" Sozialhilfe gewährt werden müssen (in diesem Fall käme ein Aufwendungsersatz ohnehin nicht in Betracht). Infolgedessen stellt die Zusage der Kostenübernahme im Januar 1973 eine originäre andere Entscheidung dar, nämlich die Gewährung "erweiterter Hilfe" nach § 29 Satz 1 BSHG, die der den Beklagten anweisende überörtliche Träger der Sozialhilfe selbst ausdrücklich als eine solche und darüber hinaus als eine nachträgliche bezeichnet hat.

9

Da die Klage schon aus diesen fallbezogenen Gründen Erfolg haben muß, besteht kein Anlaß, umfassend Rechtsfragen grundsätzlicher Art zu erörtern, die die Anwendung des § 29 Satz 1 BSHG in seiner ganzen Tragweite betreffen. Ebensowenig kommt es auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag an.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel