Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1998, Az.: BVerwG 11 B 10.98
Änderung eines Planes durch das Flurbereinigungsgericht; Änderungsbefugnis der oberen Flurbereinigungsbehörde; Bindung der Flurbereinigungsbehörde an eine Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts; Die Qualifizierung eines Grundstücks als begünstigtes Agrarland als flurbereinigungsrechtliches Gestaltungsmerkmal; Berücksichtigung öffentlicher und privater Interessen bei der Aufstellung eines Flurbereinigungsplans
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 10.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 25.09.1997 - AZ: 13 A 94.2637
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 25. September 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Revisionszulassungsgründe der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem vom Bundesverwaltungsgericht oder bestimmten anderen Gerichten aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Das Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in dieser Hinsicht, daß die sich widersprechenden Rechtssätze angegeben werden.
a)
Nach Auffassung der Beschwerde weicht das Flurbereinigungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1973 - BVerwG 5 C 17.72 - (Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 1) ab, und zwar von dessen Aussage, die dem Flurbereinigungsgericht eingeräumte Befugnis, einen Plan zu ändern, reiche nicht weiter als die Änderungsbefugnis der oberen Flurbereinigungsbehörde. Die Beschwerdebegründung nennt jedoch keinen dem widersprechenden Rechtssatz des Flurbereinigungsgerichts. Sie meint, das angefochtene Urteil enthalte den Rechtssatz, daß die Änderungsbefugnis der oberen Flurbereinigungsbehörde über die des Flurbereinigungsgerichts hinausgehe. Selbst wenn dies zuträfe, wäre ein Widerspruch zu dem oben zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); denn der Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts schließt nur aus, daß die Änderungsbefugnis des Gerichts umfassender als die der Behörde ist, nicht aber umgekehrt, daß sie im Umfang hinter derjenigen der Behörde zurückbleibt.
Die Abweichungsrüge kann überdies deswegen nicht durchdringen, weil das angefochtene Urteil nicht auf dem Rechtssatz beruht, den die Beschwerde darin erblickt. Das vorinstanzliche Urteil (UA S. 16) stützt sich insoweit vielmehr in erster Linie auf die Erwägung, das Flurbereinigungsgericht sei zwar grundsätzlich gehalten, selbst den Flurbereinigungsplan zu ändern, dürfe davon aber absehen, wenn es - wie hier - wegen der Schwierigkeit der Änderung den Abfindungsmangel in Anbetracht seiner Arbeitsmöglichkeiten nicht beheben könne. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 8. September 1988 - BVerwG 5 C 8.85 - BVerwGE 80, 193 <199>[BVerwG 08.09.1988 - 5 C 8/85]), auf die das Flurbereinigungsgericht ausdrücklich verweist. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die zusätzliche Erwägung des Flurbereinigungsgerichts ("Darüber hinaus ...") tragfähig ist, daß andernfalls "in nicht durch § 144 Nr. 2 FlurbG gerechtfertigter Weise in die Planungshoheit der Beklagten" eingegriffen würde.
b)
Entgegen der Ansicht der Beschwerde weicht das Flurbereinigungsgericht dadurch, daß es den Flurbereinigungsplan nicht selbst geändert, sondern die Sache an den Spruchausschuß zurückverwiesen hat, auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 3.92 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72) ab. Dieses Urteil enthält denselben Rechtssatz wie das bereits erwähnte vom 8. September 1988. Das Flurbereinigungsgericht gibt die betreffende Passage zwar nicht wörtlich, aber doch sinngemäß wieder; von einer Abweichung kann daher keine Rede sein. Dies würde übrigens selbst dann gelten, wenn die Vorinstanz - wofür nichts spricht - den von ihr übernommenen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig auf den vorliegenden Fall angewandt hätte.
c)
Die Beschwerde macht ferner geltend (S. 14 oben der Beschwerdebegründung), das Flurbereinigungsgericht stelle in Abweichung von dem Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 11 C 20.94 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 73) den Rechtssatz auf, daß "die Qualifizierung eines Grundstücks als begünstigtes Agrarland ein flurbereinigungsrechtliches Gestaltungsmerkmal" darstelle. Ein solcher Rechtssatz läßt sich dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnehmen (vgl. dazu auch UA S. 13 unten/14 oben).
2.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine einzelfallübergreifende, bisher revisionsgerichtlich noch nicht geklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Revisionsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.
a)
Sie hält für klärungsbedürftig, ob "das Erfordernis der 'Beurteilung' in § 144 Satz 2 FlurbG durch das Flurbereinigungsgericht in gesetzmäßiger Weise erfüllt (ist), wenn die Beurteilung des Flurbereinigungsgerichts, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, jede denkbare Entscheidung des Spruchausschusses ermöglicht". Insbesondere stellt die Beschwerde die Frage, "ob die 'Beurteilung' des Flurbereinigungsgerichts die Flurbereinigungsbehörde nicht zumindest dahin gehend binden muß, daß der Flurbereinigungsbehörde in ihrer neuen Entscheidung eine gegenüber der Bandbreite der Ausgangsentscheidungen eingeschränktere Entscheidungspalette vorgegeben werden" müsse. Diese Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; sie lassen sich aufgrund des Wortlauts des § 144 Satz 2 FlurbG und der Rechtsprechung dazu ohne weiteres beantworten.
Wenn das Flurbereinigungsgericht gemäß § 144 Satz 1 FlurbG den Widerspruchsbescheid aufhebt und die Sache an die Behörde zurückverweist, hat die Behörde nach § 144 Satz 2 FlurbG "die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen". Danach ist die Widerspruchsbehörde nur an die Erwägungen des Gerichts gebunden, die für die Aufhebung des Widerspruchsbescheids maßgebend waren; sonstige Ausführungen des Gerichts - insbesondere Hinweise für die von der Widerspruchsbehörde zu treffende neue Entscheidung - sind nicht bindend (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Juli 1971 - BVerwG 4 B 76.70 - RdL 1971, 329 = RzF 144, 23). Wird - wie hier - eine Planungsentscheidung wegen eines Abwägungsmangels aufgehoben, so ist die Behörde zu einer neuen, rechtsfehlerfreien Abwägung verpflichtet, ohne daß dies Bindungen hinsichtlich des Abwägungsergebnisses einschließen müßte. Soweit die Beschwerde dem angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang Widersprüchlichkeit vorwirft, ist eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage nicht dargetan.
b)
Die Beschwerde stellt sodann als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage: "Kann im Kontext der konkurrierenden, abwägungserheblichen Belange im Sinne des § 44 Abs. 2, 1. Halbsatz FlurbG dem öffentlichen Belang 'Flächennutzungsplan' neben dem privaten Belang 'Erweiterung des Hausgartens/Wohnen im Freien' eine entscheidungserhebliche Qualität bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplans zukommen - zumal dann, wenn dieser öffentliche Belang mit den gemeinschaftlichen Interessen der benachbarten Teilnehmer im Einklang steht?"
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie für das Flurbereinigungsgericht nicht von Bedeutung war. Das angefochtene Urteil enthält zur Frage der Existenz und des Inhalts eines Flächennutzungsplans keinerlei Ausführungen. Ob entsprechende Erwägungen rechtlich geboten gewesen wären, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ist also keine grundsätzliche Rechtsfrage.
c)
Ferner wirft die Beschwerde die Frage auf: "Stellt der Gesichtspunkt des 'Wohnens im Freien' - abgesehen vom abwägungsrelevanten Belang im Rahmen der Ermessensausübung - einen wertbildenden Faktor (auch im Sinne des § 44 Abs. 2, 2. Halbsatz, § 44 Abs. 4 FlurbG) - etwa als begünstigstes Ackerland - dar, der schon im Rahmen der Wertermittlung (§ 28 Abs. 1 FlurbG) zu berücksichtigen wäre und bei dem auf die tatsächliche Nutzung zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG) abzustellen ist?"
Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie erfordert jedenfalls insoweit, als sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnte, keine Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Flurbereinigungsgericht qualifiziert die hausnahen Flächen, die zu dem einheitlichen Einlageflurstück Nr. 145 gehören, durch den geplanten Weg aber von dem "Hausumgriff" abgetrennt werden, weder als Bauerwartungsland noch als begünstigtes Agrarland, sondern hebt darauf ab, daß durch diese Abtrennung ein bisher gegebener werterhöhender Umstand, nämlich "die Gestaltungsmöglichkeit, den Hausgarten angemessen zu erweitern" (UA S. 13 oben), entfalle. Es ist nicht zweifelhaft, daß eine solche "Gestaltungsmöglichkeit" - je nach den tatsächlichen Verhältnissen - zu den gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigenden Umständen gehören kann, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung des Grundstücks wesentlichen Einfluß haben.
d)
Die Revision kann auch nicht wegen der drei weiteren, die Frage zu c) "konkretisierenden" Rechtsfragen der Beschwerde zugelassen werden.
Die Frage: "Kann bei Bestehen eines Flächennutzungsplans mit der Abgrenzung Mischgebiet/Flächen für die Landwirtschaft im Regelfall eine flurbereinigungsrechtlich relevante, verkehrswertsteigernde Wirkung ('Wohnen im Freien') in die 'Flächen für Landwirtschaft' hinein erwachsen?" war für das Flurbereinigungsgericht ohne Bedeutung; insoweit wird auf das oben unter b) Ausgeführte verwiesen.
Zu der Frage: "Müßte eine angenommene Wertsteigerung - etwa als begünstigtes Agrarland - im Bereich der Flächen für die Landwirtschaft nicht schon im Rahmen der Wertermittlung nach §§ 28, 29 FlurbG berücksichtigt worden sein?" ist zu bemerken: Der Umstand, daß eine Fläche begünstigtes Agrarland ist, muß bereits bei der Wertermittlung (§§ 27 ff. FlurbG) berücksichtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen für den im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG maßgeblichen Gesamttauschwert aber neben den im Wertermittlungsverfahren gewonnenen Grundstückswerten noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht. Trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die Gestaltung der Abfindung die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung beeinträchtigt sein (vgl. z.B. BVerwGE 85, 129 <131>[BVerwG 10.05.1990 - 5 C 1/87]), so z.B. dann, wenn ein erheblicher Wertverlust durch die Zerschneidung einer an sich zutreffend bewerteten zusammenhängen Fläche eintritt.
Die Frage schließlich, ob es für die planrechtliche Relevanz des "Wohnens im Freien" als Wertfaktor auf eine Realisierung schon in dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG maßgeblichen Zeitpunkt ankommt, trifft nicht genau den nach Auffassung des Flurbereinigungsgerichts entscheidenden Gesichtspunkt: Als im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG erheblichen "Umstand" des Einlageflurstücks hat die Vorinstanz die "Gestaltungsmöglichkeit" angesehen, den Hausgarten über den "derzeit kleinflächigen Hausumgriff" hinaus angemessen zu erweitern. Eine solche "Gestaltungsmöglichkeit" kommt bei entsprechendem Gewicht auch dann als beachtlicher Faktor im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG in Betracht, wenn sie im Zeitpunkt des § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG noch nicht realisiert ist.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
[...], die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vallendar
Prof. Dr. Rubel