Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1978, Az.: 5 StR 252/78
Revision gegen Verurteilung wegen Betrug und Steuerhinterziehung; Rüge der vorschriftwidrigen Besetzung des Gerichts; Abweichung des Gerichts von zugunsten eines Angeklagten getroffenen Wahrunterstellungen; Unzulängliche Wiederholung einer Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 252/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 23.05.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Steuervergehen u.a.
Prozessführer
1. Kaufmann Horst St. aus Be., geboren am ... 1930 in Ne.
2. Sachverständigen Hans-Jürgen R. aus Be., geboren am ... 1937 in Lu.
3. Mathematiker Professor Johannes So. aus Be., geboren am ... 1928 in Ne.
5. Rechtsanwalt Bernd-Thomas Th. aus Be., dort geboren am ... 1942.
4. Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Thomas Th. aus Be., geboren am ... 1912 in P. Kreis Eb.
6. Steuerberater Peter Pu. aus Be., dort geboren am ... 1931.
7. Bankkaufmann Armin Po. aus Be., dort geboren am ... 1938.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Zeuge ist nach § 55 StPO nur berechtigt, die Auskunft zu solchen Fragen zu verweigern, deren Beantwortung die in § 55 Abs. 1 StPO näher bezeichneten Gefahren begründen könnte. In Ausnahmefällen kann es sich jedoch so verhalten, dass die gesamte Aussage eines Zeugen mit seinem vielleicht strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass nichts übrig bleibt, was er ohne die Gefahr eigener strafrechtlicher Verfolgung bezeugen könnte.
- 2.
Eine Wahrunterstellung nötigt den Tatrichter nicht, aus der als wahr unterstellten Tatsache dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Beweisführer.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende
Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten St.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten R.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten So.,
Rechtsanwälte ... und Dr. ... aus ... sowie Prof. Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Thomas Th.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Bernd-Thomas Th.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Pu.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Po.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten St., R., So., Thomas Th., Bernd-Thomas Th., Pu. und Po. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 1977 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Verfahrensvoraussetzungen liegen vor.
II.
Verfahrensrügen
1.
Die Verfahrensrügen, mit denen die Angeklagten R., So., Thomas Th., Bernd-Thomas Th., Pu. und Po. geltend machen, die Übernahme des Vorsitzes durch den Richter am Landgericht Dr. ... habe gegen das Gesetz verstoßen, sind nicht begründet.
Die Regeln über die Feststellung eines Verhinderungsfalles sind eingehalten worden. Die durch Krankheit bedingte Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden (Vorsitzender Richter am Landgericht ...) war offensichtlich und unzweifelhaft; sie bedurfte keiner besonderen Feststellung (BGHSt 18, 162, 164; BGH Urteil vom 11. November 1976 - 2 StR 274/76). Der Richter am Landgericht ... der als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden mit dessen Verhinderung ohne weiteres Vorsitzender geworden war, hat seine eigene Verhinderung mit der Erklärung festgestellt, daß er die Akten und Beistücke nicht in einem für die Verhandlungsführung ausreichenden Maße kenne. Dazu war er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender befugt. Daß seine Verhinderung in dem am selben Tage ergangenen Beschluß der Kammer noch einmal festgestellt wurde, ist unschädlich; der Zusammenhang mit der vorangegangenen Erklärung des Richters am Landgericht ... ergibt, daß der Beschluß nicht gegen die Stimme dieses Richters ergangen ist. Zu Unrecht machen die Revisionen geltend, die Feststellung der Verhinderung sei dem Präsidium oder wenigstens dem Präsidenten des Landgerichts vorbehalten gewesen. Die von der Rechtsprechung bei der Auslegung der §§ 21 e, 21 f, 21 g, 21 i GVG entwickelten Grundsätze über die Feststellung der Verhinderung betreffen Fälle, in denen die Verhinderung vor Beginn der Hauptverhandlung eintritt. Fällt der Vorsitzende dagegen im Laufe der Verhandlung aus, so ist stattdessen in erster Linie nach den für die Zuziehung von Ergänzungsrichtern maßgeblichen Grundsätzen zu entscheiden (BGHSt 21, 108, 110).
Alle übrigen Verfahrensrügen, die sich auf den Wechsel des Vorsitzenden beziehen, sind offensichtlich unbegründet.
2.
Das Revisionsvorbringen, mit dem die weiteren auf § 338 Nr. 1 StPO gestützten Rügen begründet worden sind, trifft nicht zu: Der Richter am Landgericht ... gehörte während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung dem Landgericht Berlin an (Bd. XXII Bl. 81 d.A.); er war ausweislich der Verhandlungsniederschrift seit dem 5. Juli 1976 Mitglied des erkennenden Gerichts und vorher Ergänzungsrichter. Die Schöffin A. ist am 27. Januar 1975 für den Zeitraum, in den der Beginn der Hauptverhandlung fiel, ordnungsgemäß vereidigt worden (Bd. XXII Bl. 81 d.A.). Die dienstliche Äußerung des Richters am Landgericht ... (Bd. XXII Bl. 82 d.A.) ergibt, daß bei ihm die Fähigkeit, die Verhandlung in allen ihren wesentlichen Teilen zuverlässig in sich aufzunehmen und richtig zu würdigen (BGH NJW 1962, 2212), auch während der Zeitspanne, in der er Ergänzungsrichter war, nicht beeinträchtigt gewesen ist.
3.
Die Beschwerdeführer, die in der Hauptverhandlung keine Ablehnungsgesuche angebracht haben, können im Revisionsrechtszug nicht geltend machen, daß das Landgericht Ablehnungsgesuche zu Unrecht verworfen habe (BGH Urteil vom 17. April 1973 - 5 StR 671/72 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1973, 730). Die übrigen auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten Rügen sind unbegründet: Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer sind sämtlich zu Recht, überdies mit zutreffender Begründung verworfen worden.
4.
Die Beschwerdeführer (außer dem Angeklagten St.) meinen, das Landgericht hätte die Haupt Verhandlung gegen sie antragsgemäß aussetzen müssen, nachdem das Verfahren gegen den früheren Angeklagten Dr. Ben. wegen Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt worden war. Es gibt indessen keinen Rechtssatz, der besagt, daß Gehilfen und Haupttäter stets in derselben Hauptverhandlung abgeurteilt werden müssen. Daß die Entscheidung des Landgerichts, den Aussetzungsantrag abzulehnen, hier keinen Ermessensmißbrauch darstellte, ist offensichtlich.
5.
a)
Ohne Erfolg bleiben die Rügen der Beschwerdeführer R., So., Thomas Th. Pu. und Po. die unter Hinweis auf BGHSt 24, 257 daran anknüpfen, daß das Verfahren gegen den Mitangeklagten Bernd-Thomas Th. zu Beginn der Hauptverhandlung vorübergehend abgetrennt worden war. Während dieses Verfahrensabschnittes hat in dem Verfahren gegen Bernd-Thomas Th. nur dessen Vernehmung zu den persönlichen Verhältnissen stattgefunden. Sie berührte die gegen die anderen Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht. Das gilt auch, soweit bei der Vernehmung zur Person die Ausbildung des Angeklagten Bernd-Thomas Th. erörtert worden ist.
b)
Auch die Verfahrensrüge des Angeklagten Bernd-Thomas Th., die sich auf denselben Verfahrensabschnitt bezieht, ist unbegründet. Während der Abtrennung des gegen diesen Beschwerdeführer gerichteten Verfahrens sind die anderen Angeklagten ebenfalls nur zur Person vernommen worden; ferner ist das Kaufangebot der Geschwister F. vom 25. Mai 1971 (UA S. 26) verlesen worden (Prot. Bd. I Bl. 12). Der Beschwerdeführer Bernd-Thomas Th. trägt selbst nicht vor, daß die Vernehmungen zur Person der anderen Angeklagten Vorwürfe gegen ihn berührt hätten; das Kaufangebot stand mit dem Gegenstand der späteren Verurteilung des Beschwerdeführers Bernd-Thomas Th. wegen Beihilfe zum Investitionszulagebetrug in keinem Zusammenhang.
6.
Erfolglos bleibt auch die Rüge des Angeklagten R., die Beweisaufnahme vom 4. November 1976, die in seiner Abwesenheit stattgefunden hatte, sei am 8. November 1976 (in seiner Anwesenheit) unzulänglich wiederholt worden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die am 4. November 1976 vernommenen Zeugen seien nicht alle von neuem vernommen worden, ist die Rüge nicht in zulässiger Form erhoben worden, weil sie nicht angibt, um welche Zeugen es sich handelt. Im übrigen versteht es sich von selbst, daß eine wiederholte Beweisaufnahme regelmäßig nicht das genaue Abbild der vorangegangenen Beweisaufnahme ist. Der Beschwerdeführer kann daher nicht mit Erfolg beanstanden, der Verteidiger des früheren Mitangeklagten Dr. Ben. habe am 8. November 1976 zu einer Zeugenaussage nicht dieselbe Erklärung abgegeben wie in der Verhandlung vom 4. November 1976. Daß die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) das Gericht drängte, die genannte Erklärung des Verteidigers von sich aus zum Gegenstand der Hauptverhandlung vom 8. November 1976 zu machen, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
7.
Der Angeklagte Bernd-Thomas Th. hat in der Hauptverhandlung vom 8. Juli 1976 erklärt, er sei der Sitzung vom 5. Juli 1976 eigenmächtig ferngeblieben (Protokoll Band III Bl. 38). Er war auch schon vorher der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben (vgl. auch UA S. 330). Unter diesen Umständen ist es abwegig, wenn der Beschwerdeführer Bernd-Thomas Th. zur Begründung seiner auf die §§ 230, 338 Nr. 5 StPO gestützten Rüge meint, das Landgericht habe am 5. Juli 1976 sein Ausbleiben für entschuldigt gehalten und deshalb bewußt gegen § 230 StPO verstoßen.
8.
Mit ihrer auf § 245 StPO gestützten Verfahrensrüge beanstanden die Angeklagten R., So., Thomas Th., Bernd-Thomas Th. und Pu., daß die vorgeladene und erschienene Zeugin Ha. nicht zur Sache vernommen worden ist, nachdem sie erklärt hatte, sie wolle von der "Möglichkeit, nach § 55 StPO die Beantwortung der Fragen generell abzulehnen, Gebrauch machen" (Protokoll Band II Bl. 94 R). Die Rüge ist unbegründet. Zwar ist ein Zeuge nach § 55 StPO nur berechtigt, die Auskunft zu solchen Fragen zu verweigern, deren Beantwortung die in § 55 Abs. 1 StPO näher bezeichneten Gefahren begründen könnte. Doch kann es sich in Ausnahmefällen so verhalten, daß die gesamte Aussage eines Zeugen mit seinem vielleicht strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß nichts übrig bleibt, was er ohne die Gefahr eigener strafrechtlicher Verfolgung bezeugen könnte (BGHSt 10, 104, 105; 17, 245, 247). So lag es hier: Die Zeugin Ha. war seit dem 1. November 1972 Geschäftsführerin der PPGmbH und in dieser Eigenschaft an den Kredit- und Anzahlungsvereinbarungen im Tatkomplex IT/ITK/TTG/ID beteiligt (UA S. 209 ff, 219 f). Die Zeugin war überdies "Sekretärin und Vertraute Dr. Ben." (UA S. 282). Daß die Belehrung der Zeugin über ihr Auskunftsverweigerungsrecht fehlerhaft gewesen sei, haben die Revisionen der Angeklagten Thomas Th. und Bernd-Thomas Th. nicht in ausreichender Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) dargetan.
9.
Offensichtlich unbegründet sind die Verfahrensrügen der Angeklagten Thomas Th. und Pu., die sich dagegen richten, daß das Landgericht Hilfsbeweisanträge abgelehnt hat, mit denen beantragt worden war, Richter des Finanzgerichts Be. als Zeugen über den Inhalt von Urteilen des Finanzgerichts Be. zu vernehmen, die im Jahre 1977 ergangen sind.
10.
Von den zugunsten des Angeklagten R. gemachten Wahrunterstellungen, daß dieser Beschwerdeführer die in seinem Gutachten genannten Werte "unter Zugrundelegung der im Gutachtenvorwort beschriebenen Kriterien richtig ermittelt" und "die Richtlinien für die Ermittlung von Neu- und Zeitwerten zugrunde gelegt habe, die von Sachverständigen in der Regel bei der Feststellung von 'Zustandswerten' angewandt würden" (UA S. 69, 70), ist das Landgericht nicht abgewichen. Diese Wahrunterstellungen hinderten das Landgericht nicht, die im Gutachten verwendeten Begriffe "Zeitwert" und "Zustandswert" (vgl. UA S. 67) in dem Sinn zu verstehen, daß sie sich vom steuerlichen Teilwert unterscheiden und nicht denjenigen Wert bezeichneten, auf den es unter Berücksichtigung des Zwecks des Gutachtens und seiner Verwendung ankam. Eine Wahrunterstellung nötigt den Tatrichter nicht, aus der als wahr unterstellten Tatsache dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Beweisführer.
11.
Im Zusammenhang mit der Bewertung der aus der Unternehmensgruppe Fr. stammenden Altanlagen hat das Landgericht einwandfrei dargelegt, daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der Maschinen keine weitere Aufklärung versprach: Die Maschinen standen zur Zeit der Hauptverhandlung "zum überwiegenden Teil nicht und jedenfalls auch nicht mehr in dem damaligen Zustand zur Begutachtung zur Verfügung" (UA S. 78). Bereits daran scheitern die entsprechenden Aufklärungsrügen der Angeklagten R. und Thomas Th..
12.
Unbegründet sind auch die übrigen Aufklärungsrügen, soweit sie in zulässiger Form erhoben worden sind. Die Notwendigkeit weiterer Aufklärung, u.a. über die wirtschaftlichen Hintergründe der mit der AD. getroffenen Kreditvereinbarungen und die Honoraransprüche des Angeklagten Pu., brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Die Beschwerdeführer haben in der Hauptverhandlung ersichtlich eine solche weitere Aufklärung auch nicht vermißt.
13.
Die sonstigen Verfahrensrügen sind, soweit sie ordnungsgemäß erhoben worden sind, offensichtlich unbegründet.
III.
Zur Anwendung des sachlichen Rechts
1.
Die Angeklagten St., R., So., Thomas Th., Pu. und Po. sind wegen Beihilfe zu einem in Tateinheit mit Steuerhinterziehung begangenen Betrug zum Nachteil der Kommanditisten der Ber. KG verurteilt worden.
a)
Die Beihilfe zu einem Betrug, den Dr. Ben. zum Nachteil der Kommanditisten der Ber. KG begangen hat, ist rechtlich einwandfrei ausgewiesen. Die Beschwerdeführer St., R., So., Thomas Th., Pu. und Po. haben in unterschiedlicher, vom Tatrichter im einzelnen festgestellter Weise dazu beigetragen, daß die Kommanditisten über die Ertragslage der Ber. KG und die daraus und aus anderen Gesichtspunkten abgeleitete Prognose für die künftige Entwicklung des Unternehmens, außerdem über die Verfügbarkeit von Fremdmitteln, die Aussicht auf Gewährung einer Investitionszulage und die Möglichkeit sowie das Ausmaß steuermindernder Verlustzuweisungen getäuscht worden sind.
Das Landgericht legt ferner in ausreichender Weise dar, daß den Kommanditisten unter Beihilfe der Beschwerdeführer ein zu hoher Wert des Anlagevermögens der Ber. KG vorgespiegelt worden ist. In den Emissionsprospekten, die der Kommanditistenwerbung zugrunde lagen, ist von einer Anlagenbewertung "zum aktuellen Zeitwert von 5, 01 Millionen DM" (UA S. 50) die Rede. Die Bewertung stützte sich vor allem auf das von dem Angeklagten R. am 15. September 1971 vorgelegte Gutachten, das den "Zeitwert" der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung mit insgesamt 4.560.171 DM angab (UA S. 68). Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß der Wert der Betriebseinrichtung wesentlich niedriger war als die in den Prospekten und im Gutachten des Angeklagten R. genannten Werte. Allerdings mögen die Erwägungen, die das Landgericht über den steuerlichen Teilwert anstellt (UA S. 62 ff), nicht in jeder Richtung unbedenklich sein. Auf sie kam es aber nicht an. Im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zum Betrug ist vielmehr maßgeblich, welche Bedeutung die Kommanditisten nach der Verkehrsanschauung der Prospektangabe beimessen sollten und beimaßen, der "aktuelle Zeitwert" betrage etwa 5 Millionen DM. Den Anlegern, die einen Beitritt zu der Ber. KG erwogen, kam es jedenfalls auch, und zwar wesentlich, auf die Sicherheit ihrer Geldanlage an. Demnach war hier der Preis von Bedeutung, der sich bei einer den Marktverhältnissen entsprechenden Verwertung der Betriebseinrichtung erzielen ließ. In diesem Sinne sollten auch die Prospektangaben verstanden werden.
Abwegig wäre es, die Angaben in dem Gutachten des Angeklagten R. deswegen als zutreffend anzusehen, weil sie dem Kaufpreis nahe kamen, den Dr. Ben. von der Ber. KG verlangte. Dr. Ben. war Veräußerer der Anlagen und zugleich derjenige, der auf Kosten der künftigen Kommanditisteneinlagen den Preis willkürlich festsetzte. In einem solchen Fall besagt der verlangte Kaufpreis nichts über den Wert der Anlagen.
b)
Auch die Verurteilung der Angeklagten St., So., Thomas Th., Pu. und Po. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§§ 27 StGB n.F., 392 AO a.F.) ist rechtsfehlerfrei. Das Landgericht stützt die Verurteilung darauf, daß die Kommanditisten, die der Ber. KG erst im Jahre 1972 beigetreten sind, unter Mitwirkung der genannten Beschwerdeführer Verlustzuweisungen für das Jahr 1971 erhalten und demzufolge für das Jahr 1971 weniger Einkommenssteuern und Ergänzungsabgaben gezahlt haben als sie schuldeten. Bei diesen Kommanditisten konnte die Steuerschuld für das Jahr 1971 durch einen im Jahre 1972 eingetretenen Verlust nicht gemindert werden. Die zivilrechtliche Vereinbarung eines über den Jahreswechsel hinaus zurückwirkenden Beitritts zu der Kommanditgesellschaft ist steuerrechtlich unerheblich (BFH BStBl 1956 III, 246 f; 1961 III, 94 f).
Dem Beschwerdeführer R. hält das Landgericht zugute, daß er möglicherweise die näheren Umstände der auf das Vorjahr bezogenen Beitritte und die Unzulässigkeit dieser Konstruktion nicht kannte (UA S. 276 f). Gleichwohl tragen die Feststellungen auch hier die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Durch seine Mitwirkung an der Kommanditistenwerbung hat der Beschwerdeführer R. auch zum Beitritt derjenigen Kommanditisten beigetragen, die der Ber. KG im Jahre 1972 mit rückdatierten Erklärungen beige treten sind. Die Bewertung der von der Ber. KG angeschafften Maschinen, die sich auf das Bewertungsgutachten des Beschwerdeführers R. stützte, sollte nicht nur den Kommanditisten, sondern auch den Finanzbehörden die Voraussetzungen für eine Verlustzuweisung von 172 % vorspiegeln (vgl. UA S. 175). Der Beschwerdeführer R. wußte, daß die aus dem Abschreibungssatz von 172 % hergeleiteten Steuervorteile der Kommanditisten nicht in voller Höhe gerechtfertigt waren (UA S. 123 f, 276, 322). Daß der Gehilfe den Plan des Happttäters in allen Einzelheiten überblickt oder gar die verschiedenen Beiträge anderer Gehilfen in ihrer gesamten Verflechtung durchschaut, ist nicht erforderlich. Allerdings mag bei diesem Beschwerdeführer die Schuld geringer gewesen sein als bei den Angeklagten, die an der Rückdatierung der Beitrittserklärung mitgewirkt haben. Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht besorgen, daß das Landgericht diesen Umstand bei der Strafzumessung übersehen hat.
2.
Das Landgericht hat die Angeklagten St., Thomas Th., Bernd-Thomas Th., Pu. und Po. im Zusammenhang mit der Investitionszulage, die für das Jahr 1971 an die Ber. KG ausgezahlt worden ist, wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt; wegen Beihilfe zu dem Versuch, auf betrügerische Weise für verschiedene Gesellschaften der Firmengruppe IT/ITK/TTG/ID eine Investitionszulage für das Jahr 1972 zu erlangen, hat es die Angeklagten So., Pu. und Po. verurteilt. Diese Verurteilungen halten sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.
Den genannten Gesellschaften stand eine Investitionszulage für aufgewendete Anzahlungen auf Anschaffungskosten (§ 19 Abs. 3 des Berlinförderungsgesetzes i.d.F. vom 29. Oktober 1970 - BGBl I S. 1481 -) nicht zu. Die Beschwerdeführer haben auf eine vom Tatrichter im einzelnen festgestellte Weise einen Beitrag dazu geleistet, daß dein Finanzamt ein Sachverhalt vorgespiegelt wurde, der die Auszahlung der Investitionszulage gerechtfertigt hätte.
Der Berolina KG (UA S. 94 ff, 164 ff) standen keine nennenswerten Eigenmittel zur Verfügung, mit denen sie Investitionen hätte bezahlen können. Sie war auch nicht in der Lage, in Höhe der "Anzahlung" von 3 Millionen DM Fremdmittel zu beschaffen; es war also nicht einmal die Voraussetzung gegeben, unter der der Zeuge W., der in diesem Zusammenhang eine besonders großzügige Auffassung vertrat (UA S. 263), eine Anzahlung, die aus Mitteln eines Lieferantenkredits geleistet wurde, als zulagefähig ansehen wollte. Die R.mbH, die bei den Verhandlungen mit der AD. als "Lieferantin" auftrat, war kurz zuvor gegründet worden und stand ebenso wie die Ber. KG unter dem maßgebenden Einfluß von Dr. Ben.. Diese Umstände ergaben in ihrer Gesamtheit, daß die am 10. Dezember 1971 vorgenommenen Geschäfte (Gewährung eines Kredits an die Ber. KG; Überweisung der Kreditsumme auf ein zu diesem Zweck eingerichtetes Konto der P.mbH; Bürgschaftsübernahme der P.mbH für den Kredit; Sperrung des Kontos der P.mbH zugunsten der AD. zur Sicherung der Bürgschaft) allein dem Zweck dienten, im Hinblick auf die zu beantragende Investitionszulage, im Interesse der Kommanditistenwerbung und mit Rücksicht auf die angestrebten Verlustzuweisungen von 172 % den nur buchmäßigen Nachweis einer Investition zu schaffen, während tatsächlich keine Investitionen, bei denen ein Betrag von 3 Millionen DM als Anzahlung verstanden werden konnte, vorgenommen werden sollten. Daß die Ber. KG im folgenden Jahr in der vergleichsweise geringfügigen Höhe von 480.000 DM Investitionen durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen; überdies ist der Tatrichter davon überzeugt, daß die zugrunde liegenden Lieferverträge nur dazu dienten, den "Nachweis" von Investitionsbemühungen zu ermöglichen (UA S. 178).
Für die gleichartigen, im Oktober und Dezember 1972 getroffenen Vereinbarungen, an denen neben der AD. die von Dr. Ben. gegründeten Gesellschaften IT-Gerätebau KG, ITK GmbH, TTG GmbH, ID GmbH und IT GmbH sowie als "Lieferantin" die ebenfalls von Dr. Ban. beherrschte P. KG beteiligt waren (UA S. 215, 218), führen die Feststellungen zu dem gleichen Ergebnis. Auch hier ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß die Gesellschaften der IT/ITK/TTG/ID-Gruppe Investitionen, bei denen sich ein Betrag von insgesamt fast 8 Millionen DM (UA S. 215, 218, 223) als Anzahlung, d.h. als Teil des Kaufpreises dargestellt hätte, nicht erbringen konnten und sollten und daß die (kraft Wahrunterstellung) festgestellten Investitionen von 165.000 DM (UA S. 224) nicht ins Gewicht fielen.
Das Landgericht hat im Hinblick auf die hier verurteilten Beschwerdeführer im einzelnen dargelegt, daß sie die Zweckbestimmung der Kredit- und Bürgschaftsvereinbarungen in den Fällen der Ber. KG (UA S. 104, 113 f, 165, 293 f, 297 f, 301, 306-308, 320, 326-328) und der anderen von Dr. Ben. gegründeten Gesellschaften (UA S. 214, 216, 219, 286 f, 301, 309, 324, 329) kannten. Die Angeklagten St. und Bernd-Thomas Th. wußten überdies, daß in dem Jahre, für das eine Investitionszulage zugunsten der Ber. KG beantragt wurde, nicht einmal ein Kaufvertrag über die Lieferung von Maschinen abgeschlossen worden war (UA S. 114, 165).
Angesichts dieses Sachverhaltes berufen sich die Beschwerdeführer zu Unrecht darauf, daß es sich bei den Beträgen, die auf das gesperrte Konto der P. (GmbH, KG) überwiesen worden sind, um Anzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 3 des Berlinförderungsgesetzes gehandelt habe. Mit der Investitionszulage sollen Investitionen gefördert werden, indem der Staat einen Teil der Investitionskosten beisteuert. Der Subventionszweck wird verfehlt, wenn überhaupt kein der Verwirklichung fähiges Investitionsvorhaben vorhanden ist.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob bei der Hingabe eines Wechsels oder Schecks die Anschaffung mit der Begebung oder erst mit der Diskontierung bzw. Einlösung des Wertpapiers bewirkt wird. Was hierzu von den Angeklagten vorgetragen wird, liegt neben der Sache. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Vermögensverschiebung eintritt, hat keinen Zusammenhang mit der hier zu entscheidenden Frage, ob das Gesamtgeschäft wegen seiner Zielsetzung und der Begleitumstände unter Berücksichtigung des Subventionszwecks einen Förderungstatbestand nach dem Berlinförderungsgesetz darstellt.
3.
Daß das Landgericht die Beihilfe zum Investitionszulagebetrug bei den Beschwerdeführern St. und Thomas Th. als eine gegenüber den sonstigen im Komplex "Ber. KG" geleisteten Tatbeiträgen selbständige Handlung aufgefaßt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar mag bei den Angeklagten St. und Thomas Th. der Tatbeitrag, der der Erlangung der Investitionszulage galt, objektiv zugleich den Betrug zum Nachteil der Kommanditisten und die bei den Kommanditisten eingetretene Steuerhinterziehung gefördert haben. Der Tatrichter stellt jedoch nicht fest, daß sich die Angeklagten St. und Thomas Th. dieses Zusammentreffens bewußt gewesen sind. Nur unter dieser Voraussetzung (die die Strafwürdigkeit insgesamt erhöht hätte) wäre er genötigt gewesen, Tateinheit anzunehmen.
4.
Auch sonst lassen die Urteilsgründe einschließlich der Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen, der sich zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt haben könnte.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch gegen den Angeklagten St. unter Aufrechterhaltung des Strafausspruches abzuändern und die übrigen Revisionen zu verwerfen.
Schmidt
Schuster
Horstkotte
Ulsamer