Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1976, Az.: 2 StR 274/76
Vorschriftsmäßige Besetzung eines Strafkammer; Teilnahme einer nicht vorgesehenen Richterin an einer Hauptverhandlung; Vereidigung eines Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 274/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main- 21.04.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage u.a.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Gerwald W. aus O.-B., geboren am ... 1932 in S.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. November 1976
aufgrund der Sitzung vom 10. November 1976,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 10. November 1976
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. April 1975 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit Bit versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die es zur Bewahrung ausgesetzt hat. Von dem weiteren Vorwurf eines versuchten Betruges hat es den Angeklagten freigesprochen.
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Revision des Angeklagten
Der Beschwerdeführer rügt, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil an Stelle der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Strafkammer zugehörenden Richterin G. die der Kammer nicht zugeteilte Richterin D. mitgewirkt und der Landgerichtspräsident weder einen Verhinderungsfall festgestellt, noch eine Ausnahme nach § 21 e Abs. 4 GVG vorgelegen habe. Die Rüge geht fehl, weil die Richterin G. durch Krankheit an der Mitwirkung gehindert war und es in diesem Fall einer förmlichen Feststellung der Verhinderung durch den Landgerichtspräsidenten nicht bedurfte. Daß kein Fall der dauernden Verhinderung gegeben und deshalb für eine Bestimmung des Vertreters durch das Präsidium gemäß § 21 e Abs. 3 GVG kein Raum war, hat der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Revisionsrechtfertigung, also verspätet, geltend gemacht. Die in ihrem ursprünglichen Vortrag unbegründete Rüge ist insoweit unzulässig.
Soweit die Revision Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens rügt (§ 338 Nr. 6 StPO), ist ihr Sachvortrag nicht erwiesen.
Die Rüge, daß der Zeuge T. zu Unrecht vereidigt worden sei (§ 60 Nr. 2 StPO), geht fehl. Die Strafkammer hat ersichtlich einen Verdacht der Beteiligung T. sowohl an der Tat des St. wie an der Tat des Angeklagten verneint, weil sie davon ausging, daß T. als V-Mann der Polizei von vornherein darauf abzielte, die Tat des Strack zu vereiteln, und demgemäß auch keinen Grund hatte, ernstlich auf die Zumutung des Angeklagten einzugehen.
Den Zeugen T. zu einem Gegenstand, über den er bereits befragt worden war, erneut zu vernehmen, war die Strafkammer nicht genötigt (BGH GA 58, 305).
Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind entweder nicht zulässig erhoben oder offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision hierzu hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Sachrüge beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Betrugs konnte gleichfalls keinen Erfolg haben. Sie hat keine durchgreifenden Mängel der Beweiswürdigung aufgezeigt.
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer