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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1991, Az.: I ZR 258/89
„40 % weniger Fett“

Lebensmittel; Nährstoffgehalt; Beweiswürdigung; Nährwert-Kennzeichnungsverordnung; Meinungsumfrage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1991
Aktenzeichen
I ZR 258/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14025
Entscheidungsname
40 % weniger Fett
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1992, 70-72 (Volltext mit amtl. LS) "40 % weniger Fett"
  • LM H. 2 / 1992 § 3 UWG Nr. 323
  • MDR 1992, 149 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1392-1393 (Volltext mit amtl. LS) ""40% weniger Fett""
  • WRP 1991, 642-645 (Volltext mit amtl. LS) "40 % weniger Fett"

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vereinbarkeit werblich herausgestellter Nährstoffgehaltsangaben mit den Vorschriften der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (hier § 7 II Nr. 3) steht der Beurteilung der Werbung nach § 3 UWG nicht entgegen.

2. Wird in einer Meinungsumfrage zum Verkehrsverständnis einer mehrdeutigen Angabe eine durch bestimmte Beantwortungsvorgaben gestützte Frage gestellt, so ist die Fragestellung fehlerhaft, wenn bei den Vorgaben für die Beantwortung solche Antworten nicht berücksichtigt werden, die bei offener Fragestellung von nahezu 50 % der Befragten gegeben worden sind.

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin ist neben der Beklagten die führende Herstellerin von Snacks und Knabberartikeln auf dem deutschen Markt.

2

Ende Januar 1987 bot die Beklagte auf einem Testmarkt in Nordrhein-Westfalen ihr Erzeugnis "F. " als "fettreduzierte Kartoffelchips" an. Auf den Packungen dieses Erzeugnisses warb sie mit den Angaben "40 % weniger Fett" und "F. enthalten nur 22 g Fett pro 100 g Chips".

3

Die Klägerin hat die Werbung "40 % weniger Fett" als irreführend im Sinne des § 3 UWG und als Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 Nährwert-KennzeichnungsVO (Verordnung über Nährwertangaben bei Lebensmitteln v. 25.8.1988, BGBl. I S. 1709) sowie gegen § 1 UWG beanstandet. Sie hat hierzu vorgetragen, nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise entnähmen den Angaben der Beklagten auf den Packungen, das so beworbene Erzeugnis enthalte 40 % weniger Fett als jede andere auf dem Markt befindliche Kartoffelchip-Marke. Diese Annahme sei unrichtig. Gehe man von einem Fettgehalt von 22 g pro 100 g der von der Beklagten beworbenen Chips aus, müsse der Fettgehalt der anderen Kartoffelchip-Marken, zu denen auch die von ihr, der Klägerin, angebotenen kalorienreduzierten Kartoffelchips zu zählen seien. mindestens 36,66 % betragen, wenn die beanstandete Angabe. der Beklagten zutreffend sein solle. Nach ihren Ermittlungen betrage aber das arithmetische Mittel aller angebotenen Kartoffelchip-Marken nur 35,4 %, so daß die Fettreduktion nicht die von der Beklagten für ihr Erzeugnis angekündigten 40 % erreiche.

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Die Klägerin hat beantragt,

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der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

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fettreduzierte Kartoffelchips "F." mit dem Hinweis "40 % weniger Fett" zu bewerben.

7

Die Beklagte hat vorgetragen, auf § 3 UWG könne die Klage nicht gestützt werden. Die beanstandete Angabe entspreche § 7 Abs. 2 Nr. 3 Nährwert-KennzeichnungsVO. Maßgeblich sei danach der durchschnittliche Fettgehalt vergleichbarer herkömmlicher Kartoffelchips. Dieser Wert liege nicht unter 36,7 %, wobei die von der Klägerin angebotenen kalorienreduzierten Chips nicht zu den zum Vergleich heranzuziehenden Erzeugnissen gehörten. Lege man diesen Wert, wie es geboten sei, zugrunde, enthalte ihr Erzeugnis im Verhältnis zu den vergleichbaren herkömmlichen Kartoffelchip-Marken weniger als 40 % Fett.

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Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Antrag der Klägerin verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

9

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragte, begehrt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Werbung der Beklagten als irreführend im Sinne des § 3 UWG angesehen und dazu ausgeführt:

11

Die Aussage "40 % weniger Fett" unterliege auch dann dem Irreführungsverbot des § 3 UWG, wenn sie mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 Nährwert-KennzeichnungsVO vereinbar sei. Der dem entgegenstehenden Erwägung der Beklagten, § 3 UWG greife nicht ein, wenn die angegriffene Werbeaussage mit der vorbezeichneten Vorschrift der Nährwert-Kennzeichnungsverordnungübereinstimme, könne nicht beigetreten werden. Diese Erwägung wäre nur dann richtig, wenn sich aus der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung die Pflicht der Beklagten ergäbe, mit einer Reduzierung des Fettgehalts um 40 % zu werben, ohne die Vergleichsgröße zu nennen. Das sei aber nicht der Fall.

12

Irreführend sei die beanstandete Werbung deshalb, weil ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der beanstandeten Angabe entnehme, daß das von der Beklagten beworbene Erzeugnis 40 % weniger Fett enthalte als jede andere auf dem Markt angebotene Kartoffelchip-Marke.

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Das aber sei schon deshalb nicht der Fall, weil es für die von der Klägerin angebotenen kalorienreduzierten Chips, die von den angesprochenen Verbrauchern ebenfalls in den Vergleich einbezogen würden, unstreitig nicht zutreffe. Daß die angesprochenen Verbraucher die Werbung der Beklagten in dem vorerörterten Sinne verstünden, könnten die Richter des Berufungsgerichts kraft eigener Sachkunde feststellen und werde bestätigt durch das von der Klägerin vorgelegte GFM-Getas-Meinungsforschungsgutachten, wonach 45,4 % der Befragten geantwortet hätten, sie bezögen die Angabe "40 % weniger Fett" auf jede andere Kartoffelchip-Marke. Auch nach dem von der Beklagten vorgelegten Meinungsumfrage-Gutachten des Infratest-Instituts hätten 17 % der Testpersonen die Frage im gleichen Sinne beantwortet. Die Angabe der Beklagten zum Fettgehalt sei angesichts des allgemeinen Interesses an Ernährungsfragen auch geeignet, die angesprochenen Verkehrs- kreise in ihrer Kaufentscheidung zu beeinflussen.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verkehrsverständnis hinsichtlich der Werbeaussage "40 % weniger Fett" und hinsichtlich der Frage der Relevanz sind, wie die Revision zu Recht rügt, nicht rechtsfehlerfrei getroffen.

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1. a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Werbung der Beklagten nach § 3 UWG beurteilt, indem es davon ausgegangen sei, daß die in der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung aufgestellten Maßstäbe nur dann im Rahmen des § 3 UWG zu berücksichtigen seien, wenn sich aus der Verordnung eine Verpflichtung der Beklagten ergebe, mit einer Reduzierung des Fettgehalts um 40 % zu werben, ohne die Vergleichsgröße zu nennen. Bei der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung handele es sich um eine Spezialregelung gegen irreführende Bezeichnungen, die der Sache nach das Irreführungsverbot des § 3 UWG konkretisiere. Es bestehe zudem - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine Verpflichtung zur Angabe der Fettreduzierung. Zwar könne derjenige, der Lebensmittel mit Nährwertangaben im Sinne der genannten Verordnung versehe, darüber entscheiden, ob er diese Angabe machen wolle. Wenn er sie aber mache, müsse er sich auch nach den Vorschriften der Verordnung richten, die insoweit obligatorische Kennzeichnungsverpflichtungen enthielten. Dabei sei der gesundheitspolitische Zweck der Verordnung und in diesem Rahmen eine Normierung der Verkehrsauffassung zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht habe deshalb zu dem Schluß kommen müssen, daß eine etwa zu bejahende Irreführungsgefahr unbeachtlich sei, sofern bei der Werbung die Vorschriften der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung eingehalten seien. Das sei vorliegend der Fall, da die nach §§ 3 und 6 der Verordnung geforderten Angaben sich auf den Packungen befänden und die Reduzierung des Fettgehalts, wie es § 7 Abs. 2 Nr. 3 Nährwert-KennzeichnungsVO verlange, nicht weniger als 40 % gegenüber vergleichbaren herkömmlichen Kartoffelchip-Marken betrage. Dem kann nicht beigetreten werden.

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b) Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, daß die Beachtung der Vorschriften der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung einer Überprüfung des angegriffenen Werbeverhaltens nach § 3 UWG nicht entgegensteht. Während das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb den Schutz des lauteren Wettbewerbs bezweckt, geht es bei den Sonderregelungen des Lebensmittelrechts - wie hier bei der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung - mit den darin enthaltenen Bezeichnungsregelungen, Herstellungs- und Vertriebsvorschriften um spezielle Ge- und Verbote und Überwachungsvorschriften zur Verfolgung gesundheitspolitischer Zwecke. Die Einhaltung der dort vorgesehenen Kennzeichnungspflichten kann regelmäßig nicht als wettbewerbswidrig beanstandet werden. Werden in der Werbung gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Bezeichnungen verwendet, bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung über Bedeutung und Inhalt dieser Bezeichnungen. Der Werbende kann vielmehr regelmäßig von einer entsprechenden Kenntnis der beteiligten Verkehrskreise, einschließlich der Verbraucher, ausgehen, zumal sich der Verkehr an die entsprechenden Warendeklarationen gewöhnt und eine entsprechende Warenbeschaffenheit erwartet (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 3 UWG Anh. 1. III., Rdn. 2; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 29. Kap. Rdn. 10 und 12). Jedoch schließt das Lebensmittelrecht die Anwendung des § 3 UWG dann nicht grundsätzlich und generell aus, wenn ungeachtet der Beachtung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1979 - I ZR 148/77, GRUR 1980, 299, 300 = WRP 1980, 327 - Keller-Geister).

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Im Streitfall kommt hinzu - was die Revision nicht hinreichend beachtet -, daß die Angabe "40 % weniger Fett" durch § 7 Abs. 2 Nr. 3 Nährwert-KennzeichnungsVO weder gesetzlich vorgeschrieben noch ausdrücklich zugelassen ist. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung Ankündigungen oder Angaben zu verwenden, die auf einen verminderten Nährstoffgehalt hindeuten, wenn der Gehalt an Nährstoffen den durchschnittlichen Nährstoffgehalt vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um weniger als 40 Vom Hundert unterschreitet. Die Vorschrift enthält damit keine verbindliche Bestimmung darüber, mit welchen Angaben für Lebensmittel zu werben ist, die einen vermindertern Nährstoffgehalt aufweisen, sondern sie besagt nur, daß es verboten ist, auf diese Eigenschaft hinzuweisen, wenn der Gehalt an Nährstoffen den durchschnittlichen Nährstoffgehalt vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um weniger als 40 % unterschreitet. Das Berufungsgericht hat daraus zu Recht hergeleitet, daß die Hersteller von Lebensmitteln nach dieser Vorschrift nicht verpflichtet sind, bestimmte Angaben oder Angaben in bestimmter Form zu machen. Wie ein Lebensmittel, für das die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 Nährwert-KennzeichnungsVO erfüllt sind, beworben werden darf, ist weder in dieser noch in anderen Bestimmungen der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung allgemein geregelt. Weist ein Lebensmittel hinsichtlich eines bestimmten Nährstoffgehalts gegenüber dem durchschnittlichen Nährstoffgehalt vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel einen um mindestens 40 % verminderten Gehalt auf, dann darf der Hersteller - mehr besagt die Regelung nicht - darauf hinweisen. Das hindert aber nicht, eine solche lebensmittelrechtlich zulässige Angabe hinsichtlich ihrer wettbewerbsrechtlichen Bedeutung auch an den Vorschriften des UWG, hier des § 3 UWG zu messen.

18

Das Berufungsgericht ist damit zu Recht davon ausgegangen, daß die Werbeaussage der Beklagten nur dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie keine Irreführung im Sinne des § 3 UWG enthält.

19

2. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen einer Irreführungsgefahr begründet hat, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung zum Verkehrsverständnis der angegriffenen Werbung der Beklagten auf seine eigene Sachkunde und auf die von den Parteien vorgelegten Meinungsforschungsgutachten gestützt. Das trägt das Urteil nicht. Gegen die Richtigkeit der Gutachten und der vom Berufungsgericht daraus gezogenen Schlüsse bestehen durchgreifende Bedenken.

20

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Verkehr in der Angabe "40 % weniger Fett" einen Vergleich mit jeder anderen Kartoffelchip-Marke sieht. Zu Unrecht hat es sich in diesem Zusammenhang durch die vorgelegten Gutachten bestätigt gesehen. Das Ergebnis dieser Gutachten ist hierfür nicht verwertbar. Zwar haben 45,4 % der Befragten auf die Frage 11 des GFM-Getas-Gutachtens, worauf die Angabe "40 % weniger Fett" bezogen werden müsse, geantwortet, auf jede andere Kartoffelchip-Marke. Bei der Bewertung dieser Angabe hat das Berufungsgericht aber nicht hinreichend berücksichtigt, daß es sich um eine geführte Frage handelte, bei der wegen der mit der Fragestellung verbundenen Suggestivwirkung nicht unerhebliche Abstriche von den ermittelten Prozentsätzen zu machen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.1991 - I ZR 106/89, Umdr. S. 16 - Konigl.-Bayerische Weisse, zur Veröffentlichung bestimmt).

21

Darüber hinaus durfte das Berufungsgericht die Antworten auf die Frage 11 des GFM-Getas-Gutachtens auch deshalb nicht verwerten, da diese Frage zu den vorangegangenen offenen bzw. halb gestützten Fragen keinen ausreichenden Bezug hatte. Etwa 50 % der Befragten hatten die vorhergehende Frage 10 damit beantwortet, daß sie als in Vergleich gesetzte Chips herkömmliche Chips im allgemeinen oder früher von der Herstellerin vertriebene Chips dieser Marke oder dieses Herstellers oder Chips mit 100 % Fettgehalt verstünden.

22

Trotz dieses hohen Prozentsatzes fehlte bei den Antwortvorgaben für die darauf folgende Frage 11, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, u.a. die Vorgabe "Vergleich mit herkömmlichen Chips" und "Vergleich mit eigenen Chips des Herstellers". Statt dessen wurden nur zwei Antwortalternativen vorgegeben, die keine Entsprechung in den Antwortvorgaben auf die vorangegangene Frage 10 fanden.

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Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, daß nach dem ebenfalls vorliegenden Gutachten des Infratest-Instituts nur 17 % der Befragten auf eine gestützte Frage angegeben haben, die Werbeaussage der Beklagten beziehe sich auf jede einzelne Kartoffelchip-Marke, die es auf dem Markt gibt. Auch diese - erheblichen - Unterschiede in den Ergebnissen der vorliegenden Gutachten erlaubten es nicht, unter deren Zugrundelegung das Verkehrsverständnis hinsichtlich der beanstandeten Werbeaussage festzustellen (§ 286 ZPO; vgl. Teplitzky, WRP 1989, 145, 148).

24

3. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Relevanz der nach seiner Ansicht in der Werbeaussage enthaltenen Irreführung sind nicht rechtsbedenkenfrei.

25

Eine Angabe ist nur dann nach § 3 UWG als irreführend zu beanstanden, wenn sie in dem Punkt und in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit abweicht, bei ungezwungener Auffassung geeignet ist, die Kaufentscheidung des Publikums - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung - zu beeinflussen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71, 73 = WRP 1981, 18 - Lübecker Marzipan). Das Berufungsgericht hätte danach feststellen müssen, ob ein nicht zu vernachlässigender Personenkreis gerade deshalb in seinem Kaufentscheid zugunsten des Erzeugnisses der Beklagten beeinflußt wird, weil es der Werbeaussage "40 % weniger Fett" entnimmt, diese beziehe sich auf eine Fettreduzierung in diesem Umfang gegenüber jeder anderen auf dem Markt angebotenen Kartoffelchip-Marke. Mit den vom Berufungsgericht an sich zutreffend gesehenen allgemeinen Interessen an Fragen gesunder Ernährung läßt sich diese Eignung der Aussage zur Irreführung nach der Lebenserfahrung, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht begründen. Denn es liegt nahe, daß auch solche Verbraucher in ihrer Kaufentscheidung beeinflußt werden, die die Angabe auf die Fettreduzierung gegenüber dem Durchschnitt anderer Kartoffelchip-Marken oder gegenüber den von den anderen Herstellern oder sonst angebotenen Kartoffelchips beziehen.

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Das Berufungsgericht durfte sich auch nicht durch die Beantwortung der Frage 3 des Infratest-Gutachtens in seiner Beurteilung der Relevanzfrage bestätigt sehen. Die insoweit in Rede stehenden Antworten hat es nicht zutreffend gewertet. Lediglich 17 % der Befragten haben auf die gestützte Frage 2 geantwortet, die Aussage "40 % weniger Fett" besage, daß die damit beworbene Marke gegenüber jeder einzelnen auf dem Markt befindlichen Kartoffelchip-Marke 40 % weniger Fett enthalte. Nur 4 % haben aber auf die weitere Frage 3 geantwortet, es spiele für sie eine Rolle, ob die Angabe über die Fettreduzierung sich auf jede einzelne Kartoffelchip-Marke oder den Durchschnitt aller anderen Marken beziehe, während 13 % erklärten, dies spiele für sie keine Rolle. Dieses Befragungsergebnis hat das Berufungsgericht zu Unrecht für unerheblich erachtet. So wie die Frage 3 gestellt und beantwortet worden ist, käme der Werbeangabe der Beklagten keine Relevanz zu, da es danach lediglich für 4 % der Befragten eine Rolle spielt, ob sich die Werbeangabe auf jede einzelne Kartoffelchip-Marke oder auf den Durchschnitt aller anderen Kartoffelchip-Marken bezieht.

27

III. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die Frage des Verkehrsverständnisses hinsichtlich der streitigen Werbeaussage "40 % weniger Fett" erneut zu prüfen hat. Dabei wird es klären müssen, ob und inwieweit sich diese Aussage nach der Auffassung des Verkehrs auf jede einzelne Kartoffelchip-Marke oder den Durchschnitt aller Marken oder auf die eigenen Marken des Herstellers bezieht und wie groß der Kreis der etwa Irregeführten ist. Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Frage, wie groß im Rahmen der Beurteilung nach § 3 UWG der Teil des Verkehrs sein muß, der einer Irreführung unterliegt, von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, wobei es darauf ankommt, ob die Täuschung lediglich auf einem unrichtigen Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht oder durch eine tatsächlich unrichtige Angabe verursacht wird, vor der der Verkehr in höherem Maße und demgemäß durch strengere Anforderungen zu schützen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.1991 - I ZR 106/89, Umdr. S. 12/13 Königl.-Bayerische Weisse; Urt. v. 11.10.1986 I ZR 126/84, GRUR 1987, 171, 172 - Schlußverkaufswerbung). Schließlich wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine mögliche Irreführung, die in der Werbeaussage der Beklagten liegen könnte, für eine Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise von Bedeutung ist.