Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1979, Az.: I ZR 148/77
„Keller-Geister“
Perlwein, der aus dem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten der EG hergestellt wird; Erforderlichkeit der Angabe "aus mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft"; Verwechselbarkeit von Perlwein und Stillwein aufgrund des Etikettes; Hinweis auf den Kohlensäuregehalt eines Weins; Hinweis auf die Herkunft eines Weins
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1979
- Aktenzeichen
- I ZR 148/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11583
- Entscheidungsname
- Keller-Geister
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 26.10.1977
- LG Mannheim
Rechtsgrundlagen
- § 3 UWG
- § 7 Abs. 4 WeinVO
Fundstelle
- MDR 1980, 552-553 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Keller-Geister
Prozessführer
Firma K.-G.-K. H. & Co. KG, B.-M./Mosel,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Ewald D. in A./Mosel und Ewald H. in B.-N.,
Prozessgegner
Schutzverband Deutscher W. e.V., O.-B-Straße ..., M.,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Rechtsanwalt Prof. Heinz R.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann bei Perlwein, der aus dem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten der EG hergestellt wird, die Angabe "aus mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft" erforderlich ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte, eine deutsche Weinkellerei, stellt aus französischen und italienischen Weißweinen mit einem Anteil deutschen Weißweins einen Perlwein her, den sie unter der Bezeichnung "Keller-Geister" in grünen 0,7 Liter- und 1 Liter-Schlegelflaschen mit Kronenkorkverschluß vorwiegend über Selbstbedienungsläden und Verbrauchermärkte vertreibt. Die Flaschenetiketten bestehen aus einem größeren unteren Teil und einem kleineren Halsteil, die durch einen schmalen Streifen miteinander verbunden sind. Der untere Teil trägt auf gelblichem Grund die farbige Darstellung eines Kellermeisters in Mönchstracht, der in der rechten Hand einen Weinkrug und in der linken einen Pokal mit Wein hält und von allegorischen Figuren, den Kellergeistern, umgeben ist. In die obere linke Ecke des unteren Teils ist in goldfarbenen Druckbuchstaben das Wort "GOLD", in die rechte obere Ecke das Wort "EXTRA" in Schrägschrift eingedruckt. Unterhalb der Bilddarstellung trägt ein breites grünes Band in weißen, goldgeränderten Lettern den Aufdruck "KELLERGEISTER", ein schmaleres Band darunter in grüner Farbe die Angabe "PERLWEIN WEISS". Diese Angabe war bei Klageerhebung auf goldfarbenem Grund gehalten; seit Oktober 1976 befindet sie sich auf weißlichgelblichem Grund.
Der Kläger, eine Organisation der deutschen Weinwirtschaft, die nach § 2 ihrer Satzung dem freien, lauteren Wettbewerb in der deutschen Weinwirtschaft dient und Mißstände im Wettbewerb bekämpft, hat an der Etikettierung als irreführend beanstandet, daß die Angabe "PERLWEIN WEISS" nicht deutlich genug lesbar sei, daß die Angaben "GOLD" und "EXTRA" nicht zugelassene Beschaffenheitsangaben darstellten, daß die Herkunftsangabe "aus Ländern der EWG" und die Bezeichnungen "Tafelwein" und "Weißwein" fehlten.
Die Beklagte hat einen Wettbewerbsverstoß und die Gefahr einer Irreführung der von ihr mit dem Etikett angesprochenen Verbraucherkreise in Abrede gestellt. Sie hat bestritten, daß der Aufdruck "PERLWEIN WEISS" schlecht lesbar sei, und hat ausgeführt, Angaben über die Herkunft der Grundweine seien bei Perlwein nicht erforderlich, da sich der Verbraucher allenfalls für den Herstellungsort interessiere. Perlwein sei kein Tafelwein und dürfe nicht als solcher gekennzeichnet werden. Die vom Kläger vermißte Angabe "Weißwein" sei kennzeichnungsrechtlich unstatthaft. Das Fehlen dieser Angabe sei zudem für den Verbraucher keine Irreführung. Ihr Perlwein sei von gehobener Qualität, da er überwiegend aus Qualitätsweinen hergestellt werde, so daß die Angaben "GOLD" und "EXTRA", auch wenn sie als Beschaffenheitsangaben aufgefaßt würden, zutreffend seien.
Der Kläger hat (wegen der bis September 1976 verwendeten Etiketten) vor dem Landgericht beantragt, der Beklagten zu verbieten, Perlwein mit der beanstandeten Etikettierung anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug hat sich der Kläger der Berufung der Beklagten angeschlossen mit dem weiteren Antrag, der Beklagten auch die Verwendung der seit Oktober 1976 gebrauchten neuen Etiketten zu untersagen. Die Beklagte hat sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, weißen Perlwein nicht mehr mit der bis September 1976 verwendeten, vom Landgericht verbotenen Etikettierung in den Verkehr zu bringen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien daraufhin den Rechtsstreit im Umfang des ursprünglichen Klagebegehrens für erledigt erklärt und der Kläger hat zur Hauptsache nur noch den Antrag aus der Anschlußberufung gestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit wegen der Aussprüche des Landgerichts zum Unterlassungsgebot in der Hauptsache erledigt sei. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es der Beklagten verboten, weißen Perlwein unter der neuen Etikettierung anzubieten, zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten, in irgend einer Form an andere abzugeben oder zum Gegenstand der Werbung zu machen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Angabe "Perlwein" auf den von der Beklagten verwendeten neuen Etiketten sei nicht deutlich genug lesbar. Darin liege ein Verstoß gegen § 3 UWG. Eine deutlich wahrnehmbare Angabe sei erforderlich, um den Verbraucher vor dem Irrtum zu bewahren, daß es sich bei dem Erzeugnis der Beklagten um Stillwein handele. Denn dieses werde ebenso wie Stillwein in grünen Schlegelflaschen vertrieben. Die äußere Ausgestaltung des Etiketts mit einem Verbindungsstreifen zwischen dem unteren Teil und dem Halsteil, die es in dieser Form bei Stillwein nicht gebe, und der bei deutschem Stillwein ebenfalls ungebräuchliche Kronenkorkverschluß wirkten einer Irreführung nicht hinreichend entgegen, weil diese Gegebenheiten dem flüchtigen Betrachter nicht auffielen. Der Eindruck eines Stillweins werde durch die bildhafte Ausgestaltung des Etiketts verstärkt. Denn zu Zeiten eines Mönchs als Kellermeister habe es Perlwein noch nicht gegeben und dieser werde auch nicht aus offenen Krügen ausgeschenkt, aus dem die Kohlensäure entweichen könne. Schließlich fasse der Verbraucher den Namen des Erzeugnisses ("Keller-Geister") nicht als Hinweis auf den Kohlensäuregehalt des Weins und damit auf die Weinart Perlwein auf, sondern als Warenzeichen oder Sortenname. Die danach notwendige Angabe sei zwar vorhanden und hebe sich auch in ihrem Gründruck deutlich vom blaßgelben Grund ab. Sie sei aber zu klein, um aufzufallen und werde erst bei näherem Hinsehen beachtet. Angesichts der auf Stillwein hindeutenden Umstände müsse aber auch der flüchtige Betrachter durch einen Aufdruck in größeren Lettern unübersehbar auf Perlwein hingewiesen werden.
Die Etiketten der Beklagten verstießen aber auch deshalb gegen § 3 UWG, weil eine Herkunftsangabe fehle. Zwar seien Herkunftsangaben weder nach dem Weinrecht der EWG noch nach deutschen Vorschriften erforderlich. Stillwein, der im Inland durch Verschnitt von Erzeugnissen mit Herkunft aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellt werde, müsse aber gleichwohl als "Wein aus mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft" gekennzeichnet werden. Wie bei Stillwein gebe es auch bei Perlwein eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern, die sich für das Herkunftsland der Ausgangsstoffe interessierten. Es bestehe die Gefahr, daß diese aus dem Fehlen der Herkunftsangabe auf ein Erzeugnis aus inländischen Ausgangsstoffen schlössen und einen Kauf tätigten, den sie bei Kenntnis des Umstandes, daß das Erzeugnis überwiegend aus ausländischen Ausgangsstoffen hergestellt sei, unterlassen hätten. Um eine Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden, müsse deshalb die Beklagte auf den Etiketten darauf hinweisen, daß ihr Perlwein aus Weinen mit Herkunft aus mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellt ist.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendete Etikettierung verstoße gegen § 3 UWG, weil die Angabe "Perlwein" nicht deutlich genug lesbar sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Angabe "Perlwein" grundsätzlich erforderlich sei, weil andernfalls ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher das Erzeugnis der Beklagten als Stillwein betrachten und damit einer Irreführung über die Beschaffenheit der Ware unterliegen würde. Die Notwendigkeit, das Erzeugnis der Beklagten als Perlwein zu bezeichnen, bezweifelt auch die Revision nicht.
Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus annimmt, daß die Angabe "Perlwein" nicht deutlich genug lesbar sei, meint die Revision zu Unrecht, daß damit die Anforderungen überspannt würden, die an die Lesbarkeit der Aufschrift zu stellen seien. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Perlwein der Beklagten in der gleichen Flaschenform (Schlegelflasche) vertrieben werde wie Stillwein, was leicht zu einer Verwechslung führen könne. Es hat berücksichtigt, daß die äußere Ausgestaltung des Etiketts, die es mit einem oberen und unteren Teil in dieser Form bei Stillwein nicht gebe, und der bei deutschem Stillwein ebenfalls ungebräuchliche Kronenkorkverschluß einer Irreführung nicht hinreichend entgegenwirkten, weil diese Gegenheiten dem flüchtigen Betrachter nicht auffielen. Des weiteren hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Eindruck eines Stillweins durch die bildhafte Ausgestaltung des Etiketts noch verstärkt werde, weil es zu Zeiten eines Mönchs als Kellermeister Perlwein noch nicht gegeben habe, und weil Perlwein auch nicht aus offenen Krügen, aus denen die Kohlensäure entweichen könne, ausgeschenkt werde. Schließlich hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Verbraucher den Namen des Erzeugnisses ("Keller-Geister") nicht als Hinweis auf den Kohlensäuregehalt des Weins und damit nicht auf die Weinart Perlwein auffasse, sondern als Warenzeichen oder Sortenname. Wenn das Berufungsgericht angesichts dieser besonderen Umstände zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die von der Beklagten gewählte Aufschrift "Perlwein" zu klein sei, um ihre Funktion zu erfüllen, den Verbraucher klar und eindeutig auf die tatsächlich angebotene Weinart hinzuweisen und vor einer Irreführung zu bewahren, kann diese im wesentlichen tatrichterliche Beurteilung nicht beanstandet werden. Sie ist rechtlich möglich und läßt weder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze noch sonst einen Rechtsverstoß erkennen.
2.
Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Etikettierung des Perlweins der Beklagten verstoße auch deshalb gegen § 3 UWG, weil die Herkunftsangabe "Wein aus mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft" fehle, kann aus Rechtsgründen ebenfalls nicht beanstandet werden.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es keine weinrechtliche oder bezeichnungsrechtliche Vorschrift gebe, welche die Beklagte verpflichte, auf die Herkunft der Weine hinzuweisen, aus denen sie ihren Perlwein herstellt. Wie das Berufungsgericht dazu weiter ausführt, bestehe aber im Hinblick auf § 3 UWG eine solche Verpflichtung, weil sich bei Perlwein wie bei Stillwein eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern für das Herkunftsland der Ausgangsstoffe interessiere. Ohne Herkunftsangabe sei zu befürchten, daß der Verbraucher auf ein Erzeugnis aus inländischen Ausgangsstoffen schließe und einen Kauf tätige, den er bei Kenntnis des Umstands, daß das Erzeugnis überwiegend aus ausländischen Ausgangsstoffen hergestellt sei, nicht getätigt hätte.
Die Revision hält dem entgegen, das Fehlen eines Hinweises auf die Herkunft der Grundweine sei unerheblich, weil sich kein relevanter Teil der Verbraucher beim Kauf von Perlwein für die Ausgangsstoffe interessiere. Wie bei Schaumwein sei auch bei Perlwein allenfalls der Herstellungsort, nicht aber das Herkunftsland der Ausgangsstoffe von Bedeutung. Zudem könne nicht angenommen werden, daß der Verkehr aus dem Fehlen einer Ursprungsangabe eine bestimmte Herkunftsvorstellung ableite. Diesen Erwägungen kann nicht zugestimmt werden.
Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht in Abrede zu stellen, daß der Verbraucher einen im Inland hergestellten Perlwein, dem ein Hinweis auf die ausländische Herkunft seiner Grundweine fehlt, als ein aus inländischen Ausgangsstoffen hergestelltes Erzeugnis ansieht. Die Gefahr besteht hier auch deshalb, weil das von der Beklagten verwendete Etikett nur mit Angaben in deutscher Sprache beschriftet ist, weil es die Angabe "Perlwein" enthält, die nach § 7 Abs. 4 WeinVO bei der Herstellung von Perlwein aus inländischen Grundweinen ausdrücklich und ausnahmslos vorgeschrieben ist, und weil es im Zusammenhang mit der Erwähnung des Sitzes der Beklagten auch die Angabe "Mosel" enthält und damit die gedankliche Verbindung zu einem bekannten deutschen Weinanbaugebiet herstellt. Erfahrungsgemäß wird der Verbraucher in einem derartigen Fall eher an die Verwendung deutscher als ausländischer Ausgangsstoffe denken.
Aus der von der Revision behaupteten Gewöhnung des Verbrauchers an Schaumwein kann auf das Käuferverhalten bei Perlwein nicht abgestellt werden. Perlwein ist aus Stillwein hergestellt und gleicht diesem im Aussehen eher als Schaumwein. Vielfach wird er in der gleichen Behältnisform (Schlegelflasche) angeboten wie Stillwein, was für die Überlegungen, die der Verbraucher bei seinem Kaufentschluß anstellt, erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung ist. Der Ansicht der Revision, der Verbraucher sei bei Stillwein an der Angabe der Herkunft der Grundweine nicht interessiert, kann deshalb nicht zugestimmt werden.
Die Revision meint außerdem, das Fehlen eines Hinweises auf die ausländische Herkunft der Ausgangsstoffe sei auch deshalb zur Irreführung des Publikums nicht geeignet, weil Perlweine, die aus Mischungen zwischen französischen, italienischen und deutschen Weinen hergestellt worden seien, viel bessere und preiswertere Erzeugnisse seien als ausschließlich aus inländischen Ausgangsstoffen hergestellte Perlweine. Der Annahme des Berufungsgerichts, der Verbraucher werde zu einem Kauf des Perlweins der Beklagten veranlaßt, weil er irrig davon ausgehe, daß dieser Perlwein ausschließlich aus inländischen Ausgangsstoffen hergestellt worden sei, könne deshalb nur zugestimmt werden, wenn es zuträfe, daß der Verbraucher von der überlegenen Qualität deutscher Weine im Vergleich mit französischen und italienischen Weinen generell überzeugt sei. Eine solche Feststellung lasse sich aber nicht treffen, weil der inländische Verbraucher zumindest seit Gründung der EWG durch die zunehmende Berührung mit ausländischen Weinen die Qualität dieser Erzeugnisse kenne und wisse, daß es einen generellen Qualitätsvorsprung deutscher Weine gegenüber französischen und italienischen Weinen nicht gebe. Wäre die offenbar gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts zutreffend, würde die von ihm geforderte Herkunftsangabe darauf hinaus laufen, den Verbraucher auf eine mindere Qualität der für den Perlwein der Beklagten verwendeten Ausgangsstoffe hinzuweisen.
Diese an bestimmten Qualitätserwartungen des Verbrauchers orientierten Erwägungen der Revision greifen nicht durch. Für die Eignung zur Irreführung ist es nicht von Bedeutung, daß die angesprochenen Verkehrskreise auf eine besondere Qualität oder Beschaffenheit schließen. Es genügt, daß der Verbraucher mit der Herkunftsvorstellung eine allgemeine Wertschätzung verbindet, die er - ob zu Recht oder zu Unrecht - als wesentlich ansieht, und die geeignet ist, sein Interesse am Angebot zu wecken und seinen Kaufentschluß zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 1971, 313, 315 - Bocksbeutelflasche; 1973, 361 - sanRemo). Dann kann aber im Streitfall die Gefahr einer Irreführung durch das Fehlen einer Herkunftsangabe auf den von der Beklagten verwendeten Etiketten nicht in Frage gestellt werden. Denn für einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucher ist es beim Kauf einer Weinart vielfach schon aus rein geschmacklichen Gründen und unabhängig von besonderen Qualitätserwartungen von Interesse und Bedeutung zu wissen, woher die Ausgangsstoffe stammen. Im Gegensatz zur Revision läßt sich daher auch nicht feststellen, daß die vom Berufungsgericht zu Recht verlangte Herkunftsangabe nur den Sinn und Zweck haben könne, den Verbraucher auf eine mindere Qualität der für den Perlwein der Beklagten verwendeten Ausgangsstoffe hinzuweisen.
Die Revision wendet weiter ein, § 3 UWG sei unanwendbar, weil eine Etikettierung ohne Herkunftsangabe nach den Weinkennzeichnungsvorschriften der EWG zulässig sei. Die nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht erforderliche, vom Berufungsgericht aber gleichwohl verlangte Herkunftskennzeichnung trage prohibitiven Charakter. Sie solle den Verbraucher davor bewahren, einen aus ausländischen Grundstoffen hergestellten und deshalb weniger geschätzten Perlwein zu erwerben, wo er einen aus höher eingeschätzten inländischen Weinen hergestellten Perlwein erwarte. Die gemeinschaftsrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften gingen aber ersichtlich von der zutreffenden Grundvorstellung aus, daß es jedenfalls keine generellen Qualitätsvorsprünge zwischen den Weinen des einen Mitgliedsstaats gegenüber denen eines anderen gebe. Werde gleichwohl, wie hier vom Berufungsgericht, ein Hinweis auf ausländische Grundweine verlangt, werde damit die Einfuhr ausländischer Weine behindert. Das verstoße gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft und damit gegen Art. 30 und 36 des EWG-Vertrages. Da diese notwendigerweise anzustellenden Erwägungen auf der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften beruhten, sei es notwendig, den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV anzurufen.
Auch mit diesen Ausführungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Es kann dahinstehen, ob die in diesem Zusammenhang heranzuziehenden Vorschriften des Art. 43 der EWG-VO Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste (BezeichnungsVO-Wein ABl Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 99; früher EWG-VO Nr. 2133/74 vom 8.8.1974), als abschließende gemeinschaftsrechtliche Regelung anzusehen sind, neben der § 3 UWG als einzelstaatliche Norm unanwendbar ist. Die hier in Betracht zu ziehenden Vorschriften über die Bezeichnung und Aufmachung von Weinen und Traubenmosten beziehen sich gemäß Art. 43 Abs. 1 der VO Nr. 355/79 nur auf die in Art. 1 Abs. 3 der VO genannten Erzeugnisse, zu denen aber Perlwein, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der VO ergibt, nicht gehört. Für die hier zu beurteilende Etikettierung des Perlweins der Beklagten sind daher die Vorschriften der EWG-VO Nr. 355/79 nicht anwendbar.
Entgegen der Ansicht der Revision bewirkt die vom Berufungsgericht verlangte Herkunftsbezeichnung auch keine durch Art. 30 EWGV verbotene Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. d) ii) muß Tafelwein, der - wie hier - aus dem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten hervorgegangen ist, die Angabe tragen "Wein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft". Es ist nicht zu erkennen und auch von der Revision nicht aufgezeigt, inwiefern einer Herkunftsangabe, die bei Tafelwein gemeinschaftsrechtlich ausdrücklich vorgeschrieben ist, bei Perlwein einfuhrbeschränkende Wirkung im Sinne von Art. 30 EWGV zukommen soll, bei Tafelwein dagegen nicht. Aus diesem Grunde stellt sich auch die von der Revision aufgeworfene Auslegungsfrage nicht, so daß sich eine Vorlegung der Sache gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV an den Europäischen Gerichtshof erübrigte.
3.
Das Berufungsurteil war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Alff
Merkel
Zülch
Piper