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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1986, Az.: III ZR 224/85

Nichtannahme der Revision; Zustandekommen eines vorformulierten Darlehensvertrags unter der Bedingung einer bestimmten Auszahlungsvoraussetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1986
Aktenzeichen
III ZR 224/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 14917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 12.09.1985 - AZ: 5 U 58/85

Prozessführer

Deutsche C.- AG, Kaiser-W.- Ring ..., K.,

Prozessgegner

Eheleute Christel und Dieter S., A. Straße ..., Bad Sa.,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong,
Dr. Halstenberg,
Dr. Werp und
Dr. Rinne
am 25. September 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 1985 - 5 U 58/85 - wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 66.150,- DM.

Gründe

1

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Darlehensvertrags verneint hat, weil die Kläger das Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 1984 dahin verstehen durften, die Vorlage befriedigender Bilanzen solle Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrags sein.

3

Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. März 1986 (III ZR 234/84 = WM 1986, 577 - NJW 1986, 1807 [BGH 06.03.1986 - III ZR 234/84]) ausgeführt, selbst dann, wenn ein vorformulierter Darlehensvertrag eine uneingeschränkt bindende Einigung enthalte und den Darlehensnehmer ausdrücklich verpflichte, bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen zu schaffen, könne sich aus Inhalt und Eigenart dieser Voraussetzungen konkludent eine - den Formulartext nach § 4 AGBG verdrängende - Individualabrede ergeben, daß die Verwirklichung dieser Voraussetzungen aufschiebende Bedingung der Vertragsbindung sein solle.

4

Im vorliegenden Fall heißt es im Schreiben vom 5. Januar 1984 zwar auch, der Darlehensvertrag sei mit der Einverständniserklärung der Kläger "für beide Teile rechtsverbindlich zum Abschluß gelangt". Das Schreiben selbst enthält aber bereits die Einschränkung, die Annahme des Darlehensantrags gelte nur unter der Voraussetzung, daß die noch zu erstellende Taxe die Beleihung rechtfertige. In einem späteren Absatz wird dann die Vorlage bestimmter Unterlagen für die Bonitätsprüfung als Voraussetzung der Darlehensauszahlung genannt. Wenn das Berufungsgericht dazu ausführt, für die Kläger als juristische Laien sei der - sie stark belastende - rechtliche Unterschied zwischen einer Annahmevoraussetzung und einer Auszahlungsvoraussetzung nicht hinreichend deutlich geworden, sie hätten in beiden Voraussetzungen Wirksamkeitsbedingungen der Darlehenszusage sehen dürfen, so ist diese tatrichterliche Auslegung der Individualerklärung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie liegt vielmehr durchaus nahe, wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin ihre Bonitätsanforderungen nicht näher festlegte, sondern sich mit der Forderung nach "befriedigenden" Bilanzen einen Beurteilungsspielraum einräumen ließ (vgl. Senatsbeschluß vom 22. April 1986 - III ZR 129/85 -; Hensen EWiR § 4 AGBG 1/86, 531/32 zu 4).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 66.150,- DM.

Krohn
Boujong
Halstenberg
Werp
Rinne