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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1986, Az.: III ZR 129/85

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1986
Aktenzeichen
III ZR 129/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.05.1985 - AZ: 13 U 2997/83

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. April 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 1985 - 13 U 2997/83 - wird nicht angenommen.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

    Streitwert: 46.897,- DM.

Gründe

1

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, nachdem sich der Senat inzwischen in seinem Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 234/84 - bereits zu den entscheidenden Rechtsfragen geäußert hat. Danach hat die Revision auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Auch im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vertragsformulartext eindeutig, daß die Vorlage der von der Klägerin geforderten Unterlagen nicht aufschiebende Bedingung des Vertragsschlusses, sondern vom Kreditnehmer zu erfüllende Voraussetzung der Darlehensauszahlung sein sollte.

3

2.

Die Bestimmung, daß der Beklagte bis zum 30. Juni 1982 "konkrete Einkommensnachweise (Einkommensteuerbescheide etc.)" einzureichen hatte, war nicht Bestandteil des vorformulierten Vertragstextes, sondern maschinenschriftlich eingefügt. Diese Vereinbarung unterliegt daher - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der Kontrolle nach §§ 3, 5, 9 AGBG.

4

Aus Inhalt und Eigenart einer für den Einzelfall festgelegten Auszahlungsvoraussetzung kann sich allerdings eine - gemäß § 4 AGBG dem Formulartext vorgehende - stillschweigende Individualabrede ergeben, nach der eine Vertragsbindung vor Erfüllung der Voraussetzung noch nicht gewollt war, etwa weil die Voraussetzung zu unbestimmt formuliert und dem Kreditgeber bei der Beurteilung ihrer Erfüllung ein zu großer Ermessensspielraum eingeräumt wird (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1986 zu II 2). Eine solche Auslegung könnte hier erwogen werden, wenn nur die schriftliche Bestimmung "konkrete Einkommensnachweise" vorläge, die Art und Höhe des nachzuweisenden Einkommens nicht näher festlegte. Zu berücksichtigen ist aber, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin vorher bereits die Bestätigung seines Steuerberaters vom 20. Januar 1982 übermittelt hatte, die Einzelangaben über sein Einkommen enthielt. Danach mußte die Forderung "konkreter Einkommensnachweise" dahin verstanden werden, daß es der Klägerin genügte, wenn der Beklagte die bisherigen Angaben seines Steuerberaters durch Steuerbescheide oder ähnliche Nachweise belegte. Das Berufungsgericht ist also mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß das Verlangen der Klägerin nicht zu unbestimmt war, weil der Beklagte genau wußte, was die Klägerin wollte.

5

3.

Ohne Erfolgsaussicht sind auch die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die vom Beklagten behauptete mündliche Vereinbarung, die Bestätigung des Steuerberaters solle als Einkommensnachweis genügen, als nicht erwiesen angesehen hat. Der Senat hat diese Rügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

6

4.

Zur Anspruchshöhe rügt die Revision lediglich, daß das Berufungsgericht - im Gegensatz zum Landgericht - auf die Frage des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB überhaupt nicht eingegangen ist; nach Auffassung des Beklagten hätte die Klägerin sich vor Überreichung der geforderten Einkommensnachweise noch nicht refinanzieren dürfen. Dieser Vorwurf geht fehl: Gibt eine Hypothekenbank eine Darlehenszusage, in der die Darlehenskonditionen (Zins- und Tilgungssatz, Auszahlungshöhe, Bindungszeit) bereits verbindlich festgelegt sind, so muß sie sich regelmäßig in diesem Zeitpunkt bereits endgültig refinanzieren; bei einer späteren Refinanzierung zu möglicherweise ungünstigeren Konditionen würde sie ein unvertretbares Risiko laufen und gegen das Kongruenzprinzip verstoßen (Senatsurteil vom 6. März 1986 zu II 2 b und IV 1 m.w.Nachw.).