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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1986, Az.: I ZR 107/84

Zustandekommens eines Handelsvertretervertrages durch schlüssiges Verhalten; Festlegung eines Verkaufsgebietes und Vereinbarung einer Provisionszahlung; Anforderungen an einen Handelsvertretervertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1986
Aktenzeichen
I ZR 107/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 26.04.1984
LG Oldenburg

Fundstellen

  • BB 1987, 220-221
  • MDR 1987, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Handelsvertreter Herbert F., L.straße ..., Sch.

Prozessgegner

B.-Automation GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Klaus S., Klaus E. und Werner E., A.-B.-Straße ..., R.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Zustandekommens eines Handelsvertretervertrages durch schlüssiges Verhalten.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1986
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. April 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger vermittelte der Beklagten, die Automationsanlagen herstellt, in den Jahren 1977-1981 Aufträge im Umfang von mehr als ... DM. Er erhielt dafür eine Provision von 5 %.

2

Mit der Klage macht der Kläger einen Handelsvertreterausgleichsanspruch geltend, den er zunächst auf ... DM beziffert hat; außerdem nimmt er die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Nachzahlung einer Provision für die Jahre 1979-1981 in Anspruch.

3

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei für die Beklagte als Handelsvertreter tätig gewesen. Er habe im Jahre 1977 mit der Beklagten mündlich vereinbart, daß er für sie als freier Handelsvertreter im Verkaufsgebiet B. exklusiv Verträge vermitteln sollte. Er habe seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit nach eigenem Ermessen bestimmen können, gleichwohl sei er vertraglich gebunden und ständig mit der Vermittlung für die Beklagte betraut gewesen. Dies ergebe sich vor allem aus der Dauer seiner Tätigkeit und dem Umfang der erzielten Umsätze. Die Beklagte habe ihn selbst als Handelsvertreter angesehen; sie habe ihn in ihren Schreiben wiederholt als Vertreter angesprochen, ihm Vertreterinformationen zukommen lassen und ihn zu Vertreterversammlungen eingeladen.

4

Die Beklagte sei zur Ausgleichszahlung verpflichtet. Er - der Kläger - habe viele neue Kunden geworben und bestehende Geschäftsbeziehungen intensiviert, so daß die Beklagte auch weiterhin erhebliche Vorteile habe.

5

Für die Jahre 1979-1981 sei er zur Provisionsberechnung auf Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten angewiesen, da er keine Abrechnung erhalten habe.

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, zwischen den Parteien habe kein Handelsvertreterverhältnis bestanden. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, eine Vermittlungstätigkeit auszuüben. Er sei lediglich aufgrund freier Vereinbarung, im Rahmen seiner Tätigkeit für andere Firmen, von Fall zu Fall als Gelegenheitsmakler tätig geworden. Die vermittelten Einzelaufträge seien sogleich abgerechnet worden.

7

Auskunft und Rechnungslegung könne der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil ihm alle zur Bezifferung seiner vermeintlichen Provisionsansprüche erforderlichen Daten bekannt seien.

8

Das Landgericht hat die Klage mit dem Zahlungs- sowie dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagansprüche weiter.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines Handelsvertretervertrages als nicht bewiesen erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Handelsvertreter sei nur, wer verpflichtet sei, sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen; erforderlich sei eine auf Dauer berechnete beiderseitige Bindung. Die vorliegend erfolgte Festlegung eines Verkaufsgebietes und die Vereinbarung einer Provisionszahlung reichten allein nicht aus. Der Kläger habe nicht dargelegt, daß er verpflichtet gewesen sei, sich nachdrücklich für eine Auftragserteilung für die Beklagte einzusetzen; er habe auch nicht vorgebracht, ob und welchen Weisungen er unterlegen habe und ob Mitteilungs- und Berichtspflichten bestanden hätten. Auch aus den Aussagen der Zeugen S. und Rä. ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ständige Betrauung des Klägers. Eine bloße Indizwirkung käme der Umsatzhöhe und dem Umstand zu, daß der Kläger als Vertreter angesprochen worden sei, Vertreterinformationen erhalten habe und zu Informationsveranstaltungen eingeladen worden sei. Er könne deshalb im Streitfall nur als Gelegenheitsagent/Makler angesehen werden.

12

II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien habe kein Handelsvertreterverhältnis bestanden, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13

1.

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 HGB). Das Handelsvertreterverhältnis enthält danach eine auf Dauer angelegte beiderseitige Bindung (BGH, Urt. v. 18.11.1971 - VII ZR 102/70, LM HGB § 84 Nr. 6 = BB 1972, 11). Die Verpflichtung des Handelsvertreters, sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen, muß nicht förmlich und nicht ausdrücklich niedergelegt sein, sie kann sich auch aus einer tatsächlichen Handhabung zu einer Rechtspflicht entwickeln (vgl. BGHZ 62, 71, 73 f. [BGH 21.12.1973 - IV ZR 158/72]; BGH, Urt. v. 24.2.1983 - I ZR 14/81, NJW 1983, 1727, 1728). Maßgebend für die Prüfung, ob eine solche Rechtspflicht aufgrund schlüssigen Verhaltens begründet worden ist, ist das Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung, wobei alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dem hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht hinreichend Rechnung getragen; es hat zudem an das Zustandekommen eines Handelsvertreterverhältnisses durch schlüssiges Verhalten zu hohe rechtliche Anforderungen gestellt.

14

Nach den vom Berufungsgericht aufgrund der Aussage des als Partei (nicht als Zeuge) vernommenen Geschäftsführers Schwarz getroffenen Feststellungen erfolgte der Einsatz des Klägers im Rahmen der Bemühungen der Beklagten, mit ihren Erzeugnissen im süddeutschen Raum auf den Markt zu gelangen. Dabei mögen die Parteien - wie das Berufungsgericht angenommen hat - in der Anfangszeit, als es darum ging, erste Kontakte zu knüpfen, noch nicht an eine feste Bindung gedacht haben. Die weitere Entwicklung der Geschäfte und die Ausgestaltung und praktische Handhabung der Beziehungen der Parteien lassen jedoch erkennen, daß sich die tatsächliche Vermittlungstätigkeit zu einer Rechtspflicht verfestigt hatte. Der Kläger vermittelte in vierjähriger ununterbrochener Tätigkeit für die Beklagte (von 1977-1981) Geschäfte mit einem Auftragsvolumen von mehr als ... DM und verdiente in dieser Zeit eine Provision von über ...,- DM; nach der Aussage des Zeugen Rä. hat der Kläger einige Firmen sehr erfolgreich "betreut". Schon diese Umstände lassen sich nur schwer mit einer Stellung als Gelegenheitsagent/Makler, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, vereinbaren. Gestützt wird diese Annahme durch das weitere Verhalten der Beklagten, wie die Zuweisung eines bestimmten Verkaufsgebietes an den Kläger (BU 6), dessen Einladung zu Vertreterversammlungen, die Übersendung von Vertreterrundschreiben oder Vertreterinformationen an den Kläger sowie die individuelle Mitteilung über die Behandlung von Angeboten aus dem "Vertreterbezirk" des Klägers (vgl. Schreiben der Beklagten vom 29.9.1978). Einen ähnlichen Eindruck vermittelt die Aussage des Geschäftsführers S., soweit er davon spricht, neben dem Kläger sei eine ganze Reihe "anderer Vertreter" eingesetzt worden und der Kläger habe "wie alle anderen Vertreter" Provision erhalten sollen. Der Kläger konnte die Gesamtumstände einschließlich des Verhaltens der Beklagten nur dahin verstehen, daß die Beklagte ihn als Handelsvertreter mit einer auf Dauer angelegten Verpflichtung zur Vermittlung ansah. Dauer, Umfang und Intensität des Einsatzes des Klägers lassen erkennen, daß auch er sich gebunden fühlte.

15

Der Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses steht auch nicht die vom Berufungsgericht angeführte Erwägung entgegen, daß der Kläger ein Angebot der Beklagten aus dem Jahre 1981 auf Abschluß eines schriftlichen Handelsvertretervertrages nicht angenommen habe. Das Angebot der Beklagten kann durchaus dahin verstanden werden, daß sie nunmehr ein lediglich durch tatsächliche Handhabung zustande gekommenes Handelsvertreterverhältnis schriftlich festlegen wollte. Denn aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Beziehungen zwischen den Parteien im schriftlichen Vertrag tatsächlich und rechtlich wesentlich abweichend von der bisherigen Handhabung geregelt werden sollten. Dem schriftlichen Vertrag kann danach eher nur eine deklaratorische Bedeutung beigemessen werden. Dies ist auch eine mögliche Erklärung dafür, daß der Kläger nicht auf das Angebot der Beklagten reagiert hat. Auch die Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger könne mangels näherer Festlegung seiner Pflichten nicht als Handelsvertreter angesehen werden, greift nicht durch. Denn der konkludent geschlossene Vertrag braucht nicht alle Nebenpflichten, wie Mitteilungs- und Berichtspflichten, zu umfassen; fehlt es insoweit an vertraglichen Regelungen, so kommen ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, hier insbesondere § 86 HGB, §§ 665 ff. BGB.

16

2.

Nach alledem ist davon auszugehen, daß zwischen den Parteien ein Handelsvertreterverhältnis zustandegekommen war. Zur Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Ausgleich nach § 89 b HGB sowie auf Auskunft und Rechnungslegung nach § 87 c HGB in Betracht kommt, bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung.

17

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Merkel,
Piper,
Erdmann,
Scholz-Hoppe,
Mees