Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1972, Az.: BVerwG VI C 19.69
Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied und als Richter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 19.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 03.04.1969 - AZ: IV 660/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 41, 195 - 199
- DRiZ 1973, 170
- DokBer A 1973, 155
- DÖD 1973, 136
- DÖV 1973, 492
- HFR 1973, 400
- JR 1973, 255
- MDR 1973, 524-525 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1973, 67
- ZBR 1973, 207
Amtlicher Leitsatz
Die Wahrnehmung von Aufgaben eines ehrenamtlichen Mitgliedes des Verwaltungsrats einer öffentlichen Sparkasse als Nebentätigkeit ist mit der Tätigkeit eines Richters unvereinbar (Ergänzung zu BVerwGE 25, 210).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. April 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Richter beim Amtsgericht in M.. Seit dem Jahre 1961 übt er gleichzeitig das Amt eines Verwaltungsratsmitgliedes der Bezirks Sparkasse in W. aus. Das Justizministerium Baden-Württemberg wies ihn mit Verfügung vom 21. August 1963 an, seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied aufzugeben, da sie mit seinem Richteramt gemäß § 4 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) - DRiG - nicht vereinbar sei. Den Widerspruch des Klägers wies das Justizministerium mit Bescheid vom 13. Dezember 1963 zurück.
Der Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Verwaltungsratsmitglied einer Bezirkssparkasse übe, heißt es in den Gründen, keine vollziehende Gewalt im Sinne des § 4 DRiG aus. Eine Bezirkssparkasse werde nach außen nur privatrechtlich tätig. Die Organisationsform als Anstalt des öffentlichen Rechts müsse gegenüber ihrer privatrachtlichen Tätigkeit zurücktreten. Eine Kontrolle oder Hemmung der staatlichen Gewalt nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung sei hier nicht geboten, weil es bei gleichzeitiger Ausübung der Tätigkeit eines Richters und der eines Verwaltungsratsmitglieds bei einer öffentlichen Sparkasse nicht zu einem Mißbrauch staatlicher Macht kommen könne. - Selbst wenn die öffentliche Sparkasse wegen ihrer Organisationsform Teil der vollziehenden Gewalt wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Tätigkeit eines Angehörigen der Judikative im Verwaltungsrat einer öffentlichen Sparkasse innerhalb der Exekutive bedeute keine Gewaltenhäufung, die die Kernbereiche beider Staatsgewalten berühre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Tätigkeit des Klägers im Verwaltungsrat der öffentlichen Sparkasse sei mit § 4 Abs. 1 DRiG unvereinbar, weil die Begriffe der drei Gewalten in dieser Vorschrift in Anlehnung an Art. 20 GG im staatsrechtlichen Sinn verwendet würden. Danach bilde dieses Nebenamt einen Teil der Exekutive. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 DRiG führten zu keiner anderen Auslegung: Diese Vorschrift führe im Einzelfall nur in personeller Hinsicht weiter, was der Gewaltenteilungsgrundsatz nach der Zielsetzung des Art. 20 Abs. 2 GG hinsichtlich einer organmäßigen Trennung der Staatsgewalten vorschreibe. Zudem diene § 4 Abs. 1 DRiG auch der Wahrung der Unabhängigkeit der Richter. Die Richter sollten der Öffentlichkeit gegenüber nur als Träger der dritten Gewalt in Erscheinung treten. Die Entscheidung darüber, ob dieses Ziel in derartiger Strenge verfolgt werden solle, habe dem Gesetzgeber obgelegen; das Gericht sei an die insoweit eindeutige Norm des § 4 DRiG gebunden. Wenn in anderen Bereichen staatlicher Betätigung sich die Gewalten überschnitten, könne der Kläger nichts daraus herleiten, denn § 4 Abs. 1 DRiG wahre gleichzeitig Belange in bezug auf die Rechtsstellung des Richters. Nach dem alten und dem neuen Sparkassengesetz des Landes sei die Tätigkeit im Verwaltungsrat einer öffentlichen Sparkasse Ausübung vollziehender Gewalt. Entscheidend sei, daß sich die Befugnisse des Verwaltungsrats aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ableiteten. Von geringerer Bedeutung sei, daß die öffentliche Sparkasse ihren Kunden privatrechtlich gegenübertrete.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision mit dem Ziel der Zurückweisung der Berufung des Beklagten eingelegt. Er hat Verletzung des § 4 DRiG gerügt.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat das Berufungsurteil verteidigt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat dem Berufungsurteil zugestimmt.
II.
Die Revision, ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts entschieden, daß die Tätigkeit des Klägers im Verwaltungsrat der Bezirks Sparkasse in W. gemäß § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) - DRiG - mit der gleichzeitigen Ausübung des Richteramts nicht vereinbar ist.
Der Unterscheidung der rechtsprechenden von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt in § 4 Abs. 1 DRiG liegt das staatsrechtliche Organisationsschema einer Dreiteilung der Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) zugrunde; der Begriff der vollziehenden Gewalt ist hier wie dort gleichbedeutend mit dem der "Verwaltung" (vgl. BVerwGE 25, 210 [214, 215]; Gerner-Decker-Kauffmann, DRiG, § 4 Anm. 1; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 4 RdNr. 3). Dem Staat kommen heute, vom Grundgesetz legitimiert (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG), auf dem Gebiet der Exekutive nicht allein hoheitliche Funktionen zu, sondern er hat immer mehr Aufgaben der gewährenden Verwaltung zu bewältigen, "Daseinsvorsorge" zu betreiben (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Band, 9. Aufl. 1966, Vorbem. vor § 19; ders., Die Daseinsvorsorge und die Kommunen, 1958 S. 11 und 14). Die Abgrenzung der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des Staates und sonstiger öffentlich-rechtlich organisierter Einrichtungen von der durch die öffentliche Hand betriebenen Daseinsvorsorge mag nicht immer einfach sein. Kein entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist es entgegen der Auffassung der Revision, ob der Staat oder die Körperschaft dem Bürger gegenüber in den Formen des privaten oder des öffentlichen Rechts tätig wird. Auch die privatrechtliche Betätigung des Staates ist jedenfalls dann als Daseinsvorsorge der öffentlichen Verwaltung, also der vollziehenden Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 DRiG zuzurechnen, wenn sie vorwiegend dem verfassungsrechtlichen Ziel der Sozialstaatlichkeit dient und in öffentlich-rechtlicher Organisation durchgeführt wird.
Sparkassen sind als öffentlich-rechtliche Einrichtungen gesetz- und satzungsgemäß der staatlichen Daseinsvorsorge als Teil der vollziehenden Gewalt zuzurechnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits im Beschluß vom 28. Dezember 1971 - BVerwG I CB 16.66 - (DÖV 1972, 350 = DVBl. 1972, 780) ausgeführt:
"Die öffentlich-rechtliche Sparkasse ist ein Kreditinstitut eigener Art, eine Sonderform der Bank. Sie betreibt zwar wie andere Kreditinstitute Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen von 10. Juli 1961 (BGBl. I S. 881) - KWG -. Von anderen Kreditinstituten unterscheidet sie sich jedoch sowohl hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung als auch hinsichtlich ihrer Organisationsform und der damit verbundenen Abhängigkeit von einer Gebietskörperschaft als Gewährträger. Ungeachtet der Entwicklung des Sparkassenwesens, die zu einer fortschreitenden Verselbständigung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen und zur Angleichung ihrer Geschäftstätigkeit an die der Privatbanken geführt hat, ist es nach wie vor Aufgabe der Sparkasse, den Sparsinn zu fördern und allen Bevölkerungsschichten die Möglichkeit ZUR Sparen zu geben, damit auch kleine und kleinste Beträge für die Kapitalbildung in der Volkswirtschaft gesammelt werden, sowie der örtlichen Kreditversorgung unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise zu dienen (vgl. dazu die amtliche Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über das Kreditwesen. BT-Drucks. III/1114, zu § 59 [jetzt § 40]). Gemäß §§ 40 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Satz 2 KWG i.V.m. dem Sparkassenrecht ... ist die Errichtung öffentlich-rechtlicher Sparkassen kommunalen Gebietskörperschaften vorbehalten; Privaten ist der Betrieb solcher Sparkassen verschlossen."
Diese Ausführungen, die der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Staatsaufsicht zur Abgrenzung des Aufgabenbereichs zweier öffentlicher Sparkassen im Lande Nordrhein-Westfalen gemacht hat, können allgemeine Geltung für das Sparkassenwesen in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen. Sie treffen auch für die Sparkassen in Baden-Württemberg und damit für die Bezirkssparkasse in W. zu. Das Berufungsgericht hat auf Grund irrevisiblen Landesrechts dargelegt, daß diese Sparkasse eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist, die nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen verfaßt ist und arbeitet. Demgegenüber kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß die Sparkasse, soweit sie am Wirtschaftsleben teilnimmt, privatrechtlich tätig wird, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn diese privatrechtliche Tätigkeit ist den Zwecken der Daseinsvorsorge eingeordnet.
Das Berufungsgericht hat ferner in Anwendung irrevisiblen Landesrechts dargelegt, daß der Kläger als Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse an den durch Gesetz und Satzung festgelegten Aufgaben der Sparkasse verantwortlich teilnimmt und zudem bei eindeutig hoheitlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Personalwesens mitwirkt; dies unabhängig davon, ob er seine Aufgaben und Befugnisse gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. b des Sparkassengesetzes vom 2. Februar 1940 (bad. GVBl. S. 19) als "Ehrenbeamter" wahrgenommen hat oder gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Sparkassengesetzes vom 4. Juli 1967 (bad.-württ. GesBl. S. 104) "ehrenamtlich" wahrnimmt.
Ist also die Tätigkeit der öffentlichen Sparkassen staatliche oder kommunale Tätigkeit im Bereich der Daseinsvorsorge und besteht der Verwaltungsrat einer solchen Sparkasse nach baden-württembergischem Landesrecht zur verantwortlichen Führung des Sparkassenbetriebes, so übt der Kläger als Angehöriger des Verwaltungsrats der Bezirkssparkasse in W. vollziehende Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 DRiG aus.
Das in § 4 Abs. 1 DRiG angeordnete Verbot gleichzeitiger Ausübung richterlicher und exekutiver Aufgaben ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVerwGE 25, 210 (218 ff.) [BVerwG 27.10.1966 - II C 103/63] ausgeführt. Der dort dargelegten Auffassung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat an. Gegenüber der Revision sei noch auf folgendes ergänzend hingewiesen. Fehl geht das Argument der Revision, der Gleichheitssatz gebiete angesichts bestehender Gewaltendurchbrechungen, daß der Kläger als Richter zugleich auch Angehöriger des Verwaltungsrats der Sparkasse sein könne, weil beide Tätigkeiten nach den Maßstäben der Kernbereichslehre vereinbar seien. Richtig ist zwar, daß es nach dieser Lehre erlaubt ist, daß eine Staatsgewalt sich mit der anderen verschränkt und gelegentliche Balancierungen vorgenommen werden (system of cheks and balances), solange nicht die eine Gewalt von der anderen in Kern beeinflußt wird (vgl. insbesondere BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [247] und 7, 183 [188]). Und die Tätigkeit im Verwaltungsrat einer Sparkasse ist nicht derart, daß mit ihr die Judikative auf Kosten der Exekutive Staatsmacht häuft und dadurch die Gewichte der drei Staatsgewalten verlagert. Aber § 4 Abs. 1 DRiG ist eine Sonderregelung für Richter, die über das vom Grundgesetz gebotene Mindestmaß der Gewaltentrennung hinausgeht und die verfassungsrechtlich hier wohl noch erlaubte Durchbrechung des Prinzips grundsätzlich ausschließt. Daß § 4 DRiG dies nicht ausnahmslos anordnet (vgl. § 4 Abs. 2 DRiG), verletzt nicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. In BVerwGE 25, 210 (220) [BVerwG 27.10.1966 - II C 103/63] ist bereits dargelegt, daß der Gesetzgeber bei der Zusammenstellung eines Ausnahmekatalogs weitgehende Freiheit hat, solange er nicht unsachgemäße Ausnahmen zuläßt, und daß die in § 4 Abs. 2 DRiG zugelassenen Ausnahmen hergebrachter sachgemäßer Übung entsprechen. Im übrigen bedarf es hier so wenig wie in BVerwGE 25, 210 (217) [BVerwG 27.10.1966 - II C 103/63] der Entscheidung, ob das Deutsche Richtergesetz Richtern die Tätigkeit in Gemeindevertretungen gestattet, wie aus § 36 Abs. 2 DRiG im Umkehrschluß gefolgert wird (so Schmidt-Räntsch, DRiG, § 4 RdNr. 6 mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte; a.A. Gerner-Decker-Kauffmann, DRiG, § 4 RdNr. 8).
Die Revision war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Richter
Dr. Becker ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier