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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.1995, Az.: BVerwG 4 NB 42/94

Ziele der Raumordnung und Landesplanung; Gemeindenachbarliches Abstimmungsgebot; Großflächiger Einzelhandel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 42/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Magdeburg 28.07.1994 - OVG 1 K 7/93

Fundstellen

  • BauR 1995, 354-356 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 820 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1995, 396 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJ 1995, 224 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 694-695 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1996, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1995, 148-149 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Einer (materiellen) gemeindenachbarlichen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (hier: in bezug auf die Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO) bedarf es bereits dann, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde in Betracht kommen. Voraussetzung ist - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - nicht, daß eine hinreichend bestimmte Planung der Nachbargemeinde nachhaltig gestört wird oder daß wesentliche Teile von deren Gebiet einer durchsetzbaren Planung entzogen werden (im Anschluß an Urteil des Senats vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209).

2. Für die (materielle) gemeindenachbarliche Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB kommt es nicht auf ein unmittelbares Angrenzen der Gemeinden an.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Sache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Juli 1994 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 750 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die antragstellenden Städte sind aufgrund landesplanerischer Festsetzungen als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums bzw. als Oberzentrum eingestuft. Sie wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, dessen Ziel es ist, Flächen für die Errichtung eines großflächigen Einrichtungshauses bereitzustellen. Das Gebiet der Antragsgegnerin grenzt nicht unmittelbar an die Gebiete der Antragstellerinnen an; die Entfernung zwischen den jeweiligen Gemeindegrenzen beträgt zwischen 10 und 15 km.

2

Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan für nichtig erklärt. Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen ergebe sich zwar nicht aus deren Funktion als zentrale Orte, da ihnen diese Zentralität nicht kraft eigener Planungshoheit zustehe. Sie ergebe sich aber aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB. Es bestehe nämlich die Wahrscheinlichkeit, daß das geplante großflächige Einrichtungshaus eine Verödung der Innenstädte der Antragstellerinnen zur Folge habe. Insoweit kämen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art zumindest in Betracht; diese nachteilige Beeinflussung der tatsächlichen Verhältnisse stelle einen Nachteil im Sinn von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar. Der Antrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan gegen das landesplanerische Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoße und weil die städtebaulichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Gebiet der Antragstellerinnen unzureichend und damit abwägungsfehlerhaft ermittelt worden seien.

3

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Normenkontrollgericht habe gem. § 47 Abs. 5 VwGO die Sache wegen Divergenz und wegen Rechtsgrundsätzlichkeit vorlegen müssen.

4

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

5

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das Normenkontrollgericht weiche deshalb von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 18.94 - (UPR 1994, 307 = DÖV 1994, 874) und dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Februar 1987 - 5 S 2474/86 - (ZfBR 1987, 210 = BRS 47 Nr. 24) ab, weil es die Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde bereits dann bejahe, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf ihrem Gemeindegebiet durch die angegriffene Bauleitplanung nachteilig beeinflußt werden könnten. Nach den zitierten Entscheidungen sei insoweit jedoch zusätzlich erforderlich, daß konkrete Planungen oder jedenfalls ein betätigter Planungswille nachteilig betroffen würden.

6

Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Verletzung der Vorlagepflicht wegen Divergenz.

7

Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - (BVerwGE 84, 210 [BVerwG 15.12.1989 - 4 C 36/86] = Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 28) grundsätzlich geklärt, daß sich für die Gemeinde aus dem Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB weitergehende Rechte ergeben, als sie ihr gegen überörtliche Fachplanungen zustehen. Während sich die Gemeinden gegen Fachplanungen auf ihrem Gemeindegebiet nur wehren können, wenn eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder wenn ein Vorhaben der Fachplanung wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht, bedarf es einer (materiellen) Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB immer dann, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art in Betracht kommen, und zwar gerade unabhängig davon, ob in der Nachbargemeinde bereits Bauleitpläne oder bestimmte planerische Vorstellungen bestehen. Soweit das von der Beschwerde zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (a.a.O.) noch eine "hinreichend konkrete Planung" für notwendig hält, ist es durch das eben zitierte Senatsurteil überholt. Der Beschluß des Senats vom 9. Mai 1994 (a.a.O.) enthält gegenüber dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 1989 (a.a.O.) keine Modifizierung. Soweit in dem Beschluß von einem "hinreichend konkretisierten Planungswillen" die Rede ist, wird nur die Entscheidung des dortigen Normenkontrollgerichts referiert, nicht aber die Auffassung vertreten, daß es für die Reichweite des interkommunalen Abstimmungsgebots (stets) auf diesen Planungswillen ankomme.

8

Das Normenkontrollurteil nimmt auf das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1989 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug; es weicht auch der Sache nach nicht hiervon ab, wenn es in der "Verödungsgefahr" solche "unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art" sieht, die im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebots berücksichtigt werden müssen.

9

Das Normenkontrollgericht weicht auch nicht vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 1992 - 10 C 12780/90 - (BauR 1993, 204 = BRS 54 Nr. 13) ab. Entgegen der Ansicht der Beschwerde leitet das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2 nicht aus deren zentralörtlicher Stellung ab; es verneint insoweit vielmehr ausdrücklich die Antragsbefugnis (UA S. 7 unten und S. 8 oben). Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, ob die Antragsgegnerin bei der Festlegung der zentralörtlichen Funktion der Antragstellerin zu 2 beteiligt worden ist.

10

Schließlich bleibt auch die von der Beschwerde hinsichtlich des Beschlusses vom 18. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 27.93 - (DÖV 1994, 875 = UPR 1994, 308) erhobene Divergenzrüge erfolglos. Die Beschwerde vermag keinen abstrakten Rechtssatz der Normenkontrollentscheidung aufzuzeigen, der mit einem entsprechenden Rechtssatz des zitierten Beschlusses in Widerspruch stünde. Im übrigen stellt die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang - zu Unrecht, wie oben ausgeführt - auf "konkrete Planungsabsichten" ab. Es trifft ferner nicht zu, daß die Stellungnahmen der Antragstellerinnen im Planaufstellungsverfahren keinen Hinweis darauf enthielten, welche konkreten Auswirkungen das geplante Einrichtungshaus auf die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerinnen haben würde. Nach den für das Beschwerdegericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts haben die Antragstellerinnen vielmehr auf das Zentrale-Orte-Prinzip, auf Wettbewerbs- und Investitionsgefährdung in ihren Stadtteilzentren und das innenstadtrelevante Sortiment des geplanten Einrichtungshauses hingewiesen.

11

Das Normenkontrollgericht mußte die Sache auch nicht wegen der Frage vorlegen, ob die Abwägungsbeachtlichkeit der Belange benachbarter Gemeinden im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebots gem. § 2 Abs. 2 BauGB bereits dadurch begründet wird, daß diese pauschal behaupten, in eigenen Interessen betroffen zu sein, ohne die hinreichend konkretisierten Planungsschritte auf ihrem Gemeindegebiet zu benennen, mit denen die angefochtene Planung kollidieren könnte. Wie oben ausgeführt, setzt das interkommunale Abstimmungsgebot keine konkrete Planung der Nachbargemeinde voraus; es sind vielmehr tatsächliche Auswirkungen gewichtiger Art ausreichend. Solche Auswirkungen haben die Antragstellerinnen geltend gemacht und im übrigen auch auf konkrete Planungen zur Entwicklung ihrer Innenstädte als Einzelhandelsstandorte hingewiesen. Von einer bloßen pauschalen Behauptung des Betroffenseins kann bei dieser Sachlage auch deshalb nicht gesprochen werden, weil das geplante Einrichtungshaus eine zulässige Geschoßfläche von 30 000 qm aufweist, so daß die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Auswirkungen auch bei der gegebenen räumlichen Entfernung naheliegend erscheinen. Die Antragsgegnerin weist selbst darauf hin, daß Einrichtungshäuser des hier relevanten Typs einen überörtlichen Einzugsbereich haben. Dementsprechend sind auch die planerischen Auswirkungen auf die vom Einzugsbereich erfaßten Gemeinden im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebots in den Blick zu nehmen, da es für den Nachbarbegriff im planungsrechtlichen Sinn nicht auf das unmittelbare Angrenzen ankommt, sondern auf den Bereich der planungsrechtlichen Auswirkungen eines Vorhabens (vgl. z.B. Bielenberg in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, RdNr. 70 zu § 2 BauGB; Grauvogel in Brügelmann, RdNr. 42 zu § 2 BauGB).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

13

Gaentzsch

14

Hien

15

Heeren