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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1995, Az.: BVerwG 5 B 141.94

Nichtzulassung der Revision mangels Versäumung einer Frist für die Begründung einer Beschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Zweifel an Form und Inhalt einer Bankbescheinigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 141.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 19818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.09.1994 - AZ: 8 A 469/92

Fundstelle

  • SGb 1996, 382 (amtl. Leitsatz)

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Rothkegel
beschlossen:

Tenor:

Den Klägern wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist zulässig.

2

Den verspäteten Eingang der Beschwerdebegründungsschrift müssen sich die Kläger nicht entgegenhalten lassen. Denn ihnen ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Sie waren ohne eigenes und ihnen zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) an der Wahrung der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO gehindert. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), daß die Fristversäumung allein darauf zurückzuführen ist, daß der von ihm mit der Postaufgabe der Begründungsschrift beauftragten und auf den drohenden Fristablauf ausdrücklich hingewiesenen Kanzleimitarbeiterin der Brief mit der Beschwerdebegründung versehentlich auf den Fußboden ihres Personenkraftwagens gerutscht ist und sie den Brief deshalb zunächst übersehen hat. Für dieses Versehen einer bisher zuverlässige. Büroangestellten muß der Rechtsanwalt nicht einstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16 Oktober 1984 - BVerwG 9 C 453.32 - <Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 144 S. 43> sowie vom 8. Mai 1991 - BVerwG 3 C 68 89 - <Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 172 S. 40 ff.>).

3

Die Beschwerde kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn eine Zulassung des Rechtsmittels wegen unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder Verstoßes gegen die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VGO, wie sie die Kläger begehren, kommt nicht in Betracht.

4

Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VWGO) verletzt. Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Mutter der Kläger im Bewilligungszeitraum verwertbares Grundvermögen in einer ihren Hilfebedarf abdeckenden Höhe besaß, auf das vom Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholte Gutachten des Gutachterausschusstützt und keinen Anlaß gesehen, den Gutachterausschuß zu einer Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder ein weiteres Sachverständigengutachten den Wert des Grundstükkes im Bewilligungszeitraum erstellen zu lassen. Dies laßt sich verfahrensrechtlich nicht beanstanden. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, das im Widerspruchsverfahren eingeholte Gutachten als Urteilsgrundlage zu verwerten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67>). Unterbleiben weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 71, 38 <41>[BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84] sowie Beschlüsse vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137 S. 4> und von Dezember 1991 <a.a.O. S. 67>). Dies ist nur dann der Fall, wenn das bereits vorliegende Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - <Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2> sowie Beschluß vom 4. Dezember 1991 <a.a.O. S. 67>).

5

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht geltend gemacht. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht hätte durch Nachfrage aufklären müssen, ob die Auskunft der Sparkasse vom 4. November 1992 auch für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Geltung beansprucht habe, übersieht sie, daß es hierauf aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidend ankam. Denn dieses hat sich, unbeschadet dessen, daß es auch den fehlenden Bezug des Schreibens der Sparkasse zum genannten Bewilligungszeitraum hervorgehoben hat, letztlich entscheidungstragend auf das ebenfalls von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Gutachterausschusses vom 16. Juni 1994 gestützt, aus dem das Berufungsgericht den Schluß gezogen hat, durch Mähen des zugewachsenen Grundstücks könne ein Zugang geschaffen werden, der auf der Grundlage des Schreibens der Sparkasse vom 4. November 1992 die Beleihung des Grundstücks möglich machen würde.

6

Darüber hinaus ist die Rüge der Beschwerde nicht schlüssig. Denn aus dem Schreiben der Sparkasse vom 4. November 1992 ergibt sich nicht, daß das Grundstück Flur 9 Flurstück 144 der Gemarkung H. nicht beleihbar ist, sondern lediglich, daß es nur dann beleihbar ist, wenn der notwendige Zugang gesichert ist. Da das Gutachten festgestellt hat, daß das Wertermittlungsobjekt durch die G.straße und den von ihr ausgehenden Wirtschaftsweg wegemäßig erschlossen ist, hätte die Aufklärung, ob die Auskunft der Sparkasse auch für die maßgebliche Zeit Juni 1988 bis Mai 1989 Geltung gehabt hatte, für sich allein genommen das Gutachten nicht erschüttern können.

7

Soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht als weiteren Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorwirft, es sei "den Hinweisen der Klägerin bezüglich des Weges auf Blatt 149 d.A. nicht nachgegangen", genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach muß, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt wird, der vom Beschwerdeführer für maßgeblich gehaltene Verfahrensmangel "bezeichnet" werden. Das setzt im Fall einer Aufklärungsrüge voraus, daß angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Beweismittel dafür in Frage gekommen wäre, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - und vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62 S. 9 und Nr. 114 S. 63>). Die Beschwerde trägt nicht einmal substantiiert vor, daß das streitgegenständliche Grundstück im maßgeblichen Zeitraum Juni 1988 bis Mai 1989 nicht wegemäßig erschlossen war. Darüber hinaus fehlt in der Beschwerdebegründung die Bezeichnung bestimmter Beweismittel.

8

Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht gegen § 86 Abs. 3 VwGO dadurch verstoßen, daß es Zweifel an Form und Inhalt der vorliegenden Bankbescheinigung nicht den Klägern gegenüber geäußert hat. Abgesehen davon, daß die Kläger aus der Verfügung des Berichterstatters der Vorinstanz vom 11. März 1994 hätten entnehmen können, daß das Berufungsgericht auch im Lichte der Bankbescheinigung maßgeblich auf das Gutachten des Gutachterausschusses abstellen, die Bescheinigung also als zur Erschütterung der Aussagen in diesem Gutachten für nicht ausreichend ansehen könnte, ist das Gericht in der Regel nicht verpflichtet, seine Würdigung - deren Einzelheiten sich zudem vielfach erst in der Schlußberatung ergeben werden - mit den Beteiligten zu erörtern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17 S. 8>). Dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Würdigung von Inhalt und Aussagekraft von Beweismitteln geht, die von der interessierten Partei selbst vorgelegt worden sind. Hier fällt es grundsätzlich in die Verantwortung der Partei selbst, zu beurteilen, ob und inwieweit das vorgelegte Mittel geeignet ist, den von der Partei für entscheidungserheblich gehaltenen Beweis zu erbringen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel