Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.1994, Az.: 2 StR 244/94
Unterbringungsanordnung; Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte; Vorliegen der Voraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 244/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine Anordnung der Unterbringung hat, ohne Beachtung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, zu erfolgen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt jedoch abgesehen.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen beider Angeklagter sind unbegründet, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richten (§ 349 Abs. 2 StPO). Unzulässig war zwar die Bildung der Gesamtstrafen durch Rechenoperationen. Dieser Rechtsfehler hat sich aber nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt.
Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB).
Aus den Feststellungen geht hervor, daß beide Angeklagte seit langer Zeit rauschgiftabhängig sind (UA S. 4/5 und 11/12), für die vorliegenden Straftaten wurden wegen dieser Abhängigkeit die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bejaht (UA S. 38/39). Der Angeklagte A. S. hat als Motivation für eine Tat seine Drogenabhängigkeit genannt (UA S. 22). Angesichts dieser Feststellungen und der erheblichen einschlägigen Vorstrafen genügen die Ausführungen des Landgerichts, mit denen eine Unterbringung abgelehnt worden ist (UA S. 46/47), nicht. Beide Angeklagte haben wiederholt schwerwiegende Straftaten begangen, ohne daß in den Urteilsgründen im einzelnen erörtert worden ist, inwieweit die bisherigen Straftaten im Zusammenhang mit ihrer Sucht stehen. Die Ausführungen des Landgerichts ("nach den gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen ist der Hang noch nicht dergestalt ausgeprägt ...") lassen auch besorgen, daß dabei von unzutreffenden Erwägungen zum Begriff des Hanges im Sinne von § 64 StGB ausgegangen worden ist, da es auf den Grad der Ausprägung des Hanges nicht ankommt (vgl. Beschluß des Senatsvom 17. Dezember 1993 - 2 StR 645/93).
Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn die Strafkammer meint, daß trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 64 StGB "zunächst Therapiemaßnahmen auf freiwilliger Basis auszuschöpfen" seien, da die Unterbringung nach § 64 StGB zwingend anzuordnen ist, wenn deren rechtliche Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 7 und 8 m.w.N.). Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte haben bei der Entscheidung über die Anordnung der Maßregel grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 1994 - 2 StR 242/94 und vom 25. August 1994 - 4 StR 380/94).
Die Tatsache, daß nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Über diese Frage muß deshalb neu entschieden werden. Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594 f), ist nicht ersichtlich.
Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf geringere Strafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche können deshalb bestehen bleiben.