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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1993, Az.: 2 StR 645/93

Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1993
Aktenzeichen
2 StR 645/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 04.06.1993

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Prozessführer

Kirsten Brigitte D. aus H., dort geboren am ... 1968

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Dezember 1993
gemäß §349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. Juni 1993 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung materiellen Rechts.

3

1.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es insoweit überhaupt zulässig ist, wiewohl die Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung lediglich das Strafmaß beanstandet hat; denn jedenfalls läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.

4

2.

Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB).

5

Aus den Feststellungen geht hervor, daß die Angeklagte rauschgiftabhängig ist und beide Taten, für die ihr das Landgericht wegen ihrer Drogensucht erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt hat, der Beschaffung von Mitteln zum Erwerb von Heroin dienten. Gleichwohl hat das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Bei der Angeklagten - so lautet die dafür gegebene Begründung - sei der Hang "noch nicht so ausgeprägt", daß eine "Sicherungsmaßnahme" im Sinne des § 64 StGB ergriffen werden müsse - aufgrund der "noch nicht allzu langen Dauer der Sucht" sei ein Hang "noch nicht ausreichend sicher anzunehmen".

6

Diese Begründung ist mit der Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht vereinbar. Sie hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Soweit das Landgericht dabei von einer "noch nicht allzu langen Dauer der Sucht" ausgeht, wird diese Annahme von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach hat sich die Angeklagte bereits seit Februar 1992, zuletzt einen Tag vor der Hauptverhandlung, Heroin gespritzt, ohne - wie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt - in der Zwischenzeit von ihrem Drogenkonsum abzulassen; ihr Heroinmißbrauch währte also bei Begehung der Straftaten schon etwa neun Monate, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits ein Jahr und vier Monate. Das Landgericht hat nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wieso bei dieser Sachlage ein Hang der Angeklagten zum Gebrauch von Suchtmitteln zu verneinen sei. Auf den Grad der Ausprägung des Hanges und die Dauer der ihm zugrundeliegenden Sucht kommt es nicht an; es genügt, daß die abgeurteilte Tat auf den Hang zurückgeht und dieser Hang - mitsamt der dadurch bedingten Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten - auch im Zeitpunkt der Aburteilung noch vorliegt.

7

Die hiernach rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung nötigt dazu, das Urteil insoweit aufzuheben. Daran ändert es nichts, daß allein die Angeklagte Revision eingelegt und in deren Begründung keine Einwendungen gegen die Nichtanordnung der Unterbringung erhoben hat (BGHSt 37, 5 ff; BGHR StGB §64 Ablehnung 3, 5 ff). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist hier auch nicht vom Rechtsmittelangriff gegen den Rechtsfolgenanspruch ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362 ff).

8

3.

Der Strafausspruch, der - für sich gesehen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet, kann nicht bestehen bleiben, da nicht auszuschließen ist, daß bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre (vgl. BGHSt 37, 5, 10).

Jähnke
Maier
Niemöller
Detter
Streck