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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1994, Az.: BVerwG 11 C 28.93

Förderungsfähigkeit einer Ausbildung; Anspruch auf Förderung für eine dritte Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 28.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln 15.03.1993 - 18 K 7722/92
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.10.1993 - AZ: 16 A 1776/93

Fundstellen

  • DVBl 1995, 687-688 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1995, 131-132
  • DÖV 1995, 786 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1995, 839-840 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1995, 285-286 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine vollständig in Teilzeitform durchgeführte und deshalb gem. § 2 V 1 BAföG nicht förderungsfähige weitere Ausbildung schließt die Förderung einer zusätzlichen weiteren Ausbildung nach § 7 II BAföG nicht aus.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und Kipp
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1993 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. März 1993 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die 1964 geborene Klägerin erwarb im Juni 1980 die mittlere Reife. Anschließend besuchte sie ein Jahr lang eine Berufsfachschule und sodann zwei Jahre lang eine Fachschule für Sozialpädagogik. Aufgrund dieser Ausbildung war sie nach einem Anerkennungsjahr von September 1984 bis August 1992 als staatlich anerkannte Erzieherin erwerbstätig. Neben dieser Tätigkeit besuchte sie von August 1988 bis Juli 1991 eine Fachschule für Heilpädagogik in Teilzeitform (12 Wochenstunden) und erwarb dort den Abschluß als staatlich anerkannte Heilpädagogin.

2

Im Juli 1992 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den - eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzenden - Besuch der Klasse 12 einer Fachoberschule in B., um anschließend ein Studium der Sozialpädagogik aufnehmen zu können. Der Oberstadtdirektor der Stadt B. lehnte diesen Antrag ab, da die Klägerin bereits zwei Ausbildungen berufsqualifizierend abgeschlossen habe. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 15. März 1993 stattgegeben und den Oberstadtdirektor verpflichtet, der Klägerin für den - inzwischen begonnenen - Besuch der Fachoberschulklasse in der Zeit von August 1992 bis Juli 1993 Ausbildungsförderung zu gewähren. Nachdem die Klägerin während des Verfahrens über die hiergegen eingelegte Berufung das beabsichtigte Studium aufgenommen hatte, ist der Beklagte anstelle des Oberstadtdirektors in den Rechtsstreit eingetreten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Berufungsurteil vom 28. Oktober 1993 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

3

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Förderungsanspruch nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG nicht vorlägen. Ihre Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin sei bereits eine weitere Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Hätte die Klägerin diese Ausbildung in Vollzeitform in eineinhalb Jahren betrieben, hätte sie nämlich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG in der Fassung des 10. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl I S. 897) gefördert werden können. Daß sie den gleichen Ausbildungsstand durch eine dreijährige Teilzeitausbildung erreicht habe, für die § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG eine Förderung ausschließe, ändere nichts daran, daß sie keinen Anspruch auf Förderung für eine dritte Ausbildung habe.

4

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie meint, ihre Ausbildung zur Heilpädagogin sei mangels Förderungsfähigkeit keine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG gewesen. Die anderslautende Auffassung des Berufungsgerichts verstoße auch gegen den Gleichheitssatz.

5

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er ist der Ansicht, die Regelung des § 7 Abs. 1 und 2 BAföG stelle nur auf das Ergebnis der beruflichen Qualifizierung, nicht auf die förderungsrechtliche Ausgestaltung des dafür durchlaufenen Ausbildungsganges ab. Zweck der Ausbildungsförderung sei es nicht, staatliche Förderung möglichst weitgehend auszuschöpfen, sondern höchstens zwei Ausbildungen bis zum berufsqualifizierenden Abschluß zu gewährleisten.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er vertritt ebenfalls die Auffassung, für die zum Ausschluß des Anspruchs auf Förderung einer zusätzlichen Ausbildung führende abstrakte Förderungsfähigkeit einer vorangegangenen weiteren Ausbildung komme es nicht darauf an, ob der Auszubildende diese in Vollzeit- oder Teilzeitform durchgeführt habe. Darauf werde auch bei den Freibeträgen nach § 25 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BAföG nicht abgestellt. Dies und die in § 11 a Abs. 3 der Förderungshöchstdauerverordnung vorgeschriebene Umrechnung früherer Teilzeitausbildungszeiten in Vollzeitausbildungszeiten zeigten, daß Gesetz- und Verordnungsgeber bei Beurteilung der abstrakten Förderungsfähigkeit Teilzeit- und Vollzeitausbildungen gleichgestellt habe. Auch bei der Gleichstellung im Ausland erworbener berufsqualifizierender Abschlüsse durch § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG i.d.F. des 15. BAföG-Änderungsgesetzes habe der Gesetzgeber nicht zwischen Abschlüssen nach einer Teilzeit- oder Vollzeitausbildung differenziert. Allgemein sei die mit der Ausbildungsförderung bezweckte Chancengleichheit im Bildungswesen nach Abschluß einer ersten Vorbildung zu einem Beruf unabhängig davon erreicht, ob der Auszubildende dafür konkret Förderung erhalten habe oder dies wegen der Teilzeitform der Ausbildung nicht möglich gewesen sei. Die anderslautende Auffassung der Revision verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz, soweit eine Ausbildung auch in Teilzeit- wie auch in Vollzeitform durchgeführt werden könne. Denn in diesen Fällen würden Absolventen der Vollzeitausbildung im Hinblick auf die Förderungsfähigkeit einer anschließenden weiteren Ausbildung und bei der Bewertung von Ausbildungsabbrüchen bzw. Fachrichtungswechseln anders gestellt als Absolventen der gleichen Ausbildung in Teilzeitform.

7

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

8

II.

Die zulässige Revision, über die der erkennende Senat gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1, § 141 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung bei zutreffender Anwendung des Bundesrechts zurückweisen müssen. Denn die Klägerin hatte gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a BAföG in der Fassung des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGB 1 I S. 936) Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachoberschulklasse in der Zeit von August 1992 bis Juli 1993. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet, wenn der Auszubildende - was hier unstreitig der Fall war - eine Fachoberschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Heilpädagogin habe bereits eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG dargestellt, so daß ein Förderungsanspruch aus dieser Vorschrift nicht mehr in Betracht komme, verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff der Ausbildung in § 7 Abs. 2 BAföG der gleiche wie in § 7 Abs. 1. Satz 1 BAföG, d.h. es muß sich um eine Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG handeln. Dies ergibt sich aus der Systematik der Vorschrift und entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach schließt eine Ausbildung, die nach erfolgreichem Abschluß einer Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG durchgeführt wurde, als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG die Förderung einer zusätzlichen weiteren Ausbildung aus, wenn sie nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig gewesen ist. Ob dies anzunehmen ist, beurteilt sich bei einer Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den §§ 2 oder 3 und § 7 Abs. 2 BAföG, und zwar danach, ob sie abstrakt die gesetzlichen Merkmale erfüllte, die nach diesen materiellen Regelungen eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung aufweisen mußte (vgl. BVerwGE 55, 194 <196>; 61, 342 <343>; BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23 S. 19> und vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 33.85 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 79 S. 60>).

10

Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß die Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Heilpädagogin, wäre sie in Vollzeitform betrieben worden, nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG in der Fassung des 10. BAföG-Änderungsgesetzes förderungsfähig gewesen wäre. Die Annahme, die Klägerin habe mit ihrer tatsächlich in Teilzeitform betriebenen Ausbildung zur Heilpädagogin eine förderungsfähige weitere Ausbildung durchgeführt, scheitert jedoch am Fehlen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 59.85 - <Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 16 S. 16>). Gemäß dieser Vorschrift kann nur eine solche Ausbildung durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden, für die die Auszubildenden im allgemeinen, d.h. im Normalfall, ihre Arbeitszeit ganz einsetzen müssen (vgl. BVerwGE 49, 279 <280> -; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 a.a.O.). Die von der Klägerin durchgeführte Teilzeitausbildung mit 12 Wochenstunden entsprach dieser Anforderung nicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG betreffe nicht die abstrakte Förderungsfähigkeit der jeweiligen Ausbildung, sondern nur die Förderung im konkreten Falle, findet in Wortlaut, Regelungszusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweck dieser Vorschrift keine Stütze. Schon der Wortlaut der Norm stellt nicht darauf ab, ob der einzelne Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen, sondern allein darauf, ob die Ausbildung als solche in Vollzeitform durchgeführt wird (vgl. BVerwGE 49, 279 <280>). Die Vorschrift hat also - anders als § 2 Abs. 6 BAföG (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 a.a.O.) und anders als der ebenfalls auf die konkreten Verhältnisse des Auszubildenden abstellende, erst 1990 in den § 2 BAföG eingefügte Abs. 1 a - zumindest auch den Zweck, den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung näher zu umschreiben (vgl. den Bericht der Abgeordenten Frau F. und Frau P. zu BTDrucks V/4377, S. 5) und damit zugleich die förderungsfähigen Ausbildungsstätten von den nicht förderungsfähigen abzugrenzen (vgl. Schieckel/Oestreicher, BAföG <Stand: 1. Januar 1992>, § 2 Anm. 40).

11

Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht die Anrechnung einer Ausbildung auf den Förderungsanspruch nach § 7 BAföG schon bisher vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG abhängig gemacht (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 a.a.O. und vom 3. November 1988 a.a.O). Die dagegen vom Berufungsgericht angeführten systematischen Gesichtspunkte greifen nicht durch. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz garantiert bedürftigen Auszubildenden nicht nur das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsstandes, wobei es gleichgültig wäre, wie dieser erreicht wird, sondern zielt auch darauf ab, bedürftigen jungen Menschen in prinzipiell gleicher Weise eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu ermöglichen, wie sie Nichtbedürftigen ohne staatliche Förderung offensteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. April 1986 - BVerwG 5 B 33.85 - <Buchholz 436.36 § 7 Nr. 56 S. 158>). Unterzieht sich ein junger Mensch - wie hier - den besonderen Mühen einer vollständig in Teilzeitform durchgeführten weiteren Ausbildung, die finanziell bessergestellten jungen Menschen in der Regel erspart bleiben und auch keine staatliche Förderung auslösen können, so ist ihm deshalb nicht entgegenzuhalten, damit habe er seinen Anspruch auf Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung verloren. Denn die Art und Weise der von ihm durchgeführten weiteren Ausbildung entspricht gerade nicht dem Standard, den das Bundesausbildungsförderungsgesetz für diesen Anspruch vorsieht. Deshalb stände einer unterschiedlichen förderungsrechtlichen Behandlung von Absolventen einer Teilzeit- und einer Vollzeitausbildung entgegen den vom Oberbundesanwalt geäußerten Bedenken auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Der Hinweis des Oberbundesanwalts auf das Fehlen einer solchen Differenzierung in der Verwaltungspraxis zur Freibetragsregelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG kann schon deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung führen, weil der Zweck dieser Regelung der Einkommensanrechnung, die Höhe des Förderungsanspruchs zu bestimmen, von dem des § 7 BAföG, die Voraussetzungen dieses Anspruchs dem Grunde nach zu normieren, erheblich abweicht. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf die durch § 11 a Abs. 3 der FörderungshöchstdauerV vorgeschriebene Berücksichtigung von Zeiten einer vorangegangenen Teilzeitausbildung im selben Ausbildungsgang bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer. Schließlich erlaubt auch die durch § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG in der Fassung des 15. BAföG-Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1992 (BGB 1 I S. 1062) normierte Gleichstellung im Ausland erworbener Ausbildungsabschlüsse mit solchen, die im Inland berufsqualifizierend sind, keinen Schluß darauf, welchen Anforderungen die einem solchen Abschluß vorangegangene Ausbildung genügen muß, um auf den Förderungsanspruch nach § 7 BAföG angerechnet zu werden.

12

Da sonstige Gesichtspunkte dem geltend gemachten Förderungsanspruch nicht entgegenstehen, ist gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Diefenbach
Kipp