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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1987, Az.: II ZR 301/86

Konkurs; Kontobelastung; Lastschrift; Widerspruch; Anderer Gläubiger; Bank; Anstiftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1987
Aktenzeichen
II ZR 301/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 101, 153 - 159
  • DB 1987, 1883
  • MDR 1987, 910-911 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2370-2372 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1185 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1987, 895
  • ZIP 1987, 900-902

Redaktioneller Leitsatz

Ein konkursreifer Schuldner verhält sich rechtsmißbräuchlich und sittenwidrig, wenn er unmittelbar vor Beantragung des Konkurses der Belastung seines Kontos aufgrund einer berechtigten Einzugsermächtigungslastschrift widerspricht, weil er den Betrag einem anderen Gläubiger vor Konkurseröffnung zukommen lassen will.

Die Bank haftet wegen Anstiftung für den Fall, daß sie auch aus eigenem wirtschaftlichen Interesse den Schuldner zu dem Widerspruch verleitet.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Ortskrankenkasse, verlangt von der verklagten Sparkasse Schadensersatz, weil diese im eigenen Interesse eine Kundin zum Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften veranlaßt und ihr dadurch Sozialversicherungsbeiträge entzogen habe.

2

Die Beklagte war die Hausbank der Wolfgang P. Bau GmbH. Diese beschäftigte ca. 100 Arbeitnehmer, für die die GmbH die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Klägerin abführen mußte. Diese hatte in der Vergangenheit mehrfach die Beiträge zur Sozialversicherung durch Lastschriften von der GmbH eingezogen. Nachdem die Lastschrift über die Sozialversicherungsbeiträge für Februar 1979 nicht eingelöst worden war, versuchten Vollstreckungsbeamte der Klägerin sie bei der GmbH einzutreiben, was erfolglos war. Ende März 1979 gelang es der Klägerin, mit einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren die Februar-Beiträge in Höhe von 68 007,40 DM einzuziehen.

3

Am 10. Mai 1979, dem letzten Tag vor Ablauf der sechswöchigen Rückbelastungsfrist gemäß Abschn. III Nr. 2 des Lastschriftabkommens vom 1. Januar 1964 (abgedr. bei Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rz. 536), erschien der Geschäftsführer Wolfgang P. der GmbH in den Geschäftsräumen der Bank und unterzeichnete ein Schriftstück, in welchem er gegen sämtliche Lastschriften, die innerhalb der letzten sechs Wochen dem Geschäftskonto belastet wurden, Widerspruch erhebt. Demzufolge wurden der Klägerin die Sozialversicherungsbeiträge für Februar 1979 wieder entzogen und dem Konto der GmbH gutgebracht.

4

Am 11. Mai 1979 beantragte Wolfgang P. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH. Am selben Tag führte die Beklagte einen Überweisungsauftrag der GmbH im Betrag von 100 000 DM zugunsten eines Zwischenkreditkontos des Arbeitnehmers Sp. der GmbH aus, das dieser bei der Beklagten unterhielt. Dem lag folgendes zugrunde:

5

Sp. hatte die GmbH mit dem Bau seines Hauses beauftragt. Die Beklagte gewährte ihm Zwischenkredit und überwies diesen auf das Konto der GmbH. Der Zwischenkredit sollte mit dem bei der Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein beantragten endgültigen Kredit abgelöst werden. Die Wohnungsbaukreditanstalt überwies den Kreditbetrag in Höhe von 120 000 DM Ende Dezember 1979 ebenfalls auf das Konto der GmbH bei der Beklagten. Die Überweisung der GmbH vom 11. Mai 1979 an Sp. sollte dem Ausgleich dieser Doppelzahlung und zugleich der Rückführung des Zwischenkredits der Beklagten dienen.

6

Am 10. Juli 1979 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Die Klägerin hat auf ihren angemeldeten Betrag von 43 874,60 DM eine Konkursquote von 2 640,94 DM zugeteilt bekommen.

7

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sittenwidrig gehandelt, als sie P. dazu verleitet habe, sämtliche Lastschriften der letzten sechs Wochen zu widerrufen.

8

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 41 233,66 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

I. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Geschäftsführer P. der GmbH dazu verleitet, am Tage vor der Konkursantragstellung sämtlichen Lastschriften der letzten sechs Wochen zu widersprechen, um die zurückfließenden Gelder auf das Zwischenkreditkonto des Bauherren Sp. bei der Beklagten zu überweisen und damit dessen Anspruch auf Rückzahlung der Doppelzahlung zu befriedigen. Dies war nicht nur für Sp., sondern - wie das Berufungsgericht weiter feststellt - auch für die Beklagte wirtschaftlich von Vorteil. Durch die Überweisung des Betrages von 100 000 DM auf das Zwischenfinanzierungskonto von Sp. wurde dessen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Beklagten erfüllt. Ohne die Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit hätte keine Aussicht auf Ablösung des Zwischenkredits durch Sp. bestanden, denn dieser war nicht in der Lage, neben seiner Rückzahlungsverpflichtung an die Wohnungsbaukreditanstalt auch noch den Zwischenkredit der Beklagten zurückzuzahlen. Die Beklagte hätte in Sp. nur einen zahlungsunfähigen Schuldner gehabt, da auch die Bürgschaft des Geschäftsführers P. durch den Konkurs seines Unternehmens wertlos geworden ist.

10

II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt dieser Sachverhalt die Verurteilung der Beklagten wegen Anstiftung der GmbH zur sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch mißbräuchlichen Gebrauch der Widerspruchsmöglichkeit im Lastschriftverfahren gemäß §§ 31, 89, 826, 830 Abs. 2 BGB.

11

1. Die GmbH hat sich durch den Widerspruch gegen die Lastschrift gemäß §§ 31, 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht.

12

a) Der Widerspruch der GmbH war mißbräuchlich und sittenwidrig. Er richtete sich gegen eine sogenannte berechtigte Lastschrift, da der Klägerin die eingezogenen Sozialversicherungsbeiträge rechtlich zustanden und ihr auch eine wirksame Einzugsermächtigung erteilt war.

13

Beim Einzugsermächtigungsverfahren kann der Zahlungspflichtige (Schuldner) der Belastung seines Kontos aufgrund einer Lastschrift widersprechen, solange er sie nicht genehmigt hat. Dies beruht darauf, daß bei diesem Verfahren die Bank des Zahlungspflichtigen dessen Konto mit dem Lastschriftbetrag belastet, ohne von ihm eine Weisung dafür zu haben. Der Widerspruch ist infolgedessen für die Bank des Zahlungspflichtigen (Zahlstelle) grundsätzlich immer verbindlich (BGHZ 74, 300, 304;  95, 103) [BGH 24.06.1985 - II ZR 277/84]. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Widerspruch im Verhältnis zum Gläubiger (Zahlungsempfänger) berechtigt oder mißbräuchlich ist. Dies hängt vom Zweck ab, den der Widerspruch im Einzugsermächtigungsverfahren zu erfüllen hat. In erster Linie soll sich der Inhaber eines Kontos, das von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, vor einem Mißbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. Er muß in jedem Falle in der Lage sein, die Einziehung zu verhindern, wenn er entweder überhaupt keine Ermächtigung erteilt oder den Gläubiger zwar generell ermächtigt hat, aber den im Einzelfall zum Einzug gegebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet (sogenannte unberechtigte Lastschrift). Im Rahmen des Widerspruchszwecks liegt es auch noch, wenn der Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger anerkennenswerte Gründe hat, eine an sich berechtigte Lastschrift nicht zu genehmigen. Als solche Gründe sind beispielsweise Leistungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte angesehen worden (BGHZ 74, 300, 305).

14

Für den Widerspruch der GmbH gegen die Lastschrift der Klägerin gibt es keine anerkennenswerten Gründe. Die GmbH hatte gegen die Forderung der Klägerin keine Einwendungen. Sie wäre daher aufgrund der Vereinbarung, daß die Sozialversicherungsbeiträge im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen werden und um ihrer gesetzlichen Pflicht zur Abführung der Beiträge zu genügen, verpflichtet gewesen, die Lastschrift zu genehmigen und damit die endgültige Erfüllung ihrer Verbindlichkeit herbeizuführen. Stattdessen hat sie die Widerspruchsmöglichkeit dazu benutzt, der Klägerin die ihr zustehenden Sozialversicherungsbeiträge wieder zu entziehen und den entsprechenden Betrag einem anderen Gläubiger, nämlich ihrem Arbeitnehmer und Bauherren Sp., zukommen zu lassen. Mit dem Widerspruch verfolgt die GmbH, die konkursreif war, den Zweck, das Insolvenzrisiko des Gläubigers Sp. noch unmittelbar vor der Konkursantragsstellung auf die Klägerin zu übertragen. Damit hat sie von der Widerspruchsmöglichkeit zweckwidrig als Mittel zur Begünstigung eines einzelnen Gläubigers Gebrauch gemacht; das ist sittenwidrig (vgl. Sandberger JZ 1977, 285, 290; Denck ZHR 144 (1980), 171, 188).

15

Die subjektiven Voraussetzungen, nämlich Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände, liegen nach dem festgestellten Sachverhalt vor, denn es war erklärtermaßen der Zweck der Widersprüche gegen alle Lastschriften der letzten sechs Wochen, den Anspruch des Gläubigers Sp. zu befriedigen. Damit war dem Geschäftsführer P. der GmbH aber auch bekannt, daß dies zu Lasten der Lastschriftgläubiger geht.

16

b) Aus den gleichen Gründen ist im vorliegenden Falle auch der zum Verschulden notwendige Vorsatz zu bejahen (vgl. BGH Urt. v. 5. März 1975 - VIII ZR 230/73, WM 1975, 559, 560).

17

c) Der Schaden der Klägerin besteht darin, daß ihr durch die Rückbelastung seitens der ersten Inkassostelle die schon empfangene Zahlung wieder entzogen wurde und sie ihre Forderung wegen des Konkurses der GmbH in der eingeklagten Höhe nicht mehr durchsetzen konnte (vgl. OLG Hamm WM 1985, 888 und dazu die Anmerkung von Hadding in WuB I D 2. Lastschriftverkehr 4/5.85 unter 2. b).

18

2. Die Haftung der Beklagten folgt daraus, daß sie P. zu der unerlaubten Handlung gemäß § 826 BGB angestiftet hat.

19

Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe P. zu dem Widerspruch »verleitet«. Dem Urteil des Landgerichts läßt sich die im weiteren Verfahren nicht mehr angegriffene Feststellung entnehmen, daß die Initiative dazu von dem Bankdirektor Sch. der Beklagten ausging und dieser in Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH empfohlen hat, gegen alle Lastschriften der letzten sechs Wochen Widerspruch zu erheben, um die Forderung von Sp. erfüllen zu können. Damit hat Sch. den Geschäftsführer P. der GmbH vorsätzlich zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB bestimmt.

20

Damit wäre an sich die Haftung der Beklagten gemäß §§ 31, 89, 826 BGB begründet. Dies könnte möglicherweise zweifelhaft sein, wenn die Beklagte selbst kein Interesse am Widerspruch gehabt hätte, denn im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, die Zahlstelle handle solange nicht schuldhaft, als nicht ihr Interesse am Widerspruch allein im Vordergrund stehe (Denck aaO S. 189). Ob dies in einem Falle wie dem vorliegenden richtig ist, wo die Bank den sittenwidrigen Widerspruch provoziert, erscheint fraglich, braucht aber nicht entschieden zu werden. Denn der mit dem Widerspruch verfolgte Zweck, die Gelder der Lastschriftgläubiger zurückzuholen, um den Zwischenkredit von Sp. abzulösen, lag genauso im Interesse der Beklagten wie in dem von Sp. Die Beklagte hätte ohne diese Aktion ihr Geld von Sp. nicht bekommen. Der Widerspruch diente somit unmittelbar auch ihrem eigenen Interesse. Dies genügt, um die Verleitung von P. zum Widerspruch als sittenwidrig erscheinen zu lassen.

21

Das Berufungsgericht hat allerdings sittenwidriges Handeln der Beklagten trotz ihres wirtschaftlichen Vorteils verneint, weil es Zweck des Rückrufs der Lastschriften gewesen sei, diese Sp. zufließen zu lassen. Insofern könne nicht auf eine sittenwidrige Absicht der Beklagten geschlossen werden. Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, daß dies nicht Voraussetzung für § 826 BGB ist. Der Handelnde muß lediglich die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände kennen. Eine besondere sittenwidrige Absicht ist nicht erforderlich. Daß der Beklagten diese Umstände bekannt waren und ihre Bediensteten insbesondere wußten, daß die Rückrufaktion auch im Interesse der Beklagten war, davon geht das Berufungsgericht ohne weiteres aus.

22

Nach allem ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits aus § 826 BGB begründet. Der Senat brauchte daher nicht auf die im Schrifttum vertretene Rechtsauffassung einzugehen, die Zahlstelle hafte aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte, wenn sie einen erkennbar mißbräuchlichen Widerspruch des Schuldners entgegennehme und dadurch dem Gläubiger Schaden entstehe (vgl. Hüffer ZHR 151 (1987) 93, 115 und Schröter ZHR 151 (1987) 118, 131 f.).