Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1988, Az.: IVb ZR 12/87

Sonderbedarfs-Unterhaltsanspruch; Ehelichkeitsanfechtungsprozeß; Erzeuger; Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1988
Aktenzeichen
IVb ZR 12/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 103, 160 - 171
  • FamRZ 1988, 387
  • MDR 1988, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2604-2607 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1285 (amtl. Leitsatz)
  • ZblJR 1988, 230

Redaktioneller Leitsatz

Die Verjährungsfrist für den Sonderbedarfs-Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt 30 Jahre und nicht vier Jahre.

Dies gilt auch für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, den der Ehemann der Mutter wegen der durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß entstandenen Kosten gegen den Erzeuger des Kindes hat.

Tatbestand:

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz von Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens in Anspruch.

2

Seine Ehefrau, mit der er von 1976 bis 1979 verheiratet war, gebar am 12. Juli 1978 ein Mädchen Daniela. In einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß des Klägers gegen das Kind wurde dessen Nichtehelichkeit durch amtsgerichtliches Urteil vom 2. Juli 1980 festgestellt. In diesem Verfahren bekannte sich der als Zeuge vernommene Beklagte als Erzeuger des Kindes. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Weil das Kind ohne Einkommen und Vermögen war, mußte der Kläger aber für die gesamten Gerichtskosten aufkommen. Außerdem hatte er an Anwaltskosten 1 240,59 DM zu zahlen. Mit Anwaltsschreiben vom 25. August 1980 forderte er den Beklagten zur Erstattung eines Betrages von 3 343,90 DM auf, den ihm die Gerichtskasse mit Kostenrechnung vom 15. August 1980 - nach Abzug eines bereits gezahlten Kostenvorschusses von 104 DM - als ihm zur Last fallende Hälfte der Gerichtskosten aufgegeben hatte. Wie die Parteien in der Revisionsverhandlung klargestellt haben, erkannte der Beklagte am 14. Oktober 1980 gemäß §§ 1600 a ff. BGB an, der Vater des Kindes Daniela zu sein. Dieses erklärte am 13. November 1980 seine Zustimmung. Nach seiner Behauptung verlangte der Kläger von dem Beklagten mit Schreiben vom 7. November 1984 unter Fristsetzung bis 20. November 1984 und Androhung gerichtlicher Schritte die Erstattung der gesamten Kosten von 8 032,39 DM. Der Beklagte bestreitet den Erhalt dieses Schreibens und behauptet, erst eine Neufassung dieses Schreibens, die vom 10. Dezember 1984 datierte, bekommen zu haben.

3

Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung des vorgenannten Gesamtbetrages nebst 10 % Zinsen seit 20. November 1984 im Wege des Mahnverfahrens in Anspruch genommen und mit dem am 8. Februar 1985 eingereichten Antrag einen entsprechenden Mahnbescheid erwirkt, der dem Beklagten am 13. Februar 1985 zugestellt wurde. Im anschließenden streitigen Verfahren hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Den in der Berufungsbegründung enthaltenen Berufungsantrag, der auf die Weiterverfolgung des Klageantrages nur in Höhe der mit Schreiben vom 25. August 1980 geltend gemachten 3 343,90 DM nebst 10 % Zinsen seit 11. September 1980 gerichtet war, hat er später auf den Betrag von 8 032,39 DM nebst 10 % Zinsen seit 11. September 1980 erweitert. In der Berufungsverhandlung hat er jedoch nur den ursprünglichen Berufungsantrag gestellt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten in Höhe von 3 343,90 DM nebst Zinsen weiterverfolgt hat, ist die Entscheidung als streitiges Urteil, im übrigen als Versäumnisurteil ergangen. Gegen das Teilversäumnisurteil hat der Kläger Einspruch eingelegt. Soweit seine Berufung durch streitiges Urteil zurückgewiesen worden ist, hat er (zugelassene) Revision eingelegt, mit der er den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3 343,90 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Rechtsmittel hatte hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang und im übrigen teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger zwar an sich in entsprechender Anwendung des § 1615 b BGB die Kosten der Ehelichkeitsanfechtung und damit auch den hier beanspruchten Betrag von 3 343,90 DM, den er zur Begleichung der ihn treffenden Hälfte der Gerichtskosten an die Gerichtskasse gezahlt hat, von dem Beklagten als Erzeuger des Kindes Daniela erstattet verlangen könne. Dieser Anspruch sei jedoch nach § 197 BGB verjährt. Er sei mit der Erteilung der Gerichtskostenrechnung vom 15. August 1980 entstanden und mit Anwaltsschreiben des Klägers vom 25. August 1980 in wirksamer und die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllender Weise angemahnt worden. Da auch die Vaterschaftsanerkennung schon im Jahre 1980 erfolgt sei, habe die Verjährung mit dem Ende jenes Jahres begonnen und sei deshalb am 31. Dezember 1984, mithin vor Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits, abgelaufen.

5

Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden.

6

1. Richtig ist, daß der Ehemann der Mutter wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß entstanden sind, einen Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes hat. Das hat der Bundesgerichtshof im BGHZ 57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70] in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, wonach die vom Erzeuger zu erstattenden Kosten auf den Prozeßkostenvorschuß des Scheinvaters an das Kind beschränkt waren, entschieden und dazu ausgeführt: Zwar sei es bedenklich, die Klärung der Abstammung durch Ehelichkeitsanfechtung generell zum Lebensbedarf des Kindes zu rechnen, weil die Anfechtung nicht immer im Interesse des Kindes zu liegen brauche. Dennoch sei es wenn nicht in unmittelbarer, so doch jedenfalls in analoger Anwendung der §§ 1610 Abs. 2, 1615 b Abs. 1 BGB gerechtfertigt, daß der Erzeuger für die Kosten der Abstammungsklärung aufkommen müsse. Dieser Kostentragungspflicht stehe er näher als der Scheinvater. Daß dieser und das Kind die Verfahrenskosten zu tragen hätten (§ 93 c ZPO), sei lediglich die Folge der prozessualen Ausgestaltung der Ehelichkeitsanfechtung, die keine verfahrensrechtliche Möglichkeit biete, dem für die Notwendigkeit des Prozesses verantwortlichen, an ihm aber nicht beteiligten Erzeuger die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein der Billigkeit entsprechender, die bestehenden Verantwortlichkeiten berücksichtigender materiell-rechtlicher Interessenausgleich im Verhältnis zwischen Scheinvater, Kind und Erzeuger sei darin zu sehen, daß, ungeachtet der prozeßrechtlichen Kostentragungspflicht, nicht das Kind und der Scheinvater, sondern der wahre Vater die Kosten der Anfechtung zu tragen und, gleichgültig ob die Anfechtung vom Kind oder vom Scheinvater betrieben worden sei, alle für den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß gemachten Aufwendungen zu erstatten habe (aaO S. 235 f.). Dieser Rechtsprechung, die teilweise auf Ablehnung gestoßen ist (vgl. Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 45 VIII 8, S. 677; BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1615 b Rdn. 12, anders in MünchKomm/Mutschler 2. Aufl. § 1593 Rdn. 32; Wagner in Anmerkung zur vorgenannten Entscheidung NJW 1972, 577 f.), überwiegend jedoch Gefolgschaft gefunden hat (vgl. Erman/Heckelmann, BGB 7. Aufl. § 1353 Rdn. 37 sowie Erman/Küchenhoff aaO § 1615 Rdn. 2; Jauernig/Schlechtriem, BGB 4. Aufl. §§ 1615 a bis e Anm. 5 b; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 7. Aufl. Rdn. 574; Odersky, NeG 4. Aufl. § 1615 b Anm. II 12; Palandt/Diederichsen, BGB 47. Aufl. § 1615 b Anm. 2; Raiser FamRZ 1986, 942, 945; Soergel/Gaul, BGB 12. Aufl. § 1593 Rdn. 28; Soergel/Häberle aaO § 1615 b Rdn. 13), folgt der Senat. Sie gewährt dem Ehemann der Kindesmutter einen im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nicht strikt auf die an sich dem Kind zur Last fallenden und an dessen Stelle vom Scheinvater getragenen Prozeßkosten beschränkt ist, sondern auch den Kostenanteil des Scheinvaters selbst umfaßt. Ebensowenig, wie es vor der Einführung des § 93 c ZPO durch das Nichtehelichengesetz (Art. 5 Nr. 1 NEhlG vom 19. August 1969 - BGBl I 1243) für die Frage der interessen- und verantwortlichkeitsgerechten materiell-rechtlichen Ausgleichspflicht entscheidend sein konnte, ob die Ehelichkeitsanfechtungsklage vom Scheinvater oder vom Kind erhoben wurde und wem von beiden infolgedessen als unterlegenem Beklagten die (gesamten) Verfahrenskosten auferlegt wurden, kann auch die prozessuale Kostenfolge des § 93 c ZPO im Verhältnis zum Erzeuger des Kindes den Umfang dieser Ausgleichspflicht abschließend bestimmen. Vielmehr erscheint es sachgerecht, die für den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß gemachten Aufwendungen des Scheinvaters ohne Unterscheidung danach, ob sie dem Kinde oder dem Scheinvater selbst auferlegte Verfahrenskosten betreffen, einheitlich zu behandeln und in den Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes einzubeziehen.

7

Danach schließt der Ausgleichsanspruch auch die vom Kläger im Revisionsverfahren allein weiterverfolgten Aufwendungen für die Gerichtskostenhälfte ein, die ihm nach der Kostenentscheidung im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren selbst zur Last fällt und die das Kind ihm nicht zu erstatten bräuchte.

8

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Ausgleichsanspruch des Klägers der Vorschrift des § 1613 Abs. 2 Satz 2 BGB unterfalle, daß die dort vorgesehene Zeitschranke der Geltendmachung aber nicht entgegenstehe, weil der Kläger den Beklagten durch das Anwaltsschreiben vom 25. August 1980 - jedenfalls hinsichtlich des in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Anspruchs - rechtzeitig in Verzug gesetzt habe. Dieser Beurteilung kann nicht in vollem Umfang gefolgt werden.

9

Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß § 1613 Abs. 2 Satz 2 BGB auf einen Ausgleichsanspruch der dargestellten Art an sich entsprechend anzuwenden ist. Zwar bleiben Sondervorschriften, die für Unterhaltsforderungen gelten, im Falle des Übergangs dieser Forderungen auf einen anderen Gläubiger nicht ohne weiteres anwendbar; vielmehr ist dem Zweck der einzelnen Vorschrift zu entnehmen, ob sie nach dem Forderungsübergang weiter anzuwenden ist (BGH Urteil vom 24. September 1981 - IX ZR 80/80 - FamRZ 1982, 50). Eine solche Anwendbarkeit hat der Bundesgerichtshof bei § 1613 Abs. 1 BGB bereits bejaht (Urteil vom 28. März 1979 - IV ZR 58/78 - FamRZ 1979, 475). Er hat entschieden, daß der dieser Vorschrift zugrundeliegende Gedanke des Schuldnerschutzes auch im Verhältnis zu einem Dritten gilt, der Unterhalt für vergangene Zeiten vorgeschossen hat und gegen den Unterhaltspflichtigen Rückgriff nimmt. Der Verpflichtete soll durch § 1613 Abs. 1 BGB in die Lage versetzt werden, sich in der Disposition seines Lebenszuschnittes auf die zu leistende Unterhaltszahlung einzurichten, und davor geschützt werden, überraschend mit einer zu hohen Rückständen aufgelaufenen Schuld konfrontiert zu werden (aaO S. 476 m. w. Nachw.). Das hat grundsätzlich auch für den Forderungsübergang nach § 1615 b BGB zu gelten (ebenso Erman/Küchenhoff aaO § 1615 b Rdn. 5; BGB-RGRK/Mutschler aaO § 1613 Rdn. 4; MünchKomm/Köhler aaO § 1615 b Rdn. 4 - abweichend Beitzke, Familienrecht 24. Aufl. § 24 V 2 b, S. 235 sowie wohl auch Soergel/Häberle aaO § 1615 b Rdn. 8 i. V. mit § 1607 Rdn. 3, vgl. aber auch § 1607 Rdn. 5). In Fortführung der vorstehenden Rechtsprechung hat es der Senat für geboten erachtet, die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend anzuwenden, der dem Elternteil eines ehelichen Kindes, das er allein unterhalten hat, gegen den ebenfalls unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zusteht (Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776 f.; zustimmend MünchKomm/Köhler aaO § 1613 Rdn. 2; Sorgel/Häberle aaO § 1607 Rdn. 5 - a. A. Beitzke aaO). Selbst ein aus diesem Anlaß in Betracht kommender Ersatz-(Erstattungs-)Anspruch des Elternteils aus § 683 BGB und § 812 BGB besteht für die Vergangenheit nur in den Grenzen des § 1613 Abs. 1 BGB (Senatsurteil aaO S. 777).

10

Die hierfür maßgebenden Gründe des Schuldnerschutzes sprechen dafür, § 1613 Abs. 2 Satz 2 BGB auf einen Ausgleichsanspruch der hier zur Entscheidung stehenden Art entsprechend anzuwenden. In dem Unterhaltsrechtsverhältnis des Kindes und seines Erzeugers sind die Aufwendungen für den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß dem Sonderbedarf des Kindes im Sinne von § 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB zuzurechnen (vgl. auch BGHZ 57, aaO S. 235). Die gleiche wirtschaftliche Last wird dem Erzeuger durch den Ausgleichsanspruch des Scheinvaters auferlegt. Die Schutzwürdigkeit gegenüber diesem Anspruch ist nicht geringer als gegenüber dem Anspruch des Kindes auf den Sonderbedarf. Deshalb greift der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes gegenüber beiden Ansprüchen in gleicher Weise durch und bewahrt den Verpflichteten grundsätzlich davor, über den in § 1613 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Rahmen hinaus entsprechenden Forderungen nicht nur des Kindes, sondern auch des Scheinvaters ausgesetzt zu werden.

11

Indessen sind die Aufwendungen, deren Erstattung der Kläger begehrt, vor der Anerkennung der Vaterschaft durch den Beklagten angefallen. Die Kosten sind dem Kläger mit Gerichtskostenrechnung vom 15. August 1980 zur Zahlung aufgegeben worden, während die Erklärung des Beklagten über die Anerkennung der Vaterschaft erst am 14. Oktober 1980 abgegeben und mit dem Zugang der am 13. November 1980 erklärten Zustimmung des Kindes nach § 1600 c BGB wirksam geworden ist (vgl. etwa Soergel/Gaul aaO § 1600 c Rdn. 1 und 5). Nach § 1615 d BGB kann das Kind von seinem Vater Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war, auch für die Vergangenheit verlangen. Damit können derartige Unterhaltsbeträge nach dem genannten Zeitpunkt - von einer Verjährung abgesehen - unbegrenzt geltend gemacht werden, ohne daß es zur Erhaltung dieser Ansprüche der in § 1613 BGB genannten Maßnahmen bedürfte. Auch der vor der Vaterschaftsfeststellung entstandene Sonderbedarf kann rückwirkend geltend gemacht werden. Die in § 1613 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehene Zeitschranke entfällt und kommt (anders als beim Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nach § 1615 l BGB, vgl. den dortigen Abs. 3 Satz 4) auch nicht dahin zum Zuge, daß dieser Sonderbedarfsanspruch binnen eines Jahres nach der Vaterschaftsfeststellung in Verzug begründender Weise angemahnt oder rechtshängig gemacht werden müßte (BGB-RGRK/Mutschler aaO § 1615 d Rdn. 1, 4; MünchKomm/Köhler aaO § 1615 d Rdn. 1, 1 a, 6; Odersky aaO § 1615 d Anm. II 3; Palandt/Diederichsen aaO § 1615 d Anm. 1; Soergel/Häberle aaO § 1615 d Rdn. 2, 3, 6, 9). Diese Regelung des § 1615 d BGB kommt auch den Personen zugute, auf die der Unterhaltsanspruch nach § 1615 b BGBübergegangen ist (BGB-RGRK/Mutschler aaO Rdn. 2; Palandt/Diederichsen aaO). Dies hat in gleicher Weise für den Scheinvater hinsichtlich seines Ausgleichsanspruchs gegen den Erzeuger zu gelten. Soweit dieser Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen gerichtet ist, die vor der Vaterschaftsfeststellung entstanden sind, unterliegt seine Geltendmachung daher nicht der Beschränkung des § 1613 Abs. 2 Satz 2 BGB.

12

Hiernach kommt es bei dem Anspruch des Klägers, der mit der Rechnungsstellung der Gerichtskasse im Sinne von § 1615 d BGB fällig geworden ist (vgl. BGB-RGRK/Mutschler aaO Rdn. 5, § 1613 Rdn. 12; MünchKomm/Köhler aaO § 1613 Rdn. 10), nicht darauf an, ob der Kläger den Beklagten insoweit innerhalb der Frist des § 1613 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verzug gesetzt hat. Deshalb steht der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht entgegen, daß der Kläger das Anwaltsschreiben vom 25. August 1980, in dem das Berufungsgericht eine Mahnung im Sinne von § 1613 Abs. 2 Satz 2 BGB gesehen hat, vor der Vaterschaftsanerkennung an den Beklagten gerichtet hat, dieser aber vor wirksamer Feststellung seiner Vaterschaft nicht in Schuldverzug geraten konnte (§ 1600 a BGB, vgl. MünchKomm/Mutschler aaO Rdn. 17; Palandt/Diederichsen aaO Anm. 4; Soergel/Gaul aaO Rdn. 22, jeweils zu § 1600 a).

13

3. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist dieser Anspruch auch nicht verjährt; denn er unterliegt nicht der vierjährigen Frist des § 197 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

14

Nach wohl einhelliger Auffassung bleiben die für den Unterhaltsanspruch des Kindes geltenden Verjährungsvorschriften auch nach dem in § 1615 b BGB vorgesehenen Forderungsübergang weiter anwendbar. Demgemäß wird die für den Anspruch des Kindes auf laufenden Unterhalt geltende vierjährige Verjährungsfrist auch für den übergegangenen Anspruch für maßgebend erachtet, dabei aber berücksichtigt, daß die Verjährung nicht vor der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des Schuldners beginnt (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80 - FamRZ 1981, 763; ferner BGB-RGRK/Mutschler aaO § 1615 b Rdn. 7; Gernhuber aaO § 41 V 4 S. 609; Göppinger/Stöckle, Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 1354; MünchKomm/von Feldmann aaO § 197 Rdn. 6; Soergel/Häberle aaO § 1615 b Rdn. 9). Wie bereits dargelegt, sind die Aufwendungen für den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß in der Person des Kindes dessen Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB zuzurechnen. Demgemäß bestimmt sich die Verjährung des Anspruchs auf diese Sonderleistungen nach dem Gläubigerwechsel gemäß § 1615 b Abs. 1 BGB weiterhin nach den bisher für den Anspruch des Kindes geltenden Regeln.

15

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Sonderbedarfsanspruch des Kindes verjährungsrechtlich ebenso zu behandeln sei wie sein Anspruch auf laufenden Unterhalt und in beiden Fällen die vierjährige Verjährungsfrist gelte, kann nicht geteilt werden. Eine derartige Gleichbehandlung aller Unterhaltsansprüche, die auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. MünchKomm/Köhler aaO § 1613 Rdn. 11, vgl. auch § 1615 b Rdn. 5), steht mit der Regelung des § 197 BGB nicht in Einklang.

16

a) Nach § 197 BGB verjähren in vier Jahren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke der allmählichen Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miet- und Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Die Vorschrift gibt damit eine nicht abschließende Aufzählung von der vierjährigen Verjährungsfrist unterfallenden benannten Leistungsarten mit dem Zusatz, daß auch alle anderen - mit den im einzelnen aufgeführten gleichartigen - regelmäßig wiederkehrenden Leistungen von dieser Norm erfaßt werden (so auch RGZ 153, 375, 378).

17

Bereits dieser Wortlaut und innere Zusammenhang des § 197 BGB ergibt, daß die vierjährige Verjährungsfrist gerade an einen auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung gerichteten Anspruch geknüpft sein soll.

18

b) Aber auch aus Sinn und Zweck des § 197 BGB folgt die hier für den Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB vertretene Auffassung.

19

Nach § 197 BGB verjähren in vier Jahren die Ansprüche auf Rückstände von allen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, wobei es für den Begriff der wiederkehrenden Leistung allein auf die festbestimmte regelmäßige zeitliche Wiederkehr, nicht aber auch auf die Gleichmäßigkeit des Betrages ankommt. Maßgebend für die Unterwerfung der Ansprüche auf solche Leistungen unter die kurze Verjährung waren einmal »rechtspolizeiliche Gründe« (Mot. I S. 305), also insbesondere die Erwägungen, daß Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten gegenwärtig bleiben, daß in kurzer Zeit eine Verdunklung des Sachverhältnisses eintritt, daß der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden soll, die vermutlich bezahlt sind, über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht vorhanden ist, und daß es auch im Interesse des Gläubigers liegt, gegenüber einem säumigen Schuldner das Sachverhältnis alsbald klarzustellen und ihm die Gelegenheit zu späteren prozessualen Weiterungen, die mit der Höhe des Streitgegenstandes in keinem Verhältnis stehen, zu entziehen (Mot. I S. 297/298). Dazu trat der wirtschaftliche Gesichtspunkt, daß die Ansammlung derartiger Rückstände keine Begünstigung verdient (Mot. I S. 305). Leistungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen regelmäßigen Einkünften zu tilgen sind, sollen nicht zu solcher Höhe anwachsen, daß der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder gar zugrunde gerichtet wird (BGHZ 28, 144, 148 ff.; vgl. ferner RGZ 170, 252, 253; BGHZ 80, 357 [BGH 06.04.1981 - II ZR 186/80]; BGB-RGRK/Johannsen aaO § 197 Rdn. 6, 7; AK-BGB/Kohl § 197 Rdn. 1; Erman/Hefermehl aaO § 197 Rdn. 8; MünchKomm/von Feldmann aaO § 197 Rdn. 1; Soergel/Walter aaO § 197 Rdn. 4, 16, 17 - die in der Revisionserwiderung angeführte Rdn. 12 besagt nichts Gegenteiliges; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 197 Rdn. 1).

20

Alle diese Gesichtspunkte treffen nur auf den laufenden Unterhalt zu, nicht aber auf den Sonderbedarf, dessen Besonderheit gerade in seiner Einmaligkeit, Unvorhersehbarkeit und außergewöhnlichen Höhe (§ 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB) liegt.

21

c) Das Oberlandesgericht führt aus, in der Frage der Verjährungsfrist sei aus Gründen der Rechtsklarheit eine einheitliche Behandlung aller Unterhaltsansprüche und der diesen gleichzustellenden Ansprüche geboten. Das ist angesichts von § 197 BGB nicht haltbar. Die in dieser Vorschrift gebrauchte Wendung »und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen« kennzeichnet zusammenfassend auch die vorher aufgeführten Ansprüche in eindeutiger Weise. Das würde beiseite geschoben, wenn speziell beim Unterhalt die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf einmaligen Sonderbedarf erstreckt würde. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts besteht hierzu auch aus der Interessenlage kein Bedürfnis. Allein das mögliche Zusammentreffen des Zahlungsanspruchs auf laufenden Unterhalt mit demjenigen auf einmaligen Sonderbedarf nötigt nicht zu einer verjährungsrechtlichen Gleichbehandlung. Insoweit kann die Interessenlage letztlich nicht anders beurteilt werden als etwa bei Zusammentreffen des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt und eines Zugewinnausgleichsanspruchs gegen denselben Schuldner.

22

d) Hiernach ist daran festzuhalten, daß der Sonderbedarfsanspruch des Kindes der 30jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) unterliegt (ebenso Palandt/Diederichsen aaO § 1613 Anm. 3; Göppinger/Stöckle aaO Rdn. 1350). Diese Frist gilt auch im Falle des Übergangs dieses Unterhaltsanspruchs nach § 1615 b BGB. Unter diesen Umständen kann der hier zur Entscheidung stehende Ausgleichsanspruch des Scheinvaters nicht der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB unterworfen werden; vielmehr ist auf ihn (erst recht) die Frist des § 195 BGB anzuwenden (vgl. auch Göppinger/Stöckle aaO Rdn. 1355).

23

4. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung käme nur in Betracht, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen wäre und besondere Umstände hinzuträten, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. etwa Palandt/Heinrichs aaO § 242 Anm. 9 a m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vor allem ergeben die tatsächlichen Feststellungen nicht, daß der Kläger durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, sein Recht nicht mehr geltend machen zu wollen. Daß er auf die vor Fälligkeit des Anspruchs im Sommer 1980 ausgesprochene Mahnung nach der Vaterschaftsanerkennung des Beklagten nicht alsbald zurückgekommen ist, konnte nicht dessen Vertrauen rechtfertigen, von dem Kläger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

24

5. Damit erweist sich der Klageanspruch, soweit er dem Senat zur Entscheidung angefallen ist, hinsichtlich der Hauptforderung als begründet. Die vom Kläger beanspruchten Verzugszinsen sind indessen nicht gerechtfertigt. Da der Ausgleichsanspruch des Klägers nicht geltend gemacht werden konnte, bevor eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorlag, war die mit Schreiben vom 25. August 1980 ausgesprochene Mahnung wirkungslos (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1988, vorstehend S. 159). Nach seinem Vortrag hat der Kläger ein weiteres Mal mit Schreiben vom 7. November 1984 gemahnt. Den Erhalt dieses Briefes hat der Beklagte indessen bestritten, ohne daß der Kläger für den Zugang Beweis angetreten hat. Hiernach ist davon auszugehen, daß der Ausgleichsanspruch erst mit dem vom Beklagten zugestandenen Zugang des Schreibens vom 10. Dezember 1984 wirksam gemahnt und Verzug des Beklagten eingetreten ist. Der Kläger kann auch keine höheren als die in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmten Zinsen verlangen, weil der Beklagte den Anspruch auf Verzugszinsen der Höhe nach bestritten und der Kläger die angekündigte Bankbescheinigung nicht vorgelegt hat.