Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1979, Az.: IV ZR 58/78
Klage gegen die Eltern auf Zahlung von Unterhalt als Ersatz für in der Vergangenheit gewährte Ausbildungsförderung an den Sohn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1979
- Aktenzeichen
- IV ZR 58/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 15.03.1978
- AG Bremen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 74, 121 - 129
- DVBl 1980, 90 (Kurzinformation)
- DÖV 1979, 599-600 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 651 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1456-1457 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Freie Hansestadt B.,
vertreten durch den Senator für Bildung (Landesamt für Ausbildungsförderung)
Prozessgegner
Herrn Heinz P., K.straße ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Die unverzügliche Mitteilung von der Bewilligung der Ausbildungsförderung (Rechtswahrungsanzeige - § 37 Abs. 4 2. Alternat. BAföG) eröffnet die Inanspruchnahme der Eltern des Auszubildenden auf Erfüllung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Vorausleistung.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Senats für Familiensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. März 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Träger von Ausbildungsförderung den Unterhaltspflichtigen im Wege der Überleitung nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wegen rückwirkend gewährter Ausbildungsförderung für die Vergangenheit auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen kann.
Die Klägerin hat dem ehelichen Sohn des Beklagten zum Besuch einer Fachoberschule für die Zeit vom 1. August 1975 bis 30. Juni 1976 Ausbildungsförderung nach BAföG gewährt. Sie beansprucht von dem Beklagten als unterhaltspflichtigem Vater für diesen Zeitraum Erstattung in Höhe von monatlich 194,- DM, insgesamt somit 2.134,- DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Juni 1976.
Die Klägerin hat dem Sohn des Beklagten auf dessen Antrag mit Bescheid vom 20. Februar 1976, rückwirkend zum 1. August 1975, zunächst Ausbildungsförderung nach §§ 11 Abs. 2, 21 ff, 26 ff BAföG unter Anrechnung eines vom Vater zu erbringenden Unterhaltszuschusses von monatlich 194,- DM bewilligt. Nachdem der Geförderte mitgeteilt hatte, sein Vater zahle keinen Unterhalt, wandelte die Klägerin die Förderung durch am 1. April 1976 verfügten Änderungsbescheid vom 20. April 1976, ebenfalls rückwirkend zum 1. August 1975, in eine Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 BAföG um. Ohne Anrechnung des als Unterhaltsbeitrag für den Vater errechneten Betrages bewilligte sie eine um monatlich 194,- DM erhöhte Förderung. Aufgrund des Änderungsbescheids vom 20. April 1976 teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 22. April 1976, zugestellt am 24. April 1976 mit, daß seinem Sohn mit Wirkung vom 1. August 1975 Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG in näher bezeichneter Höhe gewährt werde. Eine Überleitungsanzeige der Klägerin zur Überleitung von Unterhaltsansprüchen des Geförderten für den Zeitraum der Förderung wurde dem Beklagten am 1. Juni 1976 zugestellt.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung übergeleiteten Unterhalts für die gesamte Zeit der Förderung nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen - die Klage abgewiesen, soweit Zahlung für die Zeit vor dem 1. April 1976, dem Zeitpunkt, in dem der Änderungsbescheid verfügt wurde, beansprucht worden war. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr abgewiesenes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil mit dem Ziele, dem Träger der Ausbildungsförderung aufgrund der unverzüglichen Mitteilung von der Bewilligung der Ausbildungsförderung (Rechtswahrungsanzeige) aus übergeleitetem Recht eine Inanspruchnahme der Eltern des Auszubildenden auf Zahlung von Unterhalt für die Vergangenheit auch für den Zeitraum rückwirkend bewilligter Vorausleistungen nach § 36 BAföG zu eröffnen, gehen fehl.
I.
Zur Begründung der Beschränkung des Anspruchsübergangs für die Vergangenheit auf die Zeit ab Bewilligung der Vorausleistung bei gleichzeitigem Ausschluß für die weitere Zeit rückwirkender Bewilligung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, für den Förderungszeitraum vom 1. August 1975 bis 31. März 1976 fehle es unstreitig am Zahlungsverzug im Sinne des § 1613 Abs. 1 BGB. Auch die Vorschrift des § 37 Abs. 4 BAföG eröffne eine weitergehende Inanspruchnahme der Eltern für die Vergangenheit nur in engen Grenzen. Denn es stelle einen tragenden Grundsatz des zivilen Unterhaltsrechts dar, der gleichermaßen im Falle der Überleitung der Forderung auf Dritte gelte, daß Unterhalt für die Vergangenheit nur ab Zahlungsverzug oder Rechtshängigkeit verlangt werden könne. Durch § 37 Abs. 4 BAföG werde deshalb die zivilrechtliche Schranke nur begrenzt insoweit erweitert, als die Vorschrift bei unverzüglicher Mitteilung von der Bewilligung der Förderung einen Erstattungsanspruch des Förderungsträgers für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Vorausleistung eröffne. Bestimmend sei hierfür der Umstand, daß die Überleitung erst nach Beginn der Leistungen erfolgen Könne, die Behörde deshalb zur Zeit der Leistung regelmäßig noch nicht Forderungsinhaberin und deshalb zur Mahnung im Sinne des § 1613 BGB noch nicht legitimiert sei. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Grenzen einer in die Vergangenheit reichenden Erstattungspflicht wie auch hinsichtlich der Beurteilung, ob die Mitteilung im Sinne des § 37 Abs. 4 BAföG unverzüglich erfolgte, komme deshalb der Bewilligungszeitpunkt selbst, d.h. die (behördeninterne) Verfügung des Sachbearbeiters vom 1. April 1976 in Betracht. Die rückwirkende Bewilligung einer Vorausleistung dagegen könne für die Rechtsfolgen des § 37 Abs. 4 BAföG nicht von Bedeutung sein.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
II.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 69, 190, 193 hinsichtlich der Verpflichtung der Eltern, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, ausgesprochen, daß die Vorschriften und Richtlinien der staatlichen Ausbildungsförderung nicht in die privatrechtliche Unterhaltspflicht eingreifen. Daran ist im Grundsatz auch in Bezug auf die Vorschriften des BAföGüber den Rückgriff des Trägers der Ausbildungsförderung gegenüber den Eltern des Auszubildenden aufgrund übergeleiteter Unterhaltsansprüche festzuhalten. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, daß das Gesetz im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Leistungsrechts einen mehr oder weniger weitgehenden Eingriff in die Vorschriften über die privatrechtliche Unterhaltspflicht anordnet. Eine derartige Anordnung muß jedoch nach Maßgabe allgemeiner Auslegungsgrundsätze zureichend erkennbar und bestimmt sein. In diesem Sinne erweitert § 37 Abs. 4 BAföG durch das Erfordernis einer unverzüglichen Rechtswahrungsanzeige den durch § 1613 Abs. 1 BGB beschränkten Vorwirkungsrahmen für die Inanspruchnahme von Unterhalt für die Vergangenheit nur in eng begrenztem Umfang. Ein weitergehender Eingriff in die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht im Sinne der Revision läßt sich dem Gesetz jedenfalls nicht mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen.
1.
§ 37 Abs. 1, 3 BAföG hat den Rückgriff des Trägers von Ausbildungsförderung gegenüber den Eltern des Auszubildenden nicht als originären Anspruch, sondern als Anspruch aus abgeleitetem Recht geregelt. Das Gesetz ordnet den Übergang des (etwaigen) Unterhaltsanspruchs an, den der Auszubildende nach bürgerlichem Recht für die Zeit gegen seine Eltern hat, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird. Soweit nicht eine abweichende Regelung getroffen ist, kann der Träger der Ausbildungsförderung als Rechtsnachfolger des Auszubildenden nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts grundsätzlich keinen weitergehenden Anspruch erlangen, als er dem Auszubildenden zustand (§§ 412, 404 ff BGB).
2.
Zu Recht hat das Berufungsgericht, um die Bedeutung der Rechtswahrungsanzeige zu erschließen, deshalb zunächst auf die dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch aus §§ 1601 ff, 1601 Abs. 2 BGB innewohnende Schranke des § 1613 Abs. 1 BGB abgestellt. Diese Vorschrift enthält den für die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht bedeutsamen Grundsatz, daß Unterhalt für die Vergangenheit nur ab Verzug oder Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs verlangt werden kann. Auch im Verhältnis zu einem Dritten, der Unterhalt für vergangene Zeit vorgeschossen hat, greift der dieser Vorschrift zugrunde liegende Gedanke des Schuldnerschutzes durch. Der Verpflichtete soll in die Lage versetzt werden, sich in der Disposition seines Lebenszuschnitts auf die zu leistende Unterhaltszahlung einzurichten und davor geschützt werden, überraschend mit einer zu hohen Rückständen aufgelaufenen Schuld konfrontiert zu werden (BGHZ 43, 1, 6 [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63]/7; RGZ 164, 65, 68; OLG Nürnberg OLGZ 1966, 269, 272; Gernhuber, Familienrecht 2. Aufl., § 41 VIII 1; Enneccerus/Kipp/Wolff, Familienrecht 7. Aufl., § 97 IX).
3.
§ 37 Abs. 4 BAföG hat in seiner ersten Alternative diese Schuldnerschutzvorschrift mit dem Hinweis auf die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts für eine Inanspruchnahme der Eltern für die Vergangenheit denn auch ausdrücklich in Bezug genommen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die in der zweiten Alternative des § 37 Abs. 4 BAföG genannte unverzügliche Mitteilung von der Bewilligung keine zusätzliche Voraussetzung darstellt, welche zu denen des § 1613 Abs. 1 BGB kumulativ hinzukommen müßte, sondern eine selbständig daneben bestehende Möglichkeit eröffnet, den Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit in Anspruch zu nehmen. Dies folgt unzweideutig aus der Zwecksetzung und der auf die insoweit eindeutige Vorschrift des § 21 a FürsPflVO zurückgehenden Entstehungsgeschichte der Bestimmung (BT-Drucks. VI/1975 S. 36 zu § 37 BAföG; BT-Drucks. III/1799 S. 55 zu § 84 Abs. 2 BSHGE = § 91 Abs. 2 BSHG) und entspricht ganz herrschender Meinung (LG Duisburg FamRZ 1975, 236 zu § 37 Abs. 4 BAföG; BVerwGE 29, 229, 231/232; 50, 64, 66; LG Braunschweig NJW 1967, 985 [LG Braunschweig 20.10.1966 - 7 S 41/66]: Soergel/Siebert/Lange a.a.O. § 1613 Rdn. 5: Gottschick/Giese, BSHG 6. Aufl., § 91 Rdn. 9.2; Schellhorn/Jirasek/Seip, BSHG 9. Aufl., § 91 Rdn. 37: Knopp/Fichtner, BSHG 3. Aufl., § 91 Rdn. 14 jeweils zu § 91 Abs. 2 BSHG).
4.
Die beiden Alternativen des § 37 Abs. 4 BAföG haben jedoch systematisch wie auch in ihrer Wirkung keine völlig gleiche Bedeutung.
Die Rechtswahrungsanzeige erfüllt unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes eine der Mahnung vergleichbare Warnfunktion, indem sie den Unterhaltsschuldner darauf vorbereitet, eine Inanspruchnahme für Unterhaltsleistungen gewärtigen zu müssen. Sie zerstört das Vertrauen des Pflichtigen, daß die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht berührt werden, und wirkt insoweit gleich einer Mahnung (BVerwGE 50, 64, 66). Dies bedeutet für den Träger der Ausbildungsförderung insofern eine Erweiterung gegenüber den Möglichkeiten bürgerlichen Rechts, als dieser bereits vor erfolgter Überleitung als Nichtgläubiger einer Mahnung vergleichbare Wirkungen herbeiführen kann. Während allerdings in § 1613 Abs. 1 BGB eine Mahnung Bedeutung hinsichtlich der Inanspruchnahme für die Vergangenheit nur für die Zeit ab Zugang erlangt, wird die Rechtswahrungsanzeige in § 37 Abs. 4 BAföG weitergehend zur Bedingung einer Inanspruchnahme für die Vergangenheit erhoben, ohne daß ausdrücklich eine vergleichbare zeitliche Beschränkung auf die Zeit ab Zugang der Anzeige angeordnet ist. Das Gesetz beschränkt jedoch diesen Eingriff in das bürgerlichrechtliche Unterhaltsrecht bei gleichzeitigem Zurückdrängen der Schranke des § 1613 Abs. 1 BGB ersichtlich auf einen zeitlich eng umgrenzten Vorwirkungsrahmen. Die Rechtswahrungsanzeige eröffnet eine Inanspruchnahme auf Unterhalt für die Vergangenheit nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 37 Abs. 4 BAföG nur, wenn sie "unverzüglich" auf die Bewilligung der Vorausleistung folgt. In der regelmäßig engen zeitlichen Beziehung zum Bewilligungsbescheid, der Grundlage für die vorschußweise Leistungsgewährung ist, liegt zugleich Inhalt und Grenze der Vorauswirkung der Rechtswirkungsanzeige.
a)
Einmal gewinnt die zeitliche Umschreibung der Inanspruchnahme durch das Merkmal "unverzüglich" nur Sinn, wenn die Rechtswahrungsanzeige weitergehend als eine Mahnung nicht erst ab Zugang, sondern zurück bis zur Bewilligung der Vorausleistung wirkt. Eine derart eng begrenzte Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Leistungsbewilligung hat das Gesetz im Interesse einer vereinfachten Abrechnung gegenüber dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes ersichtlich in Kauf genommen. Allerdings kann entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts als maßgebender Zeitpunkt nicht die nur behördeninterne Verfügung der Bewilligung gelten, da diese noch keine Außenwirkung hat. Maßgebend ist allein der Erlaß des Bescheides, der die Bewilligung der vorschußweise zu gewährenden und damit rückforderbaren Vorausleistung nach § 36 BAföG zum Inhalt hat. Indessen ist die Klägerin durch die hierin im vorliegenden Fall begründete zeitliche Abweichnung nicht beschwert.
b)
Zum anderen begrenzt die enge zeitliche Verknüpfung von Rechtswahrungsanzeige und Bewilligungsbescheid die Rückwirkung der Mitteilung bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides. Die Verknüpfung durch das Merkmal "unverzüglich" würde weitgehend ihre Bedeutung verlieren, wenn über den Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides hinaus auch eine Inanspruchnahme auf Zahlung übergeleiteten Unterhalts für die davorliegende Zeit rückwirkender Bewilligung von Vorausleistungen eröffnet würde. Der Zeitraum, der in der Masse der Fälle bei unverzüglicher Handhabung zwischen Bewilligungsbescheid und Zugang der Rechtswahrungsanzeige liegt, stünde zu der regelmäßig sich über Monate erstreckenden rückwirkenden Bewilligung von Vorausleistungen außer Verhältnis. Umfaßte § 37 Abs. 4 BAföG in seiner zweiten Alternative auch die Zeit rückwirkender Bewilligung, so würde der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes im Unterhaltsrecht, der durch die Konstruktion des gesetzlichen Forderungsübergangs und die Bezugnahme auf die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts in der ersten Alternative der Vorschrift gewahrt ist, nicht nur geringfügig durchbrochen, sondern nahezu völlig entwertet.
c)
Würde die Inanspruchnahme der Eltern für die Vergangenheit aufgrund der Rechtswahrungsanzeige auf den gesamten Zeitraum rückwirkend gewährter Leistungen bezogen, so wäre noch ein weitergehender Eingriff in die Zivilrechtsordnung zu besorgen. Fiele nämlich der Zeitraum, für den nach bürgerlichem Recht einerseits und nach § 37 Abs. 4 BAföG in dieser weiten Auslegung andererseits ein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit besteht, im Regelfall derart weit auseinander, so wäre die Gefahr nicht auszuschließen, daß einander widersprechende rechtskräftige Entscheidungen über den Unterhaltsanspruch im Verhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem Unterhaltsschuldner sowie zwischen diesem und dem Träger der Ausbildungsförderung ergehen. Würde die Vorwirkung der Rechtswahrungsanzeige so weit reichen, so könnte sie im Falle späterer Überleitung des Unterhaltsanspruchs auch einen Zeitraum erfassen, für den ein Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber dem Unterhaltsschuldner wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB etwa bereits rechtskräftig abgewiesen ist. Eine solche Auslegung des § 37 Abs. 4 2. Alternat. BAföG könnte somit eine Durchbrechung der Rechtskraft (§§ 322 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO) zur Folge haben. Wird dagegen der Rechtswahrungsanzeige entsprechend der hier vertretenen Auffassung Vorwirkung erst ab dem Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides beigelegt, so wird die aufgezeigte Problematik keine praktische Bedeutung erlangen.
III.
Der Senat verkennt nicht, daß sich bei dieser Auslegung des § 37 Abs. 4 BAföG der Umfang öffentlich-rechtlicher Leistungspflichten auf Vorausleistung für die Vergangenheit nach BAföG und der Umfang der Rückgriffsmöglichkeiten gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern nicht decken. So gewährt § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG unbeschadet der weiteren Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf rückwirkende Gewährung von Ausbildungsförderung für die letzten drei Monate vor der Antragstellung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (FamRZ 1978, 275, 276/277) ist sogar Vorausleistung nach § 36 BAföG gegebenenfalls rückwirkend von dem Monat der Antragstellung auf Ausbildungsförderung schlechthin dann zu leisten, wenn der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem BAföG angerechnet wird, glaubhaft macht, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten. Das Gesetz stellt mit § 37 Abs. 1, 3, 4 BAföG eine Rückgriffsbestimmung, die die Gewährung von Vorausleistungen für die Vergangenheit voll abdecken würde, jedoch nicht zur Verfügung. Dies hat zur Folge, daß als Vorausleistung zu gewährende Förderung nach BAföG für die Vergangenheit vielfach unwiederbringlich geleistet wird. Auf dem Boden geltenden Rechts, mit den Mitteln der Auslegung, läßt sich die von der Revision angestrebte "Harmonisierung" des öffentlichen Leistungsrechts mit den Grundsätzen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrechts zur Vermeidung dieser Folgen jedoch nicht erreichen. Hierzu bedürfte es gegebenenfalls einer Gesetzesänderung.
Nach allem war die Revision zurückzuweisen.
Rottmüller
Dehner
Dr. Seidl
Blumenröhr