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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1981, Az.: IVb ZR 570/80

Rechtsbehelf der Verwirkung; Unterhaltsanspruch; Anwendbarkeit; Verzicht; Prüfungsumfang; Unterlassung des Rechtsausübung; Verjährungsfrist; Feststellung der Vaterschaft; Übergegangener Anspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 570/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • FamRZ 1981, 763

Amtlicher Leitsatz

1. Aus § 1615 i BGB ergibt sich, daß der Rechtsbehelf der Verwirkung gegenüber einem Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur insoweit durchgreift, als die in Frage kommenden Belastungen und Beeinträchtigungen des Unterhaltsschuldners außerhalb des Regelungsbereichs dieser Vorschrift liegen.

2. Darin allein, daß ein Anspruch auf Unterhalt längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist, liegt kein Verzicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Gläubiger Grund für einen Verzicht hatte oder ob nicht eine andere Erklärung für die Unterlassung der Rechtsausübung näher liegt.

3. Die Verjährungsfrist betreffend den Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes beginnt nicht vor der Feststellung der Vaterschaft zu laufen. Das gilt auch für den nach § 1615 b BGB übergegangenen Anspruch.