Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1965, Az.: VII ZR 104/63
Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Handelsvertreter; Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs; Kündigung aus einem begründeten Anlass; Kürzung der monatlichen Vorauszahlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 104/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 28.03.1963
Rechtsgrundlage
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. März 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger war zunächst Angestellter der Beklagten. Durch den Vertrag vom 1. Februar 1959 wurde er deren Handelsvertreter in Baden-Württemberg.
Ziffer 5 des Vertrages lautete:
"Die Kosten, die durch die Tätigkeit des Herrn P. erwachsen, werden mit 15 % vom Umsatz eingesetzt. Davon sind zu bestreiten Gehalt, Reisen etc. Zu Lasten der GfU gehen Telefon, Telegramme, Porto, Papier. Unbeschadet der Umsatzhöhe erhält Herr P. ein Bruttogehalt von DM 1.000,-. Sodann erhält Herr P. a cto einen Betrag von DM 500,- monatlich für Auslagen etc., und zwar zunächst für die Monate März, April, Mai 1959."
In der Vereinbarung vom 27. März 1960 wurde das "Bruttogehalt" des Klägers ab 1. Januar 1960 auf monatlich DM 1.200,-, der monatliche "a-conto-Betrag" von DM 500,- auf DM 800,- erhöht. Diese Vereinbarung sollte bis zum 31. Dezember 1961 gelten. Ab 1. Januar 1961 übernahm der Kläger die Kosten für Telefon, Büromaterial und Postwertzeichen auf eigene Rechnung; andererseits wurde der monatliche Auslagenbetrag um weitere DM 200,-, auf DM 1.000,-, erhöht.
In den Monaten Januar bis März und Mai 1961 brachte der Kläger keine Aufträge für die Beklagte herein, im April solche in Höhe von DM 5.000,-. Im Juni 1961 betrug sein Umsatz DM 33.450,-.
Am 10. Juli 1961 schrieb die Beklagte dem Kläger, sein Debet-Saldo per 30. Juni 1961 betrage auf Provisionskonto DM 11.238,19, auf Darlehenskonto DM 11.040,64, zusammen DM 22.278,83. Man sei bei einem vorangegangenen Telefongespräch dahin verblieben, "daß wir im Laufe des Monats einen Swing-Betrag von plus/minus erörtern und festlegen". Mit Schreiben vom 29. Juli 1961 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf den vorbezeichneten Schuldsaldo mit, die Erhöhung der monatlichen Zahlungen von DM 1.700,- auf DM 2.000,- und später DM 2.200,- sei im Hinblick auf die zu erwartende Erhöhung seines Umsatzes erfolgt; da diese nicht eingetreten sei, könne sie es nicht verantworten, die monatlichen Zahlungen in der gleichen Höhe weiter zu leisten, die Erhöhung des Provisionsvorschusses müsse daher vorläufig entfallene Zugleich übersandte die Beklagte für den Monat Juli dem Kläger einen Verrechnungsscheck über DM 1.700,-.
Der Kläger erwiderte am 11. August 1961, sein Provisionskonto weise einen Stand von etwa DM 2.000,- zu seinen Gunsten auf, die Erhöhung des Provisionsvorschusses auf DM 2.200,- sei Vertragsbestandteil geworden, die Beklagte könne den Vorschuß daher nicht gegen seinen Willen willkürlich um DM 500,- herabsetzen, falls sie den Betrag nicht bis zum 19. August nachzahle, werde er das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
Nachdem die Beklagte die Zahlung nicht geleistet hatte, sprach der Kläger mit Schreiben vom 21. August 1961 die fristlose Kündigung aus.
Mit der Klage hat er u.a. einen Ausgleichsanspruch in Höhe von DM 17.000,- nebst Zinsen geltend gemacht.
Er hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm durch die vertragswidrige Kürzung des Vorschusses um DM 500,- begründeten Anlaß zu der Kündigung gegeben. Dabei sei zu berücksichtigen, daß er zu der damaligen Zeit, wie die Beklagte gewußt habe, wegen seines Hausbaues besonders hohe Verpflichtungen zu erfüllen gehabt habe und der Umsatz im Juli 1961 nach Überwindung des Konjunkturrückschlages infolge der DM-Aufwertung wieder auf DM 113.600,- gestiegen sei. Die Beklagte habe die Kürzung als Druckmittel bei den vorgesehenen Besprechungen über die weitere Gestaltung der vertraglichen Beziehungen benutzen wollen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe keinen begründeten Anlaß zur Kündigung gehabt. Sie habe wegen des Umsatzrückganges und des Debet-Saldos des Klägers die monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr in der bisherigen Höhe leisten können. Der Umsatzrückgang sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger in seiner Tätigkeit für sie erheblich nachgelassen habe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Kläger mit seinem Ausgleichsanspruch abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Die Beklagte bittet die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gemäß dem § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB kein Ausgleichsanspruch zu, weil bei Berücksichtigung aller Umstände die Beklagte dem Kläger keinen gegründeten Anlaß zu seiner Kündigung gegeben habe.
1.)
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1962, VII ZR 192/61, ausgesprochen hat, ist eine tatrichterliche Entscheidung dieser Art ebenso wie eine solche über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Grundes zur Kündigung im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Die Prüfung des Revisionsgerichtes beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des begründeten Anlasses verkannt hat, ob ihm gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat.
2.)
Derartige Rechtsfehler sind hier nicht zu finden.
a)
Der erkennende Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 29. Oktober 1962 sowie in den Urteilen vom 29. März 1962, VII ZR 193/60, und vom 7. Juni 1962, VII ZR 63/61, Ausführungen zum Begriff des begründeten Anlasses im Sinne des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB gemacht. Darin ist gesagt worden, daß an einen begründeten Anlaß zur Kündigung weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an die Kündigung aus wichtigem Grunde. Voraussetzung ist aber auch hier immer, daß der Handelsvertreter durch das Verhalten des Unternehmers in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht zumutbare Lage gekommen ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist der Handelsvertreter nicht schutzbedürftig und schutzwürdig im Sinne der von der Revision angeführten Entscheidung BGHZ 40, 13, und er hat dann keinen Ausgleichsanspruch, wenn er selbst gekündigt hat. Je nach Lage der Sache kann auch ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Unternehmers nicht ausreichen, um dem Handelsvertreter einen begründeten Anlaß zur Kündigung zu geben. Entscheidend sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, jeweils die gesamten Umstände des Einzelfalles. Das Berufungsgericht hat diese eingehend gewürdigt. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß es dabei den Rechtsbegriff des begründeten Anlasses verkannt und daran zu hohe Anforderungen gestellt hätte.
b)
Den unmittelbaren Anlaß zur Kündigung hat dem Kläger die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der monatlichen Vorauszahlungen gegeben.
Das Berufungsgericht geht davon aus, nach dem Vertrag vom 1. Februar 1959 sei das Bruttogehalt (später Bruttobetrag genannt) unbeschadet der Umsatzhöhe auf zunächst DM 1.000,- festgesetzt worden, dagegen sei für die späteren Erhöhungen des Provisionsvorschusses das Ansteigen der Umsätze und der Unkosten Geschäftsgrundlage genesen. Es hält hiernach nur den sog. Bruttobetrag für unabhängig von der Umsatzhöhe. Diese auch dem Wortlaut und der Satzbildung in der Ziffer 5 des Vertrages entsprechende Auslegung bindet das Revisionsgericht.
Andererseits nimmt das Berufungsgericht auch im übrigen eine "feste Regelung" für die Vorauszahlungen an, die die Beklagte nicht einseitig hätte ändern dürfen (BU 17). Es meint aber, eine Reihe von Umständen habe das Vorgehen der Beklagten "so weitgehend verständlich" gemacht, daß ein vernünftig und billig denkender Handelsvertreter darin keinen begründeten Anlaß zur Kündigung gesehen hätte. Insbesondere konnte nach seiner Auffassung die Beklagte "in einer dem Vertragsverhältnis angemessenen Weise" eine Herabsetzung der monatlichen Provisonszahlungen verlangen (BU 22).
Diese offenbar auf den § 242 BGB gestützten Darlegungen des Tatrichters sind rechtlich nicht zu beanstanden.
aa)
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nur unter besondere strengen Voraussetzungen anzunehmen. Darum geht es hier aber nicht. Das Oberlandesgericht will sagen, daß laufend zu zahlende Vorschüsse bei einem Dauervertrag der vorliegenden Art nach dem Parteiwillen unter leichteren Voraussetzungen den veränderten Verhältnissen angepaßt werden dürfen. Dem ist beizutreten. Das Berufungsgericht hat mit Recht den Gesichtspunkt für entscheidend gehalten, daß nach der Absicht beider Parteien die monatlichen Vorauszahlungen ungefähr den vom Kläger tatsächlich und endgültig verdienten Provisionsansprüchen entsprechen sollten. Es konnte ferner den Umstand berücksichtigen, daß auch die Rückzahlung der beiden dem Kläger von der Beklagten gegebenen Darlehen gewährleistet sein sollte (BU 19). Der Kläger konnte daher nicht verlangen, daß die Vorauszahlungen an ihn ohne Rücksicht auf den Stand seines Provisions- und Darlehenskontos weitergeleistet wurden.
bb)
Andererseits hat auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagte vertragswidrig gehandelt, indem sie zu der von ihr für geboten gehaltenen Abänderung der vereinbarten "festen Regelung" nicht die Zustimmung des Klägers eingeholt, sondern diese einseitig vorgenommen hat. Wenn das Berufungsgericht aber dieses Vorgehen der Beklagten für "weitgehend verständlich" gehalten und dahin gewürdigt hat, daß der Kläger deshalb nicht ohne weiteres hätte kündigen dürfen, so läßt diese eingehend begründete Wertung des Sachverhalts durch den Tatrichter keinen Rechtsirrtum erkennen.
cc)
Das Berufungsgericht hat ferner auch deshalb dem Kläger keinen begründeten Anlaß zu seiner fristlosen Kündigung im August 1961 zugebilligt, weil das Vertragsverhältnis der Parteien ohnehin am 31. Dezember 1961 geendet hätte (BU 23). Auch darin ist entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsfehler zu finden. Ebenso wie bei einer Kündigung aus wichtigem Grunde ist es auch hier von wesentlicher Bedeutung, ob dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Beendigung durch Fritsablauf oder durch ordentliche Kündigung zuzumuten war.
Der Kläger hat aber nicht dargetan, weshalb er sofort habe kündigen müssen, um einer ihm nicht zuzumutenden Lage zu entgehen. Er hat vielmehr die Behauptung der Beklagten bestritten, daß er sich alsbald für eine unabhängige Tätigkeit unter eigener Firma habe freimachen wollen. Wenn er dazu wegen seiner ungünstigen finanziellen Lage damals nicht im Stande war, so ist es nicht recht verständlich, weshalb er dann nicht den von der Beklagten schon in ihrem Schreiben vom 14. August 1961, also noch vor seiner Kündigung angebotenen Versuch eines gütlichen Ausgleichs in einer mündlichen Besprechung gemacht hat.
3.)
Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß der Tatrichrichter wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt habe.
a)
Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, daß die Erörterungen über eine Rückführung des Klägers in das Angestelltenverhältnis schon eine Zeit lang die Beziehungen der Parteien belastet hätten. Es hat in seinem Urteil wörtlich einen Absatz des Schreibens der Beklagten vom 9. Mai 1961 angeführt, in dem es heißt, wenn der Kläger sich "dieser geschäftspolitischen Forderung" nicht anpassen wolle, müßten sich die Wege der Parteien trennen (BU 16). Zu Unrecht will die Revision daraus etwas zum Nachteil der Beklagten herleiten. Das Berufungsgericht hat es vielmehr zutreffend als das gute Recht der Beklagten bezeichnet, auf eine Änderung der vertraglichen Beziehungen der Parteien hinzuwirken. Jedenfalls kam der Kläger dadurch, daß die Beklagte ihn auf die Möglichkeit hinwies, daß sie den demnächst ablaufenden Vertrag nicht erneuern wolle, nicht ohne weiteres in eine für ihn unhaltbare Lage, die ihm begründeten Anlaß gegeben hätte, seinerseits zu kündigen (vgl. dazu die Ausführungen in dem vorerwähnten Urteil vom 29. Oktober 1962, S. 6 und 7).
b)
Die Revision meint ferner, die Beklagte habe, wie sich aus deren Schreiben vom 24. August 1961 ergebe, durch die Kürzung der Vorauszahlungen den Kläger unter Druck setzen wollen, um so ihr Ziel, die Umwandlung des Vertretervertrages in ein Angestelltenverhältnis, eher zu erreichen. Dieser Zweck der Kürzung sei unlauter gewesen.
Das Berufungsgericht hat das vorgenannte Schreiben der Beklagten in seinem Urteil ebenfalls erwähnt, daraus aber nicht entnommen, daß die Beklagte den Kläger habe unter Druck setzen wollen, sondern im Gegenteil aus dem gesamten Inhalt der Schreiben der Beklagten vom 14., 21. und 24. August 1961, auf ein. "durchaus kompromißbereites Vorhalten" der Beklagten geschlossen (BU 23). Diese Würdigung der Schreiben der Beklagten läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere konnte das Berufungsgericht die Bereitschaft der Beklagten, die Dinge mit dem Kläger mündlich zu besprechen, die sie sowohl vor als auch nach dessen fristloser Kündigung zum Ausdruck gebracht hat, sowie ferner die Überweisung von DM 1.700,- Provisionsvorschuß für den Monat August 1961 als wesentliches Anzeichen dafür ansehen, daß der Kläger es nicht nötig gehabt hätte, alsbald die Kündigung auszusprechen und an dieser festzuhalten (BU 24).
c)
Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 29. Juli 1961 die Kürzung der Vorauszahlungen trotz der ihr bekannten angespannten finanziellen Lage des Klägers und rückwirkend für den Monat Juli vorgenommen habe, es habe auch nicht das erhebliche Ansteigen des Umsatzes in diesem Monat auf DM 113.600,- berücksichtigt. Das Berufungsgericht erwähnt diese Umstände ausdrücklich (BU 20, 22). Es war aus Rechtsgründen nicht gehindert, gleichwohl aus den von ihm angestellten weiteren Erwägungen das Vorgehen der Beklagten nicht als schwerwiegend genug anzusehen, um daraus einen begründeten Anlaß für die Kündigung des Klägers zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat auch die Schreiben der Beklagten vom 10. Juli 1961 und des Klägers vom 11. August 1961 angeführt, deren Inhalt sogar ausführlich wiedergegeben. Aus dem zuerst genannten Schreiben der Beklagten hat es gerade entnommen, daß die Kürzung dem Kläger nicht überraschend gekommen sei (BU 23).
d)
Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zum Vorwurf, es habe übersehen, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29. Juli 1961 auch einseitig die bisherige Übung für die Gutschrift der Provisionen geändert habe, indem sie erklärt habe, nunmehr die Gutschriften erst nach Eingang der Zahlung des Kunden erteilen zu wollen.
Für die Zahlungen der Beklagten an den Kläger war nach den Vereinbarungen der Parteien in erster Linie die Regelung über die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen maßgebend. Daneben war es von untergeordneter Bedeutung, ob die Beklagte dem Kläger die einzelnen Provisionsbeträge entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§ 87 a HGB) oder schon alsbald nach Eingang des Auftrages gutschrieb.
Richtig ist, daß die Beklagte im Schreiben vom 29. Juli 1961 von ihrer Gutschriftsmethode ausgehend einen Debet-Saldo auf dem Provisionskonto des Klägers in Höhe von DM 11.238,19 errechnet hat. Das Berufungsgericht hat aber entgegen der Auffassung der Revision die Angaben der Beklagten über die Höhe des Debet-Saldos, die der Kläger bestritten hat, nicht als richtig unterstellt. Es hat lediglich allgemein auf den erheblichen Umsatzrückgang im ersten Halbjahr 1961 abgestellt und keine bestimmte Feststellung über den Stand des Provisions- und Darlehenskontos des Klägers bei der Beklagten getroffen. Es hat vielmehr für "sehr entscheidend" die Erwägung gehalten, die Beklagte habe nicht etwa das Entgelt für die Tätigkeit des Klägers gekürzt, sondern nur die Höhe des monatlichen Vorschusses eingeschränkt, also die durch Vertrag gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen vorverlagerte Fälligkeit zum Teil auf den gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt zurückgeführt (BU 22, 23). Diese Wertung des Verhaltens der Beklagten durch den Tatrichter im Sinne einer milderen, eine Kündigung des Klägers nicht rechtfertigenden Beurteilung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
e)
Das Berufungsgericht brauchte auch nicht, wie die Revision meint, die Gründe des geringen Umsatzes des Klägers im ersten Halbjahr 1961 zu prüfen. Ob der Umsatzrückgang nun eine Folge der damaligen DM-Aufwertung war oder, nie die Beklagte behauptet hat, auf ein erhebliches Nachlassen der Tätigkeit des Klägers zurückzuführen war, in jedem Falle konnte die Beklagte daraus Folgerungen in Bezug auf die Höhe der dem Kläger zu leistenden Vorauszahlungen ziehen, wenn sie auch nicht einseitig ohne vorherige Fühlungnahme mit dem Kläger hätte vorgehen dürfen. Ein Handelsvertreter hat als selbständiger Kaufmann grundsätzlich das Risiko eines Rückgangs des Umsatzes zu tragen, gleichviel auf welchen Gründen dieser beruht.
Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, daß die Parteien eines Dauervertrages einander in einem solchen Falle zur besonderen Rücksichtnahme verpflichtet sind (BU 22). Es hat ferner die Höhe der von der Beklagten vorgenommenen Kürzung auf ihre Angemessenheit geprüft und dazu ohne Rechtsfehler bemerkt, die Beklagte habe früher innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit dreimal ohne langes Zögern die Vorschüsse des Klägers nicht unwesentlich erhöht, deshalb habe sich nunmehr auch der Kläger eine verhältnismäßig große Kürzung der Vorschüsse gefallen lassen müssen (BU 24).
f)
Die Revision hat ferner noch auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 27. Dezember 1962, S. 8 hingewiesen, wonach die Beklagte in sonstiger Weise durch ihr Vorhalten die vertraglichen Beziehungen der Parteien belastet habe. Dieses Vorbringen des Klägers entbehrt aber der hinreichenden tatsächlichen Darstellung eines schuldhaften oder auch nur unsachgemäßen Verhaltens der Beklagten. Das Berufungsgericht brauchte sich daher schon aus diesem Grunde damit nicht näher zu befassen.
4.)
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist dessen Revision als unbegründet mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel
Erbel
Dr. Vogt
Dr. Finke