Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1976, Az.: 1 StR 799/75

Umfang des tatrichterlichen Ermessens bei der Beurteilung einer Strafaussetzung zur Bewährung; Eignung gewöhnlicher Strafmilderungsgründe für einen Rückgriff auf § 56 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1976
Aktenzeichen
1 StR 799/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 15.08.1975

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessgegner

Finanzberater Joachim T., aus H., geboren am ... 1917 in B.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Januar 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. August 1975 aufgehoben, soweit die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Entscheidung über die Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Die für die Strafaussetzung gegebene Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer der günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vorliegen. Ob diese gegeben sind, hat der Tatrichter weitgehend nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30. April 1975 - 1 StR 103/75). Die Strafkammer hat jedoch zur Stützung ihrer Entscheidung Gesichtspunkte verwertet, die außerhalb des Rahmens der ihr gebotenen Ermessensbetätigung liegen.

4

§ 56 Abs. 2 StGB soll insbesondere der Berücksichtigung einer an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichenden Konfliktslage oder einer sonstigen außergewöhnlichen Fallgestaltung dienen (BGH, Urteil vom 30. April 1975 - 1 StR 103/75). Die Vorschrift stellt eine Ausnahmebestimmung dar (BGHSt 24, 3, 5). Gewöhnliche Strafmilderungsgründe reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 11. November 1970 - 2 StR 486/70).

5

Diesen Erfordernissen werden die Erwägungen der Strafkammer nicht gerecht. Die Versuchung, in die der Angeklagte geriet, die Vertrauensseligkeit der Geschädigten, das Fehlen einer Überwachung und die Tatsache, daß der Angeklagte für die Geschädigte über einen längeren Zeitraum hin kostenlos tätig war, stellen allgemeine Strafmilderungsgründe dar. Diese Umstände tragen jedoch die Annahme einer Konfliktssituation oder einer außergewöhnlichen Fallgestaltung im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine solche Annahme rechtfertigen.

6

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen