Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1978, Az.: 1 StR 731/77
Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungssaal wegen Besorgnis der Beeinflussung der Aussage eines Zeugen; Recht des Angeklagten auf Anwesenheit während der Verhandlung über die Frage der Vereidigung ; Begehen mehrerer Taten unter den Voraussetzungen des Rückfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 731/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 27.06.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Schrotthändler Peter Sp. aus I., geboren am ... 1952 in Nü., Lkrs. K., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Januar 1978,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Juni 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten, in einem weiteren Falle in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; in diese Gesamtstrafe sind einbezogen zwei Einzelfreiheitsstrafen von je sechs Monaten und eine Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je 20,- DM aus einem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 13. Oktober 1976. Ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein wurde eingezogen und eine Sperrfrist von vier Jahren angeordnet (§ 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, §§ 237, 52, 53, 55, 69, 69 a StGB).
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat zum Strafausspruch Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.
1.
Die Revision sieht § 247 i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO als verletzt an, weil der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin Jutta S. mit unzureichender Begründung aus dem Sitzungssaal entfernt und die Entscheidung über die Nichtvereidigung dieser Zeugin in seiner Abwesenheit getroffen worden sei.
2.
Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich folgender tatsächliche Hergang:
Nach Beginn der Vernehmung der Zeugin Jutta S. - des Tatopfers im Falle II 1 der Urteilsgründe - beantragte der Staatsanwalt die Öffentlichkeit auszuschließen; außerdem beantragte er, während der Dauer der Aussage der Zeugin den Angeklagten aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Der Verteidiger widersetzte sich diesem Antrag nicht, der Angeklagte erklärte sich einverstanden.
Sodann wurde durch Beschluß des Gerichts die Öffentlichkeit ausgeschlossen; gemäß § 247 StPO wurde angeordnet, "daß der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin Jutta S. aus dem Sitzungssaal entfernt wird, da zu befürchten ist, daß die Zeugin in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen werde und bei Vernehmung der Zeugin in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Zeugin zu befürchten ist". Die Zeugin äußerte sich nach Durchführung des Beschlusses weiter zur Sache, der Vorsitzende verfügte, daß die Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Geschädigte unvereidigt bleibt. Die Zeugin verließ zunächst wieder den Sitzungssaal. Die Öffentlichkeit wurde wieder hergestellt, der Angeklagte wurde hereingeführt, ihm wurde der wesentliche Inhalt der Aussage der Zeugin bekanntgegeben; der Angeklagte äußerte sich hierzu. Anschließend wurde die Zeugin Jutta S. wieder vorgerufen und äußerte sich nochmals zur Sache; der Vorsitzende verfügte darauf, daß die Zeugin "weiterhin gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Geschädigte unvereindigt" bleibt (Bl. 215/216 d.A.).
3.
Der Revision ist zuzugeben, daß der zweite Grund, mit dem die Entfernung des Angeklagten gerechtfertigt wurde, nicht dem Gesetz entspricht. Nur wenn eine Person unter sechzehn Jahren als Zeuge zu vernehmen ist, kann die Befürchtung eines erheblichen Nachteils für ihr Wohl die Entfernung des Angeklagten begründen (§ 247 Satz 2 StPO); Jutta S. war aber bereits achtzehn Jahre alt.
Der Beschluß läßt jedoch erkennen, daß der Angeklagte in erster Linie entfernt wurde, weil die Befürchtung bestand, die Zeugin werde in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen (§ 247 Satz 1 StPO). Diese Begründung trägt für sich allein den Beschluß; sie ist auch nicht, wie die Revision meint, deshalb ungenügend und formelhaft, weil sie nur den Wortlaut des angewendeten Gesetzes wiedergibt.
Ob die Besorgnis begründet ist, ein Zeuge werde in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen, hat allein der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteile vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75 - und vom 18. August 1976 - 3 StR 236/76); Anhaltspunkte für einen Mißbrauch dieses Ermessens liegen hier um so weniger vor, als die Mutter der Zeugin bei ihrer vorangegangenen Vernehmung dem Gericht mitgeteilt hatte, sie und ihre Töchter seien bedroht worden (Prot. S. 4 = Bl. 211 d.A.). Die Entfernung des Angeklagten war daher nicht gesetzwidrig; der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist insoweit nicht gegeben.
4.
Dieser Revisionsgrund greift auch nicht deshalb durch, weil der Angeklagte noch nicht wieder zugegen war, als der Vorsitzende erstmals die Nichtvereidigung der Zeugin verfügte.
Zwar erlaubt es § 247 StPO nicht, den Angeklagten auch während der Vereidigung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer zu entfernen (BGHSt 26, 218) oder in seiner Abwesenheit über das Absehen von der Vereidigung des Zeugen zu entscheiden (BGH NJW 1976, 1108; BGH, Beschluß vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76). Der innere Grund für diese Rechtsprechung ist darin zu sehen, daß das Interesse des Angeklagten es erfordert, ihn an der Verhandlung über die Frage der Vereidigung zu beteiligen, nachdem er zuvor über den wesentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage unterrichtet worden ist und nachdem er Gelegenheit hatte, dem Zeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (BGHSt 26, 218, 220; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 678/76).
Diesem berechtigten Interesse des Angeklagten ist aber hier Genüge getan. Anders als in dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Falle (BGH NJW 1976, 1108) war die Zeugin noch nicht entlassen, als der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal geführt wurde. Vielmehr wurde die Zeugin, nachdem der Angeklagte über den wesentlichen Inhalt ihrer bisherigen Aussage unterrichtet worden war und sich hierzu geäußert hatte, in seiner Gegenwart nochmals vernommen. Der Angeklagte war sodann zugegen, als der Vorsitzende verfügte, die Zeugin bleibe weiterhin unbeeidigt; er hatte also Gelegenheit, sowohl an die Zeugin weitere Fragen zu richten als auch sich vor allem zu der abschließend zu entscheidenden Frage der Beeidigung zu äußern und gegebenenfalls Anträge zu stellen. Damit ist seinen Interessen voll Rechnung getragen. Die Entscheidung, daß die Zeugin insgesamt nicht vereidigt wird, ist in seiner Gegenwart getroffen worden; erst nachdem dagegen keine Einwendungen erhoben worden sind, ist die Zeugin "mit allseitiger Zustimmung" entlassen worden (Bl. 217 d.A.).
Nach allem liegt schon deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 nicht vor; es kann daher offen bleiben, ob die Verfügung über die Nichtbeeidigung einen wesentlichen Vorgang der Hauptverhandlung bildete (vgl. BGHSt 22, 289, 297).
II.
Die Sachrüge fuhrt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Zum Schuldspruch zeigt die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler auf.
2.
Zum Strafausspruch hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte alle drei Taten unter den Voraussetzungen des Rückfalls (§ 48 StGB) begangen hat. Dabei sind als die beiden den Rückfall begründenden Vorverurteilungen offensichtlich nur das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Juli 1970 (wegen versuchter Notzucht) und das Urteil des Jugendschöffengerichts Ingolstadt vom 3. Dezember 1970 (wegen Raubes) gewertet worden; denn das Urteil hebt nur darauf ab, daß der Angeklagte in diesen Fällen ebenfalls gewalttätig vorgegangen sei. Den übrigen früheren Verurteilungen liegen keine Gewalttaten zugrunde, so daß insoweit mangels näherer Begründung schon der kriminologische Zusammenhang nicht ersichtlich wäre.
Darauf, ob die beiden genannten Verurteilungen im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung zu werten sind, kommt es nicht an. Denn es fehlt schon an dem für die Anwendung des § 48 StGB grundlegenden Erfordernis, daß von den zwei als rückfallbegründend in Betracht kommenden Straftaten die zweite abgeurteilte Tat nach der Verurteilung wegen der ersten begangen worden ist (BGHSt 26, 387, 389 m.w.Nachw.). Das erste Urteil erging am 7. Juli 1970 (UA S. 4), während die dem zweiten Urteil zugrunde liegende Tat am 26. August 1969 begangen worden war (UA S. 15). Demnach können die beiden genannten Taten nach den Feststellungen den Rückfall nicht begründen.
Zwar führt die Annahme des Rückfalls für die vorliegenden Taten nicht zu einer Änderung des Strafrahmens; die Strafkammer hat jedoch den Rückfall ausdrücklich als strafschärfend gewertet (UA S. 25), so daß aus diesem Grunde der Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann.
Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Anordnung einer Sperrfrist wird von der Aufhebung nicht berührt.
Mösl
Woesner
Zipfel
Kuhn