Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1973, Az.: VI ZR 2/72
Notarpflicht; Anwaltspflicht; Amtspflicht; Amtspflichtverletzung; Verschwiegenheit; Mitteilung; Schweigepflicht; Mitteilungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1973
- Aktenzeichen
- VI ZR 2/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 01.12.1971
- LG Mainz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1973, 494-498
- MDR 1973, 488 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1973, 443-446 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage, wann eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Notars vorliegt.
- b)
Zum Verhältnis der Amtspflichten des Notars zur Verschwiegenheit und zur Mitteilung.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1973
unter Mitwirkung
der Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen Verletzung von Amtspflichten bei der Beurkundung von 5 Briefgrundschulden zu je 100.000 DM, die Forderungen der Klägerin aus Lieferungen von Weinen und Fruchtsäften an den Weingroßhändler Walter G. in B. (Kreis A.) auf dem Grundbesitz seiner Ehefrau sichern sollten. Die Grundschulden sind für die Eigentümerin Frau G. bestellt und von ihr an die Klägerin abgetreten worden. Die Beurkundung der Bestellung und die Beglaubigung der Abtretungserklärungen nahm der Beklagte am Abend des 19. November 1965 vor. Hier unterrichtete er die anwesenden Vertreter der Klägerin nicht darüber, daß er bereits am Nachmittag desselben Tages die Bestellung von zwei Eigentümergrundschulden zu je 150.000 DM am Grundbesitz der Ehefrau G. beurkundet und deren Abtretung an den Weinkommissionär S. beglaubigt hatte. Den Auftrag dazu hatte er erst nach der Terminsabsprache für das zugunsten der Klägerin vorzunehmende Urkundsgeschäft durch den Leiter der Zweigstelle Wöllstein der Kreuznacher Volksbank, der "Hausbank" des Weingroßhändlers G., mit der Anweisung erhalten, diese Grundschulden im Grundbuch vor den an die Klägerin abzutretenden Eigentümergrundschulden eintragen zu lassen und die Klägerin über die Grundschuldbestellung für Schalk nicht zu unterrichten.
Der Beklagte reichte die Grundschuldbestellungen am Montag, dem 22. November 1965 derart ein, daß die an S. abgetretenen Grund schulden im Range nach einem Grundpfandrecht der Kreuznacher Volksbank und vor den an die Klägerin abgetretenen Grundschulden im Grundbuch eingetragen wurden mit der Folge, daß den Sicherheiten der Klägerin Grundpfandrechte im Gesamtbetrage von etwa 1,5 Mill. DM vorgingen. Mitte Januar 1966 wurde über das Vermögen des Walter G. Konkurs eröffnet, in dem die Klägerin aller Voraussicht nach mit ihren Forderungen gegen den Gemeinschuldner ausfallen wird. Bei der Zwangsversteigerung des zu dem Grundbesitz der Frau G. gehörenden Betriebsgrundstücks sind die für S. und die Klägerin bestellten Grundschulden unberücksichtigt geblieben.
Die Klägerin macht geltend: Der Beklagte habe ihr bereits bei der Terminsabsprache zugesagt, daß die zu ihren Gunsten bestellten Grundschulden unmittelbar hinter den Rechten der Kreuznacher Volksbank im Grundbuch eingetragen würden. Er habe daher das Urkundsgeschäft für Schalk nicht vornehmen dürfen, jedenfalls sie aber hiervon unverzüglich unterrichten müssen. Seine Pflichten habe er wissentlich verletzt. Bei pflichtgemäßer Aufklärung durch den Beklagten hätte sie weitere Lieferungen an die Firma G. eingestellt, Maßnahmen zur Beitreibung der erheblichen Außenstände ergriffen und ihren Eigentumsvorbehalt geltend gemacht.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt die Zahlung von 27.495,10 DM als Ersatz ihrer Notariatsgebühren sowie weiterer ihr aus der Grundschuldbestellung erwachsener Kosten und Gebühren verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat die Klageforderung nunmehr auch auf die von ihr auf mehr als eine Million DM angegebenen Verluste gestützt, die ihr durch die Weiterbelieferung der Firma Geil im Vertrauen auf die Grundschulden entstanden seien. Neben der bezifferten Klageforderung hat sie ferner begehrt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen, den Betrag von 27.495,10 DM nebst Zinsenübersteigenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß dem G. auch nach dem 19. November 1965 noch Ware (Wein und Traubensäfte) geliefert bzw. überlassen worden ist, ferner den künftig entstehenden Schaden.
Der Beklagte hat eine Pflichtversäumnis in Abrede gestellt, den Schaden der Klägerin bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagte begehrt mit der Anschlußrevision die Abweisung der Klage ohne zeitliche Beschränkung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten. Es hält jedoch nicht Vorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit des Beklagten für erwiesen, Daher erachtet es nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO im Blick auf die von der Klägerin wegen desselben Schadens geltend gemachten und noch rechtshängigen anderweitigen Ersatzansprüche die Klage für derzeit unbegründet.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Amtspflicht gegenüber der Klägerin dadurch verletzt, daß er an der Bestellung und Abtretung der beiden Eigentümergrundschulden über je 150.000 DM als Sicherheiten für Schalk ohne Zustimmung der Klägerin mitgewirkt und ihr zudem von diesem Vorgang nicht alsbald Mitteilung gemacht habe. Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte habe die ihm angesonnene Tätigkeit, durch die Schalk Grundschulden mit Rang vor den an die Klägerin abzutretenden Sicherheiten habe verschafft werden sollen, gemäß § 14 Abs. 2 BNotO ablehnen müssen, nachdem er der Klägerin seine Amtstätigkeit zugesagt habe, mit der diese die damals nächstfreie Rangstelle für die ihr zugedachten Sicherheiten erstrebt habe. Jedenfalls aber habe er die Klägerin von dem Vorgang wegen seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung für ihre Sicherheiten noch vor Einreichung der Urkunden beim Grundbuchamt unterrichten müssen, da er nicht davon habe ausgehen können, daß die Klägerin an einer derart verschlechterten Sicherheit noch das gleiche oder überhaupt noch ein Interesse gehabt habe. Diese Pflicht zur Aufklärung habe als Teil der allgemeinen Betreuungspflichten des Notars gegenüber allen Beteiligten bestanden, weil nach den gegebenen Umständen die Möglichkeit einer Schädigung nahe gelegen habe. Der Beklagte habe die Klägerin in die Lage setzen müssen, den von ihr erstrebten Rang doch noch zu erreichen, auch wenn er damit die zugunsten von Schalk ausgeübte Amtstätigkeit nachträglich wieder in gewisser Weise vereitelte. Auch seine Pflicht zur Verschwiegenheit habe ihn hieran nicht hindern dürfen.
Jedoch könne nur von einem fahrlässigen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden. Zwar habe er gewußt, daß die Klägerin hinsichtlich der ihr zu verschaffenden Grundschulden den dafür vorgesehenen und von ihr erwarteten Rang nicht erhalten werde. Jedoch stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, daß er das zum Vorsatz erforderliche "Unrechtsbewußtsein" gehabt habe.
II.
Mit seiner Anschlußrevision erstrebt der Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist, die Nachprüfung, ob das Berufungsgericht im Hinblick auf die offene, noch nicht auszuschließende Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung die Klage als derzeit unbegründet abweisen durfte, oder ob es nicht die Klage wegen Fehlens dieser Voraussetzung ohne diese zeitliche Einschränkung endgültig abweisen mußte mit der - von der Anschlußrevision erstrebten - Folge, daß der Klägerin auch dann die Weiterverfolgung ihres Anspruchs gegen den Beklagten verwehrt bliebe, wenn sich demnächst herausstellt, daß sie Ersatz für den geltend gemachten Schaden anderweit nicht erlangen kann. Die Anschlußrevision meint, mit der Möglichkeit anderweiten Ersatzes habe das Gericht eine erforderliche Voraussetzung für den Klageanspruch verneint, deshalb sei nur eine endgültige Klageabweisung in Betracht gekommen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Anschlußrevision zulässig (BGHZ 24, 279, 284); sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtskraft eines Urteils, durch das - wie im vorliegenden Fall - eine Amtshaftungsklage mit der Begründung abgewiesen wird, anderweite Ersatzmöglichkeiten des Geschädigten seien noch offen, steht einer erneuten Geltendmachung des Anspruchs in aller Regel nicht entgegen, wenn sich diese in der Folge als nicht begründet oder nicht durchsetzbar erweisen. Die Rechtskraft reicht nur soweit, wie über den Anspruch nach dem zugrundegelegten Sachverhalt entschieden ist. Sie hindert eine spätere abweichende Entscheidung nicht, wenn eine Amtshaftungsklage abgewiesen worden ist, weil anderweite Ersatzmöglichkeiten noch nicht erschöpft waren oder das Gericht einen anderweiten Ersatzanspruch nicht nur als möglich, sondern als tatsächlich bestehend und durchsetzbar ansah, und die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, nachträglich zu Tage tritt. Deshalb ist ein Urteil, das eine Amtshaftungsklage wegen der Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung abweist, regelmäßig nur dahin zu verstehen, daß die Klage als "zur Zeit unbegründet" abgewiesen ist (BGHZ 35, 338, 340 f; 37, 375, 377 f; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 322 Anm. X 3 N 209; Baumbach/Lauterbach ZPO 30. Aufl. § 322 Anm. 4). Das gilt selbst dann, wenn bei solcher Gestaltung der Ausspruch des abweisenden Urteils - wie das die Anschlußrevision erstrebt - ohne zeitliche Beschränkung ergeht. Diese Beschränkung verdeutlicht in zulässiger Weise nur die ohnedies bestehenden Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung; sie ist damit lediglich eine Klarstellung über die zutreffend beurteilte Tragweite der Klagabweisung.
III.
Demgegenüber ist die Revision der Klägerin begründet.
1.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß dem beklagten Notar bei der Bestellung und gleichzeitigen Abtretung der Eigentümergrundschulden Amtspflichten auch gegenüber der Klägerin als Zessionarin oblagen (Senatsurteil vom 1. Juli 1969 - VI ZR 31/68 = VersR 1969, 902, 903 m.w.Nachw.). Wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend annimmt, kann er im Hinblick auf das Bestehen anderweiter Ersatzmöglichkeiten nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm Vorsatz nachzuweisen ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist die hier in Frage stehende Amtstätigkeit nicht den Geschäften zuzurechnen, die in§ 24 BNotO als sonstige Betreuung auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege zusammengefaßt sind und in deren Rahmen die Haftungssubsidiarität des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber nicht gilt. Die Amtspflichten, welche die Klägerin als verletzt ansieht, sind unselbständige, mit der Beurkundungs - und Beglaubigungstätigkeit des beklagten Notars eng zusammenhängende Pflichten und nicht in einer selbständigen notarischen Rechtsbetreuung im Sinne von § 24 BNotO angelegt (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. März 1964 - VI ZR 297/62 = VersR 1964, 682; vom 23. Juni 1964 - VI ZR 85/63 = VersR 1964, 1076, 1077). Das würde im übrigen auch dann gelten, wenn der Beklagte entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Beurkundung der Bestellung und Abtretung der Eigentümergrundschulden, die als Sicherheiten für die Klägerin bestimmt waren, Erklärungen über ihren Rang abgegeben haben sollte.
2.
Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht vorsätzliche Pflichtverletzungen des Beklagten bei der Beurkundung der zugunsten von S. bestellten Grundschulden verneint hat.
a)
Allerdings handelte der Beklagte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der Revision bereits objektiv nicht pflichtwidrig dadurch, daß er sich nicht schon mit Rücksicht auf die der Klägerin gegebene Terminszusage einer Mitwirkung an der Bestellung und Abtretung der als Sicherheiten für Schalk bestimmten Grundschulden enthielt. Allein das Wissen des Beklagten, daß die Klägerin für ihre Sicherheiten die "bereiteste Rangstelle" erstrebte, und seine Terminzusage für das hierzu erforderliche notarielle Amtsgeschäft begründeten noch keine Amtspflichten dieses Inhalts gegenüber der Klägerin. Insoweit mußte der Beklagte zunächst auf die Entschließungsfreiheit der Grundstückseigentümerin, für die er die Eigentümergrundschulden zu bestellen und die Abtretungserklärungen zu beglaubigen hatte, Rücksicht nehmen. Ihr Ansuchen auf seine Urkundstätigkeit bei der Bestellung der Grundschulden zur Sicherung von Schalk durfte er nicht ohne ausreichenden Grund verweigern (§ 15 Satz 1 BNotO). Die Amtspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin konnten dieser keine Rechtsstellung sichern, die sie mit der beabsichtigten Grundschuldbestellung zwar erstrebte, aber im damaligen Zeitpunkt noch nicht besaß.
b)
Der Beklagte hätte allerdings seine Amtstätigkeit versagen müssen, wenn ihm die Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke angesonnen worden wäre (§ 14 Abs. 2 BNotO). Das dahingehende Vorbringen der Klägerin, daß der Beklagte zu ihrem Nachteil an einem "Komplott betrügerischer Maschenschaften" teilgenommen habe, hat das Berufungsgericht nicht etwa, wie die Revision rügt, übergangen, sondern im Rahmen seiner Ausführungen zum Unrechtsbewußtsein des Beklagten gewürdigt. Es geht dort davon aus, daß sich der Beklagte auf einen Irrtum über seine Amtspflichten dann nicht zurückziehen könne, wenn die Grundschuldbestellung für S. unerlaubten oder unredlichen Zwecken zum Schaden der Klägerin habe dienen sollen und der Beklagte das erkannt hätte. Wenn der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme nicht hat feststellen können, daß dem Beklagten bei der Beurkundung zugunsten von S. bewußt war, etwas Unrechtes zu tun, so schließen seine Ausführungen hierzu mit ein, daß sich das Gericht auch nicht davon hat überzeugen können, daß der Beklagte an einem Vorhaben bewußt mitgewirkt hat, die Klägerin durch die Voreintragung von den für Schalk bestellten Grundschulden zu schädigen.
3.
Zu Recht rügt aber die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin später durch sein Schweigenüber die Grundschuldbestellung für Schalk seine Amtspflichten vorsätzlich verletzt hat, den Prozeßstoff nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat.
a)
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte aufgrund amtlicher Betreuungspflicht die Klägerin über die besondere Rechtslage aufklären mußte, die inzwischen durch die Bestellung der beiden Eigentümergrundschulden, ihre Abtretung an Schalk und die Rangabsprache hierzu eingetreten war und von der die Klägerin, wie der Beklagte wissen mußte, keine Kenntnis haben konnte. Das galt umsomehr, als es der Beklagte in beiden Fällen übernehmen sollte, die von ihm vorgenommenen Urkundsgeschäfte zum Vollzug zu bringen und damit der schlechtere Rang für die Klägerin schon im Zeitpunkt der Beurkundung feststand. Zwar ist der Notar nach § 18 Abs. 1 BNotO zur Verschwiegenheit gegen jedermann über die ihm bei seiner Berufsausübung bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet; doch gilt dieses Gebot nicht ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die betroffenen Interessen. Die Schweigepflicht steht unter dem Vorbehalt anderweiter Bestimmung; ihr sind deshalb unter anderem durch die Belehrungspflicht nach § 26 Satz 2 BNotO Grenzen gesetzt, die den Notar dazu verpflichtet, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts nicht im Unklaren gelassen werden (vgl. Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl. § 18 Nr. 25). Dieser Aufklärungspflicht konnte sich der Beklagte auch nicht durch den Hinweis darauf entziehen, er habe das Grundbuch nicht eingesehen, denn die ihm bekannten Vorgänge gingen aus dem Grundbuch gerade nicht hervor. Ebensowenig stand dieser Amtspflicht die bloße Annahme entgegen, daß die übrigen Beteiligten die Klägerin aufklären würden. Auch insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
b)
Weiter ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß dem Beklagten eine vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht, der Klägerin von der Grundschuldbestellung für S. Mitteilung zu machen, nur vorgeworfen werden kann, wenn er um diese Pflicht wußte. Vorsatz kann ihm nicht schon dann zur Last gelegt werden, wenn er alle Tatsachen kannte, die ein anderes Handeln erforderten. Hinzukommen muß sein Bewußtsein, gegen eine Amtspflicht zu verstoßen; wenigstens muß er mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diese billigend in Kauf nehmen. Die Erforderlichkeit des Bewußtseins, gegen eine Amtspflicht zu verstoßen, folgt bereits aus der Fassung des § 19 BNotO (übereinstimmend § 839 BGB; Tatbestandskenntnis, vgl. Esser, SchR I, 4. Aufl., § 37 III 3 S. 243). Nach ihr ist Voraussetzung, daß der Notar vorsätzlich (oder fahrlässig) die Amtspflicht verletzt. In diesem Sinne verlangt man hier denn auch einhellig das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht erörterte und bejahte Frage ankommt, ob im Zivilrecht allgemein zum Vorsatz das sog. Unrechtsbewußtsein gehört (BGH Urteile vom 28. November 1955 - III ZR 142/54 = VersR 1956, 96, 97; vom 20. Dezember 1962 - III ZR 205/61 = VersR 1963, 339, 341; vom 13. Juni 1966 - III ZR 258/64 = VersR 1966, 875, 876).
c)
Das Berufungsgericht hat sich von dieser erforderlichen Kenntnis des Beklagten (Vorsatz) nicht zu überzeugen vermocht. Nach seiner Annahme ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte aus Rechtsirrtum vom Bestehen der hier verletzten Amtspflichten nichts wußte.
Bei seiner Würdigung erörtert es hierbei ganz überwiegend, ob der Beklagte von der Amtspflicht wußte, nach der er nach Auffassung des Berufungsgerichts die zeitlich ersten der Sicherung von S. dienenden Beurkundungen zu unterlassen hatte. Hierauf kommt es schon deshalb nicht an, weil, wie bereits ausgeführt, eine solche Pflicht des Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bestand.
Wohl hat der Beklagte, wie bereits dargetan, seine Amtspflicht gegenüber der Klägerin dadurch verletzt, daß er sie nicht über die durch die Beurkundung zugunsten von S. veränderte Lage unterrichtete. Diese objektive Pflichtverletzung verkennt das Berufungsgericht durchaus nicht. Mit der hier entscheidenden Frage, ob der Beklagte auch von dieser Amtspflicht wußte und damit vorsätzlich gegen sie verstieß, befaßt sich das Berufungsgericht im einzelnen nicht. Es führt (BU Bl. 25) lediglich aus: wenn der Beklagte darüber geirrt habe, daß er ohne Zustimmung der Klägerin den zweiten Auftrag (Schalk) nicht habe annehmen und durchführen dürfen, dann sei sein weiterer Irrtum, nach Annahme und Durchführung dieses Auftrages auch nachträglich noch zu einer Mitteilung an die Klägerin verpflichtet zu sein, "eine fast selbstverständliche, zumindest begreifliche Folge des ersten". Diese Auffassung ist ersichtlich die Folge dessen, daß das Berufungsgericht in der - nach seiner rechtsirrigen Annahme - ersten Pflichtverletzung (Beurkundung und Beglaubigung im Zusammenhang mit den an S. abgetretenen Grundschulden) den entscheidenden und alles weitere auslösenden Pflichtverstoß des Beklagten erblickt. So will das Berufungsgericht zum Vorsatz offenbar sagen, der Irrtum über das Bestehen der zweiten (verletzten) Amtspflicht folge aus dem Irrtum über das Bestehen der nach seiner Meinung ebenfalls zu bejahenden ersten Amtspflicht, hinsichtlich deren es sich. nicht zur Feststellung eines Vorsatzes in der Lage sieht.
Damit kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Auffassung des Tatrichters, er könne sich vom Bewußtsein des Beklagten um die nach zutreffender Rechtsansicht allein verletzte Amtspflicht (Mitteilungspflicht gegenüber der Klägerin) nicht überzeugen, von seiner rechtsirrigen Auffassung über das Bestehen der ersten Amtspflicht getragen oder zumindesten beeinflußt ist.
Schon deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Hinzukommt folgendes: Wenn das Berufungsgericht auch ausdrücklich ausführt, ein bedingter Vorsatz reiche aus, und - in der Zusammenfassung - eine, sei es auch nur bedingte, vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Beklagten lasse sich nicht mit Sicherheit begründen, so wird diese tatrichterliche Annahme nicht durch die Ausführungen im einzelnen gedeckt. Diese treffen fast ausschließlich nur den unbedingten Vorsatz, abgesehen davon, daß sie sich auf den Irrtum des Beklagten über das Bestehen der zu Unrecht bejahten ersten Amtspflicht beziehen.
d)
Bei der erneuten Prüfung wird zu beachten sein: Die objektive Pflicht des Beklagten, die Klägerin über die Bestellung vorgehender Grundschulden und deren Abtretung an S. aufzuklären, war nicht mit dem zugunsten von S. vorgenommenen Urkundsgeschäft verbunden, sondern ergab sich unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen an diesem Beurkundungsvorgang und ohne Rücksicht auf die Interessen desjenigen, dessen Erklärungen beurkundet oder beglaubigt werden sollten, aufgrund der Amtsstellung des Notars als Person des öffentlichen Vertrauens und als unparteiischer Betreuer aus seiner allgemeinen Verpflichtung, Irrtümemüber die Bedeutung der von ihm vorgenommenen Beurkundungen insbesondere dann zu begegnen, wenn erkennbar ist, daß ein solcher Irrtum den Betroffenen zu nachteiligen Dispositionen veranlassen kann. Diese Offenbarungspflicht des Beklagten aus Anlaß der Urkundstätigkeit für die zugunsten der Klägerin bestellten Grundschulden ist daher als eine eigenständige Amtspflicht anzusehen.
In subjektiver Hinsicht ist entscheidend, ob der Beklagte durch sein Schweigen vorsätzlich Aufklärungspflichten verletzt hat, die ihm aufgrund des zugunsten der Klägerin vorgenommenen, späteren Urkundsgeschäfts zur Vermeidung einer Schädigung der einem Irrtum ausgesetzten Klägerin oblagen. Für eine Würdigung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kommt es entgegen dem Vorgehen des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Beklagte geglaubt hat, zur Beurkundung der zugunsten von S. bestellten Grundschulden berechtigt zu sein, sondern ob er annahm, er dürfe diesen Vorgang der Klägerin bei der in ihrem Interesse ausgeübten Urkundstätigkeit verschweigen, selbst wenn er sie damit einem Irrtum über die Bedeutung der für sie beurkundeten Sicherheiten und möglichen Vermögensnachteilen aussetzte. Hierbei können Gewicht und Allgemeingeltung dieser dem Notar obliegenden Aufklärungs- und Belehrungspflicht eine Bedeutung gewinnen. Jedenfalls objektiv bedarf es für die Annahme, daß der Pflicht des Notars zur Aufklärung über die Bedeutung eines zu beurkundenden Vorganges seine Verschwiegenheitspflicht aus Anlaß eines anderen Amtsgeschäfts auch dann vorgeht, wenn einem Betroffenen hieraus ein Schaden zu erwachsen droht, besonderer Gründe. Der bloße Hinweis des Berufungsgerichts auf den Irrtum des Beklagten über die Beteiligungsverhältnisse an den vorgenommenen Urkundsgeschäften genügt diesen Anforderungen nicht.
Die Beurteilung kann nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände erfolgen, die dem Tatrichter zukommt. Von maßgeblicher Bedeutung kann unter anderem auch sein, welche Kenntnis der Beklagte über Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma G. sowie über die Sicherungszwecke der zu ihren Gunsten bestellten Grundschulden hatte. Dabei wird zu beachten sein, daß dem Beklagten schon mit Rücksicht auf die hohen Beträge der Grundschulden das Ausmaß der besonderen Bedeutung des Beurkundungsvorganges für die Klägerin schwerlich verborgen bleiben konnte. Da der Beklagte die hohen Vorbelastungen kannte, die bereits bei der Terminsabsprache etwa 1,2 Mill. DM erreicht hatten, mußte es für ihn offensichtlich sein, daß jede Rangverschlechterung, zumal durch eine weitere Voreintragung von 300.000 DM, die Interessen der Klägerin besonders stark berühren konnte Als weiteres Warnsignal hebt das Berufungsgericht selbst zutreffend die Anweisung hervor, die Klägerin von der vorrangigen Bestellung der Grundschulden für S. nicht zu unterrichten. Jedenfalls dann, wenn eine entsprechende Kenntnis über die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma G. dem Beklagten Anlaß zu der Annahme gab, daß die Klägerin im Vertrauen auf eine ausreichende Sicherheit noch vor der Benachrichtigung über die Grundbucheintragung zu bedeutenden Vermögensdispositionen veranlaßt werden konnte, würde ein Irrtum des Beklagten über seine Offenbarungspflicht jedenfalls nicht ohne weiteres begreiflich sein.
IV.
Da das angefochtene Urteil auch nicht mit einer anderen Begründung bestehen bleiben kann, muß es auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtsweges zu übertragen war. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung, da Gelegenheit besteht, sie in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz geltend zu machen. Lediglich zu der von der Revision aufgeworfenen Frage der Beweislast für das Wissen um die verletzte Amtspflicht des Beklagten erscheint der Hinweis angezeigt, daß zwar die Schwierigkeiten eines Nachweises solcher "inneren" Tatsachen allein eine Umkehrung der Beweislast nicht rechtfertigen können. Jedoch sind die besonderen Schwierigkeiten der Beweisführung, denen sich in solchen Fällen der "Außenstehende" gegenübersieht, bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Daher wird der Tatrichter besonders in diesem Bereich zu beachten haben, daß er die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin nicht überspannt und das hierzu wesentliche Verhalten des Beklagten ganz besonders auf ihre Vereinbarkeit mit den besonderen Umständen des zu beurteilenden Handelns würdigt.
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann