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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1984, Az.: IX ZR 133/84

Voraussetzungen für eine Drittwiderspruchsklage; Anforderungen an die Zwangsversteigerung in Grundeigentum; Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1984
Aktenzeichen
IX ZR 133/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

A. GmbH, ... D., H.str. ...,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Helgard H.

Prozessgegner

1. B. für G. AG Niederlassung E., L.allee ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, die Herren J., K., K., K., und Dr. K.

2. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Finanzminister, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion D., diese vertreten durch das Finanzamt E., E., III. H., dieses vertreten durch seinen Vorsteher - Vollstreckungsstelle Steuernummer: ...

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Henkel, Gärtner, und Dr. Graßhof
am 20. Dezember 1984
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen worden.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist in beiden Vorinstanzen mir einer gegen beide Beklagte gerichteten Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) abgewiesen worden.

2

Die Beklagten führten aus einer Grundschuld in Höhe von 500.000 DM (Beklagten zu 1) und einer Sicherungshypothek über rund 53.000 DM (Beklagter zu 2) die Zwangsversteigerung in Grundeigentum ihres Schuldners durch, auf dem die Klägerin eine Nachtbar, eine Schänke sowie ein Kegel- und Squash-Center betrieb. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Ausstattung der von ihr genutzten Räumlichkeiten sei ihr Eigentum und sei daher weder als wesentlicher Bestandteil noch als Zubehör des Grundstücks von dem Zwangsversteigerungsverfahren erfaßt. Die Beklagte zu 1 lehnte Freigabe ab, der Beklagte zu 2 gab nur teilweise Gegenstände frei. Die Klägerin beantragte daher, die Zwangsvollstreckung der Beklagten in die im einzelnen bezeichneten, von ihnen nicht freigegebenen Ausstattungsgegenstände für unzulässig zu erklären. In ihren Klageschrift schätzte sie den Streitwert auf 50.000. Zum Beweis ihres Eigentums an den Ausstattungsgegenständen legte die Klägerin Belege über Material- und Einbaukosten der Gegenstände vor, mit Ausnahme der "Tanzfläche", deren Freigabe sie nur von dem Beklagten zu 2 begehrt. Die Rechnungen ergeben einen Gesamtbetrag von rund 500.300 DM.

3

Das Landgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 50.000 DM fest. Mit ihrer Berufung verfolgte die Klägerin ihren Klageantrag zunächst weiter. Nachdem das Zwangsversteigerungsverfahren beendet war und der Ersteher zahlreiche der streitbefangenen Gegenstände freigegeben hatte, erklärte sie den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Nach den mit der Klageschrift vorgelegten Rechnungen sind die Gegenstände, die nicht von der Erledigungserklärung erfaßt sind, zu einem Gesamtbetrag von rund 203.800 DM ganz überwiegend im Jahre 1979 angeschafft und eingebaut worden.

4

Der Beklagte zu 2 schloß sich der Erledigungserklärung an.

5

Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück, soweit nicht die Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Klägerin und des beklagten zu 2 erledigt ist. Es setzte den Streitwert nach der Erledigungserklärung auf 30.000 DM fest. Diesen Betrag bezeichnete es auch als Beschwer der Klägerin.

6

Die Klägerin, die gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, beantragt, die Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen.

7

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

8

1.

Für die Klägerin bestimmt sich die Beschwer im Sinne der §§ 546 Abs. 2, 544 b Abs. 1 ZPO nach der Wertdifferenz zwischen ihrem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Sachantrag und dem Tenor des Berufungsurteils (Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. § 546 Rdn. 12; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1983-III ZR 87/83 = NJW 1984, 371). Für die Berechnung dieses Wertes gelten gemäß § 2 ZPO die §§ 3 f ZPO.

9

2.

Mit ihrem zuletzt gestellten Sachantrag beantragte die Klägerin gegenüber beiden Beklagten, die Zwangsvollstreckung in die von dem Ersteher nicht freigegebenen Ausstattungsgegenstände für unzulässig zu erklären. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1, die sich der Teilerledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen hatte, beantragte sie ferner, die Hauptsache für erledigt zu erklären, soweit die - im einzelnen genannten - Ausstattungsgegenstände inzwischen freigegeben waren (vgl. dazu BGHZ 37, 137, 142;  57, 224, 225) [BGH 03.11.1971 - IV ZR 26/70]

10

3.

Die Klägerin ist mit ihrem Sachantrag in vollem Umfang unterlegen. Sein Streitwert entspricht daher dem Wert ihrer Beschwerde.

11

Ohne Einfluß auf die Beschwer ist dagegen das Unterliegen der Klägerin bei der im Verhältnis zum Beklagten zu 2 wegen der Teilerledigung nach § 91 a ZPO getroffenen Kostenentscheidung. Insoweit ist eine Entscheidung ohne Sachantrag ergangen. Die prozeßrechtliche Kostenpflicht wird auch nach Erledigung der Hauptsache nicht zur Hauptsache. Bei einer von den Parteien übereinstimmend erklärten Teilerledigung erhöhen daher die sie betreffenden Kosten nicht die Beschwer (RG JW 1938, 53; BGH, Beschl. v. 20. September 1962-VII ZB 2/62 LN ZPO § 91 a Nr. 15).

12

4.

a)

Das Oberlandesgericht geht bei der Festsetzung des Wertes für den von der Klägerin zuletzt gestellten Sachantrag - ohne Begründung - davon aus, daß sich der Wert des Sachantrags aus § 771 ZPO nach dem Wert der von den Beklagten als Vollstreckungsgläubigern beanspruchten Gegenstände richtet. Das ist hier gemäß § 6 Satz 2 ZPO zutreffend, weil jeder der Beklagten die Vollstreckung wegen eines Anspruchs betriebt, dessen Betrag unstreitig den Wert der streitbefangenen Gegenstände übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse v. 7. Juli 1952-IV ZR 1/52 = LM ZPO § 6 Nr. 1; v. 19. Januar 1983 - VIII ZR 277/82 = WM 1983, 246).

13

Nicht richtig ist es allerdings, daß das Berufungsgericht den Wert der im Verhältnis zu jedem der Beklagten streitbefangenen Ausstattungsobjekte addiert, obwohl - mit Ausnahme der "Tanzfläche" - die Klage der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 nur Gegenstände erfaßt, die auch schon mit dem Antrag gegen die Beklagte zu 1 der Vollstreckung entzogen werden sollen.

14

Werden von eines Klägers gemäß § 771 ZPO mehrere Gläubiger, die wegen selbständiger Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung dieselben Gegenstände für sich in Anspruch nehmen, verklagt, so berechnet sich der Streitwert gemäß §§ 5, 6 ZPO nach der Summe der Forderungen oder dem einmaligen Wert der gemeinsamen Gegenstände, wenn dieser niedriger ist, denn das streitwertrechtlich maßgebende Interesse des klagenden Drittberechtigten erschöpft sich stets an diesem Gegenstand und seinem einmaligen Wert (Tschischgale NJW 1956, 1033, 1034 m. Nachw.; R. Schneider, Streitwert 6. Aufl. Stichwort Drittwiderspruchsklage Bem. 11; OLG München JurBüro 1973, 737 m. Nachw.; LG Essen KJW 1956, 1033, 1034).

15

Da im vorliegenden Fall die Beklagten teils dieselben aber auch verschiedene Gegenstände für sich in Anspruch nehmen, deren jeweiliger Gesamtwert unter ihrer Vollstreckungsforderung liegt, ist der Wert der gemeinsam beanspruchten Ausstattungsgegenstands (Tanzfläche) zu addieren (vgl. auch K. Schneider aaO Bem. 13).

16

Das OLG schätzt den Wert aller noch im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 streitbefangenen Gegenstände auf 22.000 DM.

17

Das ist nicht zu beanstanden.

18

Gemäß § 6 Satz 2, §§ 5, 2 ZPO beruht diese Beurteilung des Verkehrswerts der streitbefangenen Gegenstände auf einer Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts. Wenn die Parteien nicht neue Tatsachen dafür vortragen und glaubhaft machen, daß sie und die Vorinstanzen diesen Verkehrswert vorher falsch bewertet haben und dies auch nicht auf treuwidrigen Verhalten der Parteien beruht (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82 - WM 1983, 944), so ist der Bundesgerichtshofs auch im Rahmen des § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts gebunden, wenn dieses nicht gesetzliche Grenzen seines Ermessens überschritten hat oder davon fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (BGH, Urt. v. 20. September 1983-VI ZR 111/82 = VersR 1983, 1160; Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. § 546 Rdn. 20).

19

Neue, für die Schätzung des Verkehrswerts maßgebliche Tatsachen hat die Klägerin nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.

20

Der Sachverhalt läßt auch nicht erkennen, daß dem Berufungsgericht ein Ermessensfehler unterlaufen ist. Es orientiert seine Bewertung sachgerecht an der von der Klägerin selbst vorgenommenen Schätzung. Dabei bleiben - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt.

21

Die Tatsache, daß der Wert aller Gegenstände, die die Klägerin als Zubehörstücke für sich in Anspruch nahm, von ihr auf 50.000 DM geschätzt wurde, obgleich sie für Material- und Einbaukosten dieser Ausstattung (ohne die Tanzfläche) wenige Jahre zuvor über 500.000 DM ausgegeben hatte, zwang nicht zu einem Abweichen von den Wertangaben der Klägerin. Es liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens, wenn das Berufungsgericht trotz der wesentlich höheren Material- und Einbaukosten die Schätzung der Klägerin zugrunde legte. Diese konnte den objektiven Wert und die Abnutzung der für ihren besonderen geschäftlichen Bedarf zugeschnittenen Gegenstände am beste kennen und beurteilen. Der Verkehrswert von Gegenständen, die trotz Einbaus in fremdes Eigentum Zubehör geblieben sind, wird nicht von den Einbaukosten, sondern in erster Linie von dem Materialwert bestimmt. Eine solche Aufschlüsselung konnte das Gericht aber aufgrund der von der Klägerin überreichten Rechnungen nicht vornehmen. Es war daher nicht ermessenswidrig, wenn der Tatrichter sich an die Angaben der Klägerin in der Klageschrift hielt, zumal jene auch später weder konkrete Tatsachen vortrug, die eine andere Bewertung rechtfertigten, noch die einige Schätzung berichtigte, sondern sogar die auf ihrer Bewertung beruhende gerichtliche Streitwertfestsetzung hinnahm.

22

Dem Wert aller von der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 1 noch beanspruchter Gegenstände ist - wie schon gesagt - der Wert der Tanzfläche hinzuzuzählen, die nur im Verhältnis zum Beklagten zu 2 streitbefangen ist. Eine Schätzung des Berufungsgerichts hierzu fehlt, weil es alle noch von dem Beklagten zu 2 beanspruchten Gegenstände mit 5.000 DM bewertet. Der Wert der Tanzfläche dürfte deshalb niedriger als 5.000 DM sein. Im einzelnen kommt es darauf nicht an.

23

b)

Im übrigen ist nur noch - wie zu II 2 und 3 dargelegt - der Wert des Sachantrags der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 zu bewerten, mit dem die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt wird.

24

Das Berufungsgericht geht dabei zutreffend davon aus, daß sich nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers der Streitwert und die Beschwer des mit diesem Antrag abgewiesenen Klägers in der Regel nach den bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits bemessen (BGH, Beschl. v. 7. März 1969 - I ZR 22/68 - Rpfl 1969, 204; Beschl. v. 19. Februar 1982 - V ZR 234/81 - JurBüro 1982, 1242). Bei teilweiser einseitiger Erledigungserklärung ist mithin abzustellen auf den Anteil der bisherigen Kosten, der auf den erledigten Teil entfällt. Bei einem Streitwert von 50.000 DM und einem verbleibenden Streitwert von 22.000 DM sind dies rund 3.500 DM.

25

Nach allem hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer zutreffend auf unter 40.000 DM festgesetzt.

Merz
Graßhof