Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.1997, Az.: 1 StR 732/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist auf Grund verzögerten Postlaufs; Wirksamkeitsanforderungen an einen Rechtsmittelverzicht; Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit bei schwerwiegenden Willensmängeln u führen können, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist; Erledigung der Beschlagnahme von Tierpräparaten als Beweismittel und Einziehungsgegenstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 732/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 11.07.1994
- LG München II - 08.11.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 173-174 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1997, 195-196
Verfahrensgegenstand
Gewohnheitsmäßiges Inverkehrbringen von Tieren besonders geschützter Arten
Prozessführer
Josef H. aus P., geboren am ... 1943 in O.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Januar 1997
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Angeklagte wird auf seine Kosten von Amts wegen in die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wiedereingesetzt.
- 2.
Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 11. Juli 1994 aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO).
- 3.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 8. November 1993 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
- 4.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 8. November 1993 wegen eines Vergehens nach § 30 a BNatSchG verurteilt und Tierpräparate, auf die sich das Verfahren nach einer Beschränkung gemäß § 154 a StPO noch bezog, eingezogen. Der Angeklagte erklärte Rechtsmittelverzicht. Mit Schreiben vom 10. Januar 1994 beantragte der Verteidiger einen Beschluß des Landgerichts darüber, daß die nicht vom Urteil erfaßten Vogelpräparate "dem Angeklagten zurückgegeben werden müssen". Das Gericht lehnte dies ab, "denn die Beschlagnahme erlischt mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens ohne weiteres von selbst". Mit Schriftsatz vom 11. Mai 1994 beantragte der Angeklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens und widerrief unter anderem sein Geständnis und den Rechtsmittelverzicht; außerdem erklärte er die Anfechtung des Verzichts und legte Revision ein. Er begründete dies mit der Nichteinhaltung von Zusagen durch "Gericht und Staatsanwaltschaft". Das Landgericht habe "die sofortige Rückgabe der Sammlung und deren Legalisierung durch das Urteil" in Aussicht gestellt, "wenn er ein Geständnis ablege ... und wenn die Gerichtskosten, die 240,00 DM betragen würden, bezahlt werden." Gegen den Rat seiner Verteidiger habe er sich darauf eingelassen. Jetzt müsse er erkennen, daß "Gericht und Staatsanwaltschaft nicht bereit sind, ihren Teil des Deals zu erfüllen." Das Urteil sei fehlerhaft. Das Gericht habe auch seine Zusage zu den Verfahrenskosten nicht eingehalten, sondern eine Kostenrechnung über 33.612,60 DM übersandt. Mit der Anfechtung seines Rechtsmittelverzichts beginne die Frist zur Einlegung der Revision neu zu laufen.
Durch Beschluß vom 11. Juli 1994 verwarf das Landgericht die Revision als unzulässig. Das Urteil beruhe zwar auf einer Verständigung im Strafverfahren. Das Gericht habe dem Angeklagten aber keine Zusagen zur Herausgabe der nicht eingezogenen Tierpräparate durch die Behörden und zum Umfang der Verfahrenskosten gemacht.
Der Beschluß wurde am 21. Juli 1994 zugestellt. Mit einem am 29. Juli 1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (vom 27. Juli 1994) beantragte der Verteidiger die Entscheidung des Revisionsgerichts. Danach wurden die Akten versehentlich weggelegt.
II.
Dem Beschwerdeführer ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu gewähren. Die Versäumung dieser Frist beruht auf einer Verzögerung des Postlaufs, die er nicht zu vertreten hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 44 Rdn. 16; Maul in KK 3. Aufl. § 44 Rdn. 24, jew. m.w.Nachw.).
III.
Der Beschluß des Landgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO ist aufzuheben. Es fehlte an der Zuständigkeit des Landgerichts für die Verwerfung der Revision wegen des Rechtsmittelverzichts (BGH NJW 1984, 1974, 1975).
IV.
Die Revision ist jedoch auch vom Revisionsgericht als unzulässig zu verwerfen, da der Angeklagte wirksam auf die Einlegung des Rechtsmittels verzichtet hat. Der Verzicht wurde formgerecht erklärt (BGH NJW 1984, 1974). Er ist nach Zugang dieser Erklärung bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 302 Rdn. 21 ff.; Ruß in KK § 302 Rdn. 15, jew. m.w.Nachw.). Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f. [BGH 06.12.1961 - 2 StR 485/60]; BGH NStZ 1995, 556 [BGH 26.04.1995 - 3 StR 600/94]). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
1.
Die vom Angeklagten behauptete Fehlerhaftigkeit des Urteils kommt ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage als solcher Grund von vornherein nicht in Betracht. Dem Antragsteller war durch die Verlesung der Urteilsformel und mündliche Bekanntmachung der Urteilsgründe bei der Abgabe seiner Erklärung des Rechtsmittelverzichts der wesentliche Urteilsinhalt bekannt. Auf die nachträgliche Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe kann die Annahme einer Willensbeeinflussung bei der Verzichtserklärung daher nicht gestützt werden. Andernfalls wäre auch die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts von der Begründetheit des Rechtsmittels abhängig.
2.
Eine Täuschung des Angeklagten durch das Gericht lag nicht vor. Dies kann freibeweislich dem Beschluß vom 11. Juli 1994 und dem Schriftwechsel vom 10./12. Januar 1994 entnommen werden. Daraus ergibt sich, daß es dem Angeklagten um die Herausgabe der nicht durch das Urteil eingezogenen Tierpräparate gegangen war. Das Landgericht hatte zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beschlagnahme dieser Präparate als Beweismittel und Einziehungsgegenstände mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens erledigt sei. Auf das Verhalten der Naturschutzbehörde hatte es dagegen keinen Einfluß. Daher lag es auch aus der Sicht des anwaltlich beratenen Angeklagten zur Zeit seiner Verzichtserklärung fern, daß das Gericht eine ihm rechtlich nicht mögliche Maßnahme gegenüber der Verwaltungsbehörde zusagen und ergreifen werde. Tatsächlich ist eine solche Zusage nicht erfolgt.
Gleiches gilt für die behauptete Äußerung des Gerichts, daß die Verfahrenskosten eine bestimmte Summe nicht überschreiten würden. Sie ist nicht erfolgt. Dem Angeklagten war auch die Kostengrundentscheidung des Landgerichts zur Zeit seiner Verzichtserklärung bekannt. Mögliche Mängel der Kostenfestsetzung können nur in dem diesbezüglichen Verfahren geltend gemacht werden. Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird davon nicht berührt.
3.
Ein Irrtum des Angeklagten über die Möglichkeit einer gegebenenfalls von der Naturschutzbehörde gemäß § 22 Abs. 4 BNatSchG verwaltungsrechtlich betriebenen Einziehung der nicht im Strafurteil eingezogenen Tierpräparate ist kein Grund für die Annahme der Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts. Das Gericht hat dabei seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten nicht verletzt. Es war nicht zu dessen Aufklärung über verwaltungsrechtliche Maßnahmen verpflichtet, zumal der Angeklagte anwaltlich beraten war. Dieser hat sich vielmehr nach seinem Vorbringen gegen den Rat seiner Verteidiger auf die Absprache eingelassen. Er kann dann nicht nachträglich die Unwirksamkeit seines späteren Rechtsmittelverzichts wegen eines Irrtums geltend machen.
4.
Die Behauptung des Angeklagten, daß er ein falsches oder mißverstandenes Geständnis abgelegt habe, zwingt gleichfalls nicht zur Annahme der Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts. Der Angeklagte ist dadurch nicht rechtsschutzlos. Sein Geständniswiderruf stellt eine neue Beweistatsache dar, die er gemäß § 359 Nr. 5 StPO im Wiederaufnahmeverfahren geltend machen kann. Einen diesbezüglichen Antrag, über den der Senat nicht zu entscheiden hat, hat er gestellt.
Ulsamer
Granderath
Wahl
Boetticher