Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1995, Az.: 3 StR 600/94
Wiedereinsetzungsantrag; Fristversäumnis; Verschuldetes Versäumnis; Unwirksamer Rechtsmittelverzicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 600/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1995, 732-733 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 447 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 2568-2569 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1995, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1995, 395-396
- VRS 1995, 294
Amtlicher Leitsatz
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Einlegung der Revision kann unter besonderen Umständen gewährt werden, wenn der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten unwirksam ist, weil ihm eine vom Vorsitzenden unzuständigerweise abgegebene und alsbald nach der Urteilsverkündung nicht eingehaltene Zusage zugrundeliegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 14 Fällen und wegen Computerbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der in der Hauptverhandlung nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist unwirksam. Dem Angeklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Revisionseinlegung zu gewähren.
Die Anklage wegen der abgeurteilten Taten war zum Schöffengericht erhoben worden. In der Hauptverhandlung am 20. April 1994 vor dem Schöffengericht bestritt der im Ermittlungsverfahren geständige Angeklagte die Taten. Nachdem der Angeklagte auch nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung bei seiner (neuen) Einlassung verblieb, beantragte der sachbearbeitende Staatsanwalt die Verweisung der Sache an das Landgericht; das Schöffengericht entsprach dem Antrag, "da die Rechtsfolgenkompetenz des Amtsgerichts nach § 24 Abs. 2 GVG nicht ausreicht" (Bl. 421 d.A.). In der Berichtsvorlage zur Haftfortdauerprüfung nach §§ 121 f. StPO vom 20. Mai 1994 führte die Staatsanwaltschaft aus, daß die Verfahrensverzögerung durch die Verweisung an das Landgericht darauf zurückzuführen sei, daß der Angeklagte "in der Hauptverhandlung von seinem Geständnis ... abrückte. Dadurch stellte er ein gewichtiges Strafmilderungskriterium in Frage, dessen Berücksichtigung zugunsten des Angeklagten zur Anklageerhebung zum Amtsgericht Chemnitz geführt hatte" (Bl. 547 d.A.). Das Landgericht erwähnte in seinem Haftbeschwerdebeschluß vom 1. Juni 1994 ausdrücklich "die Höhe der zu erwartenden Strafe" zur Begründung der Fluchtgefahr (Bl. 487 d.A.). Das angefochtene Urteil vom 29. Juni 1994 erging aufgrund knapp einstündiger Hauptverhandlung, zu der keine Zeugen geladen worden waren und in der der Angeklagte auf Vorhalt der einzelnen Anklagepunkte im Kern geständig war (Bl. 526 d.A.).
In der Begründung zu seinem Wiedereinsetzungsgesuch vom 23. August 1994 macht der Angeklagte geltend, ihm sei vom Gericht zugesagt worden, daß er zu keiner höheren Freiheitsstrafe als zwei Jahre acht Monate verurteilt und für mindestens zwei Monate nicht in eine andere Vollzugsanstalt verlegt werde, wenn er ein Geständnis ablege, auf Erhebung von Beweisen verzichte und keine Revision einlege. In anderem Zusammenhang hat er am 30. August 1994 vorgetragen, daß die Richterin P. ihn am 14. und 16. Juni 1994 in der Vollzugsanstalt aufgesucht und ihm nahegelegt habe, ein Geständnis abzulegen, da andernfalls eine Freiheitsstrafe von erheblich mehr als vier Jahren zu erwarten sei.
Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der beisitzenden Richterin P. vom 13. Februar 1995 hat diese den Angeklagten (wohl an den genannten Tagen) wegen Vollzugsfragen in der Vollzugsanstalt besucht und ihm dabei erklärt, daß er "nach Aktenlage eher schlechte Aussichten" auf einen Freispruch habe und "daß, wenn es etwas zu gestehen gäbe, das Gericht ein solches Geständnis strafmildernd berücksichtigen müsse". Mehr habe sie nicht gesagt, insbesondere nicht über die Höhe einer eventuellen Freiheitsstrafe gesprochen. Der Vorsitzende hat - ersichtlich vor der Terminsbestimmung am 21. Juni 1994 (Bl. 512 d.A.) - in getrennten Telefonaten mit dem Verteidiger und dem Staatsanwalt "über die Möglichkeit einer Abkürzung des Verfahrens gesprochen ... für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten". Nach seiner dienstlichen Äußerung vom 13. Februar 1995 habe "dabei eine Freiheitsstrafe von um die zwei Jahre acht Monate im Raume" gestanden. Kurz vor der Hauptverhandlung habe der Verteidiger nach Rücksprache mit dem Angeklagten ein Geständnis angekündigt; daraufhin seien keine Zeugen geladen worden.
Auf Aufforderung durch den Senat haben sich die Richter in ergänzenden dienstlichen Äußerungen vom 29. März 1995 zur Frage des Rechtsmittelverzichts geäußert: Nach dem Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung seien nochmals Gespräche in Anwesenheit des Staatsanwalts und des Verteidigers geführt worden. Nachdem der Verteidiger nach Rücksprache mit dem Angeklagten erklärt habe, "daß eine Strafe von etwa zwei Jahren und acht Monaten akzeptiert werden würde" und auch der Staatsanwalt damit einverstanden gewesen sei, habe der Vorsitzende gegenüber Verteidiger und Staatsanwalt für den Fall einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten angeregt, "sich Gedanken darüber zu machen, ob dann auch auf Rechtsmittel verzichtet werden könnte".
Aus einem Vermerk des Vorsitzenden vom 12. September 1994 (Bl. 591 d.A.) und seiner dienstlichen Äußerung vom 13. Februar 1995 ergibt sich, daß er, nachdem der Angeklagte ihn nach den Schlußanträgen gefragt habe, ob er, falls das Urteil rechtskräftig werde, weiterhin in der Vollzugsanstalt des Wohnortes seiner Freundin (und des gemeinsamen Kindes) bleiben könne, die Hauptverhandlung unterbrochen und nach entsprechender telefonischer Information durch den Leiter der Vollzugsanstalt mitgeteilt habe, daß der Angeklagte "davon ausgehen könne, entgegen der Regel noch zwei Monate nach Rechtskraft" dort zu bleiben. Daraufhin habe der Angeklagte Rechtsmittelverzicht erklärt. Tatsächlich wurde die Zusage nicht ganz eingehalten. In seinem Wiedereinsetzungsgesuch beruft sich der Angeklagte darauf, daß er nicht mehr an sein Wort gebunden sei, weil das Gericht "sein Wort (hinsichtlich der Strafvollstreckung) gebrochen" habe.
Das form- und fristgerecht gestellte Wiedereinsetzungsgesuch ist statthaft. Der Senat braucht nicht auf die Frage unzulässiger Urteilsabsprachen (BGHSt 37, 298, 304; BGH NJW 1994, 1293 [BGH 19.10.1993 - 1 StR 662/93]; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) einzugehen und den Inhalt der Gespräche zwischen den Beteiligten auch nicht weiter aufzuklären. Es kann ferner offen bleiben, ob auch sonst Fälle denkbar sind, daß bei einem im Zusammenhang mit einer unzulässigen Urteilsabsprache erklärten Rechtsmittelverzicht das Hindernis i.S.d. § 45 StPO zur Rechtsmitteleinlegung nach der gesetzlichen Rechtsmittelfrist wegfällt. Jedenfalls wenn mit dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten eine Erklärung des verurteilenden Tatgerichts oder dessen Vorsitzenden zur Strafvollstreckung verbunden ist, die vom Verurteilten als Zusage verstanden werden kann und ihn bei der Abgabe seiner Verzichtserklärung beeinflußt, dann aber die alsbald umzusetzende Zusage nicht entsprechend der Erklärung eingehalten wird, fällt das Hindernis, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Revisionseinlegung zu stellen, mit der Kenntnis von der Unwirksamkeit, spätestens aber dann weg, wenn der auf die Erklärung zur Strafvollstreckung vertrauende Angeklagte von der Nichteinhaltung der Strafvollstreckungszusage Kenntnis erlangt. Zum Strafvollzug hat das Tatgericht oder dessen Vorsitzender, auch nach Rücksprache mit einem Leiter einer Justizvollzugsanstalt, weder Erklärungen abzugeben noch Empfehlungen auszusprechen (vgl. Niemöller, StV 1990, 34, 36). Unter diesen Umständen hat der Angeklagte das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig und auch formgerecht gestellt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet; denn der Rechtsmittelverzicht ist unwirksam. Die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung des Angeklagten ergibt sich schon aus der dargestellten Verbindung des Rechtsmittelverzichts mit der Erklärung zur Strafvollstreckung. Der Senat braucht nicht dazu Stellung zu nehmen, ob Kompetenzüberschreitungen des Tatgerichts wie Zusicherungen zu einer bestimmten Gestaltung des Strafvollzuges in keiner Hinsicht einen Vertrauensschutz bewirken (BGHSt 36, 210, 215) oder ob sie nicht zu einer Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts des auf die Kompetenzüberschreitung vertrauenden Verurteilten führen können. Denn hier kam zur Vertrauensbildung bei dem Angeklagten hinzu, daß der Vorsitzende sich bei dem Leiter der Vollzugsanstalt telefonisch informiert hatte und dessen Aussage in der Hauptverhandlung zur Bewirkung des Rechtsmittelverzichts wiedergab.
Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Angeklagten ist durch das Verhalten des Vorsitzenden in rechtsstaatlich bedenklicher Erheblichkeit beeinträchtigt worden (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, wistra 1987, 134). Der Vorsitzende hat während der Hauptverhandlung diese lediglich zu dem Zweck unterbrochen eine Auskunft der Vollzugsanstalt zu erhalten, um die Auskunft, die aus Sicht des Angeklagten eine diesem aus familiären Gründen wichtige Vergünstigung beinhaltete, in der dann fortgeführten Hauptverhandlung mitzuteilen und den Entschluß des Angeklagten zum Rechtsmittelverzicht herbeizuführen und ihn zu der entsprechenden Erklärung zu veranlassen.
Hinzu kommt, daß die Aufforderung, "sich Gedanken darüber zu machen, ob dann auch auf Rechtsmittel verzichtet werden könnte", mit der vom Vorsitzenden - unzulässig außerhalb der Hauptverhandlung und in Einzelgesprächen nur mit bestimmten Verfahrensbeteiligten (BGHSt 37, 298, 304 f.) - getroffenen Urteilsabsprache "etwa zwei Jahre acht Monate Freiheitsstrafe bei Geständnis statt im Raum stehender mehr als vier Jahre" verknüpft war. Dem Angeklagten war durch die Verweisung der Sache an das Landgericht, die Äußerung der Staatsanwaltschaft im Vorlagebericht zur Haftfortdauerprüfung und den Hinweis auf die Höhe der zu erwartenden Strafe im Haftbeschwerdebeschluß des Landgerichts unmißverständlich deutlich gemacht worden, daß im Falle des Bestreitens eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu befürchten war, selbst wenn der Vorsitzende in den genannten Einzelgesprächen eine andere Einschätzung gegeben haben sollte. Diese Strafe konnte bei einem Geständnis deutlich verkürzt werden. Nach Ablegen des Geständnisses sollte "dann auch auf Rechtsmittel verzichtet werden". Denn anders war die Aufforderung des Vorsitzenden, "sich Gedanken darüber zu machen", nach Lage der Dinge nicht zu verstehen. Welche Wichtigkeit dem Rechtsmittelverzicht beigemessen wurde, ergibt sich auch daraus, daß der Vorsitzende sogar die Hauptverhandlung unterbrach, um telefonisch zu klären, ob er dem Angeklagten zum Erreichen der Verzichtserklärung etwas zur Strafvollstreckung sagen konnte.
Nach allem ist der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten wegen unzulässiger Willensbeeinflussung unwirksam (vgl. Ruß in KK 3. Aufl. 1993 § 302 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. 1993 § 302 Rdn. 25, 22). Antragsgemäß ist der Angeklagte zur Einlegung der Revision in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, und ihm ist Gelegenheit zur Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung gemäß § 345 StPO zu geben.