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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1965, Az.: VI ZR 153/64

Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verursachung eines Unfalls; Unfall bei Wegebauarbeiten; Unfall als Beschäftigter im Betrieb des Beklagten; Vorliegen eines Haftungsausschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1965
Aktenzeichen
VI ZR 153/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1966, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 452-453 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Invalide Karl Wi., B., Post B., Kreis O.,

Prozessgegner

Fuhrunternehmer Siegfried W., N., Bezirk K.,

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn der Unternehmer (oder sein Betriebsbeauftragter) nichts davon weiß, daß jemand in dem Betrieb vorübergehend tätig wird, kann dieser hierbei in der Art eines eigenen Arbeitnehmers in den Arbeitsgang des Betriebes eingegliedert und die Schadenshaftung des Unternehmers für einen Arbeitsunfall nach § 898 RVO (a.F.) eingeschränkt sein.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. April 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger leitete am 21. Mai 1955 als Vorarbeiter des Kulturamtes W. in einem Wald bei Harscheid für den Betrieb der Teilnehmergemeinschaft Harscheid Wegebauarbeiten. Im Rahmen dieser Arbeiten hatte er dafür zu sorgen, daß am Wegrand lagerndes Nutzholz abgefahren wurde. Etwa 100 m entfernt belud der Beklagte als selbständiger Unternehmer mit seinen Arbeitern D. und K. im Auftrage eines Sägewerkes einen Langholzwagen mit Fichtenstämmen. Zu diesem Zweck hatte der Beklagte einen Traktor, an dem eine Seilwinde angebracht war, in der Mitte hinter dem Langholzwagen aufgestellt. Mit Hilfe der Seilwinde, die der Beklagte selbst bediente, wurden die Fichtenstämme über zwei schräg an den Langholzwagen gelehnte Rundhölzer hochgezogen.

2

Der Kläger, der den Beklagten befragen wollte, wem an anderer Stolle liegende und die Wegearbeiten behindernde Baumstämme gehörten, ging zum Arbeitsplatz des Beklagten. Dort bemerkte er, daß der Arbeiter D. am vorderen Teil des Langholzwagens ein Rundholz quer über bereits geladene Stämme legte, damit ein weiterer Stamm über diese hinweg auf den Wagen geschafft werden konnte. Unaufgefordert und vom Beklagten unbemerkt legte der Kläger ein anderes Rundholz auf den hinteren Teil des Wagens. Er trat einige Schritte zurück, als daraufhin der Beklagte versuchte, mit der Seilwinde den etwa 40 Zentner schweren Stamm auf den Wagen zu hieven. Dabei versagte die Seilwinde. Der Stamm rollte zurück und zertrümmerte einen Unterschenkel des Klägers. Die Arbeiter K. und D. hatten sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können.

3

Der Kläger erhält von der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Düsseldorf, die den Unfall dem Betriebe der Teilnehmergemeinschaft Harscheid zugerechnet hat, eine Unfallrente.

4

Wegen des durch die Rente nicht gedeckten Unfallschadens hat der Kläger den Beklagten auf Ersatz in Anspruch genommen. Er hat ihm zum Vorwurf gemacht, den Unfall dadurch verschuldet zu haben, daß er sich einer schadhaften Seilwinde bedient und diese in Gang gesetzt habe, ohne sich vergewissert zu haben, daß sich auch niemand im Gefahrenbereich des Ladevorgangs befand. Er hat den bis zum 30. September 1961 entstandenen Schaden auf 11.288,68 DM beziffert, neben diesem Betrag ein Schmerzensgeld von 5.000 DM gefordert, für die Zeit ab 1. Juli 1957 eine monatliche Rente von 400 DM beansprucht und festzustellen begehrt, daß ihm der Beklagte auch allen weiteren noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe.

5

Der Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten. Er hat eingewendet, seine Schadenshaftung sei nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen da der Unfall des Klägers ein Arbeitsunfall in seinem, des Beklagten, Betrieb gewesen sei. Etwaige Ansprüche des Klägers seien auch verjährt oder verwirkt. Dem Kläger falle eigenes Verschulden zur Last, da er sich leichtfertig in den gefährlichen Ladevorgang eingeschaltet habe. Die Seilwinde habe vorher nie versagt.

6

Der Kläger ist dem Einwand des Haftungsausschlusses entgegengetreten. Er hat vorgetragen, seine Handreichung habe der Erfüllung eigener Aufgaben gedient. Das Auflegen des Rundholzes sei erforderlich gewesen, damit die eigenen Arbeiten zügig fortgeführt werden konnten; der Beklagte habe die Wegearbeiten behindert. Auch habe es zu seinen Aufgaben gehört, für die Wegschaffung des am Wegrand lagernden Nutzholzes zu sorgen. Er habe nur im Interesse seines Auftraggebers gehandelt und nicht daran gedacht, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im Betrieb des Beklagten tätig zu werden oder sich gar den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Weisungen des Beklagten unterzuordnen. Als Leiter und weisungsbefugter Führer eines Bautrupps, der selbständig in Ausübung eigener Dienstobliegenheiten gehandelt habe, könne er nicht Hilfskraft des Beklagten und in dessen Betrieb eingegliedert gewesen sein. Seine freiwillige und spontane Handreichung könne einen inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen des Beklagten nicht begründen, zumal es nicht einmal dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen habe, daß er das Rundholz auf den Wagen legte. Überdies habe er den Unfall nicht beim Auflegen des Holzes, sondern erst einige Zeit später erlitten, als er nur noch Zuschauer des weiteren Ladevorgangs gewesen sei, den er habe abwarten wollen. Nicht infolge der Handreichung habe er noch am Unfallort gestanden, sondern in Erfüllung eigener Dienstobliegenheiten. Der Kläger hat auch noch die Ansicht vertreten, der Beklagte könne sich darum nicht auf den Haftungsausschluß berufen, weil er mit seinem Trecker haftpflichtversichert gewesen und der Unfall bei einer Teilnahme des Klägers am allgemeinen Verkehr eingetreten sei.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen bezifferten Zahlungsanspruch unter Einbeziehung der bis zum 31. Juli 1963 aufgelaufenen Schäden auf 23.775,53 DM nebst Prozeßzinsen erweitert, für die Zeit ab 1. August 1963 eine monatliche Rente von 300 DM verlangt und weiterhin festzustellen beantragt,

daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

10

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus der Berufungsinstanz weiter.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Klageansprüche für unbegründet gehalten, weil die Haftung des Beklagten nach §§ 898, 542, 537 Ziff. 10 RVO in der Fassung, wie sie vor der Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung durch das Gesetz vom 30. April 1963 gegolten hat und mit Bezug auf das vorliegende frühere Unfallereignis anwendbar geblieben ist, ausgeschlossen sei. Dieser Beurteilung tritt die Revision vergebens entgegen.

13

Wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt hat, hindert der Rentenbescheid der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die den Unfall des Klägers dem Betrieb der Teilnehmergemeinschaft Harscheid zugerechnet hat, nicht die Prüfung, ob der Unfall des Klägers nicht auch dem Betriebe des Beklagten zuzurechnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Kläger, sei es auch nur vorübergehend, wie ein auf Grund Arbeitsverhältnisses Beschäftigter im Betriebe des Beklagten tätig geworden ist und hierbei den Unfall erlitten hat (§ 537 Ziff. 10 RVO a.F..). Das Berufungsgericht hat dies rechtsfehlerfrei bejaht.

14

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diente es objektiv und unmittelbar dem Unternehmen des Beklagten, daß der Kläger das Rundholz auflegte. War das auch nur eine vorübergehende Hilfstätigkeit, so gehörte sie doch zu den Arbeitsverrichtungen, die typischer Weise mit den Verladearbeiten der vom Beklagten vorgenommenen Art verbunden waren. Sie hätten von einem der beiden beim Beklagten beschäftigten Arbeiter ausgeführt werden müssen, wenn sie der Kläger nicht bewirkt hätte. Es war, wie das Berufungsgericht hervorhebt und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, eine mit dem Unternehmen des Beklagten in innerem ursächlichem Zusammenhang stehende und ihm dienende ernstliche Tätigkeit, die der Kläger wie ein Arbeiter des Beklagten ausgeübt hat. Nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts entsprach das Auflegen des Rundholzes auch dem Willen des Beklagten. Der Kläger hat, vom Beklagten unbemerkt, von sich aus nur schon besorgt, was der Beklagte seinen Arbeiter Köhler durch Zuruf dann noch ausdrücklich geheißen hat.

15

Die Bedenken, die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhoben werden, knüpfen daran an, daß nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen der Unfallverletzte in den Betrieb des Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeiters eingegliedert gewesen sein muß, wenn dem Unternehmer der Haftungsausschluß nach § 898 RVO soll zugute kommen können (vgl. BGHZ 21, 207;  24, 247, 252 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55]; Urteil vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 251/57 - NJW 1959, 433 [BGH 16.12.1959 - VI ZR 251/57] = VersR 1959, 109 = LM Nr. 4 zu § 537 RVO; vom 12. Mai 1959 - VI ZR 117/58 - NJW 1959, 1491 = VersR 1959, 602 = M Nr. 17 zu § 899 RVO; vom 22. Oktober 1963 - VI ZR 213, 267/62 - NJW 1964, 39 = VersR 1963, 1124 = LM Nr. 25 zu § 898 RVO). Die Revision meint, Eingliederung setze voraus, daß sich der Verletzte den Anweisungen des fremden Unternehmers oder des Beauftragten unterstellt habe und sich die Tätigkeit habe auftragen lassen; zumindest müsse verlangt werden, daß der Verletzte seine Tätigkeit mit Wissen und wenigstens stillschweigender Billigung desjenigen ausübe, der den betreffenden Arbeitsvorgang unmittelbar leite; es müsse eine gegenseitige Abstimmung gegeben sein. Hieran fehle es im vorliegendem Falle, da der Kläger unaufgefordert und vom Beklagten unbemerkt tätig geworden sei.

16

Mit dieser Deutung engt die Revision den obigen Eingliederungsgrundsatz in einer Weise ein, der nicht zugestimmt werden kann. Als in der Rechtspraxis die Neigung hervortrat, den in § 898 RVO bestimmten Haftungsausschluß des Unternehmers und der ihm nach § 899 RVO gleichgestellten Personen über Fälle des sogenannten Leiharbeitsverhältnisses hinaus auch da anzuerkennen, wo mehrere Unternehmer und deren Arbeiter nur nebeneinander oder nacheinander bei der Herstellung eines Arbeitsergebnisses tätig wurden oder der Arbeitsvorgang des einen Betriebes sich nur im räumlichen Bereich eines anderen Betriebes abspielte, wurde durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats klargestellt, daß sich die Einschränkung der Schadensersatzansprüche nach §§ 898, 899 RVO nur rechtfertigt, wenn der Verletzte bei seinem Arbeitsunfall in den Betrieb des ihm fremden Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers dieses Betriebes eingegliedert war. Dabei beurteilt sich die Frage der Eingliederung jedoch nicht so sehr nach rechtstheoretischen Gesichtspunkten als vielmehr nach den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 1958 - VI ZR 216/57 - VersR 1958, 376). In dieser Hinsicht kann es gewiß von Bedeutung sein, ob der fremde Unternehmer oder dessen Beauftragter gewußt und angeordnet oder doch gebilligt hat, daß der Verletzte in seinem Betrieb tätig wurde. Namentlich für die Abgrenzung eines Leiharbeitsverhältnisses von den Fällen bloßer Arbeitsberührung zweier Unternehmer und deren Leute können solche Umstände wesentliches Erkenntnismaterial bieten. Wie sich aber aus Wissen und Weisung des fremden Unternehmers oder seines Beauftragten keineswegs schon immer ergibt, daß der Verletzte in den Betrieb eingeordnet war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1959 - VI ZR 89/58 - VersR 1959, 827 = LM Nr. 17 zu § 898 RVO), so muß auf das Gegenteil auch nicht notwendig aus dem Fehlen solcher Merkmale geschlossen werden. Gerade die Fälle sind von besonderer Eigenart, in denen jemand, ohne als Arbeitnehmer von seinem Stammunternehmer einem anderen Unternehmer zur Arbeitsleistung überstellt worden zu sein, in einem fremden Arbeitsbetrieb in vorübergehender Hilfeleistung wie ein Arbeiter dieses Betriebes tätig wird (§ 537 Ziff. 10 RVO a.F.).

17

Es ist anerkannt, daß es für den Versicherungsschutz, den er solchenfalls genießt, und für den Haftungsausschluß, der dem Unternehmer nach § 898 RVO zuteil wird, weder auf die Beweggründe seines Tätigwerdens noch auf das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses ankommt, wie es bei einem Arbeitsverhältnis gegeben sein mag (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 1957 2 RU-NJW 1958, 158; Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 251/57 - a.a.O.). Auch wer unaufgefordert und ohne vorherige Absprache mit dem fremden Unternehmer oder dessen Beauftragten aus eigenem Antrieb helfend eingreift, kann sich hierbei dem fremden Arbeitsbetrieb eingliedern. Daß dies hier der Fall gewesen ist, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts bejaht und konnte es auch ohne Rechtsverstoß daraus folgern, daß der Kläger mit dem Auflegen des Rundholzes gerade eine solche Arbeitsverrichtung vorgenommen hat, wie sie im Zuge des Arbeitsganges der Holzverladung eben an jener Stelle und zu jener Zeit notwendig und vom Beklagten laut eigener Arbeitsanordnung gewollt war. Es kennzeichnet die situations bewußte Einfügung des Klägers in den geordneten Arbeitsablauf, daß er das Holz schon aufgelegt hat, bevor noch der Beklagte seinen Arbeiter K. hierzu aufforderte. Daß der Beklagte die Hilfeleistung des Klägers nicht bemerkte, hat das Berufungsgericht zutreffend für unschädlich gehalten.

18

Der Revision mag zuzugeben sein, daß von einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Beklagten nicht gesprochen werden könnte, wenn er ein auf dem Wege befindliches Hindernis beiseite geräumt hätte, um durch Erleichterung des Abtransports der Stämme eine Störung der von ihm geleiteten Wegebauarbeiten zu vermeiden. Solchenfalls würde seine Tätigkeit möglicherweise nicht einmal dem Betriebe des Beklagten, sondern allein dem Wegebaubetrieb zuzurechnen sein. So ist es aber nicht gewesen. Der Kläger hat vielmehr bei der Verladung von Stämmen geholfen, die im Betriebe des Beklagten erfolgte. Hatte der Kläger im Rahmen der Wegebauarbeiten auch dafür zu sorgen, daß am Wegrand lagerndes Nutzholz abgefahren wurde, so gehörte es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts doch nicht zu seinen Aufgaben, das Nutzholz selbst zu verladen oder bei Verladearbeiten fremder Unternehmer mit anzufassen. Dem von der Revision gedachten Fall ist das vorliegende Geschehen daher nicht vergleichbar. Wenn das Berufungsgericht hier in dem Eingreifen des Klägers ein Tätigwerden erblickt hat, durch das er sich helfend in den Arbeitsbetrieb des Beklagten einordnete, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Solcher Feststellung steht auch nicht entgegen, daß die Hilfe, die der Kläger im Betriebe des Beklagten leistete, möglicherweise mittelbar auch für die Förderung der eigenen Wegebauarbeiten nützlich war. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.

19

Die Revision verficht noch die Ansicht, die Vorschrift des § 898 RVO a.F. sei deshalb unanwendbar, weil sich der Unfall zu einer Zeit zugetragen habe, als die Tätigkeit des Klägers für den Beklagten bereits beendet gewesen sei. Allerdings stimmt die Revision dem Berufungsgericht darin zu, daß es eine unangebrachte formalistische Betrachtung wäre, wollte man bei einer unfallversicherten Tätigkeit den Versicherungsschutz auf die Dauer dieses physikalischen Vorgangs begrenzen. Doch meint sie, im Zeitpunkt des Unfalls sei der innere Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für den Beklagten bereits abgebrochen gewesen, weil sich der Kläger lediglich an den Arbeitsplatz des Beklagten begeben habe, um ihm auszurichten, er möge die Verladung der restlichen Stämme tunlichst beschleunigen, und er sich nach Beendigung seines geringfügigen Handgriffs nur noch in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheit im Gefahrenbereich des Ladevorgangs aufgehalten habe. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe diese vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht gewürdigt. Die Rüge ist unbegründet. Daß der Kläger den Arbeitsplatz des Beklagten aufgesucht hat, um im Interesse seiner eigenen Arbeit mit ihm zu sprechen, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern als unstreitig festgestellt. Aus dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aber zugleich, daß der Kläger erst dadurch in den Gefahrenbereich des Ladevorgangs geraten ist, daß er an den Langholzwagen herantrat und das Rundholz auflegte. Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen, sich die Präge vorzulegen, ob es wegen des Vorhabens der Rücksprache mit dem Beklagten bereits außer innerem Zusammenhang mit diesem helfenden Eingreifen gestanden hat, daß der Kläger von dem Unfall betroffen wurde. Es hat dies mit der Erwägung verneint, daß die enge örtliche und zeitliche Beziehung zu seiner Handreichung nicht schon aufgehoben gewesen sei und der Kläger sich gerade infolge seiner Hilfeleistung noch im Gefahrenbereich der Verladearbeiten befunden habe. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar.

20

Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsurteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen.

21

Seine Revision ist daher unbegründet.

22

Nach § 97 ZPO hat er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner