Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1967, Az.: VI ZR 7/66
Unterbrechung einer Verjährung durch die Anerkennung einer Verbindlichkeit seitens eines Haftpflichtversicherers; Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.10.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 7/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 09.11.1965
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 1936-1937 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 37 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2353-2354 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die vorbehaltlose Erfüllung von Einzelansprüchen eines Schadensersatzberechtigten unterbricht die Verjährung des rechtskräftig festgestellten Gesamtanspruchs.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich, Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger wurde im Jahre 1932 durch einen Pfeilschuß des damals sechsjährigen Friedrich Sch. derart verletzt, daß sein rechtes Auge durch eine Prothese ersetzt werden mußte. Auf die Schadensersatzklage des Klägers gegen den Pflegevater Sch., Johann D., einen Bruder des Beklagten, stellte das Landgericht Düsseldorf - 8 O 332/32 - durch Urteil vom 4. April 1933 u.a. fest, daß Johann D. dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der entstanden ist und in Zukunft daraus entsteht, daß sein Pflegesohn den Kläger durch einen Pfeilschuß in das rechte Auge körperlich verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat. Die Berufung des Pflegevaters wurde zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren schlossen der Kläger und Johann D. am 7. Mai 1934 einen Vergleich, nach dem es hinsichtlich des künftigen Schadens bei dem Feststellungsurteil verbleiben sollte. Johann D. ist im Jahre 1957 verstorben. Sein alleiniger Erbe ist der Beklagte.
Der Haftpflichtversicherer des Johann D. erstattete in den Jahren nach 1934 regelmäßig die dem Kläger durch die Augenverletzung entstandenen Auslagen, Zuletzt beglich er Forderungen des Klägers vom 19. Februar 1955 mit 84,50 DM, vom 8. Januar 1956 mit 77 DM, vom 29. Juli 1957 mit 226,05 DM und vom 20. Juli 1959 mit 195,05 DM. Zwischenzeitlich wurden Verhandlungen über eine Kapitalabfindung des Klägers geführt, bei denen es jedoch zu keiner Einigung kam.
In den Jahren 1960 bis 1964 entstanden dem Kläger infolge seiner Augenverletzung weitere Kosten von insgesamt 506,70 DM. Erstattung dieses Betrages verlangte er im Oktober 1964 von dem Haftpflichtversicherer. Dieser und der Beklagte verweigern jedoch unter Berufung auf Verjährung jegliche Zahlung und halten sich auch weiterhin nicht mehr für ersatzpflichtig. Der Kläger ist der Auffassung, die Verjährung seines Ersatzanspruchs sei durch Anerkenntnisse unterbrochen worden. Diese sieht er in den wiederholten Zahlungen, außerdem in den Verhandlungen über eine Kapitalabfindung und in der Einlassung des Johann Dahl in einem Armenrechtsverfahren im Jahre 1950. Der Kläger hat mit der am 29. Dezember 1964 eingereichten Klage die Zahlung von 506,70 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm in Zukunft daraus entstehe, daß der Pflegesohn des Erblassers Johann D. ihn durch einen Pfeilschuß in das rechte Auge körperlich verletzt hat.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er ist der Auffassung, die unter dem Zwang der rechtskräftigen Feststellung geleisteten Zahlungen könnten nicht als zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Abschlagszahlungen angesehen werden. Für die Feststellungsklage fehle es am rechtlichen Interesse.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte, seinen Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Der Schadensersatzanspruch des Klägers unterlag nach seiner rechtskräftigen Feststellung durch das Urteil des Landgerichts vom 4. April 1933 nach § 218 Abs. 1 BGB der 30-jährigen Verjährung, die mit der Rechtskraft des Urteils zu laufen begann. Die Rechtskraft trat mit dem am 7. Mai 1934 im Revisionsverfahren abgeschlossenen Vergleich ein. Trotz Ablaufs der Verjährungsfrist bei der Einreichung der vorliegenden Klage hält das Berufungsgericht die Verjährungseinrede für unbegründet, weil die Verjährung durch Anerkennung der Verbindlichkeit seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten wiederholt, zuletzt im Jahre 1959 gemäß § 208 BGB unterbrochen worden sei.
Die Revision rügt unter Hinweis auf die Entscheidungen des Reichsgerichts RGZ 70, 68 und JW 1905, 335 Nr. 2, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach § 218 BGB nur rechtskräftig festgestellte rückständige Leistungen von der kürzeren Verjährungsfrist ausgenommen seien. Die Rüge geht fehl. Die Revision übersieht, daß die angeführten Entscheidungen regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben, die nach § 218 Abs. 2 auch nach ihrer rechtskräftigen Feststellung der kürzeren Verjährungsfrist des § 197 BGB unterliegen, soweit sie erst künftig fällig werden. Zutreffend hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß auch bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die 30-jährige Verjährung Platz greift, soweit es sich um rechtskräftig festgestellte Rückstände handelt. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber nicht um wiederkehrende Leistungen i.S. des § 218 Abs. 2 BGB.
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, läuft nach dem Grundsatz der Schadenseinheit für Schadensersatzansprüche eine einheitliche Verjährungsfrist, die mit der Kenntnis des als Einheit aufzufassenden Gesamtschadens beginnt und auch die später eingetretenen Schadensfolgen umfaßt, soweit sie nur vorhersehbar waren (vgl. BGH Urt. vom 4. April 1957 - III ZR 213/55 - VersR 1957, 428; vom 14. Juni 1957 - VI ZR 165/56 - VersR 1957, 534). Der Auffassung von Würz, NJW 1960, 470, Ansprüche auf Ersatz später eingetretener, voraussehbarer Schadensfolgen unterlägen trotz rechtskräftiger Feststellung des Gesamtanspruchs der kürzeren Verjährung, die mit der Kenntnis vom Eintritt des Folgeschadens beginne, kann nicht gefolgt werden. Sie ist mit § 218 Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren, der von der 30-jährigen Verjährung ausdrücklich nur die Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen ausnimmt (vgl. die zutreffenden Abführungen von Münzberg, NJW 1960, 1605).
Erfüllt der Schädiger - wie hier - die Einzelansprüche des Geschädigten auf Ersatz später eingetretener Schäden, so liegt darin, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die nach § 208 BGB dessen Verjährung und damit auch die Verjährung der Einzelansprüche unterbrochen wird; denn über den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem sie fließen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949). Das Berufungsgericht stellt mit Recht die Erfüllung der Einzelansprüche des Klägers auf Ersatz von Folgeschäden Abschlagszahlungen i.S., des § 208 BGB gleich, ohne sie als solche zu bezeichnen.
In einwandfreier rechtlicher und tatsächlicher Würdigung erblickt das Berufungsgericht in der fortlaufenden Deckung der geltend gemachten Folgeschäden durch die Haftpflichtversicherung eine Anerkennung gemäß § 208 BGB, durch die die Verjährung des Gesamtanspruchs jeweils, zuletzt im Jahre 1959 unterbrochen worden ist. In Übereinstimmung mit der einhelligen Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung geht es davon aus, daß die Anerkennung gemäß § 208 BGB keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung erfordert, daß vielmehr jedes Verhalten dem Gläubiger gegenüber genügt, aus dem das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen der Verbindlichkeit unzweideutig erhellt. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte durch den Vergleich vom 7. Mai 1934 den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Folgeschäden ausdrücklich anerkannt und daran anschließend durch seine Versicherung laufend die vom Kläger geltend gemachten Folgeschäden ersetzt hat. Daraus hat es die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte zumindest seit Abschluß des Vergleichs seine Verpflichtung als bestehend angesehen hat.
Vergeblich beruft sich die Revision darauf, daß der Beklagte die Zahlungen unter dem Zwang des rechtskräftigen Feststellungsurteils geleistet habe. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht durchaus nicht außer Betracht gelassen. Wenn es dem lückenlosen Ineinandergreifen des Feststellungsurteils, des Vergleichs vom 7. Mai 1934, durch den das Urteil erst in Rechtskraft erwuchs, und der in der Folgezeit laufend erfolgten Zahlungen des Beklagten dessen Bewußtsein vom Bestehen seiner Ersatzpflicht entnommen hat, so liegt das im Rahmen einer rechtsirrtumsfreien tatrichterlichen Würdigung.
Ein Verjährungsablauf wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, unter den dargelegten Umständen auch mit dem Wesen der Verjährung nicht zu vereinbaren. Verjährung ist die Entkräftung eines Anspruchs infolge Nichtausübung während eines längeren, vom Gesetz im einzelnen festgelegten Zeitraumes. Der Kläger hingegen hat seinen Schadensersatzanspruch innerhalb der 30-Jahres-Frist fortgesetzt geltend gemacht, und zwar mit vollem Erfolg. Er hat die Einzelansprüche alsbald nach Eintritt der Fälligkeit laufend verfolgt und jeweils vom Beklagten volle Befriedigung erlangt. Es geht aber nicht an, den Kläger, der die Befriedigung seiner Ansprüche laufend und mit Erfolg durchgesetzt hat, einem Gläubiger gleichzusetzen, der während des Laufs der Verjährungsfrist untätig bleibt oder sich nur mit erfolglosen Mahnungen begnügt.
Das gewonnene Ergebnis wird noch durch folgende Erwägung gestützt: Das Feststellungsurteil hat die Ersatzpflicht des Beklagten für alle künftigen Unfallschäden ausgesprochen und damit auch Ansprüche des damals erst 7 Jahre alten Klägers festgestellt, die nach aller Voraussicht erst nach Ablauf von 30 Jahren fällig wurden. Der Beklagte konnte und mußte sich daher darauf einrichten, daß auch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Folgeschäden auf ihn zukommen würden, zumal die bisher eingetretenen Folgeschäden vom Kläger laufend geltend gemacht und vom Beklagten laufend erfüllt wurden. Der Beklagte bedarf daher nicht des von ihm in Anspruch genommenen Verjährungsschutzes. Das Berufungsgericht erachtet danach mit Recht die Einrede der Verjährung als unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob der Verjährungseinrede auch der Einwand der Arglist entgegensteht.
Mit zutreffender Begründung bejaht das Berufungsgericht das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung. Dieses Interesse ist anzuerkennen, weil der Beklagte unter Berufung auf die Verjährung weitere Leistungen verweigert und eine Leistungsklage wegen der künftigen Schäden noch nicht möglich ist. Das bereits vorliegende rechtskräftige Feststellungsurteil hindert die Erhebung der Feststellungsklage schon deshalb nicht, weil der Beklagte diesem Urteil jede weitere Wirksamkeit abspricht.
Die Revision ist danach unbegründet. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner