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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1983, Az.: III ZR 155/82

Beginn der Verzinsung einer Enteignungsentschädigung; Enteignungsverfahren zur Erweiterung eines Truppenübungsplatzes; Für sofort vollziehbar erklärte Besitzeinweisung ; Widerspruch des Eigentümers ; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch Verwaltungsgericht; Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung durch Rücknahme des Widerspruchs ; Anrechnung noch gezogener Nutzungen auf Verzinsung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1983
Aktenzeichen
III ZR 155/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 14.07.1982
LG Regensburg

Fundstellen

  • BGHZ 88, 337 - 343
  • DVBL 1984, 621-622 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 621-622 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1984, 471-472 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2215-2216 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 678 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, S. straße 6, M.

Prozessgegner

Friedrich K., jun., D., P.

Amtlicher Leitsatz

Ein Eigentümer, der eine vorzeitige Besitzeinweisung erfolglos angefochten hat, muß sich die von ihm während der Anfechtungszeit gezogenen Grundstücksnutzungen auf die als Besitzeinweisungsentschädigung geschuldete Verzinsung der Enteignungsentschädigung anrechnen lassen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Juli 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war Eigentümer von zwei Waldgrundstücken in der Gemarkung Metting, die 2,7924 ha und 0,1464 ha umfaßten. Diese Grundstücke wurden von der Bundesrepublik, der Klägerin, für die Erweiterung des Standortübungsplatzes der Garnison Mitterharthausen beansprucht. Auf ihren Antrag leitete die Regierung von Niederbayern das Enteignungsverfahren ein und ordnete durch Beschluß vom 7. Mai 1979 an, daß die Klägerin in den Besitz des genannten Grundstücks eingewiesen und die Besitzeinweisung zum 1. Juni 1979 wirksam werde. Für die durch die Besitzeinweisung dem Beklagten entstehenden Vermögensnachteile sollte die Klägerin jährlich 423 DM für den Nutzungsausfall zahlen, soweit die Nachteile nicht durch Verzinsung der Geldentschädigung ausgeglichen würden. Die sofortige Vollziehbarkeit der Besitzeinweisung wurde nicht angeordnet.

2

Gegen die Besitzeinweisung legte der Beklagte Widerspruch ein. Ferner beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Der Antrag wurde am 21. Juni 1979 abgelehnt, weil der sofortige Vollzug der Besitzeinweisung nicht ausgesprochen worden war.

3

Am 16. Januar 1981 einigten die Parteien sich vor der Enteignungsbehörde über den Eigentumsübergang und die Höhe der Entschädigungssumme. Gleichzeitig nahm der Beklagte seinen Widerspruch gegen den Besitzeinweisungsbeschluß zurück. Nicht einigen konnten sich die Parteien über den Beginn der Verzinsung des Entschädigungsbetrages.

4

Am 24. Februar 1981 entschied die Enteignungsbehörde, daß die von den Parteien vereinbarte Entschädigungssumme ab 1. Juni 1979 zu verzinsen sei, und zwar für die Zeit bis zum 16. Januar 1981 von einem Bodenwert von 3 DM/qm und von diesem Zeitpunkt an von einem Bodenwert von 4 DM/qm.

5

Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angefochten und beantragt auszusprechen, daß die Entschädigungssumme aufgrund der Einigung vom 16. Januar 1981 nicht zu verzinsen sei.

6

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Die Grundstücke seien - so hat er vorgetragen - seit dem 1. Juni 1979 nicht mehr von ihm genutzt worden.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

8

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Ansicht im wesentlichen wie folgt begründet:

10

Die von den Parteien vereinbarte Entschädigung sei gemäß § 17 Abs. 4 LBG in Verb. mit § 17 Abs. 3 Satz 2 LBG ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam geworden sei. Das sei der 1. Juni 1979. An diesem von der Enteignungsbehörde gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 LBG bestimmten Tag sei der rechtliche Besitz an den Grundstücken auf die Klägerin übergegangen, und zwar unabhängig davon, ob die tatsächliche Sachherrschaft von der Klägerin habe ausgeübt werden können. Offenbleiben könne, ob diese Rechtswirkung auch dann eintrete, wenn der Besitzeinweisungsbeschluß angefochten werde und diese Anfechtung aufschiebende Wirkung habe. Infolge der Rücknahme des Widerspruchs durch den Beklagten sei die Rechtslage so zu beurteilen, als sei von Anfang an kein Widerspruch eingelegt worden. Es müsse daher bei der von der Enteignungsbehörde ausgesprochenen Verzinsung der Entschädigung vom 1. Juni 1979 bis zum 16. Januar 1981 verbleiben.

11

II.

Die dagegen von der Klägerin gerichtete Revision muß im Ergebnis Erfolg haben.

12

1.

Nach § 17 Abs. 4 in Verb. mit § 17 Abs. 3 Satz 2 LBG sind Geldentschädigungen von dem Zeitpunkt an, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 LBG), mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Zinsfuß zu verzinsen. Abzulehnen ist die Ansicht, hinsichtlich des Beginns der Verzinsung verweise § 17 Abs. 4 LBG, entgegen seinem Wortlaut, nur auf § 17 Abs. 3 Satz 1 LBG (wonach für den Zinsbeginn auf den Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses abzuheben ist); es sei sinnwidrig, die Verzinsung der Entschädigung schon mit der Wirksamkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung beginnen zu lassen, da nach § 38 Abs. 4 LBG eine gesonderte Besitzeinweisungsentschädigung zu gewähren sei (so v. Spreckelsen LBG § 17 zu Abs. 4). Die Befürchtung, es könne zu einer Doppelentschädigung kommen, ist nicht berechtigt. Nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen ist die gesondert gewährte Besitzeinweisungsentschädigung auf die Verzinsung der Geldentschädigung, die für die Zeit der Besitzeinweisung zu leisten ist, anzurechnen. Eine Entschädigung für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Vermögensnachteile kommt daher nur in Betracht, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung ausgeglichen werden (Senatsurteil vom 28. September 1967 - III ZR 43/67 = BGHZ 48, 291[BGH 28.09.1967 - III ZR 43/67]; s. auch § 31 Abs. 4 BauLBG; § 116 Abs. 4 BBauG).

13

"Wirksam" wird die vorzeitige Besitzeinweisung in dem Zeitpunkt, den die Enteignungsbehörde nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 LBG bestimmt. Das war im Streitfall der 1. Juni 1979.

14

In diesem Zeitpunkt wurde den Beklagten der Besitz an dem Grundstück entzogen und die Klägerin Besitzer (§ 40 Abs. 1 LBG). Es fand kraft Gesetzes ein Besitzwechsel im Sinne des § 854 BGB statt mit der Folge, daß sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Besitzer den Besitz verloren. Der Klägerin standen ab dem 1. Juni 1979 alle Rechte zu, die einem Besitzer nach § 854 BGB zustehen. Der Eigentümer, der sich gegen die (tatsächliche) Besitzergreifung durch den Eingewiesenen wehrt, begeht verbotene Eigenmacht (§ 859. BGB; v. Spreckelsen a.a.O. § 40 zu Abs. 1; Danckelmann LBG § 40 Anm. 2; v. Schalburg § 40 Anm. 1; zu § 116 BBauG: Senatsurteil vom 11. Mai 1967 - III ZR 21/66; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 116 Rn. 16; Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl. § 116 Rn. 11, 12; zu § 31 BauLBG; Dittus/Zinkahn BauLBG § 31 Anm. 5).

15

2.

Die dem Beklagten zugesprochenen Zinsen für den Zeitraum vom Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung (1. Juni 1979) bis zur Einigung der Parteien (16. Januar 1981) stellen sich hier als die Besitzeinweisungsentschädigung dar (§ 38 Abs. 4 LBG). Die in § 17 Abs. 4 in Verb. mit § 17 Abs. 3 Satz 2 LBG angeordnete Verzinsung der Entschädigungssumme ist der abstrakt berechnete Ausgleich dafür, daß dem Betroffenen das Grundstück nicht mehr so wie bisher zur Nutzung, die an die Stelle des Grundstücks tretende Enteignungsentschädigung aber noch nicht zur Verfügung steht (Senatsurteile vom 28. September 1967 - III ZR 43/67 = BGHZ 48, 291, 293[BGH 28.09.1967 - III ZR 43/67]; vom 26. Juni 1969 - III ZR 102/68 = NJW 1969, 1897; vom 28. Januar 1974 - III ZR 196/71 = WM 1974, 601).

16

Diese Regelung geht davon aus, daß mit dem Wirksamwerden der Besitzeinweisung der Eigentümer von der Nutzung seines Grundstücks ausgeschlossen wird, er also einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Die Bundesrepublik ist berechtigt, das Grundstück tatsächlich in Besitz zu nehmen und den Eigentümer, notfalls mit Zwangsmaßnahmen, von der Nutzung des Grundstücks auszuschließen. Dem entspricht es, daß nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 LBG bereits im Besitzeinweisungsbeschluß die Besitzeinweisungsentschädigung festzusetzen ist und diese - ohne Rücksicht auf eine Anfechtung (§ 59 Abs. 1 LBG) - mit dem Zeitpunkt fällig wird, in dem die Besitzeinweisung Wirksamkeit erlangt (§ 40 Abs. 2 LBG). Danach stehen regelmäßig dem Eigentümer als Besitzeinweisungsentschädigung die Zinsen aus der Entschädigungssumme zu (§§ 17 Abs. 4, Abs. 3 Satz 2 LBG), ohne daß es des Nachweises eines konkreten Nachteils bedarf. Ob der Bundesrepublik tatsächlich Nutzungen zugeflossen sind, ist unerheblich.

17

Allerdings ist für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Nachteile Entschädigung nur zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Entschädigung ausgeglichen werden. Eine dahingehende ausdrückliche Bestimmung enthält das Landbeschaffungsgesetz zwar nicht. Doch ist in seinem Geltungsbereich die Rechtslage nicht anders zu beurteilen als im Bereich des Bundesbaugesetzes, das eine derartige Regelung in § 116 Abs. 4 BBauG enthält. Es handelt sich bei dieser Regelung lediglich um einen Niederschlag des auch für das Landbeschaffungsgesetz geltenden Grundsatzes der Vorteilsausgleichung, sie stellt lediglich klar, was auch ohne ausdrückliche Festlegung Rechtens wäre (Senatsurteil vom 28. September 1967 - III ZR 43/67 = BGHZ 48, 291, 293) [BGH 28.09.1967 - III ZR 43/67]. Macht mithin der Eigentümer als Entschädigung für die vorzeitige Besitzeinweisung einen Betrag geltend, der die gesetzliche Verzinsung der Entschädigungssumme (§ 17 Abs. 4, Abs. 3, Satz 2 LBG) übersteigt, so muß er die Höhe des durch die Besitzeinweisung erlittenen Nachteils nachweisen.

18

3.

Im Streitfall ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, daß der Beklagte gegen die vorzeitige Besitzeinweisung Widerspruch eingelegt hat und diesem eine aufschiebende Wirkung zukam.

19

Die vorzeitige Besitzeinweisung ist ein gegenüber der Enteignung selbständiger Verwaltungsakt mit rechtsgestaltender Wirkung. Für seine Anfechtung gilt wie für die Anfechtung aller übrigen nach dem Landbeschaffungsgesetz erlassenen Verwaltungsakte gemäß § 58 LBG die Verwaltungsgerichtsordnung. Widerspruch und Anfechtungsklage haben hiernach grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).

20

Die Regelung der vorzeitigen Besitzeinweisung in §§ 38 ff. LBG stellt keinen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausschluß der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Vielmehr bedarf die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung bei erfolgter Anfechtung einer behördlichen Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (OVG Lüneburg DVBl. 1983, 356; VGH München NJW 1977, 166). Davon hat die Enteignungsbehörde jedoch abgesehen.

21

Das Wesen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO), besteht darin, daß für die Dauer des Schwebezustandes, in dem Ungewißheit über den Erfolg der Anfechtung besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte. Die aufschiebende Wirkung wird durch die rechtskräftige Abweisung des Widerspruchs (der Anfechtungsklage) mit der Folge beseitigt, daß der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist (BVerwGE 13, 1, 5 f.[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59];  24, 92, 98;  BVerwG DÖV 1962, 795).

22

Daraus folgt für den Streitfall, daß die Klägerin nach dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 1979 während der Dauer des Schwebezustandes nicht berechtigt war, das Grundstück tatsächlich in Besitz zu nehmen oder den Beklagten von der Nutzung des Grundstücks auszuschließen. Dieser durfte sein Grundstück im bisherigen Umfang nutzen. Der Schwebezustand endete mit der Rücknahme des Widerspruchs durch den Beklagten. Diese Rücknahme hat zur Folge, daß die Sache so anzusehen ist, als sei kein Widerspruch eingelegt worden (Kopp VwGO 5. Aufl. § 80 Rn. 33 und 36). Sie entzieht auch der gerichtlichen Anordnung, die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt hat (§ 80 Abs. 5 VwGO), die Grundlage und läßt deren Wirkungen rückwirkend entfallen. Ungeachtet des Widerspruchs des Beklagten ist mithin davon auszugehen, daß die vorzeitige Besitzeinweisung am 1. Juni 1979 wirksam geworden ist (vgl. auch BVerwG NJW 1977, 823 [BVerwG 18.08.1976 - VII C 29/75]). Als Besitzeinweisungsentschädigung wird daher - entsprechend den §§ 38 Abs. 4, 17 Abs. 4 in Verb. mit 17 Abs. 3 Satz 2 LBG - die Verzinsung der Entschädigungssumme ab diesem Zeitpunkt geschuldet. Auf diese Entschädigung (Zinsen) muß sich der Eigentümer allerdings etwaige Nutzungen anrechnen lassen, die er - aus damaliger Sicht befugtermaßen - während des Schwebezustandes aus dem Grundstück gezogen hat und die sich nunmehr als von Anfang an zu Unrecht bezogen herausstellen. Insoweit hat er einen Nutzungsausfall, der durch die Besitzeinweisungsentschädigung auszugleichen wäre, nicht erlitten. Der Senat hat es zwar im Urteil vom 28. September 1967 (III ZR 43/67 = BGHZ 48, 291, 294 f.) [BGH 28.09.1967 - III ZR 43/67] für möglich gehalten, daß ein Eigentümer, der den Enteignungsbeschluß angreift, das Grundstück aber noch lange nutzt, für diese Zeit im Falle seines Unterliegens auch noch Zinsen aus der Enteignungsentschädigung erhält. Im Blick auf die Regelung des § 17 Abs. 3 und 4 LBG hat er indessen diese Frage ausdrücklich offengelassen. Auch im Streitfall bedarf sie keiner Entscheidung, denn die dort entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf die Besitzeinweisungsentschädigung übertragen.

23

Hätte sich dagegen die vorzeitige Besitzeinweisung als unberechtigt herausgestellt, so würde dem Beklagten zwar keine Besitzeinweisungsentschädigung zustehen, ihm verblieben dann aber die Nutzungen an dem Grundstück, dessen tatsächlichen Besitz er nicht eingebüßt hatte.

24

4.

Nach dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Juli 1981 (S. 5) soll der Beklagte noch nach dem 1. Juni 1979 Holz eingeschlagen haben. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob und in welchem Umfange sich der Beklagte eine tatsächlich gezogene Nutzung auf die Entschädigung anrechnen lassen muß.

25

Auf die Revision der Klägerin ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Krohn
Kröner
Boujong
Engelhardt
Halstenberg