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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1969, Az.: III ZR 102/68

Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsleitung; Verzinsung der Enteignungsentschädigung; Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit; Vorzeitige Besitzeinweisung des Dienstbarkeitsberechtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1969
Aktenzeichen
III ZR 102/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.04.1968
LG Mönchengladbach - 05.07.1967

Fundstellen

  • DB 1969, 1454-1455 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1970, 121 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 142 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 912-913 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1897-1898 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 20, 800 - 803

Amtlicher Leitsatz

Zur Verzinsung der Enteignungsentschädigung bei der Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit (hier für die Errichtung und den Betrieb einer Hochspannungsleitung) und einer vorzeitigen Besitseinweisung des Dienstbarkeitsberechtigten.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. April 1968 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. Juli 1967 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin:

Tatbestand

1

Durch Beschluß vom 7. Oktober 1966 beschränkte der Regierungspräsident in D. im Wege des vereinfachten Enteignungsverfahrens nach dem Preußischen Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 - GS 221 - (PrEnteigG) in Verbindung mit dem Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 - GS 211 - (PrVEnteigG) in der Gemarkung Odenkirchen belegene, zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtete Grundstücke der Beklagten mit einer Dienstbarkeit, Diese berechtigte die Klägerin - Bundeseisenbahnvermögen -, die Grundstücke in bestimmtem Umfang zur Errichtung und Unterhaltung einer 110 kV-Hochspannungsleitung zu benutzen. Ferner wurden die Grundstücke im Gefahrenbereich der Hochspannungsleitung mit einem. Schutzstreifen belegt und bestimmten Nutzungsbeschrünkungen unterworfen. Nach den Gründen des Beschlusses war die Leitung in O. so hoch zu spannen, daß in jedem Falle eine Bebauung unterhalb der Leitung bis zu 12 m Höhe möglich blieb. Als Entschädigung für die Belastung dieses Grundbesitzes wurden 20.201 DM festgesetzt, die vom Tage der Besitzeinweisung, dem 1. Juni 1964, an mit 4 % zu verzinsen waren. Der Beschluß wurde der Klägerin am 25. Oktober 1966 zugestellt.

2

Mit der am 21. April 1967 bei dem Gericht eingegangenen und der Beklagten am 2. Mai 1967 zugestellten Klage hat die Klägerin verlangt, in teilweiser Abänderung des Enteignungsbeschlusses festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, an die Beklagte den festgesetzten Entschädigungsbetrag für das genannte Grundstück vom 1. Juni 1964 bis zum Tage der Zustellung des Enteignungsbeschlusses zu verzinsen. Sie hat geltend gemacht: Nach § 6 PrVEnteigG habe nur der unmittelbar besitzende Eigentümer bereits vom Zeitpunkt der Besitzeinweisung des Begünstigten an einen Anspruch auf Verzinsung. Da der in Anspruch genommene Grundbesitz von der Beklagten verpachtet gewesen sei, ständen ihr als nur mittelbarer Besitzerin Zinsen bis zur Zustellung des Enteignungsbeschlusses nicht zu.

3

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und im wesentlichen vorgetragen: § 6 PrVEnteigG schließe eine Verzinsung zugunsten des mittelbar besitzender, Eigentümers nicht aus. Jedenfalls seien Zinsen vom Zeitpunkt der Besitzeinweisung an nach Maßgabe des Art. 14 GG, der zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichte, zu zahlen.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

5

Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

6

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revision entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils darin zu folgen wäre, daß der preußische Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 3 PrEnteigG auch einem nur mittelbar besitzenden Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Verzinsung einer Enteignungsentschädigung vom Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung an gewährt hat. Denn eine Beschränkung des Zinsanspruchs auf den unmittelbar besitzenden Eigentümer könnte mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 3 GG, der dem betroffenen Eigentümer eine angemessene Enteignungsentschädigung verfassungsrechtlich garantiert, seit Inkrafttreten des Grundgesetzes keine Geltung mehr beanspruchen.

8

Der erkennende Senat hat in den Urteilen vom 4. Juni 1962 - III ZR 163/61 = BGHZ 37, 269, 275 ff [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] (Sportpalast), vom 27. September 1962 - III ZR 40/61 - WM 1962, 1325, vom 30. April 1964 - III Zu 55/63 = Warn 1964 Nr. 135, vom 14. November 1963 - III ZR 141/62 = NJW 1964, 294 [BGH 14.11.1963 - III ZR 141/62] und vom 28. Januar 1965 - III ZR 38/64 = BGHZ 43, 120, 122 [BGH 28.01.1965 - III ZR 38/64]/123 zur Verzinsung der Enteignungsentschädigung allgemeine Grundsätze entwickelt, die dahin gehen: Es liegt in der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädigung begründet, daß der Enteignungsgegenstand und sein Gegenwert gewissermaßen ausgetauscht werden, mithin dem Grundsatz nach Zug um Zug den Inhaber wechseln sollen. Die richtig bemessene Enteignungsentschädigung ist deshalb gemäß Art. 14 Abs. 3 GG regelmäßig erst dann angemessen, wenn der Geldwert dem Enteigneten sofort bei der Enteignung zur Verfügung gestellt wird. Geschieht dies nicht, so ist die Entschädigung im allgemeinen von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, zu dem die Enteignung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung wirksam wird. Bei einer Grundstücksvollenteignung ist dies regelmäßig mit dem Übergang des Eigentums von dem Enteigneten auf den Enteignungsbegünstigten der Fall (§ 36 Abs. 1 PrEnteigG). Geht der Grundstücksvollenteignung eine vorzeitige Besitzeinweisung voraus, die sich - hierauf kann im vorliegenden Fall die Betrachtung beschränkt werden - für den betroffenen Eigentümer wirtschaftlich bereits als eine (teilweise) Entziehung der Grundstückssubstanz auswirkt, dann hat dies die Wirkungen: Einmal wird der für die Qualität des Enteignungsobjekts maßgebende Zeitpunkt auf den Zeitpunkt einer solchen Besitzeinweisung vorverlegt, so daß ein Grundstück insoweit von einer konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wird; zum ändern aber hat die Verzinsung der Enteignungsentschädigung rechtsgrundsätzlich von einer derartigen Besitzeinweisung an zu erfolgen. Sie ist der abstrakt berechnete Ausgleich dafür, daß dem Betroffenen das Grundstück nicht mehr so wie bisher zur Nutzung, die an die Stelle des Grundstücks tretende Enteignungsentschädigung aber noch nicht zur Verfügung steht. Erst mit der Gewährung dieser Ausgleichsleistung liegt eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG vor. Der Sinn und die Tragweite einer solchen Entschädigungsregelung tritt besonders einprägsam in dem Fall hervor, daß ein Bauverbot Teil eines einheitlichen, mit der förmlichen (Voll-) Enteignung des Grundstücks abschließenden Verfahrens ist. Hier kann der von dem enteignend wirkenden Bauverbot Betroffene eine Entschädigung für die teilweise Substanzminderung seines Grundstücks, eben dafür verlangen, daß sein Grundstück überhaupt nicht mehr oder doch nur noch beschränkt nutzbar ist; diese Teilentschädigung muß sich der Betroffene auf die ihm später für die Vollenteignung des Grundstücks zustehende Entschädigung anrechnen lassen; er hat aber daneben noch einen Anspruch auf Verzinsung der Teilentschädigung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des dauernden Bauverbots bis zur Zahlung der Teilentschädigung. Der Betroffene kann aber auch eine einheitliche Entschädigung für das vollenteignete Grundstück verlangen, mit der grundsätzlich die durch das Bauverbot bereits eingetretene Substanz- und Wertminderung des Grundstücks mit abgegolten wird. Außerdem hat er Anspruch auf eine Verzinsung, die von der durch, das Bauverbot herbeigeführten Wertminderung des Grundstücks zu berechnen ist.

9

Dieser letzteren Entschädigungsregelung entspricht es, wenn bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, bei der eine Vollenteignung nicht stattfindet, sondern eine Eigentumsbeschränkung erfolgt und deren Wirkungen im Wege einer vorzeitigen Besitzeinweisung vorverlegt werden, der von der Beschränkung seines Grundeigentums Betroffene nicht nur eine Entschädigung für diese Beschränkung, sondern auch deren Verzinsung ab dem Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung beanspruchen kann. Davon, daß im gegenwärtigen Fall die Besitzeinweisung sich tatsächlich ausgewirkt hat und für die Beklagte spürbar geworden ist, ist nach den gesamten Umständen des Falles und dem Vortrag der Parteien auszugehen. Die vorzeitige Besitzeinweisung wurde gerade angeordnet, um die mit der Dienstbarkeit verbundenen Beschränkungen zu lasten der Beklagten und Berechtigungen zugunsten der Klägerin im gebotenen Umfang alsbald zum Tragen zu bringen. Es hätte eines besonderen Vertrages der Klägerin bedurft, um darzutun, daß eine Substanz- und Wertminderung zum Nachteil der Beklagten nicht eingetreten wäre, Nach dieser Richtung ist indessen nichts vorgetragen worden.

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Ergänzend ist noch auszuführen: Der Anspruch auf Verzinsung der Enteignungsentschädigung kann grundsätzlich nicht davon abhängen, ob der betroffene Grundstückseigentümer das Grundstück bis zu diesem Zeitpunkt als unmittelbarer oder nur als mittelbarer Besitzer genutzt hat. Auch dem nur mittelbar besitzenden Grundstückseigentümer steht, wenn er bereits durch die vorzeitige Besitzeinweisung den (mittelbaren) Besitz und die Möglichkeit zur Nutzung der Grundstücks-Substanz (durch Ziehung von Rechtsfrüchten) verliert, schon in diesem Zeitpunkt die Enteignungsentschädigung für die wirtschaftlich bereite (teilweise) verwirklichte Entziehung der Grundstückssubstanz zu. Wenn der erkennende Senat in den genannten Entscheidungen ausgeführt hat, dem betroffenen Eigentümer seien von der vorläufigen Besitzeinweisung ab Zinsen zu gewähren, weil ihm Besitz und Nutzung des Grundstücks entzogen worden seien, so ist damit nicht zum Ausdruck gebracht worden, daß nur der unmittelbar besitzende Eigentümer einen Zinsanspruch geltend machen könne. Daher hat der Senat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 4. Juni 1962 - III ZK 163/61 = BGHZ 37 269 (Sportpalast) dem Grundstückseigentümer, auch soweit dieser eine Entschädigung nach preußischem Enteignungsrecht zu beanspruchen hatte, eine Verzinsung der Enteignungsentschädigung von der vorläufigen Besitzeinweisung des Enteignungsunternehmers ab zuerkannt 9 obwohl der betroffene Grundbesitz damals verpachtet war.

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Die Verzinsung kann der betroffene Grundstückseigentümer dem Grundsatz nach auch dann verlangen, wenn ihn die vorzeitige Besitzeinweisung nicht daran hindert, weiterhin Nutzungen aus der von der Enteignung nicht betroffenen, ihm verbleibenden Grundstückssubstanz zu ziehen. Entscheidend ist allein, daß ihm die Möglichkeit genommen wird, das Grundstück darüber hinaus auch insoweit zu nutzen, als es von einem enteignenden Eingriff betroffen wird. Eine Doppelentschädigung kann insoweit nicht vorliegen. Mithin ist es ebenfalls unerheblich, daß die Beklagte nach den Feststellungen den Berufungsgerichts nach der vorzeitigen Besitzeinweisung wie bisher von ihren Grundstückspächtern Pachtzinsen erhält. Der den Pächtern zustehende Gebrauch und Fruchtgenuß vollzieht sich aus der der Beklagten verbliebenen Grundstückssubstanz; es ist nicht zu ersehen, daß die Rechtsstellung der Pächter durch die Besitzeinweisung geschmälert worden ist; namentlich können sie durch die Aufstellung nur eines Leitungsmastes auf den Grundstücken nicht in irgendeinem nennenswerten Maße beeinträchtigt worden sein, zumal der Mast nicht einmal in vollem Umfange auf Grundbesitz der Beklagten erbaut worden ist, wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hervorgehoben hat.

12

Nach dem Gesagten kann mithin die Beklagte von dem 1. Juni 1964 an als dem Tage der vorzeitigen Besitzeinweisung Zinsen von der Enteignungsentschädigung verlangen, und zwar jedenfalls in der Höhe, wie sie die Enteignungsbehörde in ihrem Enteignungsbeschluß berechnet hat. Mithin muß unter Beseitigung der entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen die Klage, mit der die Beseitigung der Zinsverpflichtung erstrebt wird, abgewiesen werden, Das hat gemäß § 91 ZPO die Belastung der Klägerin mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zur Folge.

Dr. Pagendarm
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler