Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1967, Az.: III ZR 43/67
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Nutzungsentschädigung; Enteignungsentschädigung für den Verlust des Eigentums an einem Grundstück; Anforderungen an eine Besitzeinweisungsentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 43/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Baden-Baden - 04.12.1964 - AZ: 2 O 345/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 48, 291 - 296
- DVBl 1968, 405
- DÖV 1968, 364 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 32 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 154-156 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 19, 448 - 451
Amtlicher Leitsatz
Auf die Zinsen aus der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück, die dem Enteigneten zustehen, ist die Nutzungsentschädigung anzurechnen, die dem Enteigneten für dieselbe Zeit zum Ausgleich des Verlustes der normalen Nutzung des Grundstücks gezahlt worden ist (entschieden für den Fall einer sogen. Altrequisition - §§ 17, 38, 64 LBG).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 1967 teilweise aufgehoben und in Ziffer 1 und 2 neu gefaßt:
- 1.
Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil der II. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 4. Dezember 1964 (2 O 345/62) dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin weitere 46.669,26 DM zu bezahlen nebst 6 % Zinsen aus 83.500 DM vom 5. Mai 1955 bis 4. Mai 1958, aus 101.000 DM vom 5. Mai 1958 bis 30. September 1962, aus 116.000 DM vom 1. Oktober 1962 bis 5. März 1963, aus 45.000 DM vom 6. März 1963 bis 31. Januar 1967 und aus 46.669, 26 DM ab 1. Februar 1967, abzüglich gezahlter Nutzungsentschädigung von 7.972,11 DM und eines am 6. März 1963 gezahlten Zinsbetrages von 24.626,64 DM.
- 2.
Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Mitte Dezember 1953 wurde ein am Leopoldsring in Rastatt gelegenes unbebautes Grundstück der Klägerin zum größten Teile von der französischen Besatzung beschlagnahmt.
Am 30. September 1957 beantragte die Beklagte bei der Stadt Rastatt als Enteignungsbehörde die Enteignung des beschlagnahmten Grundstücks. In diesem Verfahren einigten sich die Parteien am 21. März 1962 dahin, daß das Eigentum an dem Grundstück auf die Beklagte übergehen und die Enteignungsentschädigung im weiteren Verfahren festgesetzt werden solle. Mit einem der Klägerin am 1. Oktober 1962 zugestellten Beschluß vom 26. September 1962 setzte die Stadt Rastatt die der Klägerin zustehende Entschädigung auf 75.584 DM fest; auf die Verzinsung sollte die der Klägerin von der Beklagten gezahlte Benutzungsvergütung angerechnet werden. Den Hauptbetrag nebst 24.626,64 DM Zinsen (32.598,75 DM Zinsen abzüglich 7.972,11 DM bereits bezahlter Nutzungsentschädigung) hat die Beklagte am 6. März 1963 an die Klägerin bezahlt.
Mit ihrer am 30. November 1962 erhobenen Klage hat die Klägerin eine höhere Entschädigung gefordert. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, als Entschädigung für den Wert des enteigneten Grundstücks, den Minderwert des verbliebenen Grundstücksteiles, die bereits aufgewendeten Erschließungskosten und Anliegerbeiträge, einschließlich gewisser Zuschläge wegen der inzwischen gestiegenen Grundstückspreise, insgesamt 116.676,30 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit 5. Mai 1955 abzüglich am 6. März 1963 bezahlter 75.584 DM zu bezahlen.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 46.669,26 DM zu bezahlen nebst 6 % Zinsen aus 83.500 DM vom 5. Mai 1955 bis 4. Mai 1958, aus 101.000 DM vom 5. Mai 1958 bis 30. September 1962, aus 116.000 DM vom 1. Oktober 1962 bis 5. März 1963, aus 45.000 DM vom 6. März 1963 bis 31. Januar 1967 und aus 46.669,26 DM ab 1. Februar 1967, abzüglich eines am 6. März 1963 gezahlten Zinsbetrages von 24.626,64 DM.
Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag nur noch insofern weiter, als sie geltend macht, das Berufungsgericht habe die Nutzungsentschädigung, die der Klägerin in Höhe von 7.972,11 DM zugeflossen ist, zu Unrecht nicht auf die aus der Enteignungsentschädigung zu zahlenden Zinsen angerechnet.
Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Nutzungsentschädigung ausgeführt: Die Beklagte sei nicht berechtigt, von dem nach Abzug gezahlter Zinsen von 24.626,64 DM verbleibenden Zinsbetrag die aufgrund der ursprünglichen Beschlagnahme des Grundstücks gezahlte Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.972,11 DM (gezahlt für die Zeit vom 5. Mai 1955 bis 8. März 1963) abzusetzen. Denn die Zinsen stellten keinen Ausgleich für die entzogene Nutzung des Grundstücks dar. Nach dem Landbeschaffungsgesetz (LBG) erhalte der Betroffene für den Verlust des Eigentums an dem Grundstück eine Enteignungsentschädigung (§ 17 LBG). Der Besitz und damit die Nutzungsmöglichkeit werde dem Betroffenen in der Regel erst dann entzogen, wenn das vorausgegangene Enteignungsverfahren abgeschlossen, der Enteignungsbeschluß unanfechtbar und die Geldentschädigung gezahlt worden sei. Im Falle einer vorzeitigen Einweisung des Begünstigten (§§ 38 ff LBG) sei dem Betroffenen eine einmalige oder wiederkehrende Besitzeinweisungsentschädigung zu leisten (§ 38 Abs. 4 LBG). Entsprechendes gelte für die Altrequisitionen (§ 64 LBG), bei denen eine Inanspruchnahme ab 5. Mai 1955 als vorzeitige Besitzeinweisung i.S.d. § 38 LBG gelte (§ 64 Abs. 3 LBG). Seien in diesem Falle aufgrund der vorausgegangenen Beschlagnahme Nutzungsentschädigungen gezahlt worden, so seien diese auf die gemäß § 64 Abs. 3, § 38 LBG festzusetzende Besitzeinweisungsentschädigung anzurechnen. Beide Beträge würden sich u.U. decken. Daneben seien im Falle der Altrequisitionen ab 5. Mai 1955 auf die Enteignungsentschädigung Zinsen zu bezahlen (§§ 17 Abs. 4, 3, 64 Abs. 3 LBG). Der einheitliche Enteignungsentschädigungsbetrag sei der Gegenwert für das enteignete Grundstück und trete an dessen Stelle. Das Grundstück und sein Wert würden gewissermaßen gegeneinander ausgetauscht. Deshalb sei auch der Entschädigungsbetrag im Regelfalle vom Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses an zu verzinsen. Erfolge eine vorzeitige Besitzüberlassung, würden mithin dem Eigentümer Besitz und Nutzung entzogen, ohne daß er alsbald in den Genuß des Gegenwertes für das Grundstück gelange, dann habe die Verzinsung bereits von der Besitzüberlassung an zu erfolgen. Diese stelle die Entschädigung für die Nutzungen dar, die dadurch entgingen, daß trotz teilweiser Entziehung der Grundstückssubstanz der Gegenwert in Form der Enteignungsentschädigung noch nicht an den Betroffenen gezahlt worden sei und daher von ihm noch nicht anstelle der ihm insoweit bereits entzogenen Grundstückssubstanz genutzt werden könne. Die Zinsen stellten somit keinen Ersatz für den verlorenen Besitz des Grundstücks dar, sondern seien ein Ausgleich dafür, daß der Betroffene die Entschädigungssumme nicht nutzen könne. Daß Zinsen in vielen Fällen trotz verbleibendem Besitz und weiterer Nutzungsmöglichkeit gezahlt werden müßten, folge im übrigen unmittelbar aus dem Gesetz. § 17 Abs. 4 LBG bestimme, daß Zinsen regelmäßig von dem Zeitpunkt an zu bezahlen seien, in dem der Enteignungsbeschluß erlassen werde. In diesem Zeitpunkt habe der Betroffene - von den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung abgesehen - aber noch die Nutzungen seines Grundstücks und werde sie unter Umständen noch mehrere Jahre haben, da er wegen der Enteignung die Verwaltungsgerichte und wegen der Höhe der Entschädigung danach die ordentlichen Gerichte anrufen könne. Trotzdem erhalte er gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die Zinsen. Entsprechendes gelte für den vorliegenden Fall. Die Klägerin erhalte Zinsen als Ausgleich dafür, daß ihr die Enteignungsentschädigung erst Jahre nach der Inanspruchnahme zur Verfügung stehe. Früher gezahlte Nutzungsentschädigungen blieben hierbei außer Betracht. Sie könnten allenfalls auf eine Besitzeinweisungsentschädigung (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 3 LBG) angerechnet werden. Eine solche sei aber weder beantragt noch bezahlt worden.
II.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Nutzungsentschädigung, die die Klägerin für die Zeit vom 5. Mai 1955 bis 8. März 1963 in Höhe von 7.972,11 DM erhalten hat, ist auf die der Klägerin für dieselbe Zeit zuerkannte - für jeden der in Frage kommenden Verzinsungszeiträume höhere - Zinsforderung anzurechnen. Andernfalls würde die Klägerin für die entgangene Nutzung des Grundstücks doppelt entschädigt werden. Das verstieße gegen den Grundsatz der Vorteilsausgleichung, der im Schadensersatz- und Entschädigungsrecht allgemein Anwendung findet und insbesondere dann nicht außer Betracht bleiben kann, wenn es um die Gewährung eines billigen Ausgleichs für einen erlittenen Nachteil geht, wie das bei der Entschädigung von Enteignungsmaßnahmen der Fall ist. Dementsprechend ist der Grundsatz der Vorteilsausgleichung gerade in neueren Gesetzen, die sich mit Enteignungstatbeständen befassen, regelmäßig besonders hervorgehoben, so in § 32 Abs. 1 BLG, § 93 Abs. 3 BBauG, aber auch im Landbeschaffungsgesetz selbst (§ 17 Abs. 2). Es kann dahinstehen, ob die letztgenannte Bestimmung den vorliegenden Fall unmittelbar trifft oder nur solche Vorteile im Auge hat, die dem Entschädigungsberechtigten durch die Enteignung selbst und nicht durch die Gewährung einer Teilentschädigung entstehen, wie sie die Nutzungsvergütung darstellt. Denn jedenfalls ist kein rechtfertigender Grund vorhanden, den Grundsatz der Vorteilsausgleichung hier außer acht zu lassen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich ein solcher Grund nicht. Wohl ist bei einer sogenannten Altrequisition, wie sie hier vorliegt, nach § 64 Abs. 3, § 38, § 17 Abs. 4, 3 LBG die Geldentschädigung für den Rechtsverlust (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) vom 5. Mai 1955 an zu verzinsen und § 38 Abs. 4 sieht zudem vor, daß für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu zahlen ist (Besitzeinweisungsentschädigung). Indessen ist über das Verhältnis zwischen den Zinsen aus der Entschädigung für den Grundstückswert und der Besitzeinweisungsentschädigung im Gesetze nichts gesagt. Nach § 116 Abs. 4 BBauG ist für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Nachteile Entschädigung nur zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Entschädigung ausgeglichen werden. Das Landbeschaffungsgesetz enthält eine solche Bestimmung nicht. Doch ist in seinem Geltungsbereiche die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, weil die angeführte Bestimmung des Bundesbaugesetzes nur ein Niederschlag des auch im Bereiche des Landbeschaffungsgesetzes gültigen Grundsatzes des Vorteilsausgleiches ist und lediglich klarstellt, was auch ohne ausdrückliche Festlegung rechtens wäre, Es läßt sich daher aus dem Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im Landbeschaffungsgesetz kein Schluß des Gegenteils ziehen. Die Beweggründe des Gesetzgebers, auf die v. Schalburg (NJW 1965, 91) zur Begründung seiner abweichenden Meinung hinweist, haben im Wortlaut des Gesetzes, auf den es ankommt, keinen hinreichenden Ausdruck gefunden; denn es ist weder über das Verhältnis zwischen den Zinsen aus der Entschädigung und der Besitzeinweisungsentschädigung etwas gesagt, wie bereits ausgeführt ist, noch ist über diese irgendeine nähere Bestimmung getroffen. Dem Gesetz kann daher ein Gebot, in den Fällen der Altrequisitionen regelwidrig die Entziehung der Nutzung einmal durch die Besitzeinweisungsentschädigung und außerdem durch die rückwirkende Verzinsung der Entschädigung zu vergüten, nicht entnommen werden. Für die Nutzungsvergütung, um die es hier geht, gilt nichts anderes. Denn die Besitzeinweisungs- und die Nutzungsentschädigung vergüten in gleicher Weise den Ausfall, den der Enteignete durch den Verlust der Möglichkeit, das Grundstück zu nutzen, erlitten hat; daß mit der Besitzeinweisungsentschädigung noch weitere Nachteile der Besitzentziehung ausgeglichen werden können, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Allerdings ist nach § 17 Abs. 3, 4 LBG die Entschädigung vom Zeitpunkt des Entschädigungsbeschlusses an zu verzinsen. Da der Besitzverlust später eintreten kann, erhält der Enteignete möglicherweise Zinsen für eine Zeit, in der er das Grundstück noch besitzt und nutzt. Diese Möglichkeit ist von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 31, 235, 237) [BGH 30.11.1959 - III ZR 146/59] für den Geltungsbereich des - inzwischen aufgehobenen (§ 186 Abs. 1 Nr. 20 BBauG) - Baulandbeschaffungsgesetzes eingeräumt worden. Es kann dahinstehen, ob hieran festzuhalten wäre. Denn aus dem angeführten Urteil können nicht die Schlüsse gezogen werden, die v. Schalburg und ihm folgend das Berufungsgericht ziehen. Bei der Enteignung werden das enteignete Grundstück und die Entschädigung ausgetauscht; die Entschädigung tritt als Gegenwert an die Stelle des Grundstücks; der Enteignete kann nunmehr anstelle des Grundstücks die Entschädigung nutzen. Deren Nutzung sind die Zinsen (RGZ 102, 193, 195; BGHZ 37, 269, 275, 276 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61]; Urt. v. 27. September 1962 - III ZR 40/61 = WM 62, 1325, 1326). Der Besitz soll grundsätzlich mit dem Eigentum übergehen. In aller Regel kann der Enteignete daher entweder das Grundstück oder die Entschädigung, nicht aber beides zusammen gleichzeitig nutzen (BGHZ 37, 269, 276 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61]; LM Nr. 5 zu Preuß. EnteignungsG). Wenn § 17 LBG eine andere Möglichkeit eröffnet - worüber hier nicht zu entscheiden ist -, handelt es sich um eine Ausnahme von den Grundsätzen des Enteignungsrechts, die eine ausdehnende Auslegung durch Analogieschlüsse auf den vorliegenden Fall nicht gestattet. Daher könnte aus der Möglichkeit, daß der Enteignete nach § 17 Abs. 3, 4 LBG gleichzeitig Grundstück und Entschädigung nebeneinander nutzt, nicht entnommen werden, er könne auch eine doppelte Entschädigung in Form der Nutzungsentschädigung und der Zinsen aus der Entschädigung für das Grundstück beanspruchen. Das muß um so mehr gelten, als der Zweck des Landbeschaffungsgesetzes, den Landbedarf für Verteidigungszwecke sicherzustellen, meist zu einem raschen Übergang des Besitzes an den benötigten Grundstücken, notfalls im Wege der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 38 LBG), führt; die Möglichkeit, daß der Enteignete für einen Zeitraum Zinsen aus der Enteignungsentschädigung erhält, in dem er das Grundstück noch nutzt, ist daher von geringer praktischer Bedeutung; für den hier in Rede stehenden Fall der Altrequisitionen kommt sie überhaupt nicht in Betracht. Schon aus diesem Grunde kann auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe hier, um den für die Verteidigung notwendigen Landbedarf leichter befriedigen zu können, den Grundstückseigentümern einen besonderen Vorteil zuwenden und ihnen deshalb Nutzungsentschädigung und Zinsen aus der Grundstücksentschädigung für denselben Zeitraum nebeneinander gewähren wollen. Für eine solche Annahme bietet aber auch der übrige Inhalt des Landbeschaffungsgesetzes keine Stütze. Wohl enthält es eine Abweichung von dem z.Zt. seines Inkrafttretens geltenden allgemeinen Recht zugunsten der Grundstückseigentümer insofern, als nach § 18 Abs. 4 die bisherigen Preisvorschriften - die erst durch das rund drei Jahre später ergangene Bundesbaugesetz (§ 185) aufgehoben wurden - in seinem Geltungsbereich keine Anwendung fanden. Hier handelt es sich indessen um eine Regelung, die lediglich den allgemein als notwendig empfundenen und geforderten Wogfall der Bindung der Grundstückspreise an längst überholte Sätze vorwegnahm und dadurch erst die Möglichkeit eröffnete, den betroffenen Eigentümern entsprechend einem tragenden Grundsatz des Enteignungsrechts eine Entschädigung zu gewähren, die zum Erwerb eines gleichwertigen Ersatzgrundstücks ausreichte. Aus dieser Regelung kann nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe den Grundstückseigentümern auch - entgegen den Grundsätzen des Enteignungsrechts - den weiteren Vorteil zukommen lassen wollen, den der Bezug von Nutzungsentschädigung und Zinsen aus der Grundstücksentschädigung nebeneinander darstellen würde.
Im übrigen sind die von v. Schalberg hervorgehobenen Bedenken, die sich bei der Abfassung des Gesetzes aufgrund der Bestimmung des für die Entschädigung maßgebenden Stichtags ergaben, insofern überholt, als die Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, auch im Geltungsbereich des Landbeschaffungsgesetzes das Schwanken, d.h. für die hier in Betracht kommende Zeit das Steigen der Grundstückspreise berücksichtigt (BGH LM LBG Nr. 9). Weiter ist zu bedenken: Greift ein Enteigneter den Enteignungsbeschluß mit Klage an, weil er die Enteignung nicht für rechtmäßig hält, so kann er - falls nicht eine vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt - das Grundstück nach der Erlassung des Enteignungsbeschlusses möglicherweise noch lange Zeit nutzen.
Unterliegt er aber, so mag ihm zwar nach § 17 Abs. 3, 4 LBG der Zinsgenuß aus der Entschädigung für die Zeit ab dem Erlaß des Enteignungsbeschlusses zustehen. Er läuft aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 44, 52, 57) [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] in Zeiten steigender Grundstückspreise Gefahr, daß für die Höhe der Entschädigung der Wert maßgebend bleibt, den das Grundstück hatte, als der Enteignungsbeschluß erging. Dem Vorteil, daß der Enteignete das Grundstück in der Zeit zwischen dem Erlaß und der Bestätigung des Enteignungsbeschlusses nutzen konnte, gleichwohl aber die Zinsen aus der Enteignungsentschädigung von dem Erlaß des Beschlusses ab erhielt, könnte der Nachteil gegenüberstehen, daß sich die Kaufkraft des Entschädigungsbetrages verringert hat und dieser nicht mehr ausreicht, ein gleichwertiges Ersatzgrundstück zu erwerben. Würde ihm dagegen im Falle der Altrequisition die Nutzungsvergütung und die Verzinsung des Entschädigungsbetrages für die Zeit ab 5. Mai 1955 nebeneinander gewährt, dann flösse dem Enteigneten zum Nachteil des Enteignungsbegünstigten in jedem Falle ein Vorteil zu, und zwar ein Vorteil, der weder aus wirtschaftlichen noch aus sonstigen Gründen billig erscheint.
Auf die Rechtsprechung und das Schrifttum, abgesehen von der Ansicht v. Schalbergs, kann das Berufungsgericht seine Ansicht nicht stützen, In seinem Urteil vom 30. April 1964 - III ZR 55/63 S. 12 = LM LBG Nr. 7 = WM 1964, 743 hat der erkennende Senat die Frage der Anrechnung der Besitzeinweisungsentschädigung auf die Zinsen aus der Entschädigung offen gelassen. In den Fällen, die den Urteilen BGHZ 38, 342 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] und 44, 52 zugrunde liegen, hat die Verwaltungsbehörde die für die Zeit ab 5. Mai 1955 gezahlte Nutzungsentschädigung angerechnet, ohne daß der Enteignete oder die Gerichte dies beanstandet hätten. In BGHZ 32, 338, 350 f [BGH 30.05.1960 - III ZR 16/59] hat der Senat betont, die Entschädigung für vorläufige Besitzeinweisung bemesse sich nach Enteignungsgrundsätzen, es bestehe also nur Anspruch auf angemessene Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten; die Entschädigung sei öffentlich-rechtlicher Wertausgleich und kein Schadensersatz; der Betroffene müsse sich mit einer angemessenen Entschädigung für die erlittenen Substanzverluste begnügen. Es liegt auf der Hand, daß eine doppelte Entschädigung, wie sie bei Nichtanrechnung der Nutzungsentschädigung auf die Zinsen gewährt würde, diesen Grundsätzen nicht entspricht.
Von den Erläuterungswerken zum Landbeschaffungsgesetz betont Danckelmann den Grundsatz der Vorteilsausgleichung; er sieht in der Gewährung von Nutzungsentschädigung und von Zinsen aus der Entschädigungssumme nebeneinander eine unzulässige Doppelentschädigung (vgl. § 17 Anm. 6; § 38 Anm. 5; § 64 Anm. 5). Auf Bauch-Schmidt, Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, Anm. 8 zu § 17 LBG, beruft sich das Oberlandesgericht zu Unrecht; dort ist der hier zu beurteilende Fall des Zusammentreffens von Nutzungsentschädigung und Zinsen nicht erörtert, auch nicht an anderen Stellen des Werkes. Ebensowenig ist bei v. Hausen - von der Heide Landbeschaffungsgesetz § 64 Anm. V 2 zu der hier vorliegenden speziellen Frage etwas gesagt. Eindeutig für die Anrechenbarkeit der Nutzungsentschädigung hat sich neuerdings Jung ausgesprochen (NJW 1967, 231). Es ergibt sich also, daß die Ansicht v. Schalbergs weder im sonstigen Schrifttum noch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Stütze findet.
Die Revision der Beklagten ist demnach begründet. Die Klägerin muß sich auf die Zinsen aus der Entschädigung, die für die Zeit ab 5. Mai 1955 zu zahlen sind, die - niedrigere Nutzungsentschädigung für die entsprechende Zeit im Betrage von 7.972,11 DM anrechnen lassen. Demgemäß ist das Berufungsurteil in Ziffer 1 und 2 teilweise aufzuheben und neu zu fassen. Zur Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsurteils besteht kein Anlaß, da das Berufungsgericht die Zinsen, auf die die Nutzungsentschädigung anzurechnen ist, bei der Berechnung des Streitwerts zutreffend außer Betracht gelassen hat (§ 4 ZPO). Die Kosten der Revision fallen nach § 97 ZPO der Klägerin zur Last.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Keßler
Dr. Reinhardt