Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1995, Az.: VII ZR 116/94
Vertragsauslegung; Gewährleistungsausschuß; Prozeßvergleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1995
- Aktenzeichen
- VII ZR 116/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1995, 697-699 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1995, 445 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 890 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 1201-1203 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 1465-1467 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1545-1547 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung einer Abgeltungsklausel in einem Prozeßvergleich.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den die Beklagte aus einer Gewährleistungsbürgschaft der Klägerin erhalten hatte.
Die Beklagte errichtete als Generalunternehmerin ein Einkaufszentrum in D. Im März 1982 beauftragte sie die aus der Klägerin und der Firma J. KG bestehende ARGE (künftig: Klägerin) mit den Rohbauarbeiten; hierzu gehörte u.a. das Verlegen einer Nutzschicht auf die Böden der drei Untergeschosse der Tiefgarage. Die Klägerin stellte eine Gewährleistungsbürgschaft, die auf erstes Anfordern der Beklagten zahlbar war.
1989 nahm die Beklagte die Bürgschaft in Höhe von 29.440,53 DM in Anspruch; sie begründete dies mit näher bezeichneten Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln sowie mit Eigenkosten. Die Klägerin forderte in dem Vorprozeß (42 O 158/90 LG Essen) von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages. Die Beklagte wies in ihrer Klageerwiderung, mit der sie die Inanspruchnahme der Bürgschaft im einzelnen rechtfertigte, vorsorglich darauf hin, daß das von der Klägerin erstellte Gewerk noch mit weiteren erheblichen Mängeln behaftet sei; das gelte insbesondere für Risse in den Böden der Tiefgarage.
Der Vorprozeß endete am 10. April 1991 mit einem Prozeßvergleich. Nach Ziffer 1 dieses Vergleiches hatte die Beklagte 17.000 DM an die Klägerin zu zahlen. Ziffer 2 lautet:
"Damit sind alle beiderseitigen Ansprüche, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites waren, erledigt."
Risse in der Nutzschicht des Bodens im dritten Untergeschoß der Tiefgarage waren bereits 1982 festgestellt worden. Später wurden hierzu mehrere Gutachten eingeholt. Im Februar 1989 leitete die Beklagte ein Beweissicherungsverfahren zu den Ursachen der Risse im ersten und zweiten Untergeschoß ein (49 H 5/89 AG Duisburg). Da die Klägerin Anfang Januar 1991 Nachbesserungsarbeiten ablehnte, beauftragte die Beklagte im Juni 1991 eine Drittfirma mit der Sanierung der Böden. Anschließend nahm sie für ihren Sanierungsaufwand die Bürgschaft der Klägerin in Höhe von 50.000 DM und von weiteren 15.553,12 DM erneut in Anspruch.
Die Klägerin hat von der Beklagten Rückzahlung von 65.553,12 DM gefordert. Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe die Bürgschaft zu Unrecht in Anspruch genommen, da etwaige Gewährleistungsansprüche bezüglich der Risse aufgrund der Ziffer 2 des Vergleiches erledigt seien. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht versteht die Abgeltungsklausel in Ziffer 2 des Vergleiches vom 10. April 1991 (künftig: Klausel) dahin, sie umfasse auch etwaige Gewährleistungsansprüche der Beklagten wegen der Risse in den Böden. Nach ihrem Wortlaut sollten die beiderseitigen Ansprüche, "die Gegenstand des Rechtsstreites waren", erledigt sein; dazu gehörten auch die streitigen Gewährleistungsansprüche. Die Beklagte habe in ihrer damaligen Klageerwiderung auf das Vorhandensein der Risse ausdrücklich hingewiesen. Sinn und Zweck dieser Ausführungen sei es gewesen, die Inanspruchnahme der Bürgschaft zu rechtfertigen und etwaige Vergleichsverhandlungen günstiger zu gestalten. Damit habe die Beklagte diese Ansprüche zum Gegenstand des damaligen Rechtsstreites gemacht.
Die Begleitumstände führten zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses seien - Gewährleistungsansprüche bezüglich der Risse dem Grunde und der Höhe nach streitig und völlig ungewiß gewesen. Die von der Beklagten jetzt behaupteten Mängelbeseitigungskosten in der Größenordnung von ca. 130.000 DM seien während des Vorprozesses nicht erörtert worden. Schließlich sei der Einwand der Beklagten, bei dem Vergleichsgespräch sei über die jetzt streitigen Mängel nicht verhandelt worden, unerheblich. Angesichts eines seinerzeit zwischen den Parteien schwebenden weiteren Prozesses mit erheblichem Streitwert dürften die Risse nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Die Klägerin habe daher davon ausgehen dürfen, daß die Risse durch die Klausel miterledigt sein sollten.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die tatrichterliche Auslegung eines Prozeßvergleiches unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung jedenfalls darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (Senatsurteil vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65 = MDR 1968, 576). Die Frage, ob Prozeßvergleiche vom Revisionsgericht in weitergehendem Umfang, nämlich unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden können (so BAG Urteil vom 20. April 1983 - 4 AZR 497/80 = MDR 1983, 1053; weitere Nachweise in Senatsurteil vom 4. April 1968 aaO.), bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Auslegung des Tatrichters schon aufgrund einer beschränkten Nachprüfung als rechtsfehlerhaft erweist.
2. Das Berufungsgericht hat den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93 = NJW 1994, 2228, 2229 [BGH 08.06.1994 - VIII ZR 103/93]; Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 - VII ZR 241/91 = BauR 1993, 223, 224 = ZfBR 1993, 116) verletzt und wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen.
a) Eine Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien legt die Auslegung nahe, die Klausel beziehe sich ausschließlich auf die Ansprüche, die die Grundlage der Klageforderung und damit den unmittelbaren Gegenstand des Vorprozesses bildeten. Dort ging es im Kern um Gewährleistungsansprüche der Beklagten, deretwegen sie 1989 die Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen hatte. Bestanden ihre Ansprüche zum damaligen Zeitpunkt zu Recht, so war die Klage, mit der sich die Klägerin auf den gegenteiligen Standpunkt stellte, unbegründet. Das Interesse der Parteien war danach auf eine Klärung gerade dieser Forderungen gerichtet. Daß sie auch eine Regelung bezüglich der beiläufig erwähnten Risse in den Böden der Tiefgarage gewollt hätten, ist eher fernliegend.
Dafür spricht zunächst der Verfahrensgang des Vorprozesses. Das Gericht hatte vor der mündlichen Verhandlung einen umfassenden Auflagen- und Beweisbeschluß erlassen und zugleich auf die Möglichkeit einer gütlichen Einigung hingewiesen. Dazu hatte es einen detaillierten Katalog der streitigen Komplexe in chronologischer Reihenfolge aufgestellt, die erörtert werden sollten. Die jetzigen Gewährleistungsansprüche der Beklagten gehörten nicht dazu. Wenn nun, wovon das Berufungsgericht ausgeht, im Verhandlungstermin am 10. April 1991 über die jetzt streitigen Mängel nicht gesprochen worden ist, bestand aus der Sicht der Beklagten kein erkennbarer Anlaß, diese Forderung in die Klausel einzubeziehen. Allein die Tatsache, daß die Beklagte sich in ihrer Klageerwiderung auf weitere Gewährleistungsansprüche berufen hatte, machte diese Ansprüche nicht zum Gegenstand des Vorprozesses im Sinne der Klausel. Der nicht bezifferte Anspruch bezüglich der Risse war dort nur vorsorglich genannt und zudem derart ungenau vorgetragen worden, daß er sich jeder Subsumtion entzog. Dieses Vorbringen der Beklagten war daher eher als Hinweis zu verstehen, die Beklagte könne, sofern es notwendig werde, zu gegebener Zeit ein weiteres Verteidigungsmittel in den Prozeß einführen.
Ein wesentliches Indiz für die Interessenlage der Beklagten waren ihre damals erkennbaren Vorstellungen über die Höhe der Kosten einer Mängelbeseitigung bezüglich der Risse. Diese Kosten waren zwar im Vorprozeß nicht ausdrücklich beziffert worden. Sofern das Berufungsgericht allein diesen Umstand mit seiner Ausführung, die von der Beklagten jetzt behaupteten Mängelbeseitigungskosten in der Größenordnung von ca. 130.000 DM seien während des Vorprozesses nicht erörtert worden, feststellen wollte, so ist dies nicht zu beanstanden. Eine derartige Beurteilung ist jedoch zu formal und läßt, wie die Revision zu Recht rügt, wesentlichen Tatsachenstoff außer Betracht.
Die Kosten einer Mängelbeseitigung waren den Parteien seit längerem in etwa bekannt. So hatte das Amtsgericht Duisburg in dem von der Beklagten eingeleiteten Beweissicherungsverfahren den Streitwert mit Beschluß vom 4. September 1990 auf 80.000 DM festgesetzt und dies den Anwälten der Klägerin mitgeteilt. Die Beklagte hatte die Klägerin, nachdem diese eine Mängelbeseitigung Anfang Januar 1991 abgelehnt hatte, ihrerseits mit Schreiben vom 8. Februar 1991 unmißverständlich auf einen voraussichtlichen Sanierungsaufwand in Höhe von 150.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer hingewiesen und angekündigt, wegen dieser Kosten die Bürgschaft in Anspruch nehmen zu wollen. Einzelheiten der Berechnung dieses Betrages waren dem Rechtsvertreter der Klägerin ausweislich seines Schreibens vom 2. Januar 1991 bereits bekannt. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe sich wenige Wochen später dieses Anspruchs im Vorprozeß ohne jedwede Erwähnung in der gerichtlichen Verhandlung, an der Vertreter der Parteien persönlich teilgenommen hatten und in der es ausschließlich um andere Mängel ging, begeben. Das hätte unter den gegebenen Umständen einer eingehenden und plausiblen Begründung bedurft. Daran fehlt es.
Die Erwägung des Berufungsgerichtes, der Gewährleistungsanspruch wegen der Risse sei damals dem Grunde und der Höhe nach streitig und völlig ungewiß gewesen, ist nicht tragfähig. Sie trifft gleichermaßen für alle Ansprüche zu, die Gegenstand der Klageforderung waren. Die weitere Begründung, die Kosten einer Mangelbeseitigung bezüglich der Risse dürften damals im Hinblick auf einen umfangreichen weiteren Prozeß der Parteien eher eine untergeordnete Rolle gespielt haben, so daß die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dieser Punkt sei durch den Vergleich miterledigt, ist eine durch nichts belegte Mutmaßung und ein Motiv, das keine Partei behauptet hatte und das sich auch nicht als Folge einer allgemeinen Erfahrung aufdrängte.
b) Im Ergebnis zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Ablauf des Vergleichsgespräches in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 1991 als ein wesentliches Kriterium für die Auslegung der Klausel unzureichend gewürdigt. Der Senat kann dabei die Frage offenlassen, ob die hierzu erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiedereröffnen müssen, nachdem die Beklagte mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz den Ablauf der damaligen Verhandlung im einzelnen geschildert hatte, begründet ist, da die Revision schon aufgrund der vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler Erfolg hat. Dem Ablauf der Verhandlung und damit der Entstehungsgeschichte der Klausel kommt jedenfalls dann erhebliche Bedeutung zu, wenn die Vergleichsgespräche über die Klageforderung derart ausführlich und intensiv geführt worden waren, wie das die Beklagte dargelegt und durch den Terminsbericht ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten belegt hat. Eine ausführliche Erörterung aller Positionen, die die Beklagte damals zur Rechtfertigung ihrer Inanspruchnahme der Bürgschaft vorgetragen hatte und die jeweils einen Wert von etwa 430 DM bis etwa 8.000 DM hatten, und der folgende Abschluß eines ausschließlich am Sach- und Streitstand der Klageforderung orientierten Vergleiches sprechen deutlich gegen die Annahme, die Beklagte habe mit der Klausel ohne jedweden materiellen Ausgleich eine Forderung fallenlassen wollen, deren sie sich seit Jahren berühmt und die sie außerprozessual mit 150.000 DM beziffert hatte.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Senat kann die Klausel nicht selbst auslegen, da, wie die Revisionserwiderung zu Recht einwendet, die Klägerin eine abweichende Darstellung über den Verlauf des Vergleichsgespräches und das allseitige Verständnis der Klausel unter Beweis gestellt hat.