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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1992, Az.: VII ZR 241/91

Schadensersatz; Bauherr; Subunternehmer; Werklohnanspruch; Kündigung; Abtretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1992
Aktenzeichen
VII ZR 241/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 685-686 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHWarn 1992, 816-819
  • BauR 1993, 223-225 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1993, 1134 (Volltext)
  • IBR 1993, 140 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JurBüro 1994, 465 (Kurzinformation)
  • LM H. 7 / 1993 § 157 (C) BGB Nr. 40
  • MDR 1993, 761-762 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 532-533 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 759-760 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1993, 47 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1993, 116-117 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Nimmt der Bauherr vom Subunternehmer, dem zukünftige Werklohnansprüche des Hauptunternehmers abgetreten waren, nach Kündigung seines Werkvertrags mit dem Hauptunternehmer weiter Leistungen entgegen, ohne den Subunternehmer von der Kündigung zu unterrichten, so kann darin eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Vereinbarung liegen, in der sich der Bauherr im eigenen Interesse dem Subunternehmer gegenüber verpflichtet hatte, der Abtretung zuzustimmen.

Tatbestand:

1

Die Beklagte beauftragte im Rahmen der Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main Ende Juni 1987 einen Hauptunternehmer (künftig: H. ), Metallarbeiten zum Preis von 541.399,04 DM netto auszuführen.

2

H. bot alsbald der Klägerin an, einen Teil dieses Auftrages als Subunternehmerin auszuführen. Die Klägerin gab daraufhin ein Angebot über 240.789,66 DM brutto ab; zugleich forderte sie bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung, die H. jedoch nicht aufbringen konnte. Nach einem Gespräch auf der Baustelle über die Möglichkeit, die Klägerin zu beauftragen und ihre Vergütungsansprüche zu sichern, unterzeichneten H. sowie ein Vertreter der Beklagten und der Klägerin am 23. September 1987 ein Schriftstück (künftig: Vereinbarung) mit folgendem Inhalt:

3

"... (H. ) erklärt sich bereit, eine Abtretung der Forderungen aus dem Angebot ... an die Fa. ... (= Klägerin) zu leisten. Die vorläufige Summe beträgt für Herstellung ... netto 245.864 DM zzgl. ges. MWSt. ... (= Klägerin) erkennt die Vorbedingungen der ... (= Beklagten) an. Eine Auftragsbestätigung mit beiliegender Abtretungserklärung wird ... nachgereicht. Die Rechnungsstellung erfolgt an die ... (= Beklagte)." H. sandte der Klägerin alsbald eine schriftliche Abtretungserklärung über seine zukünftigen Forderungen gegen die Beklagte zu, die diese unterzeichnete.

4

Die Beklagte zahlte auf die erste Zwischenrechnung der Klägerin vom 19. Januar 1988 139.080 DM. Am 10. Februar 1988 kündigte die Beklagte ihren mit H. geschlossenen Vertrag, weil H. mit Teilleistungen in Verzug geraten war. Nach mängelfreiem Abschluß der Arbeiten der Klägerin weigerte sich die Beklagte, weitere Zahlungen zu leisten. Am 29. September 1988 wurde über das Vermögen des H. das Konkursverfahren eröffnet.

5

Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung des noch offenen Betrages von 141.969,33 DM aus ihrer Schlußrechnung begehrt. Dazu hat sie behauptet, den mit diesem Betrag berechneten Teil ihrer Arbeiten nach dem 10. Februar 1988 ausgeführt zu haben. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe Ansprüche aus abgetretenem Recht nicht schlüssig dargelegt. Ansprüche aus eigenem Recht stünden ihr gleichfalls nicht zu. Aus der Vereinbarung vom 23. September 1987 und den dazu aufgestellten Behauptungen der Klägerin sei ein Wille der Beklagten zum Schuldbeitritt oder zu einem Garantieversprechen nicht zu entnehmen. Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, aus der die Klägerin Schadensersatzansprüche herleiten könne, liege nicht vor. Ansprüche aus Delikt oder ungerechtfertigter Bereicherung seien ebenfalls nicht gegeben.

8

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

9

1. Die Revision, die Ansprüche aus abgetretenem Recht nicht mehr verfolgt, greift die Abweisung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht an.

10

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht Ansprüche aus § 826 BGB mit der Begründung abgelehnt hat, ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten, die Klägerin über ihre Kündigung gegenüber H. nicht zu unterrichten, sei nicht dargetan.

11

3. Zu Recht greift die Revision die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung als rechtsfehlerhaft an. Das Berufungsgericht hat die Tragweite der Vereinbarung nicht vollständig erkannt.

12

a) Die Auslegung der Vereinbarung unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze verletzt sind (§§ 133, 157 BGB). Diese erfolgt allein auf die von der Revisionsklägerin erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts bei seiner Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt.

13

b) Danach erweist sich die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft. Es hat nur geprüft, ob in der Vereinbarung ein Schuldbeitritt oder ein Garantieversprechen liegt und hat nicht erkannt, daß ihr darüber hinaus rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommen kann. Dabei hat es den Grundsatz einer der Interessenlage beider Parteien gerecht werdenden Abwägung (§§ 133, 157 BGB; vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14. Juli 1956 - V ZR 223/54 = BGHZ 21, 319, 328 und vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 300/79 = NJW 1981, 1549, 1550) verletzt und wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen.

14

aa) Die gebotene Abwägung der Interessenlage beider Parteien legt die Auslegung der Vereinbarung nahe, daß damit die Beklagte auch eine gewisse Sicherung der Klägerin vertraglich übernommen hat. Die Klägerin hat sich darin zum Abschluß eines Werkvertrages mit H. verpflichtet, während sich die Beklagte zur Sicherung des Vergütungsanspruches der Klägerin verpflichtete, der Abtretung der Ansprüche des H. gegen sie an die Klägerin zuzustimmen. Ohne diese Zustimmung war eine Abtretung nach dem zwischen H. und der Beklagten geschlossenen Vertrag nicht möglich. Nach dem Vortrag der Klägerin, von dem in der Revisionsinstanz auszugehen ist, hatte die Beklagte die Klägerin im Hinblick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des H. gebeten, ihr als Subunternehmerin bei der Abwicklung ihres Vertrages mit H. behilflich zu sein, um das Gesamtprojekt nicht zu gefährden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte eine Neuausschreibung der bereits an H. vergebenen Leistungen zu einem erheblichen Zeitverlust für die Beklagte geführt. Soweit das Berufungsgericht daraus folgert, die Beklagte habe diese Leistungen nicht unmittelbar der Klägerin in Auftrag geben und deshalb keinen eigenen Vertrag mit ihr schließen wollen, verkennt es den allein auf Sicherstellung des Vergütungsanspruches der Klägerin gerichteten Vertragsinhalt. Die durch die Zustimmung der Beklagten mögliche Abtretung der Ansprüche des H. war erkennbar die einzige Sicherheit, die dieser bieten konnte und die letztlich die Durchführung des Werkvertrages zwischen der Klägerin und H. bis zur Abrechnung gewährleisten sollte. Danach war das Interesse der Klägerin an einer Sicherung ihres Vergütungsanspruches für den Fall eines Vertragsschlusses zwischen ihr und H. gerade durch die Beklagte klar erkennbar; andererseits war das Interesse der Beklagten an einer unverzögerlichen Fortführung des Bauvorhabens offenkundig. Unter diesen Umständen spricht sehr viel für einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Parteien zur Sicherung der Vergütungsansprüche der Klägerin.

15

bb) Wenn die Parteien eine derartige Sicherung vereinbart haben, hat die Beklagte nach dem weiteren Vortrag der Klägerin, von dem in der Revisionsinstanz auszugehen ist, schuldhaft eine vertragliche Nebenpflicht verletzt und sich damit gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht.

16

Die Beklagte hatte auch nach Erteilung ihrer Zustimmung zur Abtretung im Hinblick auf das berechtigte Sicherungsinteresse der Klägerin nach § 242 BGB die Nebenpflicht, diese rechtzeitig von der Kündigung ihres Vertrages mit H. zu unterrichten, da die Leistungen der Klägerin bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erkennbar der Beklagten zugute kamen und die Klägerin über keine weitere Sicherheit als die abgetretenen zukünftigen Ansprüche des H. gegen die Beklagte verfügte. Infolge der vorzeitigen Kündigung konnte die Abtretung der zukünftigen vertraglichen Ansprüche des H. keine Wirkung mehr entfalten, sofern die Klägerin nach diesem Zeitpunkt noch Leistungen erbrachte. In diesem Falle waren die Vergütungsansprüche der Klägerin gegenüber H. nicht mehr gesichert, so daß die Klägerin auf eine unverzügliche Benachrichtigung durch die Beklagte angewiesen war. Daß die Klägerin nicht von H. über die erfolgte Kündigung unterrichtet war, mußte die Beklagte spätestens dann erkennen, als die Klägerin - wie sie behauptet - nach der Kündigung ohne weiteres ihre restlichen Leistungen erbrachte. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag bei rechtzeitigem Hinweis auf die Kündigung des Vertrages zwischen der Beklagten und H. ihrerseits ihren Vertrag mit H. gekündigt hätte, kann sie im Wege des Schadensersatzes jedenfalls verlangen, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Kündigung der Beklagten keine Leistungen mehr erbracht hätte.

17

III. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - die angebotenen Beweise erheben kann. Dabei ist der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihren Schadensersatzanspruch neu zu berechnen und unter Beweis zu stellen.