Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1977, Az.: BVerwG V C 35.77
Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe; Minderung des anrechenbaren Einkommens durch Schuldentilgung; Begriff des anrechenbaren Einkommens im Sozialhilferecht; Minderung des anrechenbaren Einkommens durch Pfändung von Einkommen; Voraussetzungen der Gewährung von Sozialhilfe; Minderung der bereiten Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt durch Pfändung von Einkommen; Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen sowie unverheirateten Kindern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 35.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 14070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 06.04.1976 - V A 59/75
- OVG Niedersachsen - 27.10.1976 - AZ: IV OVG A 100/76
- nachfolgend
- BVerwG - 15.12.1977 - AZ: BVerwG 5 C 35/77
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 S. 1 BSHG
- § 22 BSHG
- § 76 BSHG
- § 2 Regelsatzverordnung
- § 1603 Abs. 2 BGB
- § 850d Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- BVerwGE 55, 148
- BayVBl 1978, 281
- DVBl 1978, 897 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1978, 144
- DÖV 1978, 661 (amtl. Leitsatz)
- ZLA 1978, 157
- ZfSH 1978, 219
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist eine Familie hilfebedürftig, so hat jedes Familienmitglied einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, ungeachtet des Umstandes, daß die Hilfe nach der Stellung des Familienmitgliedes im Haushalt und nach dem Alter unterschiedlich festgesetzt wird.
- 2.
Die Pfändung von Einkommen zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen, unverheirateten Kindes mindert nicht das anrechenbare Einkommen im Sinne des § 76 BSHG. Sie kann jedoch die tatsächliche Lage des Einkommensbeziehers in dem Sinne beeinflussen, daß er nicht in der Lage ist, seiner notwendigen Unterhalt aus eigenen Mitteln (ausreichend) zu beschaffen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Oktober 1976 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, seine Ehefrau und die (ehelichen) minderjährigen und unverheirateten Kinder C. und B. erhielten vom Sozialamt der Beklagten vom 1. September 1974 an Hilfe zum Lebensunterhalt, weil das vom Kläger aus nichtselbständiger Arbeit erzielte Einkommen und das Kindergeld den Betrag nicht erreichten, der sich bei Zugrundelegung der sozialhilferechtlichen Bedarfssätze für die Familienmitglieder und der Unterkunftskosten ergab. Bei der Berechnung der Sozialhilfe - Gegenüberstellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs und des nach § 76 BSHG anrechenbaren Einkommens des Klägers - berücksichtigte das Sozialamt nicht, daß das Jugendamt der Beklagten zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs einer außerehelich geborenen (minderjährigen) Tochter des Klägers, die außerhalb des Haushalts des Klägers lebte, in monatlich wechselnder Höhe (etwa 100 DM) einen Teil des Lohnes des Klägers gepfändet und sich zur Einziehung hatte überweisen lassen. Das Sozialamt vertrat die Ansicht, daß die Berücksichtigung der Pfändung indirekt die - rechtlich ausgeschlossene - Übernahme von Schulden des Klägers bedeuten würde.
Die allein vom Kläger erhobene Klage mit dem Ziel, daß die Beklagte verpflichtet werde, die Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. September 1974 an unter Anrechnung des jeweils um den gepfändeten Betrag verminderten Einkommens festzusetzen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger zustehende Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. September 1974 an in der Weise festzusetzen, daß die gepfändeten Teile seines Lohns nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Es führt aus: Was unter Einkommen zu verstehen sei, sei im Gesetz nicht näher bestimmt. Wenngleich bei Einkünften aus nichtselbständer Arbeit grundsätzlich das Bruttoeinkommen als "Einkommen" anzusehen sei, von dem die in § 76 Abs. 2 BSHG genannten Beträge abzusetzen seien, so müsse dennoch darauf abgestellt werden, inwieweit das Nettoeinkommen dem Hilfesuchenden tatsächlich ausgezahlt werde; denn die Hilfebedürftigkeit sei nach der tatsächlichen Lage des Hilfesuchenden zu beurteilen. Soweit also Lohn infolge einer Pfändung nicht ausgezahlt werde, könne er die Lage des Hilfesuchenden nicht verbessern. Er sei insoweit kein Einkommen. Das müsse jedenfalls für Fälle gelten, in denen die Pfändung wegen einer Unterhaltsforderung erfolge. Diese Schuld sei nämlich mit sonstigen schuldrechtlichen Verpflichtungen nicht zu vergleichen. Diese Betrachtung erweise sich aus der weiteren Überlegung als richtig, daß für die außerehelich geborene Tochter des Klägers - würde sie in die Haushaltsgemeinschaft aufgenommen werden - auf der Bedarfsseite der für sie maßgebende Regelsatz einzusetzen wäre; andererseits stünde der Familie das volle Nettoeinkommen des Klägers zur Verfügung. Bei Leistung der Sozialhilfe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Bedarf und dem Einkommen hätte die Familie Mittel in Höhe des vollen sozialhilferechtlichen Bedarfs zur Verfügung. Diesem Fall müsse der konkret zu entscheidende als vergleichbar gegenübergestellt werden; andernfalls wäre die Familie gegenwärtig schlechter gestellt.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Unter Berufung auf BVerwGE 20, 188 macht sie geltend, daß es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, dem Hilfesuchenden Unterhaltsverpflichtungen abzunehmen; er müsse sein Einkommen in der Regel auch dann für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setze, bestehende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Die Beklagte hält den Kläger für verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO die Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages zu betreiben; andernfalls führe er seine Hilfebedürftigkeit pflichtwidrig herbei. Habe ein solches Vorgehen zur Folge, daß bei dem außerehelichen Kind ein sozialhilferechtlich erheblicher Bedarf entstehe, dann müsse dem - so führt die Beklagte weiter aus - durch Gewährung von Sozialhilfe an das Kind abgeholfen werden.
Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht stimmt dem Berufungsurteil im Ergebnis und weitgehend in der Begründung zu.
II.
Die - zulässige - Revision der Beklagten führt zur Zurückweisung der Sache in die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Zwar hat das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung über die materielle Rechtsfrage Bundesrecht nicht verletzt. Seine Ansicht, daß bei der Festsetzung der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger, seine Ehefrau und die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden ehelichen Kinder die Pfändung von Teilen des Einkommens des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden müsse, ist nicht zu beanstanden, wie noch darzulegen sein wird. Zurückverwiesen werden muß die Sache jedoch aus folgendem Grund:
Nach der langjährigen und ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere der des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 25, 307 [310]; 29, 295 [299]; 39, 314 [316]; Urteil vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 - FEVS 21, 1; BVerwGE 50, 73 [75]), hat jeder Hilfebedürftige einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Hieran ändert der Umstand nichts, daß bei Zusammenleben von mehreren Personen in einem Haushalt - die aus Eltern und Kindern bestehende Familie ist hierfür der typische Fall - die Hilfe zum Lebensunterhalt nach. Maßgabe des § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatz-Verordnung) vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) abgestuft festgesetzt wird (Gedanke der Bedarfsgemeinschaft, der auch in § 16 Satz 1 und in § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG Ausdruck gefunden hat). Damit wird der Erfahrung des täglichen Lebens Rechnung getragen, daß eine Familie "aus einem Topf wirtschaftet".
Umgekehrt ist dem Bedarf der Familie - ungeachtet der Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe - das (anrechenbare) Einkommen gegenüberzustellen, das einzelnen Familienmitgliedern zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Daraus folgt zwangsläufig, daß sich die Bewertung des zugunsten der außerehelich geborenen. Tochter des Klägers gepfändeten Betrages als anrechenbares (Familien-)Einkommen auf die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt aller vier Familienmitglieder auswirken mußte.
Auf Grund dessen kann es in diesem Rechtsstreit nicht nur darum gehen, ob die dem Kläger (damals) zustehende Hilfe zum Lebensunterhalt erhöht werden muß. Vielmehr sollen offenbar durch die Berücksichtigung der Pfändung, d. h. durch Anrechnung des um den gepfändeten Betrag verminderten Einkommens des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auf den sozialhilferechtlichen Bedarf, die Gesamtleistungen erhöht werden. Dieses Ziel läßt sich aber nicht durch eine Klage des Klägers allein ohne Beteiligung der anderen Familienmitglieder erreichen. Die Leistungen für die Familiengemeinschaft können nur dadurch erhöht werden, daß außer dem Kläger dessen Ehefrau und die beiden Kinder klagen (vgl. BVerwGE 39, 314 [316]).
Diese Rechtslage hat schon die Beklagte übersehen; denn sie hat den Bescheid über die Festsetzung der Hilfe zum Lebensunterhalt allein an den Kläger gerichtet, obwohl mit diesem Bescheid die Hilfe nicht nur für den Kläger, sondern auch für die Ehefrau und die beiden (ehelichen) Kinder festgesetzt worden war. Im fortzusetzenden Berufungsverfahren wird unter diesem Aspekt das wahre Klagebegehren festzustellen sein; gegebenenfalls werden die Ehefrau des Klägers und die beiden (ehelichen) Kinder in den Rechtsstreit einzuführen sein. Im Revisionsverfahren war dies nicht zulässig (vgl. § 142 VwGO). Sodann wird unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in Sozialhilfesachen (BVerwGE 25, 307 [308 f.]; 38, 299; 39, 261) das Klagebegehren dahin klarzustellen und zu präzisieren sein, daß die Kläger beantragen, die ihnen für die Zeit vom 1. September 1974 bis zum 30. April 1975 zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt in der Weise festzusetzen, daß die zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs der außerehelich geborenen Tochter des Klägers von seinem Lohn gepfändeten Beträge nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Einkommen eines Hilfesuchenden (hier: aus nichtselbständiger Arbeit), das zur Erfüllung des Anspruchs eines minderjährigen Kindes auf unterhalt gepfändet ist, ist kein Einkommen, auf Grund dessen der Anspruch des Einkommensbeziehers auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) ausgeschlossen oder gemindert ist. Zwar trifft es zu, daß bei der Feststellung des anrechenbaren Einkommens gepfändete Beträge nicht vom Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG abzusetzen sind; denn derartige Abzüge sind weder in Absatz 2 dieser Vorschrift noch in der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692) genannt; und die Möglichkeiten eines Abzugs sind in diesen Vorschriften abschließend geregelt. Jedoch ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann; eigene Mittel sind vor allem Einkommen und Vermögen. Daraus folgt, daß mit der Feststellung des anrechenbaren Einkommens in Anwendung des § 76 BSHG und der Vorschriften der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnung nicht stets zwangsläufig etwas darüber ausgesagt ist, ob ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht oder nicht. Wenngleich in einer Vielzahl von Fällen mit der Feststellung des anrechenbaren Einkommens auf Grund einer Gegenüberstellung dieses Einkommens und des sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarfs ohne weiteres die zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmt sein wird, so sind andererseits Fälle vorstellbar - und es gibt sie auch -, in denen das errechnete anrechenbare Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts nicht zur Verfügung steht; es fehlt an "bereiten Mitteln". Unter diesem Aspekt hat das Bundesverwaltungsgericht Hilfebedürftigkeit angenommen, wenn bestehende Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte nicht ohne weiteres realisierbar sind (BVerwGE 21, 208 [213]; 38, 307 [309]); denn ungeachtet dessen, daß Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann (Nachrang der Sozialhilfe - § 2 Abs. 1 BSHG), kommt es für die Gewährung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden an (ständige Rechtsprechung).
Nun ist dem Fall, daß einem Hilfesuchenden ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht, der Jedoch in angemessener Zeit nicht realisierbar ist, der also zur Deckung des Bedarfs nicht durchgesetzt werden kann, von der Interessenlage des Hilfesuchenden her der Fall vergleichbar, daß in Anwendung des § 76 BSHG als "vorhanden" zu bewertendes Einkommen (hier: Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit) durch Pfändung geschmälert ist, daß aber die Abwehr dieser Pfändung entweder aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens möglich ist. Auch in diesem Fall fehlt es an "bereiten Mitteln".
Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, es sei ein - auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte - gesicherter Grundsatz des Sozialhilferechts, daß die Tilgung von Schulden nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in BVerwGE 20, 188 (192) [BVerwG 27.01.1965 - V C 32/64] ausgeführt, es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe, bestehende Verbindlichkeiten des Hilfebedürftigen abzudecken; und grundsätzlich sei es auch nicht Sache der Sozialhilfe, dem Hilfebedürftigen Unterhaltsverpflichtungen abzunehmen; der Hilfebedürftige müsse in der Regel sein Einkommen auch dann für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setze, bestehende oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. In diesen Ausführungen wird jedoch zum einen deutlich, daß ein Unterschied besteht danach, ob der Unterhaltspflichtige die Mittel (das anrechenbare Einkommen) von Anfang an ungeschmälert in der Hand hat und vor der Frage steht, sich in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht durch Leistung des Unterhalts hilfebedürftig zu machen, oder ob er das (nach § 76 BSHG anrechenbare) Einkommen infolge einer Pfändung gemindert in die Hand bekommt. Ersichtlich lagen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Grundsatz "Schuldentilgung ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe" Fälle zugrunde, bei denen es um einen Sachverhalt im Sinne der erstgenannten Alternative ging.
Die von der Beklagten insbesondere in Bezug genommene Entscheidung BVerwGE 20, 188 macht aber zum zweiten deutlich, daß - was die Erfüllung einer von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltspflicht angeht - eine Differenzierung angebracht ist. Die Leistung von Unterhalt an ein minderjähriges Kind kann nicht mit der Erfüllung einer beliebigen schuldrechtlichen Verbindlichkeit auf eine Stufe gestellt werden. Auf jeden Fall muß von der Regel, daß ein Hilfebedürftiger zuerst an sich denken müsse, abgewichen werden, wenn es um die von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu erfüllende Unterhaltspflicht geht. Das hat seinen Grund darin, daß Eltern im Verhältnis zu minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht trifft (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). Für die Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind gilt nichts anderes (§ 1615 a BGB).
Von daher ist es - entgegen der offenbar von der Beklagten gehegten Vorstellung - nicht möglich, daß der Kläger sich auf den Standpunkt stellen dürfe - nach Ansicht der Beklagten zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Sozialhilfe sogar müsse -, er sei verpflichtet, seiner Ehefrau und seinen beiden ehelichen Kindern Unterhalt zu leisten und brauche daher seiner außerehelich geborenen Tochter. Unterhalt überhaupt nicht zu leisten. Dem stehen die die Unterhaltspflicht regelnden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und - was die Vollstreckung titulierter Unterhaltsforderungen angeht - § 850 d Abs. 2 ZPO entgegen. Nach letztgenannter Vorschrift haben die Unterhaltsforderungen von minderjährigen unverheirateten Kindern (ohne Rücksicht auf ihre Ehelichkeit) und des Ehegatten gleichen Rang. Darauf weist der Oberbundesanwalt zu Recht hin.
Daß der Unterhaltsanspruch der außerehelich geborenen Tochter des Klägers unter Verletzung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Unterhaltspflicht durchgesetzt worden ist, macht die Beklagte nicht geltend; sie müßte sich - wollte sie dies geltend machen - damit eines eigenen gesetzwidrigen Verhaltens zeihen; denn es ist ihr Jugendamt, das den Unterhaltsanspruch der außerehelich geborenen Tochter des Klägers gegen diesen verfolgt. Ebenso ist weder jemals vorgetragen worden noch sonst festgestellt, daß das Vollstreckungsgericht bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zum Zwecke der Pfändung von Teilen des Arbeitslohnes des Klägers gegen die §§ 850 ff. ZPO verstoßen hat. Die Beklagte hat zu keiner Zeit angegeben, in welcher Höhe die Pfändung zu hoch gewesen sein soll. Damit fehlt es auch an Grundlagen für die Annahme der Beklagten, der Kläger habe dadurch pflichtwidrig seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, daß er es unterlassen habe, im Vollstreckungsverfahren eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages zu erreichen. Abgesehen davon hätte es die Beklagte, die die Vollstreckung gegen den Kläger betreibt, am ehesten in der Hand gehabt, nur in dem Umfange zu vollstrecken, in dem dies gesetzlich zulässig ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel