Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1988, Az.: III ZR 224/86
Grundstück; Abbau; Grubenfeld; Grenzabstände; Streit über die Höhe der Substanzentschädigung für die Enteignung von Grundstücken; Unvorschriftmäßige Besetzung des Gerichts durch Besetzung mit einem "Feriensenat für Baulandsachen"; Vorliegen einer bindenden Teileinigung über bestimmte Faktoren der Berechnung der Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 224/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 15.10.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 1034 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 170-173 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1988, 295
- WM 1988, 1651
Amtlicher Leitsatz
Zur entschädigungsfähigen Rechtsposition des Eigentümers eines Grundstücks, dessen Basaltvorkommen nur im Zuge des Gesamtabbaus eines mehreren Grundeigentümern gehörenden Grubenfeldes in rentabler Weise ausgebeutet werden können.
Redaktioneller Leitsatz
Die entschädigungsfreie Rechtsposition des Eigentümers von einem enteigneten, basalthaltigen Grundstück, das nur durch den Gesamtabbau eines die Nachbargrundstücke mitumfassenden Grubenfeldes unter Nichteinhaltung der Grenzabstände rentabel ausgebeutet werden könnte, kann angenommen werden.
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Oktober 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz - Planfeststellungsbehörde - hat mit Beschluß vom 5. Februar 1974 den Plan für den Ausbau der Kreisstraße 21 (K 21) in der Gemarkung Mayen bestandskräftig festgestellt. Für das Straßenbauvorhaben wurden Grundstücke der Beteiligten zu 2 (im folgenden: Eigentümerin) in einer Größe von insgesamt 3.920 qm benötigt. Davon enthielten die beiden größeren Grundstücke (Gesamtfläche 3.769 qm) Vorkommen von Weichbasaltlava, die von der Eigentümerin im Rahmen ihres Basaltabbaubetriebes ausgebeutet werden sollten. Die Eigentümerin hatte mit weiteren Grundeigentümern gegen den Planfeststellungsbeschluß Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsführer nahmen ihren Rechtsbehelf im Erörterungstermin vom 7. Mai 1975 zurück, nachdem ihnen die Landesstraßenverwaltung zugesagt hatte, "daß im Zuge des gesonderten Entschädigungsverfahrens jedwedes Vermögenswerte Recht in, an und unter den betroffenen Grundstücken, die für den Straßenbau in Anspruch genommen worden sind, entschädigt wird."
In dem später eingeleiteten Enteigungsverfahren fand am 22. November 1979 ein Erörterungstermin statt. In diesem Termin lag ein Gutachten des Sachverständigen Belka über die Bewertung der in Anspruch genommenen Grundstücke einschließlich der Basaltlavavorkommen vor, das von der Eigentümerin und anderen Enteignungsbetroffenen in Auftrag gegeben worden war. In dem Erörterungstermin erklärte ein für den Beteiligten zu 1 (im folgenden: Landkreis) handelnder Vertreter der Straßenverwaltung, "daß die Massenermittlungen im Hauptgutachten Belka, mit den im Auftrag der Straßenverwaltung durchgeführten Ermittlungen ... übereinstimmten und hinsichtlich der Massenberechnung keine Differenzen bestünden, außer der Rechtsfrage." Diese Rechtsfrage betraf den vorher erörterten Punkt, ob ohne den Straßenbau eine rentable Ausbeute der Grundstücke im Blick auf einzuhaltende Sicherheitsabstände zu dem Nachbargelände überhaupt möglich gewesen wäre und welchen Einfluß das auf die Bewertung der benötigten Flächen habe. Der Vertreter der Straßenverwaltung erklärte sich in dem Termin ferner damit einverstanden, daß "nicht nur die Bodenvorkommen in der Straßentrasse selbst, sondern auch diese innerhalb der Schutzstreifenflächen und unwirtschaftlichen Flächen zu entschädigen" seien ...
Die Bezirksregierung Koblenz entzog der Eigentümerin durch Beschluß vom 30. Juni 1980 zugunsten des Landkreises das Eigentum an den für den Straßenbau benötigten Grundstücken und setzte die Entschädigung auf 774.923,90 DM fest. Die Eigentümerin und der Landkreis haben den Enteignungsbeschluß mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Die Eigentümerin hat eine Erhöhung der Entschädigungssumme auf 2.753.309 DM, der Landkreis eine Herabsetzung auf 210.616 DM begehrt. Das Landgericht hat den Antrag der Eigentümerin zurückgewiesen und dem Antrag des Landkreises entsprochen. Die Berufung der Eigentümerin, mit der sie eine angemessene Entschädigung, mindestens aber eine solche in Höhe von 1,5 Mio. DM verlangt hat, ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Eigentümerin ihren Antrag aus der Berufungsinstanz weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Die Revision erhebt zunächst die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 551 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 161 Abs. 1 Satz 1 BBauG), weil das Berufungsgericht von einem "Feriensenat für Baulandsachen" erlassen worden ist. Diese Rüge dringt allerdings nicht durch.
Zwar werden in Baulandsachen im Hinblick auf den hier noch anwendbaren § 161 Abs. 1 Satz 2 BBauG (vgl. heute § 221 Abs. 1 BauGB) keine Ferienkammern oder Feriensenate gebildet (Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG Stand 1.8.1986 § 161 Rn. 21; Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl. § 161 Rn. 4; Battis/Krautzberger/Löhr BBauG 1985 § 161 Rn. 3). Im Streitfall liegt aber nur eine unschädliche Falschbezeichnung des Spruchkörpers, der das Berufungsurteil erlassen hat, vor. Am Tage der mündlichen Verhandlung (27. August 1986) gehörten nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Koblenz für die Gerichtsferien 1986 dem als "Feriensenat für Baulandsachen" bezeichneten Spruchkörper ausschließlich Richter des Oberlandesgerichts und des Oberverwaltungsgerichts an, die nach dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1986 Mitglied des Senats für Baulandsachen waren; das gilt auch für die Stellvertreter aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit (ein stellvertretendes Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat an der Entscheidung nicht mitgewirkt). Das Berufungsurteil ist von vier Richtern erlassen worden, die sowohl ordentliche Mitglieder des Baulandsenats wie des "Feriensenats für Baulandsachen" waren. Ferner hat der Richter am Oberverwaltungsgericht H. an dem Berufungsurteil mitgewirkt. Er war stellvertretendes Mitglied im Baulandsenat wie im "Feriensenat für Baulandsachen". Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Richter im Geschäftsverteilungsplan für 1986 (Präsidiumsbeschluß vom 13. Dezember 1985, S. 12) als stellvertretendes Mitglied aufgeführt. Nach dem Beschluß des Präsidiums über die Bildung und Besetzung der Senate des Oberlandesgerichts während der Gerichtsferien 1986 vom 20. Juni 1986 wurden "die aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu stellenden Beisitzer vertreten durch die übrigen zu Mitgliedern des Baulandsenats bestellten Richter am Oberverwaltungsgericht". Daß Richter am Oberverwaltungsgericht H. in unrichtiger Reihenfolge zur Vertretung herangezogen worden sei, wird von der Revision nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zudem würde ein irrtümlicher Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan noch nicht die Rüge aus § 551 Nr. 1 ZPO begründen (BGH Beschl. v. 9. März 1976 - X ZB 17/74 = NJW 1976, 1688; Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. § 551 Rn. 2).
II.
In der Sache selbst geht der Streit der Beteiligten vor allem um die Frage, ob bei der Bemessung der Substanzentschädigung für die entzogenen Flurstücke Nr. 155/2 und 155/3 (Gesamtgröße 3.769 qm) die Basaltlavavorkommen dieser Flächen mitzuberücksichtigen sind. Das hat das Berufungsgericht zu Lasten der Eigentümerin verneint. Es hat angenommen, daß die Eigentümerin beim Basaltabbau gegenüber den Nachbargrundstücken gemäß § 909 BGB derart große Grenzabstände hätte einhalten müssen, daß eine rentable Ausbeute auf den schmalen Grundstücken nicht möglich gewesen wäre. Hierdurch werde die entschädigungsfähige Rechtsposition der Eigentümerin begrenzt. Diese Auffassung wird von der Revision zunächst mit der Rüge bekämpft, das Berufungsgericht habe verkannt, daß sich Eigentümerin und Landkreis in bindender Weise geeinigt hätten, das gesamte Basaltvorkommen solle mit entschädigt werden. Diese Rüge greift indes nicht durch.
1.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß eine bindende Teileinigung über bestimmte Faktoren der Berechnung der Entschädigung zwischen der Eigentümerin und dem Landkreis am 27. Juli 1972 nicht zustandegekommen ist. Zu diesem Zeitpunkt war das Enteignungsverfahren noch nicht eingeleitet, so daß für eine Teileinigung nach § 33 des Landesenteignungsgesetzes (LEnteigG) für Rheinland-Pfalz vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103), das nach § 9 Abs. 6 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 1. April 1963 (GVBl. S. 57) hier Anwendung findet, kein Raum war. Selbst wenn man unterstellt, daß eine solche - zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche - Abmachung im damaligen Stadium des Verfahrens rechtlich möglich war, ist eine solche nicht getroffen worden. Die Auslegung der in diesem Zusammenhang abgegebenen behördlichen Erklärungen durch das Berufungsgericht kann der erkennende Senat voll nachprüfen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 550 Anm. 2 A m. w. Nachw.).
b)
Die Erklärung vom 27. Juli 1972 bezieht sich - soweit sie hier interessiert - nur darauf, daß einem noch einzuholenden Gutachten über die Höhe der Entschädigung bestimmte Bedingungen der Grundeigentümer zugrunde gelegt werden sollten. Die Erklärung gibt aber nichts dafür her, daß sich die Beteiligten vorweg den Ergebnissen des Gutachtens unterwerfen wollten. Erst recht fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Landkreis Entschädigungsleistungen übernehmen sollte, die über die gesetzlich vorgesehene Entschädigung hinausgingen. Eine solche Annahme erscheint um so fernliegender, als seinerzeit nur über die Besitzüberlassung, nicht aber über die Abtretung des Geländes verhandelt wurde.
c)
Im übrigen war der entschädigungspflichtige Landkreis bei den Verhandlungen vom 25./27. Mai 1972 nicht vertreten (vgl. den Zustimmungsvorbehalt im Schlußsatz der Erklärung). Als Verhandlungspartner der Eigentümerin trat die - an dem Bau der Umgehungsstraße interessierte - Stadt Mayen auf. Diese war ersichtlich bemüht, Schwierigkeiten, die dem Straßenbau entgegenstanden, auszuräumen. Die Verhandlungsniederschrift läßt sogar erkennen, daß damals die Finanzierung des Straßenprojekts noch nicht gesichert war und die Stadt "trotzdem alles versuchen" wollte, um die Mittel für den Straßenbau zu erhalten. Zudem hatten sich vorher bei einer Besprechung mit dem zuständigen Straßenbauamt schon Schwierigkeiten bezüglich der Entschädigung ergeben. Auch diese Umstände sprechen eindeutig gegen eine (teilweise) Einigung über die Entschädigung des gesamten Basaltvorkommens unabhängig von der objektiven Rechtslage.
2.
Die im Verfahren betreffend den Widerspruch gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß am 7. Mai 1975 abgegebene Erklärung "jedwedes Vermögenswerte Recht in, an und unter den betroffenen Grundstücken" zu entschädigen, besagt ebenfalls nicht, daß eine den gesetzlich festgelegten Umfang überschreitende Entschädigung gezahlt werden sollte. Vielmehr ergibt schon der Wortlaut dieser Erklärung, daß die Eigentümerin eine Entschädigung auch für Bodenschätze nur nach Maßgabe ihrer Rechtsposition ("jedwedes Vermögenswerte Recht") erhalten sollte. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die zitierte Formulierung offenließ, wie weit die entschädigungsfähigen Rechte der Eigentümerin reichten.
3.
a)
Auch den Erklärungen der für den Landkreis handelnden Vertreter der Straßenverwaltung in dem im Enteignungsverfahren von der Bezirksregierung durchgeführten Termin vom 22. November 1979 kann nicht entnommen werden, daß die Eigentümerin ohne Rücksicht darauf entschädigt werden sollte, ob sie Einbußen an einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition erleiden würde. Das gilt um so mehr, als schon seit längerem der Grundsatz anerkannt ist, daß nur solche Nachteile entschädigungsfähig sind, die den Eigentümer in seiner Rechtsposition treffen (Senatsurteil BGHZ 62, 96, 98 [BGH 28.01.1974 - III ZR 11/72] und seither ständig, vgl. etwa BGHZ 98, 341, 352) [BGH 18.10.1986 - III ZR 83/85]. Diese Frage spielte auch in dem genannten Termin eine erhebliche Rolle; der Vorsitzende bezeichnete sie als "die Kernfrage in dieser Angelegenheit" (Niederschrift S. 4). Damals wurde ausführlich erörtert, inwieweit im Blick auf die einzuhaltenden Seitenabstände eine rentable Basaltgewinnung überhaupt möglich sei. Der Vertreter der Straßenverwaltung wies ausdrücklich auf die seines Erachtens bestehenden Grenzen der Rechtsposition der betroffenen Eigentümer hin (Niederschrift S. 5).
Im Blick auf diese Erörterungen ist auch die Erklärung des Vertreters der Straßenverwaltung auszulegen, er sei damit einverstanden, daß nicht nur die Bodenvorkommen in der Straßentrasse selbst, sondern auch diese innerhalb der Schutzstreifenflächen und unwirtschaftlichen Restflächen zu entschädigen seien (Niederschrift S. 13). Da die Frage des Umfangs der Rechtsposition der Eigentümer vorher umstritten war, ist davon auszugehen, daß die Entschädigungszusage sich nur auf Bodenvorkommen bezog, deren Ausbeute von der Rechtsposition der Eigentümerin umfaßt wurde. Eine weitergehende Entschädigungszusage wäre von so erheblicher Tragweite gewesen, daß sie erfahrungsgemäß ausdrücklich protokolliert worden wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Enteignungsverfahren außerhalb der Tatbestände der Einigung (§ 32 LStrG Rh-Pf) und der Teileinigung (§ 33 LStrG), die hier nicht erfüllt sind, überhaupt rechtlich bindende Übereinkünfte in der Enteignungs- oder Entschädigungsfrage getroffen werden können (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 95, 1 [BGH 23.05.1985 - III ZR 10/84]).
b)
Die am 22. November 1979 abgegebene Erklärung des Vertreters der Straßenverwaltung, daß in der Frage der Massenberechnung keine Differenzen zu dem Hauptgutachten Belka bestünden, war durch den ausdrücklichen Vorbehalt "außer der Rechtsfrage" eingeschränkt. Dieser Vorbehalt betraf gerade die umstrittene Frage nach dem Umfang der Rechtsposition, die der Eigentümerin zustand. Daher enthält auch diese Erklärung keine Verpflichtung, eine den gesetzlichen Rahmen überschreitende Entschädigung zu leisten.
4.
Entgegen der Ansicht der Revision hat der Landkreis auch nicht i. S. des § 288 ZPO (i.V.m. §§ 161 Abs. 1 Satz 1 BBauG) zugestanden, daß die gesamten Basaltlavavorkommen ausbeutungsfähig seien. Es kann offenbleiben, ob im Blick auf § 161 Abs. 2 BBauG im Verfahren vor den Baulandgerichten überhaupt Raum für rechtlich bindende Geständnisse ist. Auch wenn man dies unterstellt, liegt hier kein Geständnis vor.
Nur Tatsachen oder einfache, allgemein geläufige Rechtsbegriffe können Gegenstand eines Geständnisses sein (allg. Meinung, vgl. z.B. BGH Urt. v. 29. Oktober 1979 - VIII ZR 293/78 = WM 1980, 193, 194;Urteil v. 17. September 1986 - IVa ZR 13/85 - BGHR ZPO § 288 Abs. 1 - Rechtsbegriff 2 -). Hier hängt aber die Frage, in welchem Umfange die Basaltvorkommen ausbeutungs- und entschädigungsfähig sind, von der umstrittenen und schwierigen Rechtsfrage ab, wie weit die Rechtsposition der Eigentümerin im Hinblick auf § 909 BGB reicht. Von einem einfachen Rechtsbegriff kann daher keine Rede sein. Im übrigen kann daraus, daß der Landkreis diese Frage zunächst nicht problematisiert hat, nicht geschlossen werden, er habe die Frage in Übereinstimmung mit der Eigentümerin beantworten wollen.
III.
1.
Das Berufungsgericht ist für die Bewertung der enteigneten Grundstücke von der Ertragswertmethode ausgegangen. Es hat im Anschluß an den Sachverständigen Dipl.-Ing. Dorstewitz die Anwendung der Vergleichswertmethode abgelehnt, weil keine aussagekräftigen Vergleichspreise vorhanden sind. Diese Beurteilung, die auch von der Revision nicht angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (Senatsurteil BGHZ 98, 341, 343 f. [BGH 18.10.1986 - III ZR 83/85] = BGHR 66 Art. 14 Abs. 3 S. 3 - Wertermittlung 1 -, m. w. Nachw.).
2.
Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze für die Bewertung eines Grundstücks einen werterhöhenden Faktor bilden kann (Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl., Rn. 266 ff. m. w. Nachw.). Das gilt auch dann, wenn in dem maßgebenden Bewertungszeitpunkt mit der Ausbeutung der Bodenschätze zwar noch nicht begonnen worden ist, das aber in absehbarer Zeit geschehen soll (Senatsurteil BGHZ 98, 341, 347, 349 [BGH 18.10.1986 - III ZR 83/85]m. w. Nachw.). Dem Berufungsgericht ist - wie ausgeführt (vgl. II 3 a) - ferner darin zuzustimmen, daß nur Einbußen und Nachteile, die den Eigentümer in seiner geschützten Rechtsposition treffen, entschädigungsfähig sind. Daher gehören nur Qualitätsmerkmale eines Grundstücks, die sich auf eine rechtlich zulässige (ausgeübte oder ausübbare) Nutzung des Grundstücks gründen, zur Rechtsposition und sind entschädigungsrechtlich beachtlich (Senatsurteil BGHZ 66, 173, 176) [BGH 29.03.1976 - III ZR 98/73]. Im Ansatz rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß auch die Vorschriften des privaten Nachbarrechts, darunter die Bestimmung des § 909 BGBüber unzulässige Grundstücksvertiefungen, die Rechtsposition des Grundstückseigentümers mitbestimmen (Krohn/Löwisch a.a.O. Rn. 206 m. w. Nachw.).
3.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtsposition der Eigentümerin habe ihr wegen der gegenüber den Nachbarn im Blick auf § 909 BGB einzuhaltenden Grenzabstände nicht die Möglichkeit eröffnet, ihr basalthaltiges Gelände rentabel auszubeuten, so daß die Basaltvorkommen bei der Grundstücksbewertung außer Betracht bleiben müßten, ist jedoch von Rechtsirrtum beeinflußt.
a)
Das Berufungsgericht prüft zwar in Anlehnung an dasSenatsurteil vom 8. Februar 1979 - III ZR 86/77 (= LM Art. 14 GG [Cf] Nr. 55 = WM 1979, 562 = BRS 34 Nr. 142; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 98, 341, 348) [BGH 18.10.1986 - III ZR 83/85], ob die jeweiligen Grundstücksnachbarn unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses gehalten waren, die Lavaausbeute durch die Eigentümerin jeweils bis an die Grenzen ihrer eigenen Grundstücke zu dulden. Es verneint diese Frage aber ohne nähere Abwägung und stellt ferner darauf ab, daß die Nachbarn nicht verpflichtet waren, auf die Einhaltung des § 909 BGB zu verzichten, und die Eigentümerin auch nicht behaupte, bereits vor der Inanspruchnahme ihres Geländes mit den Nachbarn einen Verzicht bindend vereinbart zu haben.
b)
Diese Betrachtungsweise erscheint indes angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles zu eng, wie auch von der Revision gerügt wird. Der vom Berufungsgericht gehörte Sachverständige Dr.-Ing. Dorstewitz hatte ausgeführt, daß nahezu alle Grundstücke in dem hier interessierenden Grubenfeld zum produktiven Vorratsvermögen von Lavaabbaufirmen gehören und alle diese Grundstücke im Prinzip vollständig ausgebeutet werden. Ob und inwieweit Grenzabstände einzuhalten seien, bestimme das Bergamt. Der Direktor des zuständigen Bergamtes, den die Eigentümerin zudem als Zeugen benannt hatte, hat im Enteignungsverfahren vor der Bezirksregierung erklärt, seine Behörde strebe aus Rekultivierungsgründen einen Gesamtabbau an, um das Entstehen von sog. "Rippen" zu verhindern (VerwAkten, Niederschrift vom 22.11.1979, S. 4, 5). Der genannte Bergdirektor hat auch dem Sachverständigen Dr.-Ing. Dorstewitz noch am 16. August 1985 erklärt, innerhalb des erwähnten Grubenfeldes sei das Einhalten von Sicherheitsabständen im Prinzip nicht möglich.
Die Eigentümerin hatte auch behauptet, daß die allseitige Übung in solchen Lavafeldern dahin gehe, keine Grenzabstände einzuhalten. Sie hatte ferner unter Beweisantritt vorgetragen, daß die Fa. M., die Anliegerin auf allen Seiten des enteigneten Geländes ist, - allgemeiner Übung entsprechend - damit einverstanden gewesen sei, daß die Eigentümerin auf ihrem Gelände die Lavavorkommen bis zu den Grundstücksgrenzen voll abbaue. Hiervon ist auch die Enteignungsbehörde ausgegangen (Enteignungsbeschluß S. 9/10).
c)
Bei einem solchen Verhalten der Abbauunternehmen, das sich nicht nur allgemein eingebürgert hatte und von Bergamt befürwortet wurde, sondern das auch die Anliegerin Fa. M. zu praktizieren bereit war, erscheint es als eine Überspannung der Anforderungen, wenn das Berufungsgericht einen förmlichen bindenden Verzicht der Anliegerin auf die nachbarlichen Rechte aus § 909 BGB verlangt, um eine Rechtsposition der Eigentümerin bejahen zu können. Der Streitfall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß es sich bei den Flächen der Eigentümerin wie auch bei den angrenzenden Grundstücken um Vorratsgelände für den Basaltabbau handelte. Bei einer solchen Fallgestaltung haben die beteiligten Eigentümer im allgemeinen erst dann Anlaß, die Frage der zu beachtenden Grenzabstände ausdrücklich oder konkludent zu regeln, wenn hierfür ein Bedürfnis entsteht, weil alsbald mit dem Abbau der Gesteinsvorkommen begonnen werden soll. Da die Eigentümer benachbarter basalthaltiger Grundstücke ein gleichgerichtetes Interesse daran haben, jeweils ihre Flächen bis möglichst nahe an die Grenzen des Nachbargrundstücks auszubeuten, wird in der Regel die Bereitschaft vorhanden sein, von dem Anlieger nicht die Einhaltung von Grenzabständen zu verlangen. Daß diese Bereitschaft sich verständlicherweise erst bei einem bevorstehenden Gesteinsabbau aktualisiert, kann den Eigentümern nicht zum Nachteil gereichen. Sonst würde man zu dem der Lebenswirklichkeit kaum gerecht werdenden Ergebnis gelangen, daß sich die Eigentümer allein im Blick auf ein etwa drohendes Enteignungsverfahren - gleichsam "auf Vorrat" - rechtzeitig Verzichtserklärungen beschaffen müßten. Die latente, aber noch nicht aktualisierte Bereitschaft zum späteren Verzicht auf die Einhaltung von Grenzabständen kann bei den Eigentümern benachbarten Vorratsgeländes mit ausbeutefähigen Bodenvorkommen wegen der übereinstimmenden Interessenlage nicht als bloße Chance oder Aussicht, die allerdings keine Rechtsposition begründen könnte (Senatsurteil BGHZ 83, 1, 3 [BGH 07.01.1982 - III ZR 114/80] m. w. Nachw.), angesehen werden.
Das gilt zumindest dann, wenn auch die zuständigen Behörden - wie hier vorgetragen - im Rahmen ihres Aufgabenbereichs (vgl. § 2 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, § 5 Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 5. Februar 1979, GVBl. S. 37) auf einen weitgehenden Gesteinsabbau bis möglichst nahe an die Grundstücksgrenze im gegenseitigen Einverständnis der Grundstücksnachbarn hinwirkten, um die Entstehung von "Geländerippen" zu vermeiden (zur Bedeutung behördlicher Regelungen für die Rechtsposition betroffener Eigentümer vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1979 aaO). Dabei kann auch bedeutsam sein, ob durch behördliche Auflagen und Bedingungen in Genehmigungsbescheiden die Basaltgewinnung im Sinne der Eigentümerin geregelt werden konnte.
4.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Zugleich ist die Sache zu erneuter tatrichterlicher Würdigung unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird anhand der Grundsätze, die der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 8. Februar 1979 (aaO) entwickelt hat, und der obigen Hinweise erneut zu prüfen haben, ob die Rechtsposition der Eigentümerin auch den Abbau der Basaltlavavorkommen umfaßte. Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens läßt sich nicht beurteilen, ob der Eigentümerin dadurch wirtschaftliche Nachteile entstanden wären, daß sie ihr Gelände nur im Zuge des Gesamtabbaus eines mehreren Grundeigentümern gehörenden Basaltlavafeldes hätte ausbeuten können (z.B. finanzielle Einbußen durch eine zeitliche Verzögerung des Abbaus, die Notwendigkeit besonderer Sicherungs- und Befestigungsmaßnahmen usw.). Derartige Nachteile wären nicht entschädigungsfähig, weil in ihnen eine Begrenzung der Rechtsposition der Eigentümerin zum Ausdruck kommt.
Die dem Berufungsgericht vorbehaltene Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz umfaßt auch die Kosten der zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 1986.
Kröner,
Boujong,
Halstenberg,
Rinne