Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1968, Az.: V BLw 34/67
Bestellung eines Pflegers für den unbekannten Nacherben des Erblassers; Wahrung der Rechte des unbekannten Nacherben; Beschwerderecht weiterer Hoferben bei Beeinträchtigung der Erbsache; Anwartschaft auf den späteren Anfall eines Hofes; Beschwerderecht des Nachlasspflegers; Zustellung einer Entscheidung an den Nachlasspfleger; Anwendbarkeit der Vorschriften der Höfeordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1968
- Aktenzeichen
- V BLw 34/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 11958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 23.06.1967
- AG Borken
Rechtsgrundlagen
- § 37 Abs. 1 LVO
- § 6 Abs. 2 HöfeO
- § 1913 BGB
- § 9 LwVG
- § 20 Abs. 1 FGG
Fundstellen
- DNotZ 1968, 564-565
- MDR 1968, 484 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Hoferben
Sonstige Beteiligte
1. ...5.
Amtlicher Leitsatz
- a)
In einem die Hoferbfolge betreffenden Feststellungsverfahren kann, wenn ungewiß ist, wer von mehreren für die weitere Hoferbfolge in Betracht kommenden Personen weiterer Hoferbe wird, für den unbekannten künftigen weiteren Hoferben ein Pfleger bestellt werden.
- b)
Dem Pfleger des unbekannten weiteren Hoferben steht gegen eine Feststellungsentscheidung, die das Recht des künftigen weiteren Hoferben beeinträchtigt, ein Beschwerderecht zu.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung
vom 20. Februar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin,
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr, Grell sowie
der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Raither
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 1967 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 4. Mai 1945 verstorbene Bauer Bernhard H. gt. B. aus W. (Erblasser) war Eigentümer eines früheren Erbhofes und jetzigen Hofes in Größe von etwa 34 ha mit einem Einheitswert von 25.700 DM. Der Erblasser war der älteste Sohn des im Jahre 1900 verstorbenen Bauern Bernhard H. und seiner im Jahre 1929 verstorbenen Ehefrau Elisabeth H. geb. B. Aus dieser Ehe sind außer dem Erblasser folgende Kinder hervorgegangen:
1.
Anna, verstorben am 19. Mai 1939,2.
Bernhardine, verehelichte B., verstorben im Jahre 1903,3.
Elisabeth, verehelichte H., verstorben im Jahre 1907,4.
Josefa, verstorben am 6. April 1946,5.
Caroline, verstorben im Jahre 1906,6.
Gertrud, verehelichte B., verstorben im Mai 1931.
Aus der Ehe der Tochter Bernhardine ist ein Sohn namens Josef (Beteiligter zu 2) hervorgegangen. Dieser hat 5 Kinder: Josef, Elisabeth, Bernhard, Mia und Werner. Elisabeth H. hat zwei Kinder Beteiligte zu 3 und 4). Gertrud B. hatte einen Sohn, der unverheiratet war und im Kriege vermißt ist.
Der Erblasser war seit dem Jahre 1930 mit Mathilde geb. V. (Antragstellerin) verheiratet. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstande des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie hatten keine Kinder. Der Erblasser hat zwei letztwillige Verfügungen hinterlassen.
Das notarielle Testament vom 17. Juni 1939 enthält folgende Bestimmungen:
"Zum Anerben meines Erbhofes setze ich ein den zweiten Sohn meines Neffen Bauer Josef B. in W. Nr. ... Sollte Josef B. keinen Sohn mehr bekommen, so setze ich zu meinem Anerben die Tochter des Josef B. ein, und zwar die am 24.12.1938 geborene Tochter Elisabeth und, sofern diese versterben sollte, die nachgeborenen Töchter in der Reihenfolge des Alters, wobei Ältestenrecht gilt.
Sollte der zweite Sohn des Josef B. vor dem Anerbfall versterben, aber mehrere nachgeborene Söhne von Josef B. vorhanden sein, so soll der jeweils nächstälteste als Anerbe berufen sein, und zwar vor den Töchtern des Josef B.
Meine Ehefrau Mathilde geb. V. setze ich zu meinem alleinigen Erben des nichterbhofgebundenen Vermögens ein. Ich bestimme ferner, daß sie die Verwaltung und Nutznießung meines Erbhofes erhält auf die längstmögliche Zeit, die nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes zulässig ist, nach Möglichkeit also auf Lebenszeit. ..."
Zur Zeit der Errichtung des Testaments hatte der Neffe des Erblassers Josef B. erst einen Sohn.
In dem privatschriftlichen Testament vom 20. April 1945 hat der Erblasser seine Ehefrau als alleinige Erbin seines gesamten Vermögens eingesetzt.
In notariell beurkundeter Erklärung vom 6. September 1945 - eingegangen beim Amtsgericht am 28. Dezember 1945 - erbat die Antragstellern unter Bezugnahme auf § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung (EHFV) die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts, daß sie Alleinerbin ihres Ehemannes und auch Anerbin des Hofes gemäß § 12 EHFV geworden sei, und für den Fall, daß das Erbhofrecht nicht mehr in Kraft sei, nur die Ausstellung eines Erbscheins. Am 15. Januar 1946 erteilte das Amtsgericht der Antragstellerin einen Erbschein nebst Hoffolgezeugnis, durch das die Antragstellerin zugleich als Anerbin des von ihrem Ehemann hinterlassenen Erbhofs ausgewiesen wurde. Am 8. Mai 1946 wurde die Antragstellerin als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen.
Am 6. Juli 1946 heiratete die Antragstellerin den Landwirt Alois G. gt. B. Durch Vertrag vom 10. Juni 1947 führten die Eheleute G. die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein und schlossen zugleich einen Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Auf den Hinweis des Notars, daß das Reichserbhofgesetz aufgehoben sei, daß aber über § 12 EHFV noch keine endgültige Klarheit bestehe, erklärten die Eheleute, sie gingen davon aus, daß auf Grund der Aufhebung des Reichserbhofrechts der Hof freies Eigentum der Ehefrau geworden sei. Sie baten um die Genehmigung des Vertrages, falls diese erforderlich sein sollte. Am 26. August 1947 wurden die Eheleute G. als Eigentümer des Hofes kraft allgemeiner Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Der Antrag auf Genehmigung des Erbvertrages wurde später zurückgenommen.
Durch Beschluß vom 16. Juli 1951 hat der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts den am 15. Januar 1946 erteilten Erbschein nebst Hoffolgezeugnis dahin ergänzt, daß die Antragstellerin nach § 12 EHFV Anerbin des Erbhofes geworden sei. Ein entsprechender Vermerk wurde am 16. Juli 1951 in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Der zweite Ehemann der Antragstellerin ist im Jahre 1962 verstorben.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 1964 hat die Witwe Mathilde G. beantragt, festzustellen, daß sie Vollerbin nach ihrem ersten Ehemann geworden sei. Im Laufe des Verfahrens, das zunächst nicht weitergeführt wurde, nahm die Antragstellerin im Frühjahr 1965 den ältesten Sohn ihres Neffen Josef B. mit seiner Familie auf den Hof; sie hatte in Erwägung gezogen, ihn als Hoferben einzusetzen. Da dieser sehr auf die Erbeinsetzung oder eine Übertragung des Hofes drängte, die Antragstellerin sich dazu aber noch nicht entschließen konnte, zog er nach zwei Monaten wieder vom Hof ab. Die Antragstellerin hat daraufhin, weil sie endgültige Klarheit über die Rechtsnachfolge nach ihrem ersten Ehemann haben wollte, die Fortsetzung des Feststellungsverfahrens beantragt und zur Begründung vorgetragen, der Erblasser habe sie offensichtlich als Anerbin des Erbhofes einsetzen wollen, da er bei Errichtung des Testaments davon ausgegangen sei, daß das Reichserbhofrecht außer Kraft getreten sei. Der Erbfall sei deshalb bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen, so daß sie unbeschränkte Hoferbin geworden sei.
Die Beteiligten zu 2 bis 4 haben Zurückweisung des Antrages beantragt. Sie sind der Auffassung, daß die Antragstellerin lediglich Hofvorerbin sei.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Feststellungsbegehren der Antragstellerin entsprochen. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens ist der Beteiligte zu 5 als Pfleger für den unbekannten Hofnacherben bestellt worden. Der Pfleger, der zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vom 5. Mai 1967 geladen war, hat zunächst zu Protokoll des Beschwerdegerichts sofortige Beschwerde eingelegt und diese durch Schriftsatz vom 12. Mai 1967, der am 16. Mai 1967 beim Beschwerdegericht eingegangen ist, wiederholt. Der Beteiligte zu 2 und der Pfleger haben beantragt, festzustellen, daß die Antragstellerin mit dem Tode ihres ersten Ehemannes Anerbin nach § 12 EHFV geworden und daher jetzt Hofvorerbin nach der Höfeordnung sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen und auf die sofortige Beschwerde des Pflegers dessen Feststellungsantrag entsprochen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der beantragt wird, die sofortige Beschwerde des Pflegers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht nur dann gegeben, wenn das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat; sie liegen vielmehr auch vor, wenn die vom Oberlandesgericht bejahte Zulässigkeit der Beschwerde streitig ist und die Rechtsbeschwerde - wie im vorliegenden Fall - geltend macht, die sofortige Beschwerde sei unzulässig gewesen.
1.
Die Bedenken, die von der Rechtsbeschwerde gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 5 erhoben werden, sind nicht begründet.
a)
Die sofortige Beschwerde, die nach § 22 Abs. 1 LwVG gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts stattfindet, ist gemäß § 9 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist beginnt nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 FGG mit der Zustellung der Entscheidung, die durch § 21 Abs. 2 Satz 1 LwVG zwingend vorgeschrieben ist. Der amtsgerichtliche Beschluß ist dem Pfleger bisher nicht zugestellt worden. Bei der Annahme der Rechtsbeschwerde, mit der Ladung des Pflegers zur mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1967, die am 8. April 1967 erfolgte, müsse auch die Entscheidung des Amtsgerichts zugestellt worden sein, weil, die Ladung ohne Beifügung dieser Entscheidung keinen verständlichen Sinn gehabt habe, handelt es sich nur um eine Vermutung; ein Zustellungsnachweis liegt nicht vor. Nach dem Inhalt der Akten ist auch eine Zustellung der Entscheidung nicht veranlaßt worden. Dem Pfleger ist lediglich mit der Ladung zum Termin unter Hinweis auf § 37 Abs. 3 LVO (Wirkungen der rechtskräftigen Entscheidung im Feststellungsverfahren für die Beteiligten) mitgeteilt worden, daß ihm als gesetzlichem Vertreter des unbekannten Nacherben Gelegenheit gegeben werde, zur Sache Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Die Tatsache, daß der Pfleger an der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht am 5. Mai 1967 teilgenommen und sich dem Antrag des Beteiligten zu 2 angeschlossen hat, ist für den Beginn der Beschwerdefrist ohne Bedeutung.
Einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Vorschrift des § 295 ZPO, wie die Rechtsbeschwerde meint, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen anwendbar ist, bedarf es nicht. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde die Tatsache, daß der Pfleger in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zur Sache gehört worden ist und einen Sachantrag gestellt hat, ohne die unterbliebene Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu rügen, allein nicht ausreichen für einen wirksamen Verzicht auf die Zustellung mit der Folge, daß die Beschwerdefrist ohne Zustellung der Entscheidung zu laufen begonnen habe, wobei auch ungeklärt bliebe, von welchem Zeitpunkt ab in einem solchen Fall die Beschwerdefrist zu berechnen wäre (vgl. dazu Pritsch, LwVG § 22 Bemerkung F II b S. 303; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG § 21 Anm. 14; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18, Aufl., Bem. IV, 2 vor § 166 und Bem. II 2 b zu § 295). Es kommt auch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht darauf an, daß die sofortige Beschwerde von einem Beteiligten eingelegt wurde, dessen Bestellung das Oberlandesgericht erst veranlaßt und für den es die Beschwerdeschrift selbst entworfen hatte. Ergänzend mag hierzu bemerkt werden, daß das Gericht nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 LwVG den Beteiligten vor seiner Entscheidung Gelegenheit zu geben hat, sich zur Sache zu äußern, und die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung laden muß. Das Gericht kann auch, wenn es das nach Lage der Sache für erforderlich hält, die Bestellung eines Pflegers für einen unbekannten Beteiligten anregen.
Dem Oberlandesgericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß die sofortige Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden ist.
b)
Es fragt sich weiter, ob der Beteiligte zu 5 zur Einlegung der Beschwerde berechtigt war; denn die Beschwerdeberechtigung ist eine Verfahrensvoraussetzung, bei deren Fehlen das Rechtsmittel unzulässig ist.
Nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt ist. Von der Beeinträchtigung eines Rechts kann immer nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung das subjektive Recht eines Beteiligten verletzt. Dieses Recht muß, um eine Beteiligung am Verfahren zu eröffnen, dem materiellen Recht angehören (Beschluß des Senats vom 2. November 1954, V BLw 35/54 S. 8).
Der Beteiligte zu 5 ist als Pfleger für den unbekannten Nacherben des Erblassers bestellt worden. Seine Bestellung beruht auf den Vorschriften des § 1913, 1960 BGB. Aufgabe des Pflegers ist die Wahrung der Rechte des unbekannten Nacherben. Wenn bei einer Vor- und Nacherbschaft der Erblasser einen bestimmten Nacherben eingesetzt hat, so kann dieser seine Rechte selbst wahrnehmen, insbesondere sein Nacherbrecht, das durch eine Feststellungsentscheidung beeinträchtigt wird, im Wege der Beschwerde verfolgen, so daß es - von Ausnahmefällen abgesehen - der Bestellung eines Pflegers nicht bedarf. Anders ist die Rechtslage, wenn der Nacherbe noch nicht feststeht. Das ist der Fall, wenn mehrere Personen vorhanden sind, von denen eine als Nacherbe in Betracht kommt, aber noch ungewiß ist, wer Nacherbe sein wird. Wer nur möglicherweise Nacherbe wird, hat, wie der Senat im Beschluß vom 9. Oktober 1951 (V BLw 40/50, RdL 1952, 26) ausgeführt hat, noch keine feste Anwartschaft auf den späteren Anfall des Hofes. Ihm steht deshalb auch kein Recht zu, das durch eine unrichtige Hoferbenfeststellung beeinträchtigt sein könnte. Für ein derartiges Beschwerderecht besteht auch kein Bedürfnis, weil die Rechte des noch nicht feststehenden weiteren Hoferben nötigenfalls durch die Bestellung eines Pflegers gesichert werden können (vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1954, V BLw 53/54, RdL 1955, 84 sowie Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl. HöfeO § 6 Anm. 39, 43). Da im vorliegenden Fall Streit darüber besteht, ob die Antragstellerin unbeschränkte Hoferbin geworden ist, oder ob sie nur Hofvorerbin ist und deshalb eine Nacherbfolge in Betracht kommt, hat das Oberlandesgericht mit Recht die Bestellung eines Pflegers für den unbekannten Nacherben veranlaßt.
Der Pfleger ist innerhalb seines Wirkungskreises gesetzlicher Vertreter des unbekannten Nacherben, also desjenigen, der wirklich Nacherbe wird. Er ist deshalb berechtigt, gegen eine Feststellungsentscheidung, die das Nacherbrecht des unbekannten Nacherben beeinträchtigt, in seinem Namen sofortige Beschwerde einzulegen. Im Rahmen der Prüfung der Beschwerdeberechtigung des Pflegers kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin unbeschränkte Hoferbin geworden ist oder ob sie nur sippegebundene Anerbin gemäß § 12 EHPV war und deshalb nach § 59 Abs. 2 LVO die rechtliche Stellung einer Hofvorerbin im Sinne des § 6 Abs. 3 (jetzt Abs. 2) HöfeO erlangt hat; denn bei der Prüfung der Beschwerdeberechtigung ist von dem Sachvortrag des Beschwerdeführers auszugehen. Von dieser Grundlage aus ist zu untersuchen, ob, wenn das Vorbringen zutreffen sollte, durch die angefochtene Entscheidung ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt wäre. Ergibt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht in einem Recht beeinträchtigt sein kann, wie das beispielsweise bei der sofortigen Beschwerde eines Vertragsteiles gegen die uneingeschränkte Genehmigung eines Vertrages der Fall ist (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 1962, V BLw 8/62, RdL 1963, 17 und 13. Dezember 1962, V BLw 22/62, RdL 1963, 47), so ist die Beschwerdeberechtigung zu verneinen. Da der Erbfall inter der Geltung des Reichserbhofgesetzes eingetreten ist, kommen auf ihn nach § 58 Abs. 1 LVO die damals geltenden Bestimmungen zur Anwendung, sofern nicht einer der Fälle des § 58 Abs. 2 a bis c LVO (ungeregelter Erbfall) vorliegt, in denen die Vorschriften der Höfeordnung anzuwenden sind. Für die Bejahung der Beschwerdeberechtigung des Pflegers genügt es, daß nach Lage der Sache eine Nacherbfolge in Betracht kommen und der durch den Pfleger vertretene unbekannte Nacherbe durch die angefochtene Entscheidung in einem Recht beeinträchtigt sein kann. Um einen solchen Fall handelt es sich im gegenwärtigen Verfahren.
Das Oberlandesgericht hat danach ein Beschwerderecht des Pflegers mit Recht bejaht, so daß die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde unbegründet ist.
2.
Eine sachliche Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung ist nur möglich, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf ihrer Zulassung (§ 24 Abs. 1 LwVG) oder auf einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG beruht (BGHZ 15, 5). Eine solche Abweichung macht die Rechtsbeschwerde geltend. Sie meint, das Oberlandesgericht sei von dem Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1953 (V BLw. 79/53, RdL 1954, 101) und einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. August 1956 (RdL 1956, 301) abgewichen. Es handelt sich in diesem Zusammenhang um die Auslegung des § 58 Abs. 2 a LVO, nämlich um die Frage, ob bei einem unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes eingetretenen Erbfall der Anerbe noch nicht endgültig feststand, wenn der zum Anerben Berufene beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch die Möglichkeit hatte, den Anfall des Erbhofes auszuschlagen. Der Senat hat diese Frage in dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß vom 15. Dezember 1953 bejaht, jedoch in einem späteren Beschluß vom 8. Oktober 1957 (V BLw 17/57, RdL 1957, 290) dahin eingeschränkt, daß trotz einer beim Inkrafttreten der Höfeordnung bestehenden Ausschlagungsmöglichkeit der Erbfall als geregelt gilt, wenn in jenem Zeitpunkt objektive Anhaltspunkte dafür gegeben waren, daß der Anerbe den Anfall des Erbhofes nicht ausschlagen würde.
Die Rechtsbeschwerde erblickt eine Abweichung von den angeführten Entscheidungen darin, daß, wie sie meint, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, daß die Anträgstellerin ihr Recht als Anerbin auch tatsächlich ausgeschlagen haben würde. Die geltend gemachten Abweichungen liegen jedoch nicht vor. Sie könnten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Antragsteller in im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung noch die Möglichkeit einer Ausschlagung gehabt hätte. Das ist nicht der Fall. Das Beschwerdegericht hat zwar hierzu keine Ausführungen gemacht. Es geht jedoch offensichtlich davon aus, daß die Antragstellerin die Erbschaft angenommen und deshalb beim Inkrafttreten der Höfeordnung kein Ausschlagungsrecht mehr gehabt hat. Nach § 1943 BGB kann der Erbe die Erbschaft nicht mehr aus schlagen, wenn er sie angenommen hat. Die Annahme einer Erbschaft braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden; sie kann auch durch schlüssige Handlungen, beispielsweise durch die Stellung des Antrages auf Erteilung eines Erbscheins, erfolgen (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 1943 Anm. 8; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 1943 Anm. 1 a). Der festgestellte Sachverhalt ergibt, daß die Antragstellerin den von ihrem ersten Ehemann hinterlassenen Erbhof behalten wollte, sei es als unbeschränkte, sei es als sippegebundene Anerbin. Die Rechtsbeschwerde übersieht bei ihren Ausführungen, daß die Antragstellerin durch eine Ausschlagung der Erbschaft, da sie nicht gesetzliche Anerbin oder Hoferbin ihres Ehemannes war, den Hof verloren haben würde. Im übrigen hat die Antragstellerin auch bereits im Jahre 1945 auf Grund des Testaments vom 20. April 1945 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 12 EHFV die Erteilung eines Erbscheins beantragt und erklärt, daß sie die Erbschaft angenommen habe. Sie ist am 8. Mai 1946 als Eigentümerin des Erbhofs im Grundbuch eingetragen worden. Auf Grund dieser Tatsachen konnte das Beschwerdegericht ohne weiteres von einer Annahme der Erbschaft durch die Antragstellerin ausgehen. Eine Abweichung von den angeführten Entscheidungen kommt hiernach schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragstellerin beim Inkrafttraten der Höfeordnung kein Ausschlagungsrecht mehr zustand.
3.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mußte somit, da die sofortige Beschwerde des Pflegers sich als zulässig erweist, als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44 LwVG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.700 DM festgesetzt.
Dr. Piepenbrock
Dr. Grell