Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1990, Az.: IV ZR 156/89
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers; Bloßes Vorlesen des Fragenkataloges; Agent ; Auslegung des Verständnisses; Beweiserfordernis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 156/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1990, 1731 (amtl. Leitsatz)
- JurBüro 1990, 716 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 47 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1990, 1359-1360 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 1002-1004 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist einem Versicherungsnehmer von dem die Eintragungen im Antragsformular des Versicherers vornehmenden Agenten ein komplizierter Fragenkatalog nur vorgelesen worden, so erbringt der Inhalt des ausgefüllten Formulars noch nicht den Beweis einer unvollständigen oder unzutreffenden Fragenbeantwortung, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert vorträgt, wie er die Fragen verstanden und dementsprechend wahrheitsgemäß beantwortet hat.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin ab Januar 1987 Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von der Beklagten beanspruchen kann. Die Klägerin ist unstreitig Ende 1986 dadurch berufsunfähig geworden, daß es bei der Operation eines Aortenbogen-Aneurysmas zur Durchtrennung eines Nerves kam, was einen andauernden Zwerchfellhochstand zur Folge hatte. Hierauf beruht eine verminderte Leistungsfähigkeit eines Lungenflügels der Klägerin, die nunmehr bei Belastung unter Brustschmerzen und Atemnot (Dyspnoe) leidet.
Zwischen den Parteien war aufgrund eines von der Beklagten angenommenen Antrages der Klägerin vom 10. Januar 1985 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zustande gekommen. Mit einem der Klägerin am 20. Juli 1987 zugegangenen Schreiben ist die Beklagte von dem Versicherungsverhältnis zurückgetreten mit der Behauptung, die Klägerin habe bei Antragstellung keine Angaben zu dem bereits vorhandenen Grundleiden, einem Aneurysma der Aorta thorica descendens gemacht. In einem weiteren Schreiben vom 24. September 1987 berief sich die Beklagte zusätzlich auf einen ihr nunmehr vorliegenden Bericht des Dr. M., der die Klägerin im Januar, Oktober und Dezember 1980 und im Dezember 1981 wegen Herzbeschwerden behandelt habe; beides habe die Klägerin trotz ausdrücklicher Antragsfragen nicht mitgeteilt. Die Beklagte lehnt Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab und hat der Klägerin einen Betrag von 6.178,56 DM - Versicherungsrückkaufswert und überzahlte Prämien - erstattet. Unter Verrechnung dieses Betrages begehrt die Klägerin 6.178,56 DM nebst 4% Zinsen seit 1. Januar 1988 und für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 1. Januar 2000 eine monatliche Rente von 796, 90 DM.
Klage und Berufung der Klägerin waren erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für leistungsfrei. Sie sei berechtigt zurückgetreten. Die Klägerin habe zumindest die im Versicherungsantrag vom 10. Januar 1985 gestellte Frage E 3 unvollständig beantwortet.
Sie lautet: "Sind Sie in den letzten fünf Jahren ärztlich untersucht, beobachtet, beraten oder behandelt bzw. operiert worden? " und ist im Formular mit ja beantwortet. Es folgen drei weitere Fragen. Anschließend heißt es: "Ist eine der Fragen 1b) bis 6 mit "Ja" beantwortet, sind hier Einzelheiten anzugeben." In einer vierspaltigen Rubrik mit mehreren Zeilen zum Ausfüllen wird folgendermaßen weitergefragt: "Art der Krankheit, des Unfalls, des Körperschadens, der Beschwerden, der Untersuchung usw. (es folgt eine in der vorgelegten Ablichtung des Antrags unleserliche Zeile) ärztl. Behandlung: von wann bis wann; Namen und genaue Anschrift der behandelnden Arzte, Krankenhäuser usw. Bestehen Folgeerscheinungen? Welche? Grad der Erwerbsminderung? Unfallfolgen?. "
Die Klägerin habe, so führt das Berufungsgericht aus, die Frage E 3 zwar bejaht, in der für Einzelheiten vorgesehenen Rubrik aber nur eine Blinddarmoperation aus dem Jahre 1981 angegeben. Sie sei jedoch im Januar, Oktober und Dezember 1980 und im Dezember 1981 bei Dr. M. wegen Herzbeschwerden in Behandlung gewesen. Sie sei auch während einer Kur der LVA im März 1981 untersucht worden und habe dabei über Nervosität, Zittern und Herzstiche geklagt. Schließlich sei sie seit ihrer Aortenisthmusstenose im Jahre 1969 regelmäßig in der Universitätsklinik K. geröntgt und untersucht worden, so auch im Juni 1983. Die Klägerin stelle dies auch nicht in Abrede, sondern berufe sich gerade darauf, daß sie sich nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen zur Zeit der Antragstellung als völlig gesund habe betrachten dürfen. Ärztlich behandelte und untersuchte Herzbeschwerden gehörten - so das Berufungsgericht - nicht zu den Bagatellstörungen, die nicht angegeben zu werden brauchten. Vielmehr seien sie Gefahrumstände, die geeignet seien, in der Lebens- und der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen, ob er den ihm angetragenen Vertrag überhaupt bzw. unverändert abschließe. Die Klägerin trage allerdings vor, ihre Herzbeschwerden habe sie wohl nur durch die Aufregung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung im Jahre 1979 gehabt. Aus den vorgelegten Unterlagen werde aber ersichtlich, daß die Beschwerden der Klägerin im Gefolge ihrer Operation im Jahre 1969 aufgetreten, also keineswegs banal gewesen seien. Daß die Erkrankung erst später endgültig als Aneurysma erkannt worden sei, der Klägerin demnach die Diagnose bei Antragstellung im Jahre 1985 noch unbekannt gewesen sei, sei unerheblich.
Die Klägerin habe bei der Fragenbeantwortung auch schuldhaft gehandelt. Wenn sie geglaubt habe, mit einem ja auch die Frage nach Untersuchungen und Behandlungen von Herzbeschwerden ausreichend beantwortet zu haben und die Rubrik "Einzelheiten" nur noch auf die Angabe von Operationen bezogen habe, so sei dieser Irrtum zumindest leicht fahrlässig. Daran ändere auch nichts, daß nicht die Klägerin selbst, sondern der Versicherungsvertreter K. das Formular ausgefüllt habe. Denn dieser habe, wie die Klägerin geschildert habe, ihr die Fragen vorgelesen und ihre Antworten eingetragen. Von ihren Herzbeschwerden habe die Klägerin ihm aber nichts gesagt, weil sie diesen Beschwerden nach den ihr erteilten Auskünften der Arzte keinen organischen Herzschaden zugrundegelegt und die Arzte so verstanden gehabt habe, daß ein Aneurysma nicht entstehen könne. Die Bewertung ihrer Beschwerden habe sie jedoch der Beklagten überlassen müssen.
Die gesetzliche Voraussetzung für Leistungsfreiheit des Versicherers versuche die Klägerin mit der Behauptung zu widerlegen, ihre Herzbeschwerden seien nicht ursächlich für ihre Berufsunfähigkeit geworden. Indes sei sie wegen eines Aneurysmas operiert worden, das mit den nicht angezeigten, untersuchten und behandelten Herzbeschwerden im Zusammenhang stehe; die den Zwerchfellhochstand auslösende Nervdurchtrennung sei bei dieser Aneurysmaoperation geschehen. Keine Rolle spiele es, ob die Nervdurchtrennung notwendige Operationsfolge sei oder auf einem teilweisen Mißlingen der Operation beruhe.
Nicht ersichtlich sei eine Unwirksamkeit des Rücktritts wegen verspäteter Erklärung. Die Klägerin habe das Rücktrittsschreiben am 20. Juli 1987 erhalten. Sie habe nicht dargelegt, daß der Beklagten die Herzbeschwerden der Klägerin und deren Untersuchung und Behandlung schon vor dem 20. Juni 1987 bekannt geworden seien. Der Bericht Prof. H. datiere vom 23. Juni 1987; den undatierten Bericht von Dr. M. samt beigefügtem Bericht der LVA behaupte die Beklagte erst am 20. August 1987 erhalten zu haben.
2. Mit dieser Begründung hat die Klageabweisung keinen Bestand. Vielmehr muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von folgendem aus:
a) Bei über einen längeren Zeitraum hinweg auftretenden, ärztlich behandelten Herzbeschwerden handelt es sich um Gesundheitsumstände, die für einen Versicherungsfall in einer Lebensversicherung oder einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kausal werden können.
Daß eine Fragenformulierung wie die vorstehend wiedergegebene (auch) auf die Mitteilung echter Gesundheitsumstände abzielt, hat der Senat bereits in einem vergleichbaren Fall klargestellt (Senatsurteil vom 23.5.1989 - IVa ZR 72/88 - VersR 1989, 833 [BGH 23.05.1989 - IV a ZR 72/88] unter 2). Es trifft nicht zu, wie die Revision geltend macht, daß in dem Formular der Beklagten nur nach Umständen gefragt worden ist, die für einen Versicherungsfall überhaupt nicht kausal werden könnten. Die Beklagte erkundigt sich nicht nur nach Untersuchungen und Behandlungen, sondern auch nach deren Anlässen und Ergebnissen.
b) Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Revision darin, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kausalität gemäß § 21 VVG rechtsfehlerhaft seien. Die Revision meint, es könne im Rahmen des § 21 VVG nicht der Kausalitätsbegriff gelten, wie er etwa im Schadensersatzrecht maßgebend sei, sondern es müsse in erster Linie Sinn und Zweck der Gesundheitsfragen herangezogen werden. Die Frage eines Versicherers nach Herzbeschwerden ziele aber in der Regel nicht darauf ab, die Risikoübernahme für spätere fehlerhafte Herzoperationen abzuwägen.
Bei dieser Argumentation beachtet die Revision nicht, daß es nur im Rahmen der §§ 16, 17 VVG, nicht dagegen bei § 21 VVG, darum geht, ob der nicht oder unzutreffend angegebene Umstand geeignet ist, den Entschluß des Versicherers zu beeinflussen, den Vertrag überhaupt oder zu dem gewünschten Inhalt abzuschließen. Nur dann handelt es sich nämlich um einen erheblichen Gefahrumstand im Sinne der genannten Bestimmungen. Hiervon hängt es unter anderem ab, ob der Versicherer ein Rücktrittsrecht hat. Hat er ein ihm nach den §§ 16, 17 VVG zustehendes Rücktrittsrecht ausgeübt, nachdem ein Versicherungsfall eingetreten war, so ist er grundsätzlich für diesen Versicherungsfall leistungsfrei. Leistungspflichtig bleibt er nur, wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, daß der nicht angegebene Gefahrumstand keinen Einfluß auf den Eintritt des geltend gemachten Versicherungsfalles, hier die Berufsunfähigkeit, und auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers gehabt hat. Das beurteilt sich, genauso wie der Eintritt eines Versicherungsfalles, nach den auch sonst im Zivilrecht maßgeblichen Kausalitätsgrundsätzen. Danach könnte ein Unfallversicherer nicht mit Erfolg geltend machen, er müsse nicht für Invaliditätsfolgen einstehen, die erst infolge der ärztlichen Behandlung des unfallbedingten Körperschadens eingetreten sind. Ebensowenig kann sich ein Berufsunfähigkeits-Versicherer darauf berufen, es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem zunächst nur mit Herzbeschwerden in Erscheinung tretenden Aortenbogen-Aneurysma und den bei seiner Operation - sei es lege artis, sei es infolge eines ärztlichen Kunstfehlers - hervorgerufenen (zusätzlichen) Dauerschäden des Patienten und Versicherungsnehmers. Das Berufungsgericht durfte es deshalb offen lassen, ob der Zwerchfellhochstand bei der Klägerin unvermeidbare Operationsfolge ist oder ob sich bei ihr das bei jedem operativen Eingriff bestehende Risiko eines fahrlässig begangenen Fehlers verwirklicht hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.9.1988 - VI ZR 37/88 - NJW 1989, 767 unter II 2); einen groben oder gar vorsätzlich begangenen Kunstfehler macht die Klägerin nicht geltend.
c) Die Revision rügt als Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe nicht von einem rechtzeitig erklärten Rücktritt ausgehen dürfen, sondern hätte dem Antrag der Klägerin auf Vorlage des Originalberichtes des Dr. M. gemäß § 425 ZPO stattgeben müssen. Diese Rüge greift nicht durch, § 565a ZPO.
d) Im Rahmen seiner Ausführungen zur Obliegenheitsverletzung der Klägerin erwähnt das Berufungsgericht, daß sie auch - die Kontrolluntersuchung in der Universitätsklinik K. im Juni 1983 nicht angegeben habe, hält aber den Rücktritt der Beklagten schon deswegen für begründet, weil die Klägerin die Behandlungen bei Dr. M. im Januar, Oktober und Dezember 1980 und im Dezember 1981 nicht (unter Angabe der Anschrift des behandelnden Arztes und des Behandlungsanlasses - Herzbeschwerden) von dem Agenten im Antragsformular habe eintragen lassen. Nach dem Text des Formulars war die Klägerin hiernach gefragt. Da sie die sie untersuchenden und behandelnden Arzte nach ihrem Vorbringen, das das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, dahin verstanden hatte, bei ihr liege kein organischer Herzschaden vor und es bestehe auch nicht die Gefahr eines Aneurysmas, hätte die Klägerin allerdings. (den Versicherer regelmäßig besonders interessierende) Folgeerscheinungen am 10. Januar 1985 nicht angeben können, zumal sie, durch die ärztlichen Auskünfte bestärkt, ihre zeitweiligen Herzbeschwerden nur auf die im Gefolge ihrer Scheidung aufgetretenen Aufregungen zurückführte, also persönlich eine plausible Erklärung hatte. Dieser Kenntnisstand im Zeitpunkt der Antragstellung berechtigte die Klägerin jedoch nicht schon dazu, sich nach den immerhin über einen längeren Zeitraum behandelten Herzbeschwerden überhaupt nicht gefragt zu fühlen. Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Beurteilung zu überlassen, welches Gewicht erfragten Beschwerden im Rahmen der abzuschließenden Versicherung zukommt. Um Banalstörungen, nach denen im Formular erkennbar nicht gefragt war, handelte es sich - auch bei dem Kenntnisstand der Klägerin am 10. Januar 1985 - jedenfalls nicht.
Der Klägerin wurden jedoch die Formularfragen - so der bislang unwidersprochen gebliebene Vortrag der Klägerin - von dem Agenten nur vorgelesen; dieser nahm auch die Eintragungen im Formular vor und ließ es die Klägerin unterschreiben. Das Formular selbst wurde der Klägerin demnach nicht überlassen, damit sie es in Ruhe hätte durchsehen und sich mit Sinn und Reichweite des Fragenkataloges hätte vertraut machen und dann entweder das Formular selbst hätte ausfüllen oder dem Agenten beim nunmehrigen Vorlesen der Fragen hätte folgen und sachgerecht und vollständig hätte antworten können. Der Beklagten kann zwar eingeräumt werden, daß ihr Formular trotz seines nicht ganz unkomplizierten Fragenaufbaues für einen aufmerksamen Versicherungsnehmer keine Unklarheiten bestehen bleiben läßt, der den Text vor sich liegen hat und sich die nötige Zeit nehmen kann, um gegebenenfalls durch wiederholtes Lesen oder Zurückgreifen auf frühere Fragen einen Überblick über den Gehalt und die Reichweite der einzelnen Fragen zu gewinnen. Indessen ist der Formularaufbau, insbesondere die Verzahnung der Rubrik zu Einzelangaben mit bis zu sechs zuvor zu beantwortenden Fragen zu kompliziert und unübersichtlich, als daß im Falle eines bloßen einmaligen Vorlesens die zahlreichen Fragen und Unterfragen von dem auf diese Weise Befragten vollständig und hinreichend zuverlässig erfaßt werden könnten.
So macht die Klägerin auch geltend, sie habe die Frage E 3, mit der nur generell danach gefragt wird, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung die zu versichernde Person ärztlich untersucht, beobachtet, beraten, behandelt oder operiert worden ist, durchaus dahin verstanden, daß sie auch auf die zeitweilige Behandlung ihrer Herzbeschwerden abzielte. Ihr von dem Agenten notiertes Ja habe sich auch auf die behandelten Herzbeschwerden bezogen. Als er ihr (im Anschluß an die Frage E 6) die Fragen aus der Rubrik Einzelangaben vorgelesen habe, habe sie diese dagegen so aufgefaßt, daß hier nur Einzelheiten bezüglich Operationen in den letzten fünf Jahren erfragt würden und habe deshalb nur ihre Blinddarmoperation angegeben.
Da die Klägerin aufgrund ihres seinerzeitigen Kenntnisstandes ihren zeitweiligen Herzbeschwerden keine Bedeutung mehr beimaß, war ein schlichtes, einmaliges Vorlesen des von der Beklagten verwendeten Antragsfragentextes in typischer Weise ungeeignet, der so Befragten ausreichend vor Augen zu führen, worum es in der Rubrik Einzelheiten noch ging. Bei einer derart unzulänglichen Befragung erbringen die vom Agenten schriftlich niedergelegten Antworten noch nicht den Beweis einer Anzeigeobliegenheitsverletzung des Antragstellers, sofern dieser substantiiert geltend macht, er habe bestimmte Fragen eines nicht ohne weiteres übersichtlichen, sondern - wie hier - vielfach untergliederten und teilweise ineinander verschachtelten Fragenkataloges anders verstanden, als sie sich einem aufmerksamen Leser der Fragen erschließen. Es steht dann vielmehr zur Beweislast des Versicherers, daß die betreffenden Fragen in einer Art und Weise mit dem Antragsteller durchgegangen worden sind, die es erlauben, dieses Vorgehen des Versicherungsagenten einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre des Fragentextes gleichzusetzen. Bei Fallgestaltungen wie der vorstehenden reicht es deshalb auch nicht aus, daß unstreitig oder bewiesen ist, daß bestimmte mündliche Angaben auf die nur verlesenen Fragen dem Agenten nicht gemacht worden sind (vgl. insoweit die Senatsurteile vom 23.5. und 21.11.1989 - IVa ZR 72/88 und 269/88 - VersR 1989, 833 [BGH 23.05.1989 - IV a ZR 72/88] und 199O, 77).
3. Da den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihr Vorbringen anhand der angesprochenen Gesichtspunkte zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen, ist eine Zurückverweisung der Sache erforderlich. Der weitere Gang des Verfahrens wird zeigen, ob der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe auch die Untersuchung aus dem Jahre 1983 nicht angegeben, für die Berechtigung des Rücktritts von Bedeutung sein kann und ob die Beklagte ihre Risikoprüfungsgrundsätze offenlegen müßte, um mit Erfolg Leistungsfreiheit geltend machen zu können (vgl. dazu Senatsurteil vom 28.3.1984 - IVa ZR 75/82 - VersR 1984, 629 unter I.).