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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1988, Az.: VI ZR 37/88

Arzthaftung; Vertraglich; Deliktisch; Vornahme; Unterlassen; Schadensfolgen; Zweiter Arzt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1988
Aktenzeichen
VI ZR 37/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AZRT 1989, 20-22
  • MDR 1989, 150 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 767-769 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 412 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1988, 1273-1274 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Im Rahmen der Arzthaftung sind vertragliche und deliktische Sorgfaltspflichten bei der Behandlung des Patienten identisch.

Ein Arzt haftet wegen Vornahme einer sachwidrigen Heilmaßnahme ebenso wie wegen Unterlassen einer gebotenen Heilmaßnahme. Die Einstandspflicht erstreckt sich auch auf Schadensfolgen nach fehlerhafter Nachbehandlung des Patienten durch einen zweiten Arzt, der aufgrund der Versäumnisse des erstbehandelnden Arztes hinzugezogen wurde.