Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1988, Az.: VI ZR 37/88
Arzthaftung; Vertraglich; Deliktisch; Vornahme; Unterlassen; Schadensfolgen; Zweiter Arzt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 37/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AZRT 1989, 20-22
- MDR 1989, 150 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 767-769 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 412 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1988, 1273-1274 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Im Rahmen der Arzthaftung sind vertragliche und deliktische Sorgfaltspflichten bei der Behandlung des Patienten identisch.
Ein Arzt haftet wegen Vornahme einer sachwidrigen Heilmaßnahme ebenso wie wegen Unterlassen einer gebotenen Heilmaßnahme. Die Einstandspflicht erstreckt sich auch auf Schadensfolgen nach fehlerhafter Nachbehandlung des Patienten durch einen zweiten Arzt, der aufgrund der Versäumnisse des erstbehandelnden Arztes hinzugezogen wurde.