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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1989, Az.: IVa ZR 269/88

Verschweigen erheblicher Umstände bei Abschluss eines Versicherungsvertrages; Einreichung eines falsch ausgefüllten formularmäßigen ärztlichen Zeugnisses; Erfüllung der Anzeigeobliegenheiten bei der ärztlichen Untersuchung; Folgen der genauen Angaben gegenüber einem Arzt und der falschen Festhaltung durch diesen in einem Formular

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1989
Aktenzeichen
IVa ZR 269/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 19.08.1988
LG Offenburg

Fundstellen

  • MDR 1990, 523 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 767 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Herr Wolfgang S., Am S. 7, L.,

Prozessgegner

C. Lebensversicherung AG,
vertreten durch den Vorstand, C. Allee 10-20, K.,

Amtlicher Leitsatz

Kommt es auf Betreiben des Versicherers im Zuge der Verhandlungen über den Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Erstellung eines sogenannten ärztlichen Zeugnisses auf einem dafür erstellten Formularbogen des Versicherers und füllt der Arzt dabei auch die vom Versicherungsnehmer zu beantwortenden Formularfragen aus, so steht es zur Beweislast des Versicherers, daß der Arzt von dem Versicherungsnehmer nur in dem aus dem ausgefüllten Formular ersichtlichen Umfang informiert worden ist, sofern der Versicherungsnehmer substantiiert geltend macht, daß er den Arzt mündlich zutreffend informiert habe (Ergänzung zu den Senatsurteilen vom 29. Mai 1980 und vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 6/80 und IVa ZR 72/88 VersR 1980, 762 und 1989, 833).

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1989
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenates in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. August 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht von der Beklagten ab 1. März 1984 eine monatliche Rente von 1.000 DM wegen Berufsunfähigkeit.

2

Vor Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten am 6. Mai 1983 beantwortete der Kläger die in einem als "ärztliches Zeugnis" bezeichneten Fragebogen der Beklagten gestellten Fragen gegenüber seinem Hausarzt Dr. K. Dieser füllte den Fragebogen aus. Darin sind die Fragen I 3 h "Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Haut, der Knochen oder Gelenke?" und I 3 o "Leiden oder litten Sie an sonstigen Krankheiten, Gebrechen, körperlichen Fehlern oder Beschwerden, nach denen nicht ausdrücklich gefragt ist?" verneint; die Frage I 7 a "Wurden Sie mit Röntgen untersucht (Welche Organe? Ergebnis?)?" ist mit "1980 LWS o.B." beantwortet. Die Frage I 9 a "Von welchen Ärzten, außer den bereits genannten, sind Sie innerhalb der letzten fünf Jahre untersucht, beraten oder behandelt worden? Wann? Wie lange? Wie oft? Weswegen? Behandelnde Ärzte (mit Anschrift)" ist lediglich mit einem Strich beantwortet.

3

Unstreitig litt der Kläger seit über zehn Jahren an Beschwerden im Kreuz und wurde noch im Jahre 1980 von Frau Dr. B. behandelt. Er macht geltend, er sei wegen einer Spondylolyse (Spaltbildung im Zwischengelenkstück des Wirbelbogens) mit beginnendem Wirbelgleiten berufsunfähig geworden; er behauptet, er habe seinem Hausarzt Dr. K., der ihn selber schon wegen Rückenbeschwerden behandelt gehabt habe, bei dem Ausfüllen des ärztlichen Zeugnisses alles über seine Rückenbeschwerden mitgeteilt. Er habe ihm auch den Befund des Röntgenfacharztes Dr. O. vom 19. März/14. Oktober 1980 vorgelegt. Dr. K. habe dies jedoch für unerheblich gehalten, worauf er sich habe verlassen dürfen.

4

Die Beklagte ist mit Schreiben vom 28. Mai 1984 wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit vom Versicherungsvertrag zurückgetreten und verweigert die Zahlung der begehrten Rente.

5

In erster Instanz ist sie zur Zahlung verurteilt worden, auf ihre Berufung ist die Klage abgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

1.a) Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Kläger seit 1. März 1984 berufsunfähig ist, was die Beklagte erst gegen Schluß des Berufungsverfahrens in Zweifel gezogen habe. Für das Revisionsverfahren ist demnach von einer den geltendgemachten Rentenanspruch rechtfertigenden Berufsunfähigkeit des Klägers auszugehen.

7

b)

Das Berufungsgericht hat die Klage allein deshalb abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß ihn kein Verschulden daran treffe, bei Abschluß des Vertrages gefahrerhebliche Umstände (insbesondere die seit mehr als zehn Jahren bestehenden rezidivierenden Kreuzschmerzen) verschwiegen zu haben. Von einem Verschweigen zeigt sich das Berufungsgericht überzeugt, weil die schriftliche Beantwortung der Fragen I 3 h, I 3 o und I 9 a objektiv unrichtig sei. Es könne dahinstehen, ob dies auch für die Beantwortung der Frage I 7 a zutreffe.

8

Bereits entschieden habe der Bundesgerichtshof (VersR 1980, 762), daß ein Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht erfüllt habe, wenn er dem Arzt auf dessen Fragen zutreffend und erschöpfend geantwortet, dieser es aber nicht für erforderlich gehalten habe, die Antwort schriftlich vollständig niederzulegen. Der Versicherungsnehmer sei dann in der Regel entschuldigt, ohne daß es darauf ankomme, ob der eingeschaltete Arzt in einem festen Dienstverhältnis zu dem Versicherer stehe, ob er von diesem ständig in Anspruch genommen werde oder vom Versicherer zumindest ausgewählt oder vorgeschrieben worden sei.

9

In einer anschließenden Beweiswürdigung gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht beweisen können, daß er Dr. K. bei der Fragenbeantwortung das Attest des Röntgenologen Dr. O. vorgelegt habe. Weil nicht bewiesen sei, daß der Kläger gegenüber dem Arzt wahre Angaben gemacht habe, sei er für die unzutreffende schriftliche Fragenbeantwortung nicht entschuldigt und sei die Beklagte, die berechtigt zurückgetreten sei, leistungsfrei.

10

2.

Mit dieser Begründung hat das Berufungsurteil keinen Bestand.

11

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß es zu der Erstattung des ärztlichen Zeugnisses (auf einem Formularbogen der Beklagten) auf Veranlassung der Beklagten gekommen ist und daß ausschließlich Dr. K. das Formular ausgefüllt hat. Dabei war der auf Betreiben der Beklagten eingeschaltete und von ihr honorierte Dr. K., Hausarzt des Klägers, Beauftragter und passiver Stellvertreter der Beklagten, nämlich zur Entgegennahme der Antworten bevollmächtigt, die der Kläger selbst zu Gesundheitsfragen in dem Formular des ärztlichen Zeugnisses geben mußte, um dem von der Beklagten beauftragten Arzt die fragenbezogene wahrheitsgemäße Ausfüllung zu ermöglichen. In seinem auch vom Berufungsgericht behandelten Urteil vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 6/80 - VersR 1980, 762 - hat der Senat bereits klargestellt, daß eine zutreffende und erschöpfende (mündliche) Beantwortung solcher Fragen, die ein in der geschilderten Art und Weise für den Versicherer tätig werdender Arzt dem Versicherungsnehmer anhand des Fragenkatalogs des Versicherers vorlegt, um anschließend die schriftliche Fixierung der Antworten vorzunehmen, die Erfüllung der Anzeigeobliegenheit im Sinne der §§ 16, 17 VVG darstellt; das ist auch dann der Fall, wenn der Arzt nicht ständig für den Versicherer tätig wird und es nicht für erforderlich hält, die erteilten Antworten (vollständig) schriftlich festzuhalten. Da einem Versicherungsnehmer, der sich wie geschildert verhalten hat, nicht einmal eine objektive Verletzung seiner Anzeigeobliegenheit angelastet werden kann, stellt sich die Frage seines Verschuldens nicht mehr.

12

Hat nicht der Versicherungsnehmer persönlich ein Fragenformular seines Versicherers ausgefüllt, sondern eine für den Versicherer tätige Person anhand der Informationen, die der Versicherungsnehmer ihr mündlich gegeben hat, so kann der Versicherer den ihm obliegenden Beweis des objektiven Tatbestandes einer Anzeigeobliegenheitsverletzung nicht mehr allein mit der Vorlage des unzutreffend ausgefüllten Formulars führen. Für den Fall, daß es der Versicherungsagent übernommen hatte, das Antragsformular des Versicherers im Zuge der Vertragsanbahnung auszufüllen, hat dies der Senat bereits in seinem - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 72/88 - VersR 1989, 833 [BGH 23.05.1989 - IV a ZR 72/88] = NJW 1989, 2060 - entschieden. Bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen (im Zuge der Beantragung einer Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung) handelt es sich um eine Erklärung über Tatsachen. Füllt nicht diejenige Person, nach deren Gesundheitszustand gefragt wird, selbst aus, sondern eine für den Versicherer tätige Person, so erfordert deren Ausfüllen vorangehende mündliche Informationen des Antragstellers/Versicherungsnehmers/Versicherten (§§ 74, 79 VVG). Macht dieser substantiiert geltend, er habe den ausfüllenden Agenten oder Arzt mündlich zutreffend informiert, so muß der Versicherer beweisen, daß dies nicht zutrifft.

13

Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, er habe Dr. K. den Bericht des Röntgenologen Dr. O. vorgelegt, den das Berufungsgericht als ausschlaggebend für eine zutreffende Unterrichtung des Dr. K. - und damit der Beklagten - angesehen hat. Der Kläger hat darüber hinaus behauptet, Dr. K. zu seinen jahrelangen Rückenbeschwerden alles mitgeteilt zu haben, was über dessen eigene Behandlungen hinausgegangen sei. Das Berufungsgericht hat es nur für nicht bewiesen gehalten, daß Dr. K. der röntgenologische Bericht vorgelegt worden sei. Die vom Kläger behaupteten zusätzlichen Informationen hat es nicht erörtert. Das Berufungsgericht durfte die Klage nur dann wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit abweisen, wenn es von der Richtigkeit des diesbezüglichen Sachvortrages der Beklagten überzeugt war. Diese Überzeugung hat es indes im angefochtenen Urteil nicht ausgesprochen.

Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter