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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1991, Az.: BVerwG 1 WB 74/91

Vorzeitige Versetzung eines Berufssoldaten in den Ruhestands und Verhängung eines vorläufigen Flugverbotes; Fortsetzungsfeststellungsverfahren zur Bestätigung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme und Wiedererteilung des Militärflugzeugführerscheins; Dienstunfähigkeit mit der Konsequenz der dauerhaften Aberkennung einer Flugerlaubnis wegen erheblicher charakterlicher Mängel, unzureichendem Verantwortungsbewusstsein und mangelnder Willenskraft; Notwendigkeit der Durchführung einer Nachschulung zur Erneuerung der Militärflugscheinerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 74/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 28. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant i.G. Contag, Oberleutnant Josko als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war Berufssoldat; mit Ablauf des 30. Juni 1991 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Bis zur Verhängung eines vorläufigen Flugverbots am 6. April 1989 wurde er als Luftfahrzeugführer bei der 1./Fliegenden Abteilung ... in N... eingesetzt und besaß den Militärluftfahrzeugführerschein (MFS) Nr. 6502 mit Beiblatt "H".

2

Mit Bescheid vom 8. November 1989, dem Antragsteller am 24. November 1989 ausgehändigt, entzog ihm der Kommandierende General .... Korps (KG .... Korps) nach vorheriger Anhörung den MFS/H gemäß Nr. 124 ZDv 19/11 ("Zulassungsordnung für Führer von Luftfahrzeugen der Bundeswehr") endgültig. Seine hiergegen mit Schreiben vom 4. Dezember 1989 erhobene Beschwerde begründete der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Mit Bescheid vom 22. Juni 1990, der den Bevollmächtigten des Antragstellers am 26. Juni 1990 zuging, wies der Inspekteur des Heeres (InspH) die Beschwerde als unbegründet zurück und führte hierzu im wesentlichen aus, die vorgeworfenen Pflichtenverstöße seien weder im Beschwerdeverfahren noch in dem Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. November 1989 widerlegt worden. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner weiteren Beschwerde vom 6. Juli 1990, die am 10. Juli 1990 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) einging und die er mit Schreiben vom 16. November 1990, beim BMVg am 19. November 1990 eingegangen, vor allem damit begründete, daß der Überflug von Ochsenfurt infolge mißverständlicher Formulierung des Flugbefehls nicht als Abweichung vom Flugbefehl gewertet werden könne und daß ihm über einen Zeitraum von acht Jahren nur zwei dienstliche und drei außerdienstliche Verstöße vorgeworfen werden könnten, wobei die dienstlichen Verstöße zum Entzug der Fluglehrererlaubnis geführt hätten und insoweit ausreichend geahndet worden seien. Die Vorwürfe könnten insgesamt nicht dazu führen, daß ihm die Fähigkeit, ein Militärluftfahrzeug zu führen, wegen charakterlicher Mängel und besonderer Verantwortungslosigkeit abzusprechen sei.

3

Mit Bescheid vom 6. Februar 1991, den Bevollmächtigten des Antragstellers am 12. Februar 1991 zugestellt, wies der BMVg - P II 5 - die weitere Beschwerde als unbegründet zurück und hob in der Begründung hervor, der endgültige Entzug des MFS ergebe sich aus den Bestimmungen der Nrn. 124 ff. und 509 ff. ZDv 19/11. Das Verhalten des Antragstellers seit 1981 habe gezeigt, daß ihm die charakterliche Eignung zum Führen von Luftfahrzeugen abzusprechen sei. Er habe seitdem mehrfach versagt und sich weder Ermahnungen und disziplinare Ahndungen noch Flugsicherheitsmaßnahmen zur Warnung gereichen lassen. Der endgültige Entzug des MFS stelle keine disziplinare Sanktion schuldhafter Dienstpflichtverletzungen dar, sondern diene als Präventivmaßnahme ausschließlich dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und dem Erhalt hoher Sachwerte.

4

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25. Februar 1991, das am 26. Februar 1991 beim BMVg einging, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg ohne Abhilfe mit Schreiben vom 22. April 1991 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

5

Der Antragsteller trägt unter weitgehender Wiederholung seines Beschwerdevorbringens vor:

6

Der Entzug des MFS sei rechtswidrig. In dem Bescheid vom 6. Februar 1991 werde nahezu ausschließlich auf seine angeblichen charakterlichen Mängel abgehoben. Dies bedeute, daß die seine Existenz betreffende Maßnahme nicht mit einzelnen feststehenden Tatsachen begründet werde, sondern mit Interpretationen, Rückschlüssen und Spekulationen. Er sei regelmäßig fliegerärztlichen Untersuchungen unterzogen worden und in diesem Zusammenhang auch psychologischen Untersuchungen, bei welchen charakterliche Mängel nicht festgestellt worden seien. Seine persönlichen Beurteilungen seien stets positiv ausgefallen, insbesondere seien seine fliegerischen Fähigkeiten uneingeschränkt anerkannt worden. Es sei bemerkenswert, daß er immer wieder zu speziellen Flügen, speziellen Kursen und Manövern hinzugezogen worden sei. Nach dem angeblichen Verstoß vom 30. Juni 1988 sei er noch bei den Wintex-Manövern eingesetzt worden, habe 300 Flugstunden absolviert und monatelang seinen Dienst völlig unbeanstandet versehen. Es sei auch nicht zutreffend, daß eine Präventivmaßnahme zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen und dem Erhalt hoher Sachwerte notwendig sei. Gerade im Hinblick auf die Ahndung des Verstoßes vom 30. Juni 1988 sei ein solcher Gefährdungstatbestand nicht anzunehmen. Der Vorfall habe zu einer Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt; diese habe nach Abschluß der Ermittlungen das Strafverfahren eingestellt, woraus sich ergebe, daß ein Gefährdungstatbestand nicht vorgelegen habe, weil die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, "der Anzeige Folge zu geben". Der BMVg habe die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu respektieren.

7

Der Antragsteller beantragte zunächst,

"die Entscheidung über die endgültige Entziehung des Militärluftfahrzeugführerscheins für Hubschrauber aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den durch den Kommandierenden General des .... Korps endgültig entzogenen Militärluftfahrzeugführerschein für Hubschrauber wieder zu erteilen".

8

Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr und nach einem entsprechenden Hinweis des Berichterstatters des Senats beantragt der Antragsteller nunmehr,

"im Fortsetzungsfeststellungsverfahren die Bestätigung zu erhalten, daß die Maßnahme rechtswidrig war und der Militärflugzeugführerschein für Hubschrauber wieder zu erteilen wäre".

9

Sein Feststellungsinteresse begründet der Antragsteller damit, ihm liege zwischenzeitlich ein Angebot aus der Privatwirtschaft vor, dort als Hubschrauberpilot tätig zu werden.

10

Bei vorhandenem MFS/H sei es - bis zu drei Jahren nach dem letzten Flug - ohne weiteres möglich, diesen in eine private Lizenz umzuschreiben, insbesondere auch für den sogenannten Commercial-Schein. Das Umschreibungsverfahren koste dann immer noch einen Betrag zwischen 20.000 DM und 30.000 DM. Da ihm der MFS/H entzogen worden sei, könne das Luftfahrtbundesamt in Braunschweig eine Erteilung ziviler Luftfahrtführerscheine für Hubschrauber ablehnen. In diesem Falle sei er gezwungen, alle Flugzeugführerscheine und Berechtigungen erneut zu erwerben. Seine Flugerfahrung mit über 3.000 Flugstunden, seine Spezialkenntnisse und speziellen Einsatzfähigkeiten fänden dabei keinerlei Berücksichtigung mehr. Hierdurch entstehe ihm ein "ungeheurer" wirtschaftlicher Nachteil. Wenn er die Luftfahrtführerscheine, wie er sie auf militärischem Gebiet besessen habe, für den zivilen Bereich erwerben wolle, müsse er dafür einen Betrag von ca. 110.000 DM bis 120.000 DM aufwenden. Der Entzug des MFS/H habe für ihn eine finanzielle Belastung von ca. 100.000 DM zur Folge. Diese Belastung entstünde ihm nicht, wenn ordnungsgemäß entschieden worden wäre. Es sei unerheblich, daß die Gültigkeit des MFS/H im Jahre 1989 abgelaufen sei. Ohne den rechtswidrigen Entzug hätte er die Nachschulung/Nachuntersuchung absolviert, wodurch der MFS/H zwangsläufig erneuert worden wäre.

11

Für die sachliche Entscheidung sei die Beurteilung des Vorfalls vom 30. Juni 1988 von ausschlaggebender Bedeutung. In dem Beschwerdebescheid vom 22. Juni 1990 und dem Bescheid über die weitere Beschwerde vom 6. Februar 1991 sei letztendlich auf die Feststellung angeblich vorhandener erheblicher charakterlicher Mängel abgestellt worden, wobei weit zurückliegende Vorfälle herangezogen worden seien. Diese Vorfälle für sich genommen hätten aber niemals ausgereicht, um den MFS zu entziehen. Es sei zu berücksichtigen, daß die erneut aufgeführten "dienstlichen Vergehen" seinerzeit bereits geahndet worden seien. Beim jetzigen Wiederaufgreifen entstehe eine Art Doppelbestrafung, die auch in diesem Verfahren nicht zulässig sei. Nur aus der Beurteilung des speziellen Ereignisses vom 30. Juni 1988 könne letztlich die Gesamtentscheidung getragen werden; bei Interpretation des damals vorliegenden Flugbefehls sei aber davon auszugehen, daß der Übergang in den Tiefflug ohne ein Abweichen von dem Flugauftrag jederzeit möglich gewesen sei.

12

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Er trägt vor, der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Entzugs des MFS/H. Selbst im Falle eines befristeten Entzugs komme eine Erteilung der Erlaubnis nicht in Betracht. Die Gültigkeit des MFS/H des Antragstellers sei im Jahre 1989 abgelaufen. Nach Nr. 130 ZDv 19/11 sei für die Erneuerung eine Nachschulung notwendig, die aber infolge des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit objektiv nicht möglich sei. Im übrigen sei die Entscheidung, dem Antragsteller den MFS/H wegen mangelnder charakterlicher Eignung endgültig zu entziehen, sachgerecht gewesen. Der Antragsteller habe durch sein Gesamtverhalten seit 1981 erhebliche charakterliche Mängel, insbesondere unzureichendes Verantwortungsbewußtsein und mangelnde Willenskraft erkennen lassen, die den endgültigen Entzug des MFS/H erforderlich machten. Insoweit werde auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 6. Februar 1991 und auf das Vorlageschreiben an den Senat vom 22. April 1991 verwiesen.

14

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 124/91 - und die Stammakten des Antragstellers, Hauptteile A, B und C sowie die Akte 1 WB 24.90 lagen dem Senat bei der Beratung vor.

15

II

1.

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig.

16

Der Antragsteller begehrte ursprünglich, die Entscheidung über den endgültigen Entzug des MFS/H aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, den ihm durch den KG .... Korps endgültig entzogenen MFS/H wieder zu erteilen. Die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand hindert die Fortsetzung des Verfahrens nicht (§ 15 WBO).

17

Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr am 30. Juni 1991 ist er auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung). Der Antragsteller begehrt nunmehr die Feststellung, daß der endgültige Entzug des MFS/H rechtswidrig war, und der BMVg verpflichtet gewesen wäre, ihm den MFS/H wieder zu erteilen. Das für diesen Feststellungsantrag zu fordernde berechtigte Interesse hat der Antragsteller dargetan. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Maßgeblich ist, daß die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (Beschluß vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N.). Mit seinem Hinweis auf die finanziellen und wirtschaftlichen Belastungen in Höhe von ca. 100.000 DM, die ihm wegen des Entzugs des MFS/H im Rahmen der Erteilung eines zivilen Luftfahrtführerscheins durch das Luftfahrtbundesamt entstehen, hat der Antragsteller ein wirtschaftliches Interesse an einem Feststellungsbeschluß der von ihm geforderten Art zu erkennen gegeben und damit ein berechtigtes Interesse im vorgenannten Sinn nachgewiesen.

18

2.

Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.

19

Der endgültige Entzug des MFS/H war nicht rechtswidrig.

20

Die Bundeswehr kann bei der Erteilung und dem Entzug von Luftfahrerlaubnissen nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG von § 4 LuftVG (Luftfahrerlaubnis) und von der auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG erlassenen Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) abweichen. Nach der vom BMVg auf Grund des § 30 LuftVG erlassenen "Zulassungsordnung für Führer von Luftfahrzeugen der Bundeswehr" (ZDv 19/11) darf eine Tätigkeit im militärischen Luftverkehr im Bereich der Bundeswehr nur nach Maßgabe der ZDv 19/11 ausgeübt werden (§ 10 Abs. 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 9. Januar 1976 - BGBl I 1976, 53, berichtigt S. 1097); die Vorschrift des § 29 LuftVZOüber Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Flugerlaubnis ist daher auf militärische Berechtigungen und Erlaubnisse nicht anzuwenden, sondern insoweit gilt die Regelung der Nr. 124 ZDv 19/11:

"124. Erlaubnisse und Berechtigungen sind zu entziehen, wenn bei ihrem Inhaber
- erhebliche charakterliche oder geistige Mängel, besonders Mangel an Verantwortungsbewußtsein oder Willenskraft,
- unzureichende fachliche Kenntnisse oder Leistungen,
- schwere schuldhafte Verstoße gegen die für Sicherheit und Ordnung in der Luftfahrt erlassenen Bestimmungen oder
- andere die Flugsicherheit gefährdende Tatsachen,

festgestellt worden sind. Der Entzug kann befristet oder endgültig erfolgen."

21

Diese Vorschrift, die auch vom Antragsteller nicht angegriffen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden (Beschluß vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 WB 27.84 - m.w.N.).

22

Der KG .... Korps hat die Entzugsverfügung vom 8. November 1989 auf den Vorwurf "erheblicher charakterlicher Mängel, besonders unzureichendes Verantwortungsbewußtsein und mangelnde Willenskraft" (Nr. 124 ZDv 19/11) gestützt.

23

Bei der Prüfung der Frage, ob bei dem Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr "erhebliche charakterliche oder geistige Mängel, besonders Mangel an Verantwortungsbewußtsein oder Willenskraft" gemäß Nr. 124 ZDv 19/11 festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle zunächst den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln; sie darf sich nicht darauf beschränken, von tatsächlichen Vermutungen oder Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen auszugehen. Sodann hat sie sich darüber schlüssig zu werden, ob die ermittelten Tatsachen generell geeignet sind, einen erheblichen charakterlichen oder geistigen Mangel des Antragstellers zu bejahen, auf Grund dessen sie die Entziehung seiner Erlaubnis für geboten hält. Dementsprechend haben die Gerichte im Falle streitiger Auseinandersetzung den Sachverhalt, der einer Entziehung der Erlaubnis ausdrücklich oder erkennbar als entscheidungserheblicher Tatbestand zugrunde gelegt worden ist, ebenso in vollem Umfang zu überprüfen wie die Annahme der zuständigen Stellen, daß die ermittelten Tatsachen generell geeignet sind, einen erheblichen charakterlichen oder geistigen Mangel des Soldaten festzustellen. Ist das der Fall, so hat der Vorgesetzte darüber zu befinden, ob im Einzelfall der festgestellte konkrete Mangel eine endgültige oder eine befristete Entziehungsverfügung erfordert oder gerechtfertigt erscheinen läßt. Da die Entziehung des MFS nach Nr. 124 ZDv 19/11 von Kriterien abhängig ist, die den - in der korrespondierenden Regelung Nr. 113 ZDv 19/11 festgelegten - Voraussetzungen der Erlaubniserteilung, nämlich der charakterlichen und geistigen Eignung des Bewerbers entsprechen, handelt es sich bei den - eignungsbezogenen - Merkmalen der "erheblichen" "charakterlichen" oder "geistigen" "Mängel" um unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts. Dem Vorgesetzten steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen des vom Soldaten wahrgenommenen Dienstpostens auszufüllen ist. Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung insoweit auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dementsprechend können fachliche Erwägungen, die zu der Beurteilung "erheblicher charakterlicher oder geistiger Mängel" führen, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. hierzu Beschlüsse vom 10. November 1981 - BVerwG 1 WB 3.80 - m.w.N. und vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - <BVerwGE 83, 251>).

24

Im vorliegenden Fall hat der KG .... Korps Tatsachen dargetan, die geeignet sind, einen erheblichen charakterlichen Mangel des Antragstellers festzustellen. Der KG .... Korps beruft sich hierbei gegenüber dem Antragsteller in dem Bescheid vom 8. November 1989 auf Vorkommnisse vom 30. Juni 1988, 25. März 1981. 19. Oktober 1982, 31. Oktober 1985, 28. Juli 1988 und 30. November 1988 wie folgt:

"Am 30.06.88 sind Sie von Ihrem Flugauftrag abgewichen, indem Sie einen Flug, der unter angenommenen Instrumentenflugwetterbedingungen durchgeführt werden sollte, abbrachen und den Flug nur noch nach Sichtflugregeln durchführten. Im Bordbuch haben Sie aber wahrheitswidrig ausschließlich zwei Stunden unter angenommenen Instrumentenflugwetterbedingungen eingetragen.

Des weiteren haben Sie während dieses Fluges das Stadtgebiet von O... entlang des Mains ohne dienstliche Notwendigkeit im Tiefflug überflogen und sind über den im Schwimmbad nach Süden begrenzenden Bäumen unter Mißachtung der Mindesthindernisabstände ohne Anlaß in den Schwebeflug übergegangen. Diese Sachverhalte sind erneute, durch Sie begangene schuldhafte Dienstpflichtverletzungen.

Bereits am 25.03.81 sind Sie als Fluglehrer mit einem Flugschüler in österreichisches Staatsgebiet eingeflogen. Diesen Vorfall haben Sie nach Rückkehr nicht gemeldet. Für dieses Dienstvergehen wurde Ihnen die Fluglehrerberechtigung für die Dauer von 9 Monaten entzogen.

Am 19.10.82 mußten Sie, als Fluglehrer bei einem Nachtflug eingesetzt, nach 35 Minuten Flugzeit wegen nicht ausreichender Betankung eine Außenlandung durchführen. Ihnen wurde wegen dieses Dienstvergehens die Fluglehrerberechtigung endgültig entzogen.

Des weiteren wurden Sie am 31.10.85 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von DM 3000,-- und dem Entzug der Kraftfahrzeug-Fahrerlaubnis für 6 Monate verurteilt.

Am 28.07.88 erging gegen Sie ein Strafbefehl wegen Trunkenheit am Steuer über DM 6000,-- und es wurde die Kraftfahrzeug-Fahrerlaubnis für 10 Monate entzogen. Als Folgemaßnahme wurde Ihnen dann auch die Kraftfahrzeug-Fahrerlaubnis der Bundeswehr endgültig entzogen. Der Kommandeur der Korpstruppen ermahnte Sie aufgrund dieses Vorfalls am 14.10.88, gegenüber dem Genuß von Alkohol zurückhaltend zu sein.

Am 30.11.88 erging gegen Sie erneut ein Strafbefehl von DM 2800,-- wegen Beleidigung von Polizeibeamten unter alkoholischer Beeinflussung."

25

Der Antragsteller bestreitet die den Vorkommnissen der Jahre 1981, 1982, 1985 und 1988 zugrundeliegenden Sachverhalte nicht; in bezug auf den Vorfall vom 30. Juni 1988 ist er der Auffassung, daß ein Abweichen vom Flugauftrag nicht vorliege, weil dieser nicht eindeutig gewesen sei. Der BMVg hat aber glaubhaft dargetan, daß der Antragsteller den ihm erteilten Auftrag, nämlich die Durchführung eines Fluges unter angenommenen Instrumentenflugwetterbedingungen, nicht erfüllt, sondern diesen abgebrochen hat und in einem nicht genehmigten Tiefflug geflogen ist. Daß der Auftrag für den Antragsteller eindeutig und klar war, ist durch seinen Eintrag in das Bordbuch belegt, der zwei Stunden Flug unter angenommenen Instrumentenflugwetterbedingungen beinhaltete, was auch der Antragsteller nicht zu bestreiten vermag. Damit ist sein Vorbringen zur Überzeugung des Senats widerlegt. Wenn der Flugauftrag klar war, besteht auch nach dem Sachvortrag des Antragstellers keine Notwendigkeit für die Fortsetzung seines Flugs im Tiefflug. Darüber hinaus entsprach sein Eintrag insoweit nicht der Wahrheit, als er ausschließlich zwei Stunden unter angenommenen Instrumentenflugwetterbedingungen vermerkt, jedoch den Eintrag "Tiefflug" unterlassen hatte. Der Senat sieht keinen Anlaß, an dem Vortrag des BMVg zu zweifeln.

26

Auf Grund der festgestellten Tatsachen, ist es nicht zu beanstanden, daß der BMVg in der Verhaltensweise des Antragstellers, wie sie entsprechend der Aufzählung in der Entzugsverfügung vom 8. November 1989 in den einzelnen tatsächlichen Ereignissen seit 1981 zum Ausdruck kommt, insgesamt betrachtet einen erheblichen Charaktermangel gesehen hat, der den Entzug des MFS/H erforderlich mache. Gerade bezüglich des Vorfalls vom 30. Juni 1988, der letztlich den Entzug ausgelöst hat, ist festzustellen, daß Ungehorsam gegen einen Befehl, der der Sicherung des militärischen Flugbetriebs dient, ein schwerwiegendes Fehlverhalten darstellt. Denn eine auf dem Grundsatz von Befehl und Gehorsam aufgebaute Truppe kann nur dann sicher und erfolgreich geführt werden, wenn sichergestellt ist, daß die von der Führung erlassenen Befehle strikt und unbedingt befolgt werden. Daß der KG ... Korps aus der Vielzahl der Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit, gewissermaßen als Mosaiksteine, den Schluß gezogen hat, der Antragsteller habe erhebliche charakterliche Mängel, unzureichendes Verantwortungsbewußtsein und mangelnde Willenskraft erkennen lassen, bedeutet keine Verkennung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe im Sinne der Nr. 124 ZDv 19/11, verletzt nicht allgemein gültige Wertmaßstäbe, beruht nicht auf sachwidrigen Erwägungen und verstößt auch nicht gegen das verfassungskräftige Übermaßverbot. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel könnte es bedenklich sein, einem sonst bewährten Führer eines Luftfahrzeugs der Bundeswehr wegen eines einmaligen, nicht allzu schwerwiegenden Fehlverhaltens den MFS/H mangels charakterlicher Eignung zu entziehen. So lag es hier aber nicht. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit mehrmals versagt und sich weder Ermahnungen und disziplinare Ahndungen noch Flugsicherheitsmaßnahmen zur Warnung gereichen lassen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den endgültigen Entzug der Fluglehrerberechtigung im Jahre 1982 zu verweisen. Aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers konnten seine Vorgesetzten durchaus den Schluß ziehen, daß er den charakterlichen Anforderungen, die an einen Luftfahrzeugführer zu stellen sind, nicht mehr gerecht wird und ihm die hierfür unerläßlichen Charaktereigenschaften fehlen.

27

Ist der Entzug des MFS/H nach Nr. 124 der ZDv 19/11 hiernach nicht zu beanstanden, so ist weiter zu prüfen, ob die in das Ermessen des zuständigen Vorgesetzten gestellte Dauer des Entzugs (Nr. 124 Satz 2 ZDv 19/11) Bedenken begegnet. Das ist nicht der Fall. Der endgültige Entzug des MFS/H enthält keinen Ermessensfehler. Wie der BMVg zu Recht vorträgt, ist entsprechend dem Schutzzweck der Bestimmung für die Frage, ob der Entzug befristet oder endgültig auszusprechen ist, ausschlaggebend, mit welchem Mittel Gefährdungen und Störungen der Flugsicherheit angesichts der festgestellten Defizite vermieden werden können. Hierbei ist jeder Persönlichkeitsmangel, der zu einem Flugrisiko führen kann, von Bedeutung, unabhängig davon, ob er im fliegerischen Dienst oder sonst erkennbar wird. Es kann keine Rede davon sein, daß die Maßnahme im Hinblick auf die festgestellten gravierenden Verstöße unverhältnismäßig sei. Sie verletzt das auch hier zu beachtende "Übermaßverbot" (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 WB 84.77 - <NZWehrr 1979, 139 [f.]>) nicht, wenn man berücksichtigt, daß der Antragsteller seit 1981 mehrere schwerwiegende Pflichtverstöße im inner- und außerdienstlichen Bereich begangen hat. Trotz der in der Vergangenheit ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen und des vorübergehenden und schließlich dauernden Entzugs der Fluglehrerberechtigung ist in der charakterlichen Haltung des Antragstellers keine positive Veränderung erkennbar geworden.

28

Soweit der Antragsteller einwendet, er sei durch den endgültigen Entzug des MFS/H und der disziplinaren bzw. strafrechtlichen Ahndung einzelner Sachverhalte "doppelt bestraft", ist ihm entgegenzuhalten, daß der Entzug des MFS/H weder Straf- noch Disziplinarcharakter hat, sondern eine vorbeugende Sicherheitsmaßnahme darstellt, um den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und den Erhalt hoher Sachwerte zu garantieren. Die Sicherheit des Luftverkehrs über der Bundesrepublik Deutschland ist ein sehr hohes Gut, das es unbedingt zu schützen gilt (vgl. Beschluß vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 86.89 -). Auch wenn bestimmte Verhaltensweisen bereits Gegenstand strafrechtlicher und/oder disziplinarer Sanktionen waren, kann auf sie eine präventive Maßnahme gestützt werden.

29

Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.

30

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.