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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1982, Az.: BVerwG 6 C 90.78

Anspruch eines Beamten auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall; Frage nach dem Wiederaufleben des Dienstausfallschutzes für die restliche Wegstrecke nach einer Unterbrechung des Heimweges; Begriff des "Dienstes" im Sinne des Bundesbeamtengesetzes (BBG); Ursächlicher Zusammenhang einer Kraffahrzeugreparatur mit dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 90.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 10.02.1977 - AZ: 1 K 1096/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.06.1978 - AZ: I A 617/77

Fundstellen

  • ArchivPF 1984, 170-173
  • BWV 1983, 208
  • DVBl 1982, 1191-1193 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1983, 157-158
  • NJW 1983, 642-643 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1983, 155-156
  • ZBR 1983, 36-38

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des von dem Beamten für den Weg nach oder von der Dienststelle benutzten Beförderungsmittels unterbrechen regelmäßig den wesentlichen Zusammenhang des Weges mit dem Dienst.

  2. 2.

    Ob nach einer Unterbrechung des Heimweges der Dienstausfallschutz für die restliche Wegstrecke wiederauflebt, ist unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Unterbrechung nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht als Posthauptschaffner im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten. Er war zuletzt beim Postamt in J. tätig und wohnt etwa 6,5 km entfernt in J.-W. Als er am 9. Februar 1976 nach Dienstschluß um 13. Uhr den Heimweg antreten wollte, hatte er beim Starten seines Kraftfahrzeuges Schwierigkeiten. Einige Kollegen waren ihn beim Anschieben des Fahrzeuges behilflich; es gelang ihn, die Dienststelle mit eigener Motorkraft zu verlassen. Um diesen bereits mehrfach aufgetretenen Schaden beheben zu lassen, fuhr der Kläger zunächst zu einer in der Nähe der Dienststelle unmittelbar an seinem Heimweg gelegenen Tankstelle mit Reparaturwerkstatt. Die Reparatur durch den Tankstelleninhaber, der gleichzeitig die Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt bediente und sich deshalb nicht ununterbrochen dem Fahrzeug des Klägers widmen konnte, stieß immer wieder auf neue Schwierigkeiten, da sich die anfangs geäußerten Vermutungen des Tankstelleninhabers über die Schadensursache zunächst nicht bestätigten. Schließlich wurde der Ausbau des Anlassers erforderlich. Nach Beschaffung von Ersatzteilen konnte die Reparatur nach 18 Uhr beendet werden. Auf dem weiteren Heimweg erlitt der Kläger, der die Zeit der Reparatur mit Warten verbracht hatte, einen schweren Verkehrsunfall. Er trug Kopfverletzungen, vor allem Augenverletzungen davon, durch die die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in Frage gestellt ist.

2

Die Oberpostdirektion Köln lehnte mit Bescheid vom 5. März 1976 die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall mit der Begründung ab, daß wegen der langen Unterbrechung des Heimweges ein Zusammenhang mit dem Dienst nicht mehr gegeben sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Oberpostdirektion mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1976 zurück.

3

Der Kläger hat sodann Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Verkehrsunfall vom 9. Februar 1976 als Dienstunfall anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat nach Beweiserhebung über den Zweck des Aufsuchens der Reparaturwerkstatt sowie über die Dauer der Reparatur und deren Vorhersehbarkeit für den Kläger der Klage durch Urteil vom 10. Februar 1977 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 1978 die Klage abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich im wesentlichen auf folgende Gründe:

4

Die Gewährung von Unfallfürsorge bei Unfällen, die sich "beim Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle" ereigneten, bedeute, daß ein Unfall nur dann Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG a.F. sei, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg seine wesentliche Ursache im Dienst habe, wenn also andere, nicht mit dem Dienst zusammenhängende Gründe in den Hintergrund treten würden. Falls der Beamte bei einer nicht erheblichen örtlichen und/oder zeitlichen Unterbrechung des Weges zwischen Dienststelle und Wohnung einen Unfall erleide, entfalle der Dienstunfallschutz nicht, sofern der wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst gewahrt sei, d.h. sofern die Beweggründe für die Unterbrechung überwiegend nicht im privaten, sondern im dienstlichen Bereich lägen. Sei die Unterbrechung nicht unwesentlich oder nicht überwiegend dienstbezogen, stehe der Beamte bei einem Unfall, den er nach Fortsetzung des Heimweges erleide, wieder unter Dienstunfallschutz, wenn der erforderliche Zusammenhang zum Dienst bei Rückkehr auf den normalen Weg wiederhergestellt sei. Ob dies zutreffe oder ob die Unterbrechung zu einer endgültigen Lösung vom Dienst geführt habe, hänge von ihrer Art und Dauer sowie von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.

5

Bei Würdigung des Verhaltens des Klägers nach diesen Grundsätzen habe das Aufsuchen der Werkstatt in seinem privaten Bereich gelegen. Der Kläger habe die Reparatur durchführen lassen, um das Anspringen des Motors am nächsten Morgen sicherzustellen. Für das Zurücklegen des Heimweges sei die Reparatur nicht erforderlich gewesen, da der Motor angesprungen war und nichts dafür spreche, daß der Kläger seine Wohnung nicht ohne Schwierigkeiten hätte erreichen können. Sein Verhalten könne daher schon wegen des Beweggrundes nicht als dienstbezogen gewertet werden, ohne daß es in diesem Zusammenhang auf die zeitliche Dauer der Unterbrechung und deren Vorhersehbarkeit ankomme.

6

Die Reparatur habe auch nicht insoweit im dienstlichen Interesse gelegen, als durch sie der pünktliche Dienstantritt des Klägers am nächsten Morgen habe sichergestellt werden sollen. Ob für die Unterbrechung des Weges zwischen Dienststelle und Wohnung im wesentlichen dienstliche oder private Gründe maßgebend seien, könne sich naturgemäß ausschließlich nach den Gründen für die Art und Ausgestaltung gerade des unterbrochenen Weges richten. Die generelle Einbeziehung von Vorkehrungen in den Dienstunfallschutz, die sich auf das Zurücklegen künftiger Wege zwischen Wohnung und Dienststelle richteten, würde zu einer von § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG a.F. nicht gedeckten Ausuferung dieses Schutzes führen. Ebenso wie es der Entscheidung des Beamten überlassen sei, ob er den Weg zum Dienst und zurück zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen Wagen zurücklege, liege auch die Sorge für ein rechtzeitiges Erreichen der Dienststelle in der von ihm gewählten Art in seinem privaten Bereich. Außerdem hätten mehrere direkte öffentliche Verkehrsverbindungen bestanden, deren Benutzung dem Kläger keineswegs unzumutbar gewesen wäre.

7

Der Zusammenhang des Heimweges mit dem Dienst sei auch nicht dadurch wiederhergestellt worden, daß der Kläger nach Beendigung der Reparatur die Heimfahrt auf dem üblichen Weg fortgesetzt habe. Ob eine relevante Unterbrechung eines Weges zur endgültigen Lösung oder nur zum vorübergehenden Wegfall des wesentlichen Zusammenhangs mit dem Dienst führe, richte sich nach ihrer Art und Dauer, wobei letztlich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Umstände des Einzelfalles maßgebend seien. Handele es sich lediglich um eine kurze Unterbrechung zur Vornahme von Besorgungen, die nach der Verkehrsauffassung üblicherweise auf dem Weg von oder nach der Dienststelle erledigt würden, so werde man ohne weiteres eine Wiederherstellung der Dienstbezogenheit annehmen. Eine andere Beurteilung sei jedoch geboten, wenn die Dauer der Unterbrechung zu der für den Weg normalerweise erforderlichen Zeit außer Verhältnis stehe. Ob der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach der Versicherungsschutz bei Rückkehr auf den üblichen Weg auflebt, sofern die dem privaten Bereich zuzurechnende Unterbrechung zwei Stunden nicht überschritten hat, auch für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge zu folgen sei, könne dahinstehen. Im vorliegenden Fall habe jedenfalls die Unterbrechung ein Mehrfaches der Fahrzeit betragen; sie habe daher zu ihr außer Verhältnis gestanden.

8

Nach einer mehrstündigen Unterbrechung könne von einem im wesentlichen dem üblichen entsprechenden Ablauf des Heimweges, der eine Zuordnung zur Risikosphäre des Dienstherrn rechtfertige, nicht gesprochen werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich der Beamte infolge der Verzögerung erhöhten, sondern daß er sich anderen Gefahren ausgesetzt habe als beim Zurücklegen des Heimweges unmittelbar nach Dienetschluß. Besondere Umstände, die zur Wiederherstellung der Dienstbezogenheit des Heimweges geführt haben könnten, seien nicht gegeben. Insbesondere habe der Kläger nicht davon ausgehen können, daß die Ursache für den Schaden an der Zündung seines Wagens in ganz kurzer Zeit gefunden und auch behoben werden konnte und seine Heimkehr sich nur unwesentlich verzögern würde.

9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1978 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Februar 1977 zurückzuweisen.

10

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

13

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

14

II.

Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung seines Unfalls als Dienstunfall nicht zu.

15

Das Berufungsgericht hat der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens zu Recht die Vorschrift des § 135 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1181) zugrunde gelegt. Denn die hier zu entscheidende Frage, ob ein Unfall als Dienetunfall anzusehen ist, ist nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt des Unfalls Galt (BVerwGE 16, 103 [104]; 19, 44 [45]; 37, 139 [140]). Nach § 135 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F. (jetzt § 31 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 BeamtVG) gehört zum Dienst im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG a.F. auch "das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle". Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249];Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 6 C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] undvom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38]; BVerwGE 34, 20 [21]; 35, 234 [240]). Diese Voraussetzung ist in der Regel nur dann gegeben, wenn der Beamte sich auf dem - unmittelbaren-Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befindet, um sich zum Dienst zu begeben oder aus den Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (BVerwGE 16, 103 [106]; 21, 307 [310]; 34, 20 [21]; 35, 234 [241]). Weicht der Beamte auf dem Wege zum oder vom Dienst von dem normalerweise zum Erreichen der Dienststelle oder der Wohnung gebotenen Wege um eines privaten Zweckes willen ab, so steht der vom üblichen Wege abweichende, aus wesentlich eigenwirtschaftlichen Gründen gewählte Teil des Weges nicht unter Unfallfürsorge (BVerwGE 21, 307 [BVerwG 06.07.1965 - II C 39/63] [310]). Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BVerwGE 19, 44 [46]; 21, 307 [310 f.];Urteil vom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz a.a.O.]).

16

Hiernach könnte der Unfall des Klägers, der sich nach der Reparatur seines Kraftfahrzeuges auf dem restlichen Weg zu seiner Wohnung ereignet hat, nur denn als Dienstunfall anerkannt werden, wenn es sich bei dem Aufsuchen der Werkstatt lediglich um eine unwesentliche Unterbrechung des Heimweges gehandelt hätte oder wenn der Zusammenhang mit dem Dienst bei der Fortsetzung des Heimweges wiederhergestellt worden wäre. Beide Voraussetzungen sind jedoch nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Voraussetzungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Der Unfall des Klägers ist seinem privaten ("eigenwirtschaftlichen") Lebensbereich zuzuordnen.

17

Entgegen der Auffassung der Revision stand die Reparatur des Kraftfahrzeuges des Klägers nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seinem Dienst. Es trifft zwar zu, daß eine kurzfristige Unterbrechung des Heimweges allein keine Lösung des rechtlich wesentlichen Zusammenhangs mit dem Dienst bewirkt, soweit es sich um eine Unterbrechung handelt, wie sie beim Zurücklegen eines Weges typischerweise auftritt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 20, 219 [221 f.]) zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 543 RVO a.F., § 550 RVO n.F. Unfallfürsorge zugebilligt, wenn ein Beamter auf dem Wege von der Dienststelle zu seiner häuslichen Unterkunft sein Kraftfahrzeug für kurze Zeit anhält und verläßt, die Straße zu Fuß überquert, um eine private Besorgung zu erledigen, und auf dem Rückweg zum Kraftwagen auf der Straße verunglückt (BVerwGE 35, 234 [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68] [241 f.]). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß bei Beamten, die zum Dienst mit eigenem Kraftfahrzeug zu fahren pflegen, die jeweils der Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienenden Verrichtungen stets unter Unfallschutz stehen. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 16, 77; Urteil vom 30. Januar 1968 - 2 RU 51/65 - [NJW 1968, 1253 [BSG 30.01.1968 - 2 RU 51/65]]) ist vielmehr das Auftanken eines Kraftfahrzeuges, das für den Weg zur Dienststelle verwendet wird, grundsätzlich dem persönlichen Bereich des Beamten zuzurechnen, es sei denn, das Auftanken sei für den angetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Weg zwischen Dienststelle und Wohnung notwendig. Dementsprechend unterbrechen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges nur dann nicht den wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges von und nach der Dienststelle erforderlich werden und dem Beamten nicht zuzumuten ist, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel, etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen (vgl. BSGE 10, 226 [228 f.]; 16, 245 [247]). Dabei muß sich die Reparatur auf solche Verrichtungen beschränken, die nötig sind, die Fortsetzung des gestörten Weges von und nach der Dienststelle zu ermöglichen. Auch darf die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen stehen. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht zweifelhaft sein, daß im vorliegenden Fall die Unterbrechung des Heimweges zum Zweck der Behebung des Schadens an dem Anlasser des Kraftwagens ausschließlich im privaten Interesse des Klägers lag. Denn nach des Feststellungen des Berufungsgerichts wollte der Kläger die Reparatur durchführen lassen, um das Anspringen des Motors um nächsten Morgen sicherzustellen. Für das Zurücklegen des Heimweges zu der Wohnung wäre die Reparatur nicht erforderlich gewesen, da der Kläger mit dem Kraftfahrzeug bereits von der Dienststelle bis zur Reparaturwerkstatt gefahren war und seine Wohnung voraussichtlich ohne weitere Schwierigkeiten mit seinem Kraftfahrzeug hätte erreichen können. Da somit die Reparatur des Kraftfahrzeuges nicht zur Zurücklegung des weiteren Heimweges notwendig war, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst nicht auch wegen der mehrstündigen Dauer der Unterbrechung des Heimweges gelöst war.

18

Dieser Bewertung des Verhaltens des Klägers steht nicht entgegen, daß er mit seinem Kraftfahrzeug am folgenden Morgen von seiner Wohnung zur Dienststelle fahren und dort pünktlich seinen Dienst antreten wollte. Die Frage, ob der Zusammenhang des Heimweges mit dem Dienst aus dienstlichen oder privaten Gründen unterbrochen wurde, läßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nur nach der Art und der Ausgestaltung gerade des unterbrochenen Weges beurteilen. Da aber der Beamte in der Wahl des Verkehrsmittels (öffentliches Verkehrsmittel, Kraftwagen, Motorrad, Fahrrad) grundsätzlich frei ist, gehört es auch zu seinen privaten Lebensbereich, den pünktlichen Antritt des Dienstes sicherzustellen. Bei der Reparatur des Kraftfahrzeuges handelte es sich lediglich um eine vorbereitende Tätigkeit für das künftige Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle, auf die sich der Dienstunfallschutz nach seinem Sinn und Zweck nicht erstreckt. Die Einbeziehung derartiger Maßnahmen in den Dienstunfallschutz würde zu einer vom Willen des Gesetzgebers offensichtlich nicht gedeckten Ausweitung des Wegeunfallschutzes führen (vgl. BVerwGE 19, 44 [47, 48]). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beamte infolge außergewöhnlich ungünstiger Verkehrsverbindungen keine andere Möglichkeit gehabt hätte, den Dienst zu erreichen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestanden jedoch zwischen dem Wohnort des Klägers und seinem Dienstort mehrere öffentliche Verkehrsverbindungen, die er für den Weg zur Dienststelle hätte benutzen können. Dem Kläger wäre es durchaus zumutbar gewesen, seine Wohnung am nächsten Morgen eine halbe Stunde früher als üblich zu verlassen, um mit der Eisenbahn oder dem Omnibus zum Dienstort zu fahren.

19

Nach alledem könnte der Unfall des Klägers auf dem restlichen Weg zu seiner Wohnung nur dann als Dienstunfall anerkannt werden, wenn für diese Wegstrecke der Zusammenhang mit dem Dienst wiederhergestellt worden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 10, 226 [228]; Urteil vom 28. Juni 1963 - 2 RU 132/62 - [NJW 1963, 1998]) lebt der Unfallversicherungsschutz nach § 543 RVO a.F., § 550 RVO n.F. nach einer Unterbrechung des Weges zu und von der Arbeitsstätte dann nicht wieder auf, wenn Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs schließen lassen. Dabei darf nicht allein auf das Verhältnis der Dauer der Unterbrechung zu regelmäßiger Fahrzeit abgestellt werden, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Nach diesen Grundsätzen, denen für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge beizutreten ist, hat das Berufungsgericht ein Wiederaufleben des Dienstunfallschutzes für den restlichen Weg des Klägers zu seiner Wohnung zu Recht verneint. Dies folgt nicht nur daraus, daß die mehr als vierstündige Unterbrechung des Heimweges außer Verhältnis zu der regelmäßigen Dauer der Heimfahrt von etwa 15 Minuten stand. Der Kläger hat sich überdies durch die Verzögerung des Heimweges einem zusätzlichen Gefahrenrisiko ausgesetzt, das beim Zurücklegen des Heimweges unmittelbar nach Dienstschluß nicht gegeben gewesen wäre. Auch konnte der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Aufsuchen der Werkstatt nicht davon ausgehen, daß die Ursache für den Schaden an seinem Kraftfahrzeug in kurzer Zeit festgestellt und behoben werden konnte, so daß sich seine Heimkehr nur unwesentlich verzögern würde. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, die Fortsetzung des Heimweges nach der Reparatur der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst