Sonderkündigungsschutz
Nicht zusammenhängend geregelt.
1 Einführung
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz besteht für bestimmte Arbeitnehmergruppen ein besonderer Kündigungsschutz.
2 Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis
In den folgenden Fällen erfordert jede Kündigung des Arbeitnehmers eine behördliche Erlaubnis:
Frauen während der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt gemäß § 17 MuSchG (Mutterschutz)
Eltern in der Elternzeit gemäß § 18 BEEG (Elternzeit – Sonderkündigungsschutz)
Schwerbehinderte Arbeitnehmer und Gleichgestellte gemäß § 168 SGB IX (Schwerbehinderte Arbeitnehmer – Kündigung)
Zeitlich besteht der Schutz wie folgt:
»Das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes setzt grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entweder die Schwerbehinderung bereits festgestellt (oder eine Gleichstellung erfolgt) ist oder die Stellung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (bzw. auf Gleichstellung) mindestens drei Wochen zurückliegt« (vgl. BAG 02.06.2022 – 8 AZR 191/21; LAG Hessen 08.11.2024 – 10 SLa 391/24, Rn. 93).
Arbeitnehmer in der Pflegezeit bzw. der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gemäß § 5 PflegeZG
Bergleute gemäß der Bergmannsversorgungsscheingesetze Nordrhein-Westfalen und Saarland (BVSG NW, BergVersSchG,SL)
3 Gesetzlicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung
In den folgenden Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen der Voraussetzungen nur durch eine außerordentliche Kündigung beenden:
Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretung: Betriebsrat/Personalrat/Mitarbeitervertretung gemäß § 103 BetrVG i.V.m. § 78 BetrVG
Auszubildende gemäß § 22 BBiG
Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gemäß § 179 Absatz 3 SGB IX
Ein in Heimarbeit beschäftigtes Mitglied eines Betriebsrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gemäß § 29a HAG
Immissionsschutzbeauftragte/Störfallbeauftragte gemäß §§ 58, 58d BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 5. BImSchV
Wehr- und Zivildienstleistende gemäß § 2 ArbPlSchG
Abgeordnete gemäß § 2 AbgG
Dabei kann aufgrund des Sonderkündigungsschutzes die Kündigung nur in der Form der außerordentlichen Kündigung mit (sozialer) Auslauffrist erfolgen.
4 Benachteiligungsverbot
In den folgenden Fällen besteht zwar kein gesonderter Kündigungsschutz, aber ein Benachteiligungsverbot/Diskriminierungsverbot, das bei einer Verletzung durch den Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung begründet:
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer § 26 MitbestG
Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 SGB VII
Mitglieder des Sprecherausschusses gemäß § 2 SprAuG