Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2026, Az.: B 4 AS 239/25 BH
Antrag auf auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.01.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 239/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:140126BB4AS23925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt an der Oder - 01.08.2024 - AZ: S 13 AS 152/24
- LSG Berlin-Brandenburg - 18.09.2025 - AZ: L 20 AS 865/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass es sich bei der auf § 5 Abs. 3 Satz 1, § 12a Satz 1 SGB II gestützten Aufforderung, eine vorrangige Sozialleistung zu beantragen, grundsätzlich um einen Verwaltungsakt handelt. Das gilt auch für die Aufforderung zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente. Eine solche Aufforderung erledigt sich grundsätzlich erst mit bestandskräftigem Abschluss des Rentenverfahrens, weil die Aufforderung zugleich die Befugnis des SGB II-Trägers zum Führen des Rentenverfahrens begründet und erhält.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. September 2025 - L 20 AS 865/24 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch nicht benannten Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche Frage ist hier nicht zu erkennen. Das LSG hat den Bescheid vom 20.12.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.6.2024, mit dem der Kläger zur Beantragung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgefordert wurde, als rechtmäßig erachtet. Der Kläger sei zur Antragstellung verpflichtet, zumal ihm bereits eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden und die Rentenbewilligung nur aufgrund einer Antragsrücknahme bzw der von ihm geltend gemachten fehlenden Antragstellung wieder aufgehoben worden sei. Die Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) komme nicht zur Anwendung, weil sie nur die Pflicht zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente betreffe. Der Beklagte habe auch das ihm eingeräumte Ermessen unter Abwägung der Einzelfallumstände fehlerfrei ausgeübt. Die vom Kläger zusätzlich erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufforderung sei bereits unzulässig. All dies betrifft die Umstände des Einzelfalls und wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass es sich bei der auf § 5 Abs 3 Satz 1, § 12a Satz 1 SGB II gestützten Aufforderung, eine vorrangige Sozialleistung zu beantragen, grundsätzlich um einen Verwaltungsakt handelt (stRspr; etwa BSG vom 22.9.2022 - B 4 AS 60/21 R - SozR 4-4200 § 12a Nr 3 RdNr 11 mwN). Das gilt auch für die Aufforderung zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente (BSG vom 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B - juris RdNr 5). Eine solche Aufforderung erledigt sich grundsätzlich erst mit bestandskräftigem Abschluss des Rentenverfahrens, weil die Aufforderung zugleich die Befugnis des SGB II-Trägers zum Führen des Rentenverfahrens begründet und erhält (BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 13; vgl auch BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 225/12 B - juris RdNr 5 mwN). Ebenfalls geklärt ist in der Rechtsprechung des BSG, unter welchen Voraussetzungen Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorrangigen Sozialleistung verpflichtet sind (BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 1/18 R - SozR 4-4200 § 12a Nr 2 RdNr 13; BSG vom 22.9.2022 - B 4 AS 60/21 R - SozR 4-4200 § 12a Nr 3 RdNr 14). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Gleichermaßen ist höchstrichterlich geklärt, dass unzumutbaren Härten, die nicht von den als abschließend zu erachtenden Ausnahmetatbeständen in § 2 ff UnbilligkeitsV erfasst werden, nur im Rahmen der Ermessensausübung begegnet werden kann (BSG vom 22.9.2022 - B 4 AS 60/21 R - SozR 4-4200 § 12a Nr 3 RdNr 18 mwN). Die Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (etwa BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris RdNr 24 mwN).
Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Nach Aktenlage ist schließlich kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte und der sich im Beschwerdeverfahren rügen ließe (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) darin, dass das LSG in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt und entschieden hat, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen worden war (vgl BSG vom 11.9.2025 - B 4 AS 168/25 BH - juris RdNr 5; BSG vom 17.9.2025 - B 4 AS 207/25 BH - juris RdNr 5).
2. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG ist unzulässig und deswegen nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG zu verwerfen. Sie entspricht schon nicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zum Vertretungszwang beim BSG (§ 73 Abs 4 SGG). Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.