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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1982, Az.: 2 StR 263/82

Zulässigkeit des Ausschlusses des Angeklagten während der Erörterung über eine etwaige Vereidigung der Zeugin und sogar bis nach ihrer Entlassung von der Hauptverhandlung; Zulässigkeit der Betrachtung von Lichtbildern und des Titelblattes einer Zeischrift durch eine Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten ; Interesse des Angeklagten an einer richtigen Entscheidung über die Frage der Vereidigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1982
Aktenzeichen
2 StR 263/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 05.10.1981

Fundstelle

  • StV 1983, 3

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessführer

Arbeiter Osman D. aus F., geboren am ... 1940 in K., Kreis A. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Wird der Angeklagte während der Vernehmung eines Zeugen nach § 247 S. 1 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, wenn der Angeklagte auch während der Erörterung über eine etwaige Vereidigung des Zeugen und bis nach der Entlassung des Zeugen von der Hauptverhandlung ausgeschlossen bleibt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Oktober 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 1981, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt.

2

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

Die von der Revision behauptete Verletzung der §§ 230, 247 StPO (§ 338 Nr. 5 StPO) ist durch die Sitzungsniederschrift vom 2. September 1981 bewiesen:

4

Das Landgericht faßte den Beschluß, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Senay K. aus dem Saal zu entfernen, da zu befürchten sei, daß die Zeugin - die Tochter des Angeklagten - bei seiner Anwesenheit nicht die Wahrheit sagen werde. Der Beschluß wurde ausgeführt. Die Zeugin Senay K. sagte zur Sache aus, wobei mit ihr die Lichtbilder (Bl. 95 ff der Akten) erörtert wurden. Während ihrer weiteren Vernehmung zeigte die Zeugin ihre vernarbten Kopf- und Handverletzungen. Desweiteren wurden die Lichtbilder vom rekonstruierten Tatgeschehen sowie das Titelblatt eines Pornoheftes (Bd. I Bl. 92 der Akten) mit der Zeugin erörtert und von den Prozeßbeteiligten in Augenschein genommen. Der Vorsitzende regte dann an, die Zeugin als Verletzte unvereidigt zu lassen. Nachdem alle Prozeßbeteiligten dieser Anregung zugestimmt hatten, blieb die Zeugin auf Anordnung des Vorsitzenden unbeeidigt, wurde entlassen und entfernte sich aus dem Saal. Nach einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte wieder in den Saal geführt und vom Vorsitzenden über den Inhalt der Aussage der Zeugin Senay K. in Kenntnis gesetzt; auch wurden ihm die Lichtbilder vom rekonstruierten Tatgeschehen (Bl. 331 ff) und das Titelblatt eines Pornoheftes (Bd. I Bl. 92 der Akten) zur Ansicht vorgelegt.

5

Dieses Verfahren war fehlerhaft.

6

Allerdings vermag die Erörterung der Lichtbilder von Bl. 95 ff der Akten und die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom rekonstruierten Tatgeschehen sowie des Titelblattes des Pornoheftes in Abwesenheit des Angeklagten die Revision nicht zu begründen. Die Lichtbilder von Bl. 95 ff der Akten waren bereits vor der Vernehmung der Zeugin mit dem Angeklagten erörtert und von den Prozeßbeteiligten in Augenschein genommen worden (vgl. Bd. III Bl. 191 R d.A.). Die erneute Betrachtung dieser Bilder und ihre Erörterung mit der Zeugin konnte deshalb in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen; es handelte sich um einen Teil der Vernehmung, an welcher der Angeklagte nach dem rechtsfehlerfreien Beschluß des Gerichts nicht teilnehmen durfte. Die anderen Lichtbilder und das Titelblatt des Pornoheftes wurden dem Angeklagten später nicht nur zur Ansicht vorgelegt, sondern sie wurden mit weiteren Zeugen in seiner Anwesenheit erneut erörtert (Bd. III Bl. 218 der Akten). Somit wurde der Augenschein, soweit er nicht ohne den Angeklagten stattfinden durfte, wiederholt, auch wenn diese erneute Betrachtung der Bilder nicht ausdrücklich als Augenscheinseinnahme bezeichnet worden ist.

7

Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, daß der Angeklagte auch während der Erörterung über eine etwaige Vereidigung der Zeugin und sogar bis nach ihrer Entlassung von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war.

8

Die Verhandlung über die Vereidigung gehört nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt. Das Interesse des Angeklagten an einer richtigen Entscheidung über die Frage der Vereidigung erfordert, ihn an der Verhandlung darüber zu beteiligen, nachdem er zuvor über den wesentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage unterrichtet worden war, Gelegenheit hatte, der Zeugin Fragen stellen zu lassen und sich die Verletzungen ebenfalls anzusehen (vgl. BGH, NStZ 1982, 256 - BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 - 1 StR 731/77; BGH bei Holtz MDR 1978, 460; BGH, Beschluß vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76; Urteil vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 678/76 und Beschluß vom 25. Februar 1976 - 3 StR 511/75 = NJW 1976, 1108).

9

Die in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommene Verhandlung über die Vereidigung wurde auch nicht später in seiner Anwesenheit wiederholt. Zwar war die Zeugin Senay K. am 6. Verhandlungstag vom 17. September 1981 erneut anwesend und überreichte dem Gericht ein Schriftstück. Von einer erneuten Anhörung der Zeugin wurde dann im allseitigen Einverständnis abgesehen (Bd. III Bl. 225 der Akten). Dabei hat das Gericht aber weder erneut über die Frage der Vereidigung verhandelt, noch hat es dem Angeklagten eine solche Verhandlung und eine Befragung der Zeugin zu ihrer früheren Vernehmung angeboten.

10

Nach allem hat das Rechtsmittel Erfolg; auf die weiteren Rügen kommt es nicht mehr an.

Mösl
Meyer
Maier
Theune
Niemöller