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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1973, Az.: 2 StR 249/73

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes; Anforderungen an eine vorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1973
Aktenzeichen
2 StR 249/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 21.12.1972

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Oktober 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten
und Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bonn vom 21. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes freigesprochen. Die hiergegen eingelegte - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

2

I.

1.

Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin, daß das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist.

3

Für die IV. Schwurgerichtstagung des Geschäftsjahres 1972 war unter anderem Frau R. ausgelost worden. Da sie vor Tagungsbeginn in einen anderen Landgerichtsbezirk verzog, trat der zu dieser Zeit an der Spitze der Hilfsschöffenliste stehende bisherige Hilfsschöffe M. an ihre Stelle. Auf dessen Schreiben, daß er aus beruflichen Gründen während der gesamten Schwurgerichtstagung nicht an Gerichtssitzungen teilnehmen könne, wurde statt seiner der Hilfsschöffe S. geladen. Dieser teilte dem Landgericht am 6. November 1972 mit, daß er der Ladung zur IV. Tagung des Schwurgerichts nicht Folge leisten könne; sowohl für den 20. als auch für den 27. November 1972 seien halbtägige Sitzungen des Personalrats seiner Behörde vorgesehen, an denen er als 1. stellvertretender Vorsitzender bzw. als amtierender Vorsitzender teilnehmen müsse. Daraufhin berief der Schwurgerichtsvorsitzende am 7. November 1972 den Hilfsschöffen P. für alle vier zur IV. Schwurgerichtstagung gehörenden Sachen ein. In drei von ihnen, darunter der vorliegenden Sache, wirkte P. als Mitglied des erkennenden Gerichts mit. Ursprünglich hatte der Schwurgerichtsvorsitzende Termin zur Hauptverhandlung gegen Dr. W. auf den 27., 28. und 29. November 1972 bestimmt. Später verschob er ihn wegen Verhinderung eines Sachverständigen auf den 11., 12., 13. und 18. Dezember 1972.

4

Die Vertretung des Hilfsschöffen S. durch den Hilfsschöffen P. im vorliegenden Fall verstieß gegen § 49 in Verbindung mit § 84 GVG. Aus dem Schreiben S. ergab sich lediglich, daß er am 20. und 27. November 1972 verhindert sein werde. Wenn der Schwurgerichtsvorsitzende demgegenüber eine Verhinderung dieses Hilfsschöffen auch an weiteren Tagen der IV. Schwurgerichtstagung angenommen hat, so fehlte es hierfür an der notwendigen tatsächlichen Grundlage. Die bloße Erklärung S. in seinem Schreiben, er könne der Ladung zur IV. Tagung nicht Folge leisten, reichte nicht aus, zumal aus seiner nachfolgenden Begründung folgte, daß er nur an den beiden von ihm erwähnten Tagen anderweitig in Anspruch genommen wurde. Unter diesen Umständen hätte der Hilfsschöffe S. zu der in den Dezember verschobenen Hauptverhandlung gegen Dr. W. erneut einberufen werden müssen. Dem stand nicht entgegen, daß in den drei anderen, inzwischen bereits erledigten Sachen an seiner Stelle der ihm nachfolgende Hilfsschöffe P. bzw. in einer von ihnen der Hilfsschöffe K. mitgewirkt hatten. Eine Schwurgerichtstagung ist hinsichtlich der Verhinderung eines Hauptschöffen und seiner Ersetzung durch einen Hilfsschöffen nicht als einheitlich Ganzes anzusehen. Es bedarf vielmehr für jede einzelne Strafsache der Prüfung, ob die Verhinderungsvoraussetzungen noch bestehen (BGHSt 21, 308, 313; LM Nr. 4 zu § 49 GVG; ferner BGH, Urteile vom 22. Oktober 1957 - 1 StR 116/57 -; vom 14. Januar 1958 - 1 StR 535/57 - sowie vom 16. August 1973 - 4 StR 380/73 -). Steht allerdings die vorübergehende Verhinderung für einen gewissen Zeitraum, während dessen mehrere Schwurgerichtssachen verhandelt werden sollen, von vornherein fest, so tritt der für den Verhinderten einberufene Hilfsschöffe für die ganze Dauer der Verhinderung an dessen Stelle (BGHSt 21, 308, 313 mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Ausnahmetatbestand war jedoch nach der Umterminierung der vorliegenden Sache nicht gegeben. Deshalb durfte auf die erneute Einberufung des Hilfsschöffen S. zu dem neuen Verhandlungstermin gegen Dr. W. nicht verzichtet werden.

5

Ob S. nach einer solchen Ladung seine Verhinderung auch bezüglich dieses Termins dargetan hätte, kann dahingestellt bleiben. Denn in einem derartigen neuen Verhinderungsfall des Hilfsschöffen S. hätte nicht mehr der Hilfsschöffe P. sondern die in der Hilfsschöffenliste hinter dem Hilfsschöffen K. eingetragene Frau H. einberufen werden müssen, weil die beiden ihr vorgehenden Hilfsschöffen bereits anstelle eines verhinderten Schöffen einberufen worden waren (BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 380/73 -).

6

2.

Da schon wegen des absoluten Revisionsgrundes der vorschriftswidrigen Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) das Urteil aufzuheben ist, kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift.

7

II.

Aus dem gleichen Grund bedarf es keines Eingehens auf die im Rahmen der Sachbeschwerde gemachten Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der Bundesanwaltschaft. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Affektzustand nur in höchst seltenen Ausnahmefällen als Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB anerkannt werden kann (vgl. u.a. BGHSt 6, 329, 332). Andernfalls würde die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum Schaden des Rechtsfriedens in einem unerträglichen Maße eingeschränkt werden.

8

III.

Der Senat hat die Sache nicht an das Schwurgericht in Bonn zurückverwiesen, sondern von der Möglichkeit zur Zurückverweisung an ein anderes Schwurgericht des Landes (§ 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Altern. StPO) Gebrauch gemacht.

Schumacher
Kirchhof
Müller
Baumgarten
Meyer