Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.08.1973, Az.: 4 StR 380/73
Ladung eines Hilfsschöffen, obwohl der Hauptschöffe zur Verfügung steht; Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Ladung eines Schöffen; Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen einer Vertretung durch einen Hilfsschöffen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.08.1973
- Aktenzeichen
- 4 StR 380/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 20.02.1973
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
Schlosser Adolf R. aus K., dort geboren am ... 1935.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. August 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Buddenberg, Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteller ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 20. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Amberg zurückverwiesen.
Gründe
Durch Urteil vom 3. Dezember 1971 hatte das Schwurgericht beim Landgericht Regensburg den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Unfallflucht zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen und den zur Tat benutzten Pkw eingezogen. Auf seine Revision hob der Senat das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurück. Dieses verurteilte den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, entzog ihm erneut die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit und zog den zur Tat benutzten Pkw wieder ein. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Er rügt mit Erfolg, daß das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.
Für die am 29. Januar 1973 beginnende erste Tagung des Schwurgerichts, in der der vorliegende Fall und das Strafverfahren gegen Vorberg, das auf den 31. Januar 1973 terminiert war, verhandelt werden sollten, war die Angestellte Gertraud B. als Hauptschöffin ausgelost. Diese bat jedoch, sie von der Dienstleistung als Schöffin zu entbinden, weil sie sich in der Zeit vom 27. Januar 1973 bis 15. Februar 1973 in Ski-Urlaub befände. Der Vorsitzende des Schwurgerichts erkannte ihr Vorbringen als Verhinderungsgrund an und entband sie durch Verfügung vom 17. Januar 1973 von der Dienstleistung "an den beiden Sitzungen der ersten Tagung des Schwurgerichts". Der nunmehr als erster in der Reihe der für das Schwurgericht ausgewählten Hilfsschöffen einberufene Versicherungsinspektor Ludwig Hofgärtner wies durch ärztliches Attest vom 19. Januar 1973 nach, daß er aus gesundheitlichen Gründen, weil er erst vor kurzem einen Herzinfarkt erlitten hatte, sein Amt als Hilfsschöffe nicht ausüben könne. Auch er wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 19. Januar 1973 von der Dienstleistung entbunden, und es wurde nunmehr der an nächster Stelle der Hilfsschöffenliste stehende Malermeister Egon Köberl einberufen.
Drei Tage vor Beginn der auf den 29. Januar 1973 in der vorliegenden Sache anberaumten Hauptverhandlung erfuhr der Vorsitzende, daß der Berichterstatter, der Richter am Landgericht Bräu, mit einer Gehirnerschütterung in das Krankenhaus eingeliefert worden sei und dort einige Tage verbleiben müsse. Der Vorsitzende setzte daraufhin die Hauptverhandlung vom 29. Januar 1973 ab und lud Schöffen, Sachverständige und Zeugen ab. Im Laufe des 29. Januar 1973 wurde bekannt, daß Richter Bräu bereits an der Hauptverhandlung gegen V., Beginn am 31. Januar 1973, wieder teilnehmen könne. Deshalb beraumte der Vorsitzende den Hauptverhandlungstermin für das vorliegende Verfahren neu auf Freitag, den 16. Februar 1973 an. Als Schöffe wurde der für die ganze Tagung bestellte Hilfsschöffe Egon Köberl geladen, der dann auch an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitgewirkt hat.
Die Revision ist unter anderem der Auffassung, daß, nachdem der ursprüngliche Hauptverhandlungstermin vom 29. Januar 1973 aufgehoben und neuer Termin später auf den 16. Februar 1973 anberaumt worden war, die Hauptschöffin Gertraud Bogner, die nur bis 15. Februar 1973 wegen ihres Urlaubs von der Dienstleistung entbunden gewesen sei, zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten anstelle des Hilfsschöffen Köberl berufen gewesen wäre.
Da die erste Tagung des Schwurgerichts im Jahre 1973 zur Abwicklung des vorliegenden Strafverfahrens sowie des Verfahrens gegen Vorberg bestimmt war, kann für die hier zu treffende Entscheidung davon ausgegangen werden, daß die nach Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 29. Januar 1973 in der vorliegenden Sache neu anberaumte Hauptverhandlung auf den 16. Februar 1973 noch in die gleiche Tagung des Schwurgerichts fiel, so daß die für seine erste Tagung einberufenen Richter und Laienrichter weiterhin zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren gesetzlich bestimmt waren.
Der Hilfsschöffe Egon Köberl war durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 19. Januar 1973 zur Dienstleistung für diese erste Tagung des Schwurgerichts, also für beide Strafverfahren, einberufen worden. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestand jedoch noch der Zeitplan, wonach am 29. Januar 1973 die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren und am 31. Januar 1973 die Hauptverhandlung gegen V. durchgeführt werden sollte.
Insoweit war die Einberufung des Hilfsschöffen Egon Köberl für die Dauer der ganzen Tagung unbedenklich, denn die Hauptschöffin Bogner war durch ihren Urlaub während der ganzen Dauer der zeitlich so terminierten beiden Strafverfahren der ersten Tagung an einer Mitwirkung verhindert (RGSt 66, 75, 76; BGHSt 21, 308, 313; BGH Urt. v. 14. November 1960 - 2 StR 431/60 -).
Dies änderte sich jedoch dadurch, daß der Zeitplan infolge der Aufhebung des Termins vom 29. Januar 1973 und die Anberaumung der Hauptverhandlung auf den 16. Februar 1973 eine entscheidende Änderung erfuhr. Nunmehr war eine Verhinderung der Hauptschöffin Bogner an der Mitwirkung in der am 16. Februar 1973 beginnenden Hauptverhandlung durch ihren am 15. Februar 1973 endenden Urlaub nicht mehr gegeben. Denn in ihrem Befreiungsgesuch vom 17. Januar 1973 hat sie nichts dafür vorgetragen, daß sie an dem auf das Urlaubsende folgenden Tage noch verhindert sei, an einer Sitzung des Schwurgerichts teilzunehmen. Da aber nur die Sachlage, die zur Zeit des Befreiungsgesuches bestand, für die Beurteilung maßgebend ist, ob die Entbindung des Hauptschöffen und damit die Heranziehung des Hilfsschöffen dem Gesetz entspricht (BGH, Urteil vom 6. August 1968 - 1 StR 252/68 -), kann hier nur die tatsächliche Dauer des Urlaubs als festgestellter vorübergehender Hintergrund anerkannt werden. Es hätte deshalb die Ladung der Hauptschöffin Bogner zu dem Termin vom 16. Februar 1973 veranlaßt und notfalls eine solche Ladung der in Regensburg wohnhaften Schöffin noch unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung am 16. Februar 1973 versucht werden müssen.
Ihre Vertretung durch den Hilfsschöffen Egon Köberl war jedenfalls mit dem Ablauf des 15. Februar 1973 erloschen. Denn die Schwurgerichtstagung ist nicht als einheitliches Ganzes anzusehen, soweit die vorübergehende Verhinderung eines Hauptschöffen und seine Ersetzung in Betracht kommt. Vielmehr ist diese Frage für jeden einzelnen zur Verhandlung anstehenden Fall gesondert zu prüfen. So auch, wenn wie hier, auf Grund eines nachträglich geänderten Zeitplanes die Mitwirkung des Hilfsschöffen über den Zeitpunkt hinaus beabsichtigt ist, für den der Hauptschöffe als verhindert anerkannt ist (vgl. BGH LM GVG § 49 Nr. 4; RGSt 62, 202, 203; vgl. auch BGHSt 21, 308, 313).
War somit Frau Bogner zunächst wieder zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 16. Februar 1973 verpflichtet, so hätte es nur ein möglicher neuer Verhinderungsgrund sein können, wenn sie - worauf der Vorsitzende des Schwurgerichts in seiner dienstlichen Äußerung vom 7. Juli 1973 hinweist - vor der Sitzung am 16. Februar 1973 geltend gemacht hätte, daß es ihr nicht zuzumuten sei, einen Tag nach der Rückkehr aus dem Urlaub an der Schwurgerichtssitzung teilzunehmen. In diesem Falle hätte sich dann die Frage der Zuziehung eines Hilfsschöffen von neuem gestellt. Es wäre dann aber auf keinen Fall der Hilfsschöffe Köberl, sondern der ihm in der Hilfsschöffenliste nachfolgende Hilfsschöffe einzuberufen gewesen (§§ 84, 49 GVG; RGSt 62, 202, 203; BGHSt 21, 308, 313).
Die unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts zwingt zur Aufhebung des Urteils und damit der zum Strafausspruch neu getroffenen Feststellungen. Auf die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Der Senat hält sie jedoch für unbegründet. Auch sachlich-rechtliche Fehler läßt das Urteil nicht erkennen.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
Börtzler
Mayr
Buddenberg
Salger