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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1951, Az.: I ZR 72/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1951
Aktenzeichen
I ZR 72/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 12.04.1951
Landgerichts Hamburg - 14.11.1950

Fundstellen

  • DB 1952, 162-163 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 499-500 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Zigarettenfabrik G. Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in L., vertreten durch ihren persönlich haftenden, geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Wilhelm H.,

Prozessgegner

die C.bank AG Ha. unter der Firma Han.-Bank, Ha., N., vertreten durch Konsul Harry K. als Custodian für die Niederlassung im Lande Ha.,

Amtlicher Leitsatz

An dem Grundsatz, daß bei Überweisungen innerhalb des Filialnetzes einer Bank mit der banküblichen Behandlung des Überweisungsauftrages durch die Absendefiliale die Bank als Gesamtunternehmen verpflichtet wird, den Überweisungsauftrag durch ihre Empfangsfiliale zu Ende zu führen, ändert sich auch dann nichts, wenn die Absendefiliale die Überweisung durch Einschaltung des Reichsbankgiroverkehrs veranlaßt. Der auf diesem Wege eingetretene Verlust des sogenannten Gegenwertes geht nicht zu Lasten des Bankkunden. Die Vorschrift der Ziff 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken findet keine Anwendung.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 14. November 1950 und des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. April 1951 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000 DM - siebentausend Deutsche Mark - nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 20. Juni 1948 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die ihren Sitz früher in Dresden hatte, unterhielt vor der Kapitulation ein Girokonto bei der Zweigniederlassung Dresden der C.bank. Am 4. April 1945 erteilte sie dieser Zweigniederlassung den Auftrag, aus ihrem Guthaben den Betrag von 1 Million RM auf das Konto der Firma H.F. & P.F. R. bei der Zweigniederlassung Ha. der C.bank zu überweisen. Zwischen der Klägerin und der Firma R. war vereinbart worden, daß der Überweisungsbetrag von R. treuhänderisch für die Klägerin verwaltet werden sollte.

2

Die Filiale Dresden bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 4. April 1945, daß sie den Betrag "durch Reichsbankgiro" telegrafisch an die Zweigniederlassung Hamburg zu Gunsten von R. überwiesen habe. Der Betrag ist auch vom Konto der Klägerin in Dresden abgebucht worden. Die Reichsbankstelle Pirna hat das bei ihr geführte Girokonto der Filiale Dresden der C.bank in entsprechender Höhe belastet und den Betrag am 5. April 1945 telegrafisch an die Reichsbankhauptstelle Hamburg zu Gunsten der Beklagten überwiesen. Diese Überweisung ist jedoch bei der Reichsbankhauptstelle Hamburg nicht eingegangen. Die Beklagte hat Gutschrift und Auszahlung des Überweisungsbetrages abgelehnt.

3

Die Klägerin hat mit der Behauptung, daß der Anspruch auf den Überweisungsbetrag infolge Beendigung des Treuhandverhältnisses von R. wieder auf sie übergegangen sei, einen Teilbetrag von 7.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20. Juni 1948 gegen die C.bank unter der Firma ihrer Ha. Zweigniederlassung, der Han.-Bank, eingeklagt. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, daß die Rechtsprechung über mißglückte Banküberweisungen innerhalb eines Filialnetzes hier keine Anwendung finden könne, weil die Überweisung auf dem Wege über die Reichsbank ausgeführt worden sei, wozu sie, die Beklagte, gemäß Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Banken (AGB) berechtigt gewesen sei. Da die Nachricht von der Überweisung infolge der Kriegsverhältnisse nicht bei der Reichsbankhauptstelle Hamburg eingetroffen sei, habe diese den Überweisungsbetrag ihr auch nicht gutgeschrieben. Sie, die Beklagte, habe allenfalls einen Anspruch auf Gutschrift gegen die Reichsbank erworben, dessen Abtretung die Klägerin gemäß Ziffer 9 AGB vielleicht verlangen könne. - Den Sachvortrag der Klägerin hat die Beklagte im übrigen nicht bestritten -.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Betrag von 1 Million Reichsmark sei dadurch aus dem Gesamtvermögen der C.bank ausgeschieden worden, daß die Reichsbankstelle Pirna in Ausführung des ihr von der Filiale Dresden der C.bank zulässigerweise (Ziff 9 AGB) erteilten Auftrages das bei ihr geführte Girokonto dieser Filiale in entsprechender Höhe belastet habe. Durch diese Belastung habe die Reichsbank den Betrag in ihr eigenes Vermögen überführt, um ihn nach Hamburg weiterzuleiten. Da die Rückführung des Betrages über die Reichsbankhauptstelle Hamburg an die Beklagte nicht mehr ausgeführt worden sei, sei der Betrag nicht wieder in das Vermögen der C.bank gelangt. Diese sei daher auch nicht zur Gutschrift oder Auszahlung verpflichtet.

6

Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend geltend macht, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei einer Banküberweisung innerhalb des Filialnetzes derselben Bank genügt die Bank ihren Verpflichtungen den Bankkunden gegenüber, wenn sie das Konto des Überweisenden bei der Absendefiliale belastet und das Konto des Empfängers bei der Empfangsfiliale erkennt. Irgendwelche weiteren Maßnahmen - von den banküblichen Benachrichtigungen abgesehen - kann der Kunde weder verlangen noch sind sie im Verhältnis der beteiligten Girokunden zur Bank für die Ausübung des Überweisungsauftrages rechtlich von Belang. Die Klägerin, die ihren Anspruch aus abgetretenem Recht der Firma R. geltend macht, hat der kontoführenden Filiale Dresden den Auftrag erteilt, die 1 Million RM auf das Konto von R. bei der Filiale Ha. derselben Bank zu überweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats hätte R. - wenn man zunächst von der Einschaltung der Reichsbank absieht - auf Grund seines Girovertrages mit der C.bank Gutschrift und Auszahlung von der Beklagten verlangen können, wenn die Kontoführung betreffend die 1 Million RM noch vor der im Osten eingetretenen Bankensperre nach Hamburg verlagert worden wäre (AGB Ziff 26; BGHZ 2, 218 ff). Das ist aber hier der Fall. Denn die Kontenverlagerung im Sinne der Zuständigkeitsverlagerung tritt bereits ein, sobald die Absendefiliale den Überweisungsbetrag von dem Konto des Überweisenden abgebucht und die Überweisungspapiere in banküblicher Weise hat herausgehen lassen. Mit diesem Zeitpunkt ist die Kontoführung in Bezug auf den Überweisungsbetrag bei der Absendefiliale beendet und die Bank als Gesamtunternehmen ist nunmehr verpflichtet; den Überweisungsauftrag durch ihre Empfangsfiliale zu Ende zu führen. Die Kontoführung ist also von da ab rechtlich auf die Empfangsfiliale übergegangen (BGHZ 2, 218 [223 ff]). Das gilt auch, wenn die Überweisung zu Gunsten eines Dritten erfolgte, zumal wenn dieser, wie hier die Firma R., selbst ein Giro-Konto bei der Empfangsfiliale unterhielt und schon auf Grund seines Girovertrages mit der C.bank die Gutschrift verlangen konnte (Urteile des Senats vom 1. Juni 1951 - I ZR 120/50 - und vom 27. September 1951 - I ZR 47/51 -). Daraus folgt aber, daß mit der Belastung des Kontos der Klägerin bei der Filiale Dresden und der Herausgabe der Überweisungspapiere durch diese die C.bank verpflichtet war, den Überweisungsauftrag durch ihre Filiale in Ha. zu Ende zu führen, das heißt, den Betrag der Firma R. weisungsgemäß gutzuschreiben. Von dieser Verpflichtung wäre sie auch dann nicht befreit worden, wenn etwa die Überweisungspapiere infolge der Kriegsereignisse vor der in der Ostzone verfügten Bankensperre nicht mehr rechtzeitig nach Hamburg gelangt wären.

7

Nun hat aber die Absendefiliale Dresden nicht den Weg der unmittelbaren Übersendung der Überweisungspapiere an die Filiale Hamburg - auch nicht unter üblicher Einschaltung ihrer Zentrale Berlin - gewählt, sondern die Überweisung unter Benutzung des Reichsbankgiroverkehrs ausgeführt. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht der Meinung, daß sich dadurch für die Beurteilung der Verpflichtung der C.bank etwas geändert habe. Seine Rechtsansicht geht im Grunde auf die inzwischen von der Rechtsprechung allgemein aufgegebene Auffassung zurück, daß es zur Durchführung einer Banküberweisung vom Konto eines Kunden auf das Konto eines anderen Kunden innerhalb des Filialnetzes derselben Bank einer Übertragung von Werten zwischen den beteiligten Zweigniederlassungen bedürfe. In Wirklichkeit erschöpft sich der Überweisungsvorgang, soweit er das Rechtsverhältnis zwischen Girokunden und Bank betrifft, in der buchmässigen Belastung und Gutschrift auf den beiden Kundenkonten. Eine Vermögensverschiebung zwischen Absende- und Empfangsfiliale ist für Überweisung nicht erforderlich, rechtlich auch gar nicht vorstellbar, weil die Zweigniederlassungen keine selbständige Rechtspersönlichkeit besitzen, Rechtsträger aller Rechte und Pflichten vielmehr die Bank als Ganzes ist. Allerdings pflegen die Banken aus Gründen der gleichmässigen Ausstattung ihrer Filialen mit flüssigen Mitteln und aus sonstigen Gründen banktechnischer Natur dafür zu sorgen, daß bei einer Überweisung zwischen Kunden-Konten verschiedener Filialen ein Ausgleich des Verwaltungsvermögens der beteiligten Zweigniederlassungen durch Überlassung eines entsprechenden "Gegenwertes" stattfindet. Für die Rechtslage des Kunden ist dies aber ohne Bedeutung. Denn er hat weder einen Anspruch darauf, gerade aus den der Verwaltung der eigenen kontoführenden Filiale unterliegenden Vermögensteilen befriedigt zu werden, noch ist er in der Geltendmachung seiner Ansprüche auf diesen Vermögensteil der Gesamtbank beschränkt. Wenn daher ein Teil dieses Vermögens verloren geht, so haftet ihm die Bank gleichwohl mit dem restlichen Vermögen. Die rechtliche Bedeutung der "Deckung" zwischen den Zweigniederlassungen beschränkt sich darauf, daß die Vertretungs- und Verfügungsbefugnis der Vertreter der Zweigniederlassungen jeweils um die einer Filiale zugewiesenen oder von ihr abgeflossenen Beträge vermehrt oder vermindert wird (von Godin JR 1949, 174). Insoweit handelt es sich also um rein innerbetriebliche Maßnahmen des Geldinstituts, welche die Rechtslage des Girokunden überhaupt nicht berühren. Daraus folgt aber, daß es für die Beurteilung der Kundenansprüche belanglos sein muß, in welcher Weise der "Gegenwert" der Empfangsfiliale zur Verfügung gestellt wird, ob insbesondere im Wege einer Verrechnung über die Zentrale oder unmittelbar durch entsprechende Buchungen oder schließlich im Wege des Postscheck- oder Reichsbankgiroverkehrs, und ob die Überlassung dieses "Gegenwertes" geglückt ist oder nicht. Alles, was insoweit geschieht, dient innerbetrieblichen Maßnahmen der Bank und hat mit den Ansprüchen des Girokunden auf Ausführung der Überweisung nichts zu tun. Deshalb kann es auch nicht darauf ankommen, ob derjenige Betrag, um dessen Überweisung es sich handelt, auf dem Wege der Überlassung eines sogenannten "Gegenwertes" an die Empfangsfiliale aus dem Vermögen der Bank ausgeschieden ist und welches sonstige Schicksal dieser Betrag erlitten hat, insbesondere ob er bei Benutzung des Weges des Reichsbankgiroverkehrs in Verlust geraten ist.

8

Wenn demgegenüber das Berufungsgericht darauf abstellt, daß die C.bank gemäß Ziffer 9 AGB berechtigt gewesen sei, sich zur Ausführung dieses Auftrages des Reichsbankgiroverkehrs zu bedienen und der Klägerin deshalb allenfalls ein Anspruch auf Abtretung der Rechte gegen die Reichsbank zustehe, so verkennt es damit sowohl den Inhalt des Überweisungsauftrages wie die Bedeutung der Vorschrift der Ziffer 9 AGB. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, hat die Klägerin der Filiale Dresden nicht die Weisung gegeben, den Überweisungsauftrag in dem Sinne durch die Reichsbank ausführen zu lassen, daß die Reichsbank den Überweisungsbetrag der Firma R. gutschreiben sollte, vielmehr hat sie ihr einen Überweisungsauftrag zur Gutschrift auf das Girokonto der Firma R. bei der Schwesterfiliale Hamburg erteilt. Zu dessen Ausführung bedurfte es aber, soweit das Rechtsverhältnis des Kunden zur Bank in Frage steht, wie dargelegt, überhaupt keiner Übertragung von Werten, sondern lediglich der Vornahme von Buchungen auf den beiden Kundenkonten, durch welche allein die Vermögensverschiebung zwischen den beiden Kunden bereits eintrat. Was darüber hinaus die Bank für erforderlich hielt, um der Empfangsfiliale "Deckung" für die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers zu verschaffen, lag ausserhalb der Interessensphäre des Kunden, da es lediglich dem aus innerbetrieblichen Gründen der Bank notwendigen Liquiditätsausgleich der Zweigniederlassungen untereinander diente. Die C.bank hat sich also gar nicht zur Ausführung des Auftrages der Klägerin des Reichsbank-Giroverkehrs bedient, sondern nur im eigenen Interesse. Das zeigt sich deutlich auch darin, daß die an der Überweisung beteiligten Bankkunden einen unmittelbaren Anspruch gegen die Reichsbank weder erhalten sollten noch erhalten haben. Damit entfällt aber die Anwendbarkeit der Ziffer 9 AGB.

9

Die Revision macht weiterhin geltend, die Rechtslage sei im vorliegenden Falle aus dem Grunde anders zu beurteilen, weil sich die Klägerin mit der Benutzung des Reichsbankgiroverkehrs ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Dieser Weg sei gewählt worden, weil die Überweisung über die Zentrale Berlin der Commerzbank wegen der Kriegslage als zu unsicher erschienen sei. Die Klägerin müsse daher das Risiko des Verlustes des Überweisungsbetrages tragen. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat sich in den Tatsacheninstanzen zwar auf das Einverständnis der Klägerin mit der Einschaltung des Reichsbankgiroverkehrs berufen, sie hat aber nicht die Behauptung aufgestellt, es sei mit der Klägerin vereinbart worden, daß das Risiko des Verlustes des Gegenwertes im Reichsbankgiroverkehr zu ihren Lasten habe gehen sollen. Aus dem blossen Einverständnis der Klägerin mit der Benutzung des Reichsbankgiroverkehrs kann aber eine solche Risikoübernahme nicht gefolgert werden. Gerade wenn die Klägerin und die Filiale Dresden, wie die Revision geltend macht, damals - irrigerweise - davon ausgegangen sind, daß das Gelingen der Überweisung von der Durchführung der banküblichen Verrechnung des sogenannten Gegenwertes über die Zentrale Berlin der C.bank oder über andere Verrechnungsstellen abhängig sei, sollte doch die Wahl des Reichsbankgiroverkehrs für diese Verrechnung nach der Vorstellung der Beteiligten der grösseren Sicherheit des Überweisungsvorganges dienen, dagegen kann ihr nicht der Sinn unterlegt werden, daß damit die Klägerin ein Risiko übernehmen sollte, das sie in Wirklichkeit selbst bei Einschaltung der Berliner Zentrale der C.bank als Verrechnungsstelle nicht hätte zu tragen brauchen. Wäre der Überweisungsträger wegen der Benutzung des üblichen Weges in Berlin verloren gegangen, so hätte R. oder die Klägerin nach der Rechtsprechung des Senats gleichwohl die Gutschrift in Hamburg verlangen können. Dadurch allein aber, daß die Klägerin der Benutzung des für gefahrloser gehaltenen Weges des Reichsbankgiroverkehrs zugestimmt hat, kann sich die Rechtslage der Klägerin nicht verschlechtern und es kann ihr nicht ein Risiko aufgebürdet werden, das allenfalls in ihrer Vorstellung bestand, das aber nach der objektiven Rechtslage ohnehin nicht zu ihren Lasten ging.

10

Daß schließlich auch §6 Abs. 1 Ziff 1 der 35. DVO zum UmstG dem Klageanspruch nicht entgegensteht, folgt daraus, daß mit der Zuständigkeitsverlagerung von Dresden nach Hamburg die Verbindlichkeit der Commerzbank innerhalb des Währungsgebietes, nämlich in Hamburg, neu "begründet" worden ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 1, 363 [366]; 2, 218 [227]).

11

Da die Beklagte nicht bestritten hat, daß Reemtsma seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten hat, steht deren Sachbefugnis ausser Frage. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war hiernach der Klage stattzugeben, wobei sich der Zinsanspruch aus §§352, 353 HGB rechtfertigt (Urteil des Senats vom 27.9.1951 - I ZR 91/50 -). Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.

Lindenmaier zugleich für die durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderte Frau BR Dr. Krüger-Nieland Heidenhain Birnbach Wilde