Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1966, Az.: VII ZR 86/64
Aufnahme von Darlehen durch Wohnungsfürsorgegesellschaften und Heimstättengesellschaften bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten; Begriff des Scheingeschäftes; Grenzen der Überprüfbarkeit der Auslegung von Individualverträgen durch das Revisionsgericht; Begriff des Individualvertrages; Unmittelbare Darlehensaufnahme durch den Staat zum Zwecke des Wohnungsbaus zu Gunsten seiner Bediensteten; Erfüllungsübernahme durch den Staat hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Darlehenssumme; Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1966
- Aktenzeichen
- VII ZR 86/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 04.02.1964
Rechtsgrundlagen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1966
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Im Jahre 1958 zahlte die Klägerin an die Beklagte 229.847,48 DM nebst 119.179,37 DM Zinsen auf ein 10: 1 umgestelltes Reichsmarkdarlehen zurück, das die Sparkasse der Stadt Be. (Rechtsvorgängerin der Beklagten; im folgenden "Sparkasse") gemäß Schuldurkunde vom 31. August 1929 in Höhe von 3.000.000 RM gewährt hatte, und das durch teilweise Tilgung bis Ende 1944 auf 2.298.474,88 RM zurückgeführt war.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe unwissentlich ohne Rechtsgrund gezahlt. Nicht sie, sondern der Preußische Staat, der nach der Schuldurkunde die Bürgschaft für das Darlehen übernommen hatte, sei in Wahrheit der Darlehensnehmer gewesen. Nur zum Schein sei sie in der Schuldurkunde (mit ihrem damaligen Namen "Siedlungsgesellschaft B. mbH") als Darlehensnehmerin genannt. Auf jeden Fall sei bei der Darlehensgewährung zu ihren Gunsten ein "dauernder Einforderungsverzicht" vereinbart worden, weswegen ihr eine dauernde Einrede gegen die Darlehensforderung zugestanden habe (§ 813 BGB). Auch nach Treu und Glauben hätte die Beklagte von ihr keine Rückzahlung des Darlehens fordern dürfen.
Die Klägerin hat einen Teilbetrag von 20.000 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Wie das Berufungsgericht, von der Revision unangegriffen, feststellt, hat es mit dem Darlehen folgende Bewandtnis gehabt:
Im Jahre 1929 benötigte der Preußische Staat Geld zur Finanzierung von Wohnungsbauten für seine Bediensteten. Der Landtag hatte, anders als in den Vorjahren, der Aufnahme staatlicher Anleihen zu diesem Zwecke nicht zugestimmt. Dagegen war dem Staat die Übernahme von Darlehensbürgschaften nicht verboten. Deswegen veranlaßte er verschiedene Wohnungsfürsorge- und Heimstättengesellschaften bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten. Darlehen aufzunehmen, für welche er selbstschuldnerische Bürgschaften übernahm. Den Gesellschaften zahlte er eine einmalige Provision von 1,8 % oder 1/8 % des Darlehensnettoerlöses. Die Gesellschaften unterzeichneten entsprechende Schuldurkunden mit im wesentlichen gleichem Wortlaut. Die Darlehensbeträge wurden von den Geldgebern unmittelbar an die Preußische Generalstaatskasse ausgezahlt. Der Staat überwies die Zins- und Tilgungsbeträge unmittelbar an die Darlehensgläubiger.
Auch bei dem hier strittigen Darlehen wurde so verfahren.
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es handle sich nicht um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB), vielmehr sei die vom Staat als Strohmann vorgeschobene Klägerin nach dem erklärten Willen aller Beteiligten rechtlich Darlehensschuldnerin geworden, weil der Staat sich nur auf diese Weise in rechtlich zulässiger Weise die benötigten Gelder habe beschaffen können.
Die Revision meint, es habe sich doch um ein Scheingeschäft gehandelt. Das trifft nicht zu.
Es kann dahinstehen, ob die Auslegung, die das Berufungsgericht den Vertragsbeziehungen der Beteiligten gibt, als Individualvereinbarung nur beschränkt nachprüfbar ist, oder ob das Revisionsgericht sie voll nachprüfen kann, weil unstreitig im Rahmen der genannten Finanzierungsaktion ähnliche Verträge in verschiedenen Gebietsteilen Preußens abgeschlossen worden sind (§ 549 ZPO). Denn auch wenn man von einer unbeschränkten Nachprüfbarkeit ausgeht, kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist richtig. Das Vorschieben eines Strohmanns als Vertragspartei erfolgt in der Regel nicht zum Schein, sondern ist von den Beteiligten normalerweise ernstlich gewollt, weil anderenfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde; das gilt auch, wenn die Strohmanneigenschaft dem Vertragsgegner bekannt ist. (Vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 117 BGB; BGHZ 21, 378, 381 [BGH 09.10.1956 - II ZB 11/56]-382; Urteil des Senats VII ZR 90/61 vom 20. September 1962 = WM 1962, 1174, 1175 mit weiteren Nachweisen).
So liegt der Fall hier. Da dem Staat die unmittelbare Darlehensaufnahme zum Zwecke des Wohnungsbaus zu Gunsten seiner Bediensteten verboten, die Übernahme von Bürgschaften für Darlehen Dritter zu solchem Zweck aber erlaubt war, wählten die Beteiligten bewußt und ernstlich die rechtliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen, wie sie in der Schuldurkunde vom 31. August 1929 niedergelegt wurde. Denn nur so konnte dem Staat in rechtlich einwandfreier Weise die Beschaffung der von ihm für den genannten Zweck benötigten Fremdmittel ermöglicht werden. Für diese Auffassung spricht auch, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, die im Vermerk vom 19. März 1955 niedergelegte Äußerung des Ministerialrats Dr. von Heusinger aus dem Preußischen Finanzministerium vom 18. März 1935.
Was die Revision demgegenüber vorbringt, geht fehl:
1.)
Sie meint, die damaligen Geschäftsführer der Klägerin würden eine grobe Pflichtverletzung begangen haben, wenn sie sich auf ein derart riskantes Geschäft eingelassen hätten; man könne nicht annehmen, daß sie das gewollt hätten.
Es handelte sich jedoch nicht um ein riskantes Geschäft, Denn auch bei der oben wiedergegebenen Vortragsgestaltung brauchten die Beteiligten damals nicht damit zu rechnen, daß das Geschäft für die Klägerin ein nennenswertes wirtschaftliches Risiko enthielt. Ein Rückgriffsanspruch des Staates gegenüber der Klägerin, z.B. aus § 774 BGB, konnte nach dem Innenverhältnis dieser beiden Beteiligten nicht entstehen, da der Staat der Klägerin gegenüber vertraglich verpflichtet war, das Darlehen für deren Rechnung zu verzinsen und zu tilgen (Erfüllungsübernahme). Damit, daß der preußische Staat als Rechtsperson untergehen würde, konnte damals (1929) niemand rechnen. Unter diesen Umständen mußte die einmalige Provision auch bei ihrer verhältnismäßig geringen Höhe der Klägerin das Geschäft günstig und lohnend erscheinen lassen.
2.)
Zu Unrecht vermißt die Revision einen Verpflichtungswillen der Klägerin. Nach dem oben Gesagten bestand dieser Verpflichtungswille. Die Klägerin wollte rechtlich Darlehensschuldnerin werden und hat das auch erklärt, wie sich aus der Unterzeichnung der inhaltlich unstreitigen Schuldurkunde vom 31. August 1929 ergibt.
3.)
Unerheblich ist, daß die Sparkasse die Darlehenssumme unmittelbar an den Staat und daß dieser die Zins- und Tilgungsbeträge unmittelbar an die Sparkasse überwiesen hat. Beides geschah jeweils für Rechnung der Klägerin. Der Darlehensempfänger kann bestimmen, daß der Darlehensgeber die Darlehensvaluta unmittelbar an einen vom Darlehensempfänger bezeichneten Dritten zu zahlen hat. Andererseits kann ein Dritter Zinsen und Tilgungsraten für Rechnung des Darlehonsschuldners an den Darlehensgläubiger zahlen. Solche Abreden und und Vorgänge besagen nichts darüber, wer Darlehensgläubiger und wer Darlehensschuldner ist.
4.)
Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat sie in ihren Bilanzen die Darlehensschuld und ihren Befreiungsanspruch gegen den Staat in den Vorspalten auf der Passivseite und der Aktivseite vermerkt. Das steht im Einklang mit der vom Berufungsgericht angenommenen rechtlichen Konstruktion des Geschäfts.
5.)
Die von der Revision angeführten Stellen aus den im Prozeß überreichten Urkunden besagen lediglich, daß eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die Übernahme der Darlehensschuld im Rahmen der genannten Finanzierungsaktion nicht eintreten sollte. Sie besagen aber nichts über die rechtliche Konstruktion, welche die Beteiligten für ihre Vertragsbeziehungen gewählt haben. Insbesondere läßt sich aus den Urkunden nichts dafür entnehmen, daß es sich um ein Scheingeschäft gehandelt hätte.
6.)
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin in der Berufungsbegründung benannten Zeugen Linnecke und Lapienski nicht vernommen hat.
Es hat diesen Beweisantritt nicht übersehen, sondern damit beschieden, daß die Rechtsansicht dieser Zeugen nicht maßgeblich sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Abgesehen davon hätte aus einer entsprechenden Aussage der Zeugen auch wieder nur geschlossen werden können, daß die Klägerin nach dem Willen der Beteiligten durch das Darlehen wirtschaftlich nicht belastet werden sollte.
7.)
Richtig ist die Ansicht der Revision, daß nach den internen Abmachungen zwischen der Klägerin und dem Staat im Innenverhältnis ein Rückgriffsanspruch des Staats gegen die Klägerin wegen der vom Staat auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen nicht bestand, daß vielmehr umgekehrt der Staat verpflichtet war, die Klägerin von einer Inanspruchnahme aus dem Darlehen durch die Sparkasse freizuhalten (Erfüllungsübernahme). Das beweist aber nichts für die rechtliche Gestaltung des Außenverhältnisses zwischen der Klägerin und der Sparkasse, insbesondere nichts dafür, daß es sich dabei um ein Scheingeschäft gehandelt hätte.
8.)
Unerheblich ist schließlich, ob nach 1945 die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen entsprechende Darlehen anderer Wohnungsbaugesellschaften zurückgezahlt haben. Unstreitig hat das Land Berlin das im vorliegenden Fall nicht getan. Auf den Rechtscharakter der zwischen den Beteiligten im Jahre 1929 getroffenen Vereinbarungen lassen die nach 1945 auf ähnliche Darlehen geleisteten Rückzahlungen anderer Länder keine Schlüsse zu.
III.
Die Klägerin meint hilfsweise, auch wenn man kein Scheingeschäft annehme, so sei die Klage doch aus § 813 BGB begründet; denn die Umstände zwängen zu dem Schluß, daß der Staat und die Sparkasse im Jahre 1929 stillschweigend einen "dauernden Einforderungsverzicht" (pactum de non petendo) zu Gunsten der Klägerin vereinbart hätten, aus dem die Klägerin eine dauernde Einrede gegen den Anspruch auf Darlehensrückzahlung hätte herleiten können.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Umstände ergäben nichts für eine stillschweigende Vereinbarung eines derartigen dauernden Einforderungsverzichts.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ein solcher dauernder Einforderungsverzicht würde die Finanzierungsaktion 1929 in bedenklicher Weise der von den Beteiligten bewußt nicht gewollten und vermiedenen Rechtskonstruktion einer unzulässigen unmittelbaren Darlehensaufnahme des Staats angenähert haben. Die Vereinbarung eines solchen "dauernden Einforderungsverzichts" zu Gunsten der Klägerin mußte den Beteiligten im Jahre 1929 auch gänzlich überflüssig erscheinen. Sie rechneten damals nicht mit Untergang, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsweigerung des Staates. Daher mußte ihnen die Klägerin wirtschaftlich genügend gesichert erscheinen, wenn der Staat sich ihr gegenüber durch Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis verpflichtete, sie von jeder Inanspruchnahme aus dem Darlehen freizuhalten.
IV.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) u.a. mit der Begründung versagt, sie hätte die ihr nach dem Vertragshilfegesetz gegebenen Möglichkeiten ausnutzen müssen; neben dieser Sonderregelung dürfe sie nicht auf § 242 BGB zurückgreifen; denn auch nach dieser Vorschrift sei allenfalls eine Ermäßigung der Darlehensforderung, nicht aber ihr völliger Wegfall in Betracht gekommen.
Diese von der Revision ohne nähere Begründung beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an welcher festzuhalten ist (vgl. BGHZ 2, 150; 5, 302, 8, 344, 347 f; 15, 27, 38 [BGH 08.10.1954 - I ZR 102/52]; 32, 97, 103 [BGH 25.02.1960 - VII ZR 17/59]; Urteile des Senats VII ZR 187/60 vom 15. Februar 1962 = WM 1962, 610 und VII ZR 210/60 vom 22. Februar 1962).
V.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel
Meyer
Vogt
Finke