Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1962, Az.: VII ZR 210/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1962
- Aktenzeichen
- VII ZR 210/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 12.05.1960
- LG Hanau - 09.07.1959
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Mai 1960 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Hanau vom 9. Juli 1959 teilweise aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
- 1)
14.437,50 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. Oktober 1959,
- 2)
4 % Zinsen von 27.500 DM für die Zeit vom 1. April 1949 bis zum 30. September 1959
zu zahlen.
Die weitergehende Revision und die Anschlußrevision der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Das Deutsche Reich - Wehrfiskus - schloß am 20. September 1935 mit der Beklagten einen schriftlichen Vertrag. Hierin verpflichtete sich die Beklagte zum Ausgleich für die wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Verlegung einer Heeresformation nach Gelnhausen ergeben würden, Grundbesitz kostenlos dem Wehrfiskus zu übereignen und weitere Leistungen zu erbringen. In § 9 des Vertrages war, da die Beklagte nicht genügend flüssiges Vermögen besaß, um den übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, vorgesehen, daß die Beklagte ein Darlehen erhielt.
Dementsprechend gewährte der Wehrfiskus der Beklagten zwei Darlehen von 250.000 und 25.000 RM gemäß den schriftlichen Verträgen vom 24. April 1936 und 15. Februar 1937. Die Darlehen waren mit 4 % jährlich zu verzinsen und mit 5 % jährlich zu tilgen. Die Zins- und Tilgungsraten sollten halbjährlich im voraus, die erste Rate am 1. April 1940 gezahlt werden.
In einem Schreiben vom 26. Mai 1940 wies die beklagte Stadt darauf hin, daß die für sie aus der Vorlegung einer Heeresformation nach Gelnhausen erwarteten Vorteile durch die Auswirkungen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichs vom 31. Juli 1938 fast gänzlich weggefallen seien; sie strebte aus diesem Grunde an, von den Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen befreit zu werden. Damit hatte sie keinen Erfolg. Jedoch vereinbarte der Wehrfiskus am 19. August 1940 mit ihr, daß die Rückzahlung erst am 1. April nach Beendigung des Krieges beginnen solle; als Kriegsende sollte der Zeitpunkt gelten, in dem der letzte Friedensvertrag zwischen Deutschland und den mit ihm Krieg führenden Staaten unterzeichnet sei.
Die Beklagte hat ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 20. September 1935 mit Hilfe der aufgenommenen Darlehen erfüllt. Als Eigentümer der dem Wehrfiskus übereigeneten Grundstücke ist jetzt die Klägerin eingetragen. Die auf den Grundstücken gebauten Kasernen sind mit amerikanischen Einheiten belegt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei seit dem 1. April 1949 zur Tilgung und Verzinsung verpflichtet. Die Vereinbarung vom 19. August 1940 sei dahin auszulegen, daß die Beklagte ihre Zahlungen aufnehmen müsse, sobald friedensmäßige Verhältnisse einträten. Das sei seit dem 1. April 1949 der Fall.
Die Klägerin begehrt Zahlung der bis zum 30. September 1959 aufgelaufenen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 23.094,25 DM, darunter 8.6.56,75 DM an Zinsen, sowie 4 % Zinsen von den aufgelaufenen Raten seit deren jeweiligem Fälligkeitstag.
Die Beklagte halt die Verträge für unwirksam. Es seien nicht alle nach der Deutschen Gemeindeordnung und dem Gemeindeumschuldungsgesetz erforderlichen Genehmigungen erteilt worden.
Die Verträge seien auch sittenwidrig. Nach unveröffentlichten, ihr damals unbekannten Ministerialerlassen hätten sie nicht geschlossen werden dürfen. Der Wehrfiskus hätte sie über den Inhalt der Erlasse unterrichten müssen.
Die Geschäftsgrundlage der Verträge sei weggefallen, weil ihr die wirtschaftlichen Vorteile, die sich für sie, wie von den Vertragsteilen vorausgesetzt, aus der Errichtung einer Garnison ergeben sollten, nicht zugutegekommen seien.
Das Landgericht, das die Verträge als sittenwidrig angesehen hat, hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung hatte teilweise Erfolg; das Oberlandesgericht hat die Klage nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin Tilgungsbeträge verlangt; hinsichtlich der Zinsen hat es die endgültige Abweisung bestätigt.
Die Revision der Klägerin verfolgt den Anspruch auf Zahlung von 23.094,25 DM nebst Zinsen weiter.
Die Anschlußrevision der Beklagten wendet sich dagegen, daß das Oberlandesgericht die Klage teilweise nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen hat, und beantragt, die Klage "in vollem Umfange ohne Vorbehalt" abzuweisen.
Jede Partei beantragt, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht zutreffend die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Es ist ihm auch darin beizutreten, daß die Verträge weder wegen Verstoßes gegen Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung oder des Gemeindeumschuldungsgesetzes unwirksam noch durch Anfechtung hinfällig geworden sind.
In diesen Punkten greifen die Parteien das Berufungsurteil auch nicht an.
II.
Die Anschlußrevision bekämpft jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verträge nicht nach § 138 BGB nichtig seien.
1)
Das Berufungsgericht sagt, es lasse sich nicht feststellen, daß die Verträge zur Zeit ihres Abschlusses dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprochen hätten. Die beide Parteien beherrschenden Beweggründe wirtschaftlicher und fiskalischer Art seien nicht sittenwidrig gewesen. Möglicherweise wäre die Sittenwidrigkeit zu bejahen, wenn der Wehrfiskus bewußt eine etwaige Unkenntnis der Beklagten über die Ministererlasse vom 3. Mai 1934, 13. Juni 1934 und 8. März 1935 ausgenutzt hätte, um sich selbst Vermögensvorteile zu verschaffen, oder wenn die Beklagte unter Druck gesetzt worden wäre. Dafür lägen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte vor.
2)
a)
Die Anschlußrevision weist demgegenüber darauf hin, die genannten Erlasse hätten ebenso wie der veröffentlichte Erlaß vom 25. April 1935 (MinBliV 1935, 615) die Gemeinden davor schützen wollen, aus falsch verstandenem Patriotismus oder anderen sachfremden Erwägungen Verpflichtungen für Zwecke des Wehrfiskus einzugehen, die mit ihren Kommunalaufgaben nichts zu tun hätten. Die Verträge hätten gegen die Richtlinien der Erlasse verstoßen und einen vom Staate mißbilligten und den Staatsinteressen zuwiderlaufenden Erfolg herbeigeführt. Die Vertreter des Wehrfiskus seien - auch gegenüber der Beklagten - verpflichtet gewesen, Verträge mit diesem Inhalt nicht abzuschließen. Schon deshalb seien die Verträge nichtig.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Ein nur objektiver Verstoß gegen die in dem Erlaß gegebenen Weisungen macht die Verträge noch nicht nichtig. Mit der gegenteiligen Auffassung würde den Erlassen der Rang eines gesetzlichen Verbots i.S. des § 134 BGB beigelegt, den sie nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht haben. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Einhaltung der Richtlinien durch die Aufsichtsbehörde bei der Erteilung der nach § 78 DGO zur Aufnahme von Darlehen erforderlichen Genehmigung zu überwachen war; diese Genehmigung ist, wie das Berufungsgericht feststellt, für den Darlehensvertrag über 250.000 RM erteilt worden; auch für das spätere Darlehen von 25.000 RM hat die Beklagte nicht behauptet, daß die Genehmigung nicht vorliege.
Ebenso würde es für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht ausreichen, daß die Vertreter des Wehrfiskus dadurch, daß sie den Ministerialerlassen zuwiderhandelten, eine Amtspflicht verletzten; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ihnen gegenüber der Beklagten, wie die Revision meint, die Amtspflicht oblag, Verträge mit solchem Inhalt nicht abzuschließen.
b)
Sittenwidrig könnten die Verträge vielmehr nur dann sein, wenn die am Vertragsschluß Beteiligten auch subjektiv in verwerflicher Gesinnung gehandelt hätten. Dafür liegen nach der Feststellung des Berufungsgerichts keine genügenden Anhaltspunkte vor. Die Beweggründe beider Vertragsteile sind nach den Vorstellungen, die sie zur Zeit des Abschlusses haben konnten, nicht zu mißbilligen. Eine Ausnutzung der Unkenntnis der Beklagten von den Geheimerlassen kommt nach den von der Anschlußrevision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Ebenso läßt sich nach dem Berufungsurteil nicht feststellen, daß der Wehrfiskus auf die Beklagte einen ungebührlichen Druck ausgeübt hat, um sie zum Abschluß der Verträge zu bewegen.
c)
Zu dem letztgenannten Punkt rügt die Beklagte allerdings, daß der von ihr als Zeuge benannte Stadtamtmann B. nicht vernommen worden ist.
Diese Rüge ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, aus den Tatsachen, für die der Stadtamtmann Breitenbach benannt war, könne nicht gefolgert werden, daß die Beklagte in einer die Anwendung des § 138 BGB rechtfertigenden Weise unter Druck gesetzt worden sei. Damit nimmt das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Anschlußrevision nicht das Ergebnis einer Beweisaufnahme vorweg; vielmehr unterstellt es die Behauptungen, für die der Zeuge benannt war, als richtig, was zulässig ist.
d)
Die Beklagte verweist auf die Darstellung, die sie im Berufungsverfahren über ihre schlechte Finanzlage und die unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung durch die Verträge gegeben hatte.
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dem Berufungsgericht dieses Vorbringen entgangen wäre. Das Vorbringen rechtfertigte es jedoch noch nicht, die Verträge als sittenwidrig anzusehen. Auch hier ist zu bemerken, daß es nicht allein auf den objektiven Sachverhalt, hier die Höhe der von der Stadt übernommenen Verpflichtungen und ihr etwaiges Mißverhältnis zum Jahresetat der Stadt, ankommt. Hinzukommen müßte, daß der Wehrfiskus die schlechte finanzielle Lage der Gemeinde bewußt oder in grob fahrlässiger Unkenntnis ausgenutzt hat. Dafür ergeben weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch der Vortrag der Anschlußrevision einen Anhalt.
III.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Geltendmachung der Rechte aus den an sich wirksamen Darlehensverträgen heute gegen Treu und Glauben verstößt.
Die Geschäftsgrundlage der Verträge habe sich nämlich geändert. Beide Parteien seien davon ausgegangen, daß die Beklagte durch die Errichtung und ständige Aufrechterhaltung einer Garnison wirtschaftliche Vorteile erlangen werde.
Es könne dahinstehen, ob sich die Grundlage der Verträge schon im Jahre 1938 infolge des Dritten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichs vom 5. Juli 1938 verschoben habe.
Jedenfalls habe sich die Geschäftsgrundlage erheblich dadurch geändert, daß seit 1945 infolge Auflösung der deutschen Wehrmacht die Garnison und damit auch die daraus erwarteten wirtschaftlichen Vorteile für die Beklagte weggefallen seien. Zwar seien die Kasernen von amerikanischen Einheiten belegt. Es sei jedoch gerichtsbekannt, daß damit für die Beklagte keine wesentlichen Steuervorteile verbunden seien.
Die Änderung der Geschäftsgrundlage lasse jedoch die Verpflichtung der Beklagten aus den Darlehensverträgen nicht völlig und endgültig wegfallen. Die bei Vertragsschluß vorausgesetzten wirtschaftlichen Vorteile der Beklagten könnten zwar zur Zeit nicht erreicht werden. Die Verwirklichung des Vertragszwecks sei aber nicht schlechthin unmöglich geworden; es sei vielmehr durchaus möglich, daß eines Tages wieder eine deutsche Garnison in Gelnhausen errichtet werde und daß dann die mit den Verträgen beabsichtigten Steuervorteile der Beklagten wieder zufließen würden. Deshalb sei es unbillig und für die Klägerin nicht zumutbar, nur im Hinblick auf die augenblicklichen Verhältnisse die Rückzahlungsverpflichtung endgültig zu verneinen. Vielmehr könne der Beklagten nur das Recht zugebilligt werden, die Rückzahlung des Darlehenskapitals zeitweilig, für die Dauer der jetzt bestehenden Verhältnisse, zu verweigern.
Da der Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals bisher noch nicht fällig sei, könne die Klägerin keine Zinsen für die Zeit vom 1. April 1949 bis zum 30. September 1959 beanspruchen; der Zinsanspruch für diese Zeit könne auch nicht, falls sich etwa die Verhältnisse wieder zu Gunsten der Beklagten änderten, noch nachträglich entstehen und sei endgültig abzuweisen.
IV.
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß im vorliegenden Fall das Vertragshilfegesetz eingreift. Dieses Gesetz enthält eine Sonderregelung, die die Regeln über die Geschäftsgrundlage verdrängt, soweit ein Tatbestand von dem Vertragshilfegesetz erfaßt wird und der Schuldner nicht Maßnahmen begehrt, die über die nach diesem Gesetz möglichen hinausgehen (BGHZ 32, 97, 103 [BGH 25.02.1960 - VII ZR 17/59] mit Nachweisen).
Ersichtlich kann im vorliegenden Falle grundsätzlich Vertragshilfe nach § 1 Abs. 1 und 3 VHG gewährt werden. Allerdings können im Vertragshilfeverfahren nur Stundung und Herabsetzung, nicht völlige Befreiung von der Schuld bewilligt werden. Stundung und Herabsetzung hat aber das Berufungsgericht gewährt, indem es die Klage als nur zur Zeit unbegründet erachtet und den Zinsanspruch für einen bestimmten Zeitraum ganz verneint hat (vgl. zu dem letzten Punkt BGH VII ZB 6/57 vom 3. Mai 1957 = WM 1957, 1105). Insoweit hätte nicht im ordentlichen Rechtsstreit entschieden werden dürfen, sondern die Beklagte auf das Vertragshilfeverfahren verwiesen werden müssen. Dagegen hatte das Oberlandesgericht zu entscheiden, soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, sie schulde wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage überhaupt nichts mehr.
V.
Das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Die Angriffe, welche die Beklagte hiergegen mit der Anschlußrevision richtet, sind unbegründet.
1)
Die Beklagte beanstandet, daß das Berufungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob die Geschäftsgrundlage sich nicht schon im Jahre 1938 infolge des Dritten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichs vom 31. Juli 1938 geändert hat. Sie meint, die Tatsache, daß damals ein großer Teil des erwarteten Steuerzuwachses durch das Reich abgeschöpft worden sei, könne bei den hohen Aufwendungen der Beklagten schon damals den völligen Wegfall der Vertragsgrundlage bewirkt haben.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Auswirkungen des genannten Gesetzes rechtfertigen es nicht, die Verpflichtungen der Beklagten aus den Darlehensverträgen schon im Jahre 1938 als beendet anzusehen. Denn diesen Auswirkungen haben die Vertragsteile schon durch das Abkommen vom 19. August 1940 Rechnung getragen. Dieses Abkommen diente nach der Feststellung des Berufungsgerichts gerade und nur dazu, die Vertragsbeziehungen den durch das genannte Gesetz geänderten Verhältnissen anzupassen (S. 16 BU). Die Beklagte hat zwar damals verlangt, von den Verpflichtungen befreit zu werden; sie hat sich aber, als der Wehrfiskus diesem Verlangen nicht entsprach, darauf eingelassen, daß der Beginn der Tilgung und Verzinsung lediglich hinausgeschoben wurde. Nachdem die Parteien sich auf diese Anpassung geeinigt haben, kann die Beklagte sich nicht mehr darauf berufen, daß ihre Verpflichtungen schon im Jahre 1938 ganz weggefallen seien.
2)
Die Anschlußrevision verweist darauf, daß die Verträge vor rund 25 Jahren geschlossen worden seien. Wenn die erwarteten Vorteile so lange Zeit ausgeblieben seien, so müsse bei den hohen Opfern, die die Beklagte auf sich genommen habe, die Verpflichtung der Beklagten endgültig verneint werden. Selbst wenn etwa in Zukunft noch einmal eine deutsche Garnison in Gelnhausen errichtet werden sollte, dürfe die Beklagte aus den Verträgen, über die die Zeit hinweggegangen sei, nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Diese Gesichtspunkte können der Anschlußrevision nicht zum Erfolge verhelfen. Der Zeitablauf fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Ohnehin müßte sich die Vertragsabwicklung auf längere Zeit erstrecken; nach dem Abkommen vom 19. August 1940 begann die Tilgung erst geraume Zeit nach der Beendigung der Kriegshandlungen und nahm dann noch 20 Jahre in Anspruch; die vertragliche Tilgungsteit würde jedenfalls noch nicht abgelaufen sein. Unter diesen Umständen ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht bei einer Treu und Glauben entsprechenden Anpassung der Vertragsbeziehungen an die veränderten Verhältnisse den Zeitpunkt noch nicht für gekommen hält, die Schuld der Beklagten ganz zu streichen. Mit dieser Entscheidung wird der Beklagten nichts Unbilliges zugemutet.
VI.
Demnach ist die Anschlußrevision unbegründet.
Dagegen ist auf die Revision der Klägerin, ohne daß auf die von ihr erhobenen Rügen eingegangen zu werden braucht, die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen, weil die etwaige Stundung und Herabsetzung Sache des Vertragshilferichters ist, den die Beklagte anrufen kann.
Die Klausel über den Beginn der Verzinsung und Tilgung in dem Abkommen vom 19. August 1940 steht einer Verurteilung nicht im Wege, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht. Die Abrede muß nach § 157 BGB dahin ausgelegt werden, daß an die Stelle des Zeitpunkts des Abschlusses des letzten Friedensvertrages der Zeitpunkt tritt, in dem normale wirtschaftliche Verhältnisse eingetreten sind. Das ist seit dem 1. April 1949, auf den die Klägerin in ihrem Klageantrag den Beginn der Verzinsung und Tilgung legt, der Fall.
Demgemäß kann die Klägerin die Tilgungsraten verlangen, die seit dem 1. April 1949 fortlaufend halbjährlich fällig geworden sind. Sie betragen für die im Klageantrag berücksichtigte Zeit bis zum 30. September 1959 insgesamt 14.437,50 DM. Außerdem kann sie, da die Beklagte bisher nichts gezahlt hat, Verzinsung des ganzen Darlehensbetrages von 27.500 DM seit dem 1. April 1949 beanspruchen. Diese macht sie auch mit ihrem Klageantrag für die Zeit bis zum 30. September 1959 geltend. Zwar sind in dem Antrag auf Zahlung des Betrages von 23.094,25 DM, der sich aus 14.437,50 DM Kapital und 8.656,75 DM Zinsen zusammensetzt, nur die Zinsen enthalten, die jeweils von dem sich nach dem Tilgungsplan allmählich vermindernden Kapital berechnet sind. Das wird aber dadurch ausgeglichen, daß die Klägerin mit ihrem weiteren Antrag von den bisher fällig gewordenen Raten wiederum Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitstage an verlangt.
Dieser weitere Antrag ist allerdings nur insoweit begründet, als Verzinsung der Tilgungsbeträge (halbjährlich 687,50 DM) gefordert wird. Dagegen kann die Klägerin nicht auch Verzinsung der bisher fällig gewordenen Zinsraten verlangen (vgl. §§ 289 Satz 1, 291 Satz 2 BGB).
Demnach sind ihr 14.437,50 DM nebst den hieraus geltend gemachten laufenden Zinsen ab 1. Oktober 1959 und ferner Zinsen aus dem Betrage von 27.500 DBA für die Zeit vom 1. April 1949 bis zum 30. September 1959 zuzusprechen. Die weitergehende Klage ist unbegründet, die Revision ist insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Winkelmann
Rietschel
Meyer
Dr. Vogt