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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.1971, Az.: 3 StR 341/71

Nichtberücksichtigung einer zu Gunsten des Angeklagten zu beachtenden Tatsache der Möglichkeit einer Nichtvereidigung und des Risikos der Selbstbelastung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1971
Aktenzeichen
3 StR 341/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 04.08.1971

Verfahrensgegenstand

Meineid

Prozessführer

Gastwirt Wilhelm W. aus H.-B., geboren am ... 1927 in R.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 22. Dezember 1971
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 4. August 1971, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

2

II.

Zum Strafausspruch hat sie dagegen Erfolg.

3

1.

Die Gründe, aus denen das Landgericht (UA S. 29) von der Milderungsmöglichkeit des § 157 StGB keinen Gebrauch gemacht hat, sind unzureichend. Das Landgericht übersieht, daß der Angeklagte bei seinen Vernehmungen vor Gericht auch deshalb die Unwahrheit gesagt haben könnte, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Nach den Urteilsfeststellungen liegt nämlich die Annahme nahe, daß der Angeklagte sich vor seiner ersten richterlichen Vernehmung vom 24. Februar 1970 bereits durch seine falschen Angaben gegenüber der Polizei am 26. Januar 1970 einer Begünstigung seines Freundes Re. schuldig gemacht hat. Dies hätte jedenfalls von der Strafkammer unter dem Gesichtspunkt des § 157 StGB geprüft werden müssen, wenn dessen Voraussetzungen nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Tatmotiven des Angeklagten auch wohl kaum gegeben sein dürften (BGH 3 StR 131/68 vom 29. Mai 1968, BGHSt 9, 121, 123).

4

2.

Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision auch die Nichtberücksichtigung der zu Gunsten des Angeklagten zu beachtenden Tatsache, daß er bei seiner ersten richterlichen Vernehmung nicht nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben ist. Die Strafkammer meint, diese Frage stelle sich nicht, da zur Zeit der Vernehmung für den Richter kein Anlaß zu der Annahme bestanden habe, der Angeklagte könne sich einer Begünstigung des Reinaerdts schuldig gemacht haben. Ob das zutrifft, kann dahinstehen. Ein Strafmilderungsgrund liegt nämlich auch schon dann vor, wenn der des Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage beeidigt wurde, weil bei der Eidesabnahme der Verdacht der Begünstigung noch nicht bestand, dieser sich vielmehr - wie hier - erst später ergibt (BGHSt 23, 30, 32) [BGH 02.07.1969 - 2 StR 198/69].

5

Diese Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Für die neu zu entscheidende Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung sei noch bemerkt, daß entgegen den Ausführungen der Revision die Darlegungen des Landgerichts zu § 23 Abs. 1 und 3 StGB keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Schubath